Ablass: Unterschied zwischen den Versionen

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„Zu Weihnachen, Ostern und am Fest der Apostelfürsten Petrus und Paulus: Vollkommener Ablass unter den gewohnten Bedingungen, allen die Katechismusunterricht erteilen oder demselben beiwohnen.“
 
„Zu Weihnachen, Ostern und am Fest der Apostelfürsten Petrus und Paulus: Vollkommener Ablass unter den gewohnten Bedingungen, allen die Katechismusunterricht erteilen oder demselben beiwohnen.“
  
(Quelle: Raccolta di orazioni e pie opere, 8. römische Auflage; Deutsche Ausgabe Verlag Franz Ferstl 1838)
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(Quelle: ''Raccolta di orazioni e pie opere'', 8. römische Auflage; Deutsche Ausgabe Verlag Franz Ferstl 1838)
  
 
==Päpstliche Schreiben==
 
==Päpstliche Schreiben==

Version vom 18. August 2011, 16:49 Uhr

Ablass (lat. indulgentia) ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet. (CIC can. 992)

Der Ablass ist dem dritten Teil des Bußsakraments zugeordnet, der tätigen Wiedergutmachung:

Der Beichtvater kann im Namen Jesu die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Dies geschieht in der persönlich zu leistenden Genugtuung, unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar.

Entwicklung

Einen erste kirchenrechtliche Definition von Ablass bietet ein Dekret von Papst Alexander III. von 1172. Eine neuere Konzeption stammt von Albertus Magnus. Bonaventura erläuterte die Ablässe als den Verstorbenen zuwendbar. Schon die Attacken von Wyclif wurden 1382 verurteilt. Historisch entwickelte sich die Ablasslehre, außerhalb der Orthodoxie, aus dem Nachlass von Kirchenstrafen - daher auch die bis zum II. Vatikanum (bzw. bis zur Konstitution Indulgentiarum doctrina s.u., von 1967) übliche Angabe von Zeitdauern, die später oftmals als Nachlass von "Fegefeuerzeiten" missinterpretiert wurde. Heute gibt es keine derartigen Zeitangaben mehr, sondern nur vollkommene und (nicht näher bestimmte) teilweise Ablässe.

Zu Unrecht ist die Ablasslehre durch den Ablasshandel des späteren Mittelalters in Misskredit geraten. Dieser Handel wurde übrigens bereits zu Reformationszeiten auch katholischerseits verboten (Heiliges Jahr 1525). Bereits Papst Leo X. entschied (Dekret Cum postquam vom 9. Nov. 1518 (!), DH 1447-49), dass der Erwerb von Ablässen für andere fürbittweise geschieht (also kein "Geschäft" mit der Gnade sein kann). Damit war der erste Anlass der Reformation bereits hinfällig geworden. Die kirchliche Befugnis zur Gewähr von Ablass aber sei von allen festzuhalten und zu verkünden, andernfalls trete Exkommunikation latae sententiae ein: ... deswegen werden alle, sowohl Lebende als auch Verstorbene, die wahrhaftig diese Ablässe erlangt haben, von Soviel der zeitlichen Strafe [= temporali poena], die sie gemäß göttlicher Gerechtigkeit für ihre aktuellen Sünden schulden, befreit, wie viel dem gewährten und erworbenen Ablass entspricht (vgl. DH 1448 a.E.). Man bemerke die ausbalancierten Relationen, die bereits Leo X. beachtet. Kein Anlass zur Polemik!

Die Kirche lehrt auch heute, dass sie in der Autorität Christi befugt ist, wirksame Milderungen der zeitlichen Sündenstrafen zu gewähren. Kern der Ablasslehre ist also nicht ein Traktat über Art, Dauer und Schwere der Folgen, welche die Sünden den Menschen (in der eigenen Lebensgeschichte und dem Leben der andern) zufügen, sondern, dass die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen in Christus diese, so wie sie sich auf das ewige Geschick der Seelen auswirken, zu mildern vermag. Im Zentrum der Ablasslehre steht also die Überzeugung von der wirklichen und zuverlässigen Gemeinschaft der Getauften, die füreinander eintreten und heilswirksam Gutes tun können, über die Grenze des Todes hinaus.

Deshalb ist die Kirche überdies überzeugt, dass ein gewonnener Ablass auch Verstorbenen als Fürbitte zugewendet werden kann. Die Kirche gibt kein Urteil darüber ab, welches Geschick einen bestimmten Menschen im Purgatorium ereilt, aber sie sagt, dass es nützlich ist, für die Verstorbenen zu beten und für sie bei Gott einzutreten (vgl. Enzyklika Spe Salvi, insb. Nr. 41-48). Damit bestätigt und reinigt die kirchliche Auffassung zugleich das tief verwurzelte menschliche Bedürfnis, mit den Verstorbenen in gutem Einklang zu bleiben.

Gewinnung von Ablässen

Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 CIC; vgl. EI 1999, Nr. 17, S. 25) fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen:

1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss getaufter Christ sein,
2) er darf nicht exkommuniziert sein,
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),
4) er muss den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Vollkommene Ablässe und Teilablässe

»Vollkommene Ablässe« befreien von allen Sündenstrafen. Teilablässe bewirken einen Teilerlass der Sündenstrafen. Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden:
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher): damit das Bekenntnis (confessio oris)
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben: damit die Reue des Herzens (contritio cordis)
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria),
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (satisfactio operis)

Konnten nicht alle fünf Bedingungen des Vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.

Beispiele

Historische Beispiele

Folgende Ablässe wurden durch einen Papst gegeben:

Papst Paul V., gewährt in der Apostolische Konstitution: Ex credito nobis vom 6. Oktober 1607 auf ewige Zeiten: „allen Vätern und Müttern, welche ihre Kinder und Dienstboten in der christlichen Lehre unterweisen, jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“ Bzw.: „Jenen, welche beiläufig ein halbe Stunde lang über die christliche Lehre studieren, entweder um sie anderen beizubringen, oder sie selbst vollkommen zu erlernen, für jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“

Papst Clemens XII., Breve vom 27. Juni 1735: „Zu Weihnachen, Ostern und am Fest der Apostelfürsten Petrus und Paulus: Vollkommener Ablass unter den gewohnten Bedingungen, allen die Katechismusunterricht erteilen oder demselben beiwohnen.“

(Quelle: Raccolta di orazioni e pie opere, 8. römische Auflage; Deutsche Ausgabe Verlag Franz Ferstl 1838)

Päpstliche Schreiben

Sixtus IV.

  • 3. August 1746 Bulle Salvator noster. Erstmaliger vollkommener Ablaß den Armen Seelen im Fegfeuer zuwendbar (DS 1398)

Pius X.

Benedikt XV.

Pius XI.

  • 21. Oktober 1923 Schreiben Prope adsunt dies an Kardinal Pompilj. Anordnung von besonderen Gebeten für die Armen Seelen im Fegfeuer. (AAS 1923, p. 541-542).

Paul VI.

Beispiel eines Ablassdekrets (2011)

PAENITENTIARIA APOSTOLICA

MATRITEN. DECRETUM


Quo plenaria conceditur Indulgentia christifidelibus qui, occasione “XXVI Mundialis Iuvenum Diei”, Matritum in forma peregrinationis confluerint; partialem autem Indulgentiam consequi valebunt omnes qui, ubique terrarum, ad spiritales Coetus fines eiusque felicem exitum oraverint.

Paenitentiariae Apostolicae preces nuper allatae sunt ab Eminentissimo Patre Domino Antonio Maria Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinale Rouco Valera, Archiepiscopo Metropolita Matritensi atque Praeside Conferentiae Episcoporum Hispaniae, ut iuvenes desideratos sanctificationis fructus attingant ex “XXVI Mundiali Iuvenum Die” qui, a die XVI usque ad diem XXI vertentis mensis Augusti, sub proposito: “Radicati et superaedificati in Christo, confirmati fide” (cfr Col 2, 7) in Hispaniae nationis capite celebrabitur.

Quibus Beatissimo Patri relatis, Apostolica Paenitentiaria speciali ad hoc facultate instructa est ut donum Indulgentiae per praesens Decretum indicaret iuxta ipsius Summi Pontificis mentem, prout sequitur:

Plenaria conceditur Indulgentia christifidelibus qui aliquot sacris functionibus vel spiritalibus inceptis, decursu “XXVI Mundialis Iuvenum Diei” Matriti peragendis, necnon sollemni eius conclusioni, devote interfuerint, dummodo, confessi et vere paenitentes, Sacram Synaxim susceperint et ad mentem Sanctitatis Suae pie oraverint.

Partialis conceditur Indulgentia christifidelibus, ubicumque fuerint dum praedictus celebrabitur conventus si, corde saltem contrito, Deo Spiritui Sancto elevabunt preces, ut Ipse ad caritatem iuvenes incitet, et vigorem eis infundat in Evangelio propria vita nuntiando.

Quo autem facilius christifideles caelestium horum munerum participes fieri queant, sacerdotes, ad sacramentales confessiones audiendas legitime adprobati, prompto et generoso animo sese praebeant ad ipsas excipiendas et fidelibus publicas preces pro bono ipsius “Mundialis Iuvenum Diei” exitu proponant.

Praesenti pro hac vice valituro. Quibuscumque in contrarium facientibus non obstantibus.

Datum Romae, ex aedibus Paenitentiariae Apostolicae, die II mensis Augusti, anno Incarnationis Dominicae MMXI, in pia “Portiunculae” memoria.


Fortunatus S. R. E. Card. Baldelli Paenitentiarius Maior

+ Ioannes Franciscus Girotti, O.F.M. Conv. Ep. Tit. Mentensis, Regens


L. + S. In PA tab. N. 941/11/I

Literatur

Medien

Weblinks