Handlung mit Doppelwirkung

Aus kathPedia
(Weitergeleitet von Actio cum duplici effectu)
Zur Navigation springenZur Suche springen

Das Prinzip der Doppelwirkung einer Handlung (actio cum duplici effectu) ist ein wichtiges Thema in der Moraltheologie.

Definition

Jede Handlung hat verschiedene "Wirkungen". Nach dem Prinzip der Doppelwirkung einer Handlung darf dann eine Handlung unter bestimmten Umständen auch durchgeführt werden, wenn die Tat außer der guten Wirkung eine schlechte Wirkung hat.

Voraussetzungen und Regeln

Für die moralische Bewertung des Prinzips der Doppelwirkungen müssen ein paar Grundregeln beachtet werden:

1.) Das Prinzip der Doppelwirkung gilt nur für die Nebenwirkungen, nicht für die Mittel. Eine Mittel, dass in sich schlecht ist, darf nicht eingesetzt werden, auch wenn das Handlungsziel gut ist.

2.) Solange die vorhergesehenen Folgen (Ziel und Nebenwirkungen) allesamt positiv sind, stellt sich kein Problem: Die Handlung ist sittlich gut.

3.) Solange die vorhergesehenen Folgen einer Handlung allesamt negativ sind, ist die Handlung grundsätzlich sittlich schlecht.

Nebenwirkungen und Güterabwägung

Die nur zugelassenen, in Kauf genommenen (negativen) Folgen einer Handlung werden als "Nebenwirkungen" bezeichnet und unterscheiden sich vom Ziel und den Mitteln einer Handlung. Diese Unterscheidung zwischen Ziel und Nebenwirkung richtet sich dabei nach dem Motiv des Handelnden. Die Güterabwägung tritt ein, wenn zwischen zwei konkurrierenden sittlichen Gütern entschieden werden muss (Dilemma-Situation). So wird eine "indirekte Abtreibung" von der Kirche geduldet: eine Operation oder Strahlenbehandlung zur Rettung des Lebens einer erkrankten schwangeren Frau, durch die der Tod des Embryos bewirkt wird, ohne dass man ihn beabsichtigt.<ref>Papst Pius XII.: „Wenn z.B. die Rettung des Lebens der zukünftigen Mutter, unabhängig von ihrem Zustand der Schwangerschaft, dringend einen chirurgischen Eingriff oder eine andere therapeutische Behandlung erfordern würde, die als keineswegs gewollte oder beabsichtigte, aber unvermeidliche Nebenfolge den Tod des keimenden Lebens zur Folge hätte, könnte man einen solchen Eingriff nicht als einen direkten Angriff auf schuldloses Leben bezeichnen. Unter solchen Bedingungen kann die Operation erlaubt sein wie andere vergleichbare ärztliche Eingriffe, immer vorausgesetzt, dass ein hohes Gut, wie es das Leben ist, auf dem Spiele steht, dass der Eingriff nicht bis nach der Geburt des Kindes verschoben werden kann und kein anderer wirksamer Ausweg gangbar ist.“ (Ansprache an die Teilnehmer des Kongresses der „Front der Familie“ und des Verbandes der kinderreichen Familien, 27. November 1951 in A.F. Utz/J.F. Groner: Aufbau und Entfaltung des gesellschaftlichen Lebens. Soziale Summe Pius' XII., Nr. 1111.)</ref> Am Lebensende ist die "passive Sterbehilfe" eine Handlung mit Doppelwirkung, wenn die Linderung starker Schmerzen des Sterbenden durch Medikamente oder der Verzicht auf weitere intensivmedizinische Maßnahmen eine Verkürzung der Lebenszeit bewirken; sie wird von der Kirche als erlaubt angesehen.

Die „Nebenwirkungen“ unterscheiden sich grundsätzlich und wesentlich vom "Mitteln zum Zweck". Eine schlechte Nebenwirkung darf nicht toleriert werden, wenn es zur Erreichen des guten Zieles einen anderen sittlich vertretbaren Weg gibt.

Weblinks

Andreas Laun. Der „Beratungsschein“ und das Prinzip der Doppelwirkung einer Handlung

Anmerkungen

<references />