Ad consummationem (Wortlaut)

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7. Sitzung
Ad consummationem

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Paul III.
über die Sakramente

3. März 1547

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 65-80; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in Fraktur abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die Sieben Sakramente der Kirche

Beschluss von den Sakramenten

Zur Vollendung der heilsamen Lehre von der Rechtfertigung, welche in der nächstvorgehenden Sitzung mit einmütiger Übereinstimmung aller Väter bekannt gemacht worden ist, schien es angemessen, von den heiligsten Sakramenten der Kirche, als durch welche alle wahre Gerechtigkeit entweder anfängt oder angefangen vermehrt oder verloren wieder hergestellt wird, zu handeln. Deswegen glaubte der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitz der nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls, zur Austilgung der Irrtümer und Ausrottung der Irrlehren, welche zu dieser unserer Zeit über dieselben heiligsten Sakramente, teils aus den einst von unseren Vätern verdammten Häresien wieder auferweckt, teils auch von Neuem erfunden wurden, und die der Reinheit der katholischen Kirche, und dem Heile der Seelen so sehr schaden, in der Anhänglichkeit an die Lehre der heiligen Schriften, an die Apostolischen Überlieferungen und an die Übereinstimmung anderer Konzilien und der Väter, diese gegenwärtigen Kanon verordnen und beschließen zu müssen; die übrigen, die zur Vollführung des angefangenen Werkes noch übrig sind, wird er, unter dem Beistande des Heiligen Geistes, späterhin herausgeben.

1. Canon

Wenn jemand sagt die Sakramente des neuen Gesetzes seien nicht alle von Jesus Christus unserm Herrn eingesetzt worden oder es seien deren mehr oder weniger, als sieben, nämlich die Taufe, die Firmung, das Altarsakrament, die Buße, die letzte Ölung, die Weihe und die Ehe oder auch, es sei eines von diesen sieben nicht wahrhaft und eigentlich ein Sakrament, der sei im Bann.

2. Canon

Wenn jemand sagt, diese Sakramente des neuen Gesetzes selbst seien von den Sakramenten des alten Gesetzes nicht anders verschieden, als weil die Zeremonien andere, und die äußerlichen Gebräuche andere sind, der sei im Bann.

3. Canon

Wenn jemand sagt, diese sieben Sakramente seien so unter einander gleich, dass auf keine Weise das eine würdevoller, als das Andere sei, der sei im Bann.

4. Canon

Wenn jemand sagt, die Sakramente des neuen Gesetzes seien zum Heile nicht notwendig, sondern überflüssig und die Menschen erlangen ohne dieselben oder ohne das Verlangen nach ihnen, durch den Glauben allein, von Gott die Gnade (oben, Sitz. 6 von der Rechtfertigung, Kap. 7 und Kanon 9) der Rechtfertigung; obwohl dieselben nicht alle Allen einzelnen notwendig sind, der sei im Bann.

5. Canon

Wenn jemand sagt, diese Sakramente seien einzig zur Ernährung des Glaubens eingesetzt, der sei im Bann.

6. Canon

Wenn jemand sagt, die Sakramente des neuen Gesetzes enthalten die Gnade nicht, welche sie anzeigen oder teilen diese Gnade denen, welche ihr kein Hindernis entgegensetzen, nicht mit, so, als wären sie nur äußerliche Zeichen der durch den Glauben empfangenen Gnade oder Gerechtigkeit und gewisse Merkmale des christlichen Glaubensbekenntnisses, durch welche sich die Gläubigen von den Ungläubigen vor den Menschen unterscheiden, der sei im Bann.

7. Canon

Wenn jemand sagt, die Gnade werde durch diese Sakramente nicht immer, soviel dies Sache Gottes ist, allen, auch wenn sie diese in rechter weise empfangen, mitgeteilt, sondern nur bisweilen und Einigen, der sei im Bann.

8. Canon

Wenn jemand sagt, durch diese Sakramente des Neuen Bundes, werde die Gnade nicht vermöge des gewirkten Werkes (ex opere operato) mitgeteilt, sondern der Glaube auf die göttliche Verheißung allein, reiche hin zur Erlangung der Gnade, der sei im Bann.

9. Canon

Wenn jemand sagt (auch unten, Sitzung 23, Kanon 4), in den drei Sakramenten, der Taufe nämlich, der Firmung und der Weihe, werde der Seele nicht ein Charakter, das ist, ein geistiges und unauslöschliches Zeichen eingeprägt, weswegen sie nicht wiederholt werden können, der sei im Bann.

10. Canon

Wenn jemand sagt (auch unten Sitz. 14 von der Buße, Kap. 6), alle Christen haben Gewalt zur Verwaltung des Wortes und aller Sakramente, der sei im Bann.

11. Canon

Wenn jemand sagt, für die Verwalter werde, wenn sie die Sakramente vollbringen und austeilen, nicht wenigstens die Willensmeinung erfordert, zu tun, was die Kirche tut, der sei im Bann.

12. Canon

Wenn jemand sagt, ein Ausspender, der sich in einer Todsünde befinde, falls er sonst alles Wesentliche, welches zu Vollbringung oder Mitteilung des Sakramentes gehört beobachtet, vollbringe oder mitteile das Sakrament nicht, der sei im Bann.

13. Canon

Wenn jemand sagt, die von der katholischen Kirche angenommenen und genehmigten, in der feierlichen Verwaltung der Sakramente zu beobachten üblichen Gebräuche können entweder missachtet, oder, ohne Sünde, von den Verwaltern nach Belieben weggelassen, oder von jeglichem Kirchenhirten in andere Reue umgeändert werden, der sei im Bann.

Von der Taufe

1. Kanon

Wenn jemand sagt, die Taufe des Johannes, habe mit der Taufe Christi dieselbe Kraft gehabt, der sei im Bann.

2. Kanon

Wenn jemand sagt, zur Taufe sei nicht wahres und natürliches Wasser notwendig und somit jene Worte Jesu Christi unseres Herrn (Joh 3,5): „Wenn jemand nicht wiedergeboren ist aus dem Wasser und dem Heiligen Geiste,“ bloß als eine Metapher ausdeutet, der sei im Bann.

3. Kanon

Wenn jemand sagt, in der Römischen Kirche, welche die Mutter und Lehrerin aller Kirchen ist, sei nicht die wahre Lehre vom Sakramente der Taufe, der sei im Bann.

4. Kanon

Wenn jemand sagt, die Taufe, welche auch von Irrlehrern im Namen des Vaters, und des Sohnes und des Heiligen Geistes, mit der Willensmeinung zu tun, was die Kirche tut, erteilt wird, sei keine wahre Taufe, der sei im Bann.

5. Kanon

Wenn jemand sagt (Joh 3,5), die Taufe sei frei, das heißt, zum Heile nicht notwendig, der sei im Bann.


6. Kanon

Wenn jemand sagt, der Getaufte könne, auch wenn er wolle, die Gnade nicht verlieren, so viel er immer sündigen möge, außer wenn er nicht glauben wolle, der sei im Bann.

7. Kanon

Wenn jemand sagt (Gal 5,6), die Getauften werden durch die Taufe selbst nur allein zum Glauben verpflichtet, aber nicht zur Haltung des ganzen Gesetzes Christi, der sei im Bann.

8. Kanon

Wenn jemand sagt, die Getauften seien von allen Geboten der heiligen Kirche, mögen sie geschrieben oder überliefert sein, frei, so dass sie nicht verpflichten seien, dieselben zu halten, wenn sie sich ihnen nicht aus selbst, eigenem Willen unterwerfen wollen, der sei im Bann.

9. Kanon

Wenn jemand sagt, die empfangene Taufe müsse den Menschen wieder so ins Gedächtnis zurückgerufen werden, dass sie alle Gelübde, welche nach der Taufe gemacht werden, Kraft des schon in der Taufe selbst getanen Versprechens, für nichtig ansehen, als wenn durch dieselben sowohl dem Glauben, den sie bekannten, als der Taufe selbst Eintrag getan würde, der sei im Bann.

10. Kanon

Wenn jemand sagt, alle Sünden, welche nach der Taufe getan werden, werden allein durch die Wiedererinnerung und den Glauben an die empfangene Taufe entweder nachgelassen oder lässliche Sünden, der sei im Bann.

11. Kanon

Wenn jemand sagt, die wahre und rechterweise mitgeteilte Taufe müsse für denjenigen, der bei Ungläubigen den Glauben Christi verleugnete, wenn er zur Buße zurückgekehrt, wiederholt werden, der sei im Bann.

12. Kanon

Wenn jemand sagt, es dürfe niemand anders, als in dem Alter, in welchem Christus getauft wurde oder in der Todesgefahr selbst, getauft werden; der sei im Bann.

13. Kanon

Wenn jemand sagt, die Kinder seien nach empfangener Taufe, darum, weil sie die Übung des Glaubens nicht besitzen, nicht mit unter die Gläubigen zu zählen, und deswegen, wenn sie zu den Unterscheidungsjahren gekommen sind, wiederzutaufen oder es sei besser, ihre Tauf zu unterlassen, als dass sie, ohne durch eigene Übung gläubig zu sein, allein im Glauben der Kirche getauft werden, der sei im Bann.

14. Kanon

Wenn jemand sagt, die also getauften Kinder, wenn sie erwachsen seien, müssen gefragt werden, ob sie für gültig halten wollen, was ihre Paten in ihrem Namen, da sie getauft wurden, versprochen haben und falls sie dies nicht zu wollen erwiedern, seien sie ihrem freien Willen zu überlassen und indessen durch keine andere Strafe zu einem christlichen Leben anzuhalten, außer, dass sie von der Empfangung der Eucharistie und andere Sakramenten zurückgewiesen werden, bis sie Buße tun, der sei im Bann.

Von der Firmung

1. Kanon

Wenn jemand sagt, die Firmung der Getauften sei eine müßige Zeremonie und nicht vielmehr ein wahres und eigentliches Sakrament oder sie sei ehemals nichts anderes gewesen als ein gewisser Unterricht, durch welchen die das Jünglingsalter Antretenden vor der Kirche Rechenschaft von ihrem Glauben ablegten, der sei im Bann.

2. Kanon

Wenn jemand sagt, diejenigen seien Beleidiger des Heiligen Geistes, welche dem heil. Chrisam der Firmung eine gewisse Kraft beilegen, der sei im Bann.

3. Kanon

Wenn jemand sagt (unten, Sitzung 23 Kap 4 von der Weihe), der ordentliche Verwalter der heiligen Firmung sei nicht allein der Bischof, sondern jeglicher einfache Priester, der sei im Bann.

Beschluss von der Verbesserung

Der nämliche, hochheilige Kirchenrat, unter dem Vorsitze der nämlichen Gesandten, glaubte, indem er das (siehe oben, Sitzung 6 Kap 2 und unten, Sitzung 23 Kap. 1 von der Verbesserung) begonnene Geschäft über die Anwesenheit und die Verbesserung zum Lobe Gottes und Wachstum der christlichen Religion fortzusetzen beabsichtigt, verordnen zu müssen, wie folgt; wobei aber immer in allem (unten, letzte Sitzung, Kap. 21 von der Verbesserung) das Ansehen des Apostolischen Stuhls unverletzt verbleibt.

1. Kapitel

Wer des Vorstandes der Kathedralkirchen fähig sei

Zur Regierung (unten, Sitzung 22 Kap. 2 von der Verbesserung) der Kathedralkirchen soll niemand angenommen werden, als wer, gemäß der im Konzil vom Lateran bekannt gemachten Verordnung Alexander des Dritten, welche anfängt „Cum in cunctis“, aus rechtmäßiger Ehe geboren, mit reifem Alter, würdigen Sitten und Schriftenkenntnis begabt ist.

2. Kapitel

Denen, welche mehrere Kathedralkirchen innehaben, wird befohlen, nach bestimmter Weise und Zeit alle bis auf eine zu entlassen

Niemand, mit welcher Würde, Stufe oder Auszeichnung er auch immer glänze, soll sich vermessen, mehrere Metropolitan- oder Kathedralkirchen, namentlich oder kommendeweis oder unter irgend einem anderen Namen (unten, Sitzung 22 Kap. 2 von der Verbesserung), wider die Bestimmungen der heiligen Kanon, anzunehmen und zugleich zu behalten; zumal derjenige, dem es zu Teil wird, eine einzige Kirche gut und fruchtbringend und zum Heile seiner anvertrauten Seelen zu regieren, sehr glücklich zu schätzen ist. Diejenigen aber, welche gegen den Inhalt des gegenwärtigen Beschlusses zur Zeit mehrere Kirchen innehaben, sollen eine, welche sie lieber wollen, beibehaltend, auf die übrigen, wenn sie der freien Verfügung des Apostolischen Stuhles angehören, innerhalb sechs Monaten, sonst aber innerhalb einem Jahr, verzichten. Widrigenfalls seien die Kirchen, mit Ausnahme nur der zuletzt erhaltenen, dadurch selbst für ledig zu erachten.

3. Kapitel

Dass die Benefizien nur tauglichen Personen erteilt werden sollen

Die niederen kirchlichen Benefizien, besonders diejenigen, welche Seelsorge au sich haben, sollen nach der im lateranischen Konzil herausgegebenen Verordnung Alexander des III., welche anfängt: „Quia non nulli, und einer andern im allgemeinen Konzil von Lyon herausgegebnen Gregor des X., welche anfängt: „Licet canon“, würdigen und fähigen Personen und solchen, welche am Orte anwesend sein und die Seelsorge selbst ausüben können, erteilt werden dürfen; widrigenfalls sei eine gemachte Besatzung oder Verpfründung durchaus nichtig und der ordentliche Besatzungsherr soll wissen, dass er dadurch in die Strafen der Verordnung des allgemeinen Konzil, welche anfängt: „Grave nimis“, verfällt.

4. Kapitel

Dass derjenige, welcher gegen die Kanon mehrere Benefizien beibehält, derselben beraubt werden soll

Wer immer in Zukunft mehrere seelsorgliche oder sonst (siehe unten, Sitzung 24 Kap 17 von der Verbesserung) unvereinbare kirchliche Benefizien, entweder auf dem Wege der Vereinigung auf Lebenszeit oder einer ewigen Kommende oder mit was immer für einem andern Namen und Titel gegen die Vorschrift der heiligen Kanon und besonders der Verordnung Innozenz des III., welche anfängt: „de multa“ anzunehmen und zugleich zu behalten sich vermessen mag, der soll nach der Verfügung dieser Verordnung, durch das Recht selbst, auch Kraft des gegenwärtigen Kanons, derselben Benefizien beraubt sein.

5. Kapitel

Dass die Besitzer mehrerer seelsorglichen Benefizien zugleich die Erlaubnisse dazu ihrem Ordinarius vorweisen und dass die Ordinarien für die Kirchen, zur Ausübung der Seelsorge Vikarien mit einem angemessenen Gehaltanteil bestellen sollen

Die Ortsordinarien sollen durchaus alle jene, welche mehrere seelsorgliche, aber sonst unvereinbare kirchliche Benefizien innehaben, strenge zur Vorweisung ihrer Erlaubnisse anhalten und widrigenfalls nach der im allgemeinen Konzil von Lyon herausgegebenen Verordnung Gregor des X. einschreiten, welche anfängt (sieh unten, Sitzung 24 Kap. 17; und oben, Sitzung 6 Kap. 2 von der Verbesserung): „Ordinarii“ und welche der nämliche heilige Kirchenrat glaubt erneuern zu müssen und erneuert, überdies noch beifügend, dass diese Ordinarien auch durch Bestellung tauglicher Vikarien und Anweisung eines angemessenen Anteils Einkünfte des gänzlichen dafür vorsorgen sollen, damit auf keine Weise die Seelsorge vernachlässigt und dieselben Benefizien ihrer schuldigen Pflichtleistungen durchaus nicht beraubt werden; ohne dass was immer für Appellationen, Privilegien und Befreiungen, auch mit der Bestellung besonderer Richter und derer Verbote, in dem Vorgemeldeten jemanden zu Gunsten sein können.

6. Kapitel

Was für Vereinigungen der Benefizien für gültig zu halten seien

Die ewigen Vereinigungen, welche seit (siehe unten, Sitzung 14 Kap. Von der Verbesserung und Sitz. 24 Kap. 13 und Sitz 25 Kap. 9 von der Verbesserung) der Zeit von vierzig Jahren gemacht worden sind, können von den Ordinarien, als Bevollmächtigten des Apostolischen Stuhls geprüft und die, welche durch Erschlich oder Betrug erhalten wurden, sollen für nichtig erklärt werden. Jene aber, die seit der genannten Zeit erlaubt wurden und auch noch nicht ganz oder zum Teil ihre Wirksamkeit erlangt haben und jene, welche in Zukunft vor wessen Instanz immer gemacht werden, wenn sie nicht offenbar aus gesetzlichen oder sonst gründlichen Ursachen, die vor dem Ortsordinarius, unter Vorberufung derer, welchen daran liegt, bewährt werden müssen, gemacht wurden, sollen zum voraus für solche gehalten werden, die durch Erschlich erlangt worden sind und deswegen auch aller Gültigkeit ermangeln, falls nicht von dem Apostolischen Stuhle anders darüber gesprochen wird.

7. Kapitel

Dass die vereinigten kirchlichen Kurat-Benefizien visitiert und die Seelsorge auch durch immerwährende Vikarien ausgeübt und diesen ihrer Bestellung ein Anteil Einkünfte angewiesen werden soll, selbst auch über das Gewisse hinaus

Die kirchlichen Seelsorg-Benefizien, (unten, Sitz. 14 Kap. 9 von der Verbesserung) welche sich mit Kathedral-, Kollegial- oder anderen Kirchen oder Klöstern, Benefizien oder Kollegien oder was immer für frommen Orten auf immer verbunden und vereinigt vorfinden, sollen alle Jahre von den Ortsordinarien visitiert werden, und (siehe unten, Sitzung 25 Kap. 16 von der Verbesserung, und oben Kap. 5) diese sorgfältig dafür fürzusorgen streben, dass die Seelsorge durch taugliche Vikarien rühmlich ausgeübt werde, auch, falls es diesen Ordinarien zur guten Leitung der Kirche nicht anders zu frommen scheint, durch immerwährende, welche von ihnen mit Anweisung der dritten Teils oder nach ihrem Gutachten, mehr oder weniger Einkünfte, auch über das Gewisse hinaus, dahin zu bestellen sind; ohne dass was immer für Appellationen, Privilegien, Befreiungen, auch mit Richterbestellungen und deren Verbote in dem Vorbemeldeten irgend im geringsten geltend sein können.

8. Kapitel

Dass die Kirchen wieder hergestellt; und die Seelsorge sorgfältig versehen werden soll

Die Ordinarien sollen gehalten sein, durchaus alle, (unten, Sitz. 24 Kap. 9 und Sitz. 21 Kap. 8 von der Verbesserung) auf was immer für Weise befreiten Kirchen, alle Jahre, mit apostolischem Ansehen zu visitieren und durch geeignete Rechtsmittel vorzusorgen, dass diejenigen, die der Herstellung bedürfen, hergestellt und der Seelsorge, die ihnen etwa obliegt und anderer schuldiger Pflichtleistungen durchaus nicht beraubt werden; zumal alle Appellationen, Privilegien, Übungen, auch wenn sie seit unbedenklicher Zeit vorgeschrieben wären, Richterbestellungen und deren Verbote hierüber des gänzlichen ausgeschlossen sein sollen.

9. Kapitel

Dass die Empfangung der bischöflichen Weihe nicht aufgeschoben werden dürfe

Diejenigen, welche zu höhern Kirchen befördert worden sind, sollen innerhalb der vom Rechte verordneten Zeit (unten, Sitzung 23 Kap 2 von der Verbesserung) die Verbindlichkeit der bischöflichen Weihe auf sich nehmen und keinem länger, als für 6 Monate erteilter Aufschub darüber zu Gunsten sein können.

10. Kapitel

Dass während der Vakanz des bischöflichen Stuhls die Kapitel niemanden Dimissorialbriefe erteilen sollen, als nur solchen, die durch Veranlassung eines erlangten oder zu erlangenden; verschiedene Strafen gegen zuwider Handelnde

Den Kapiteln der Kirchen sei es nicht erlaubt, (unten, ebendaselbst Kapitel 10) während der Vakanz des bischöflichen Stuhl, innerhalb einem Jahre vom Tage der Vakanz an, weder nach der Verfügung des gemeinen Rechts, noch Kraft irgend eines Privilegiums oder einer Übung, jemanden, der es nicht vermöge der Veranlassung eines erlangten oder zu erlangenden kirchlichen Benefiziums notwendig hat, die Erlaubnis, sich weihen zu lassen oder Dimissorial- oder wie sie einige heißen, Referend-Briefe zu erteilen. Falls dagegen gehandelt wird, soll (unten, Sitzung 23 Kap. 10 von der Verbesserung) das zuwiderhandelnde Kapitel dem kirchlichen Interdikt unterliegen und die also Geweihten, wenn sie in die kleineren Weihen erhoben wurden, sich keines geistlichen Privilegiums, besonders in Kriminaldingen, erfreuen, wenn aber in die Höhern, von der Ausübung der Weihen durch das Recht selbst so lange suspendiert seien, als es den künftigen Prälaten gut dünkt.

11. Kapitel

Dass die Vollmachten, sich befördern zu lassen, für niemanden ohne rechtmäßige Ursache geltend sein sollen

Die Vollmachten zur Weihebeförderung von wem immer, sollen für niemanden anders geltend sein können, als für solche, welche eine gesetzmäßige Ursache haben, wegen welchen sie von ihren eigenen Bischöfen nicht können geweiht werden und welche schriftlich angegeben werden muss und auch dann sollen dieselben nicht anders, (oben, Sitz. 6 Kap 5 und unten, Sitz. 14 Kap. 2 von der Verbesserung) als nur von einem in seiner Diözese anwesenden Bischöfe oder von demjenigen geweiht werden, welcher für ihn die Pontifikalien ausübt und nach vorausgegangener, sorgfältiger Prüfung.

12. Kapitel

Dass die Vollmacht der Nichtbeförderung nicht über ein Jahr hinausreichen dürfe

Die erteilten Vollmachten zur Nichtbeförderung sollen, außer in den vom Rechte ausgesprochenen Fällen, nur auf ein Jahr lang geltend sein dürfen.

13. Kapitel

Dass diejenigen, welche von wem immer vorgestellt werden, nicht anders, als nach vorausgegangener Prüfung und Genehmigung des Ordinarius eingesetzt werden dürfen; wovon aber einige ausgenommen seien

Diejenigen, welche von was immer für kirchlichen Personen, auch von den Nuntien des Apostolischen Stuhls, vorgestellt oder erwählt oder ernennt werden sollen, auch unter dem Vorwande irgend eines Privilegiums oder einer Übung, auch wenn diese seit undenklicher Zeit vorgeschrieben wäre, zu jeglichen kirchlichen Benefizien anders nicht eingesetzt (unten, Sitzung 25 Kap 9 von der Verbesserung) und nicht bestätigt und nicht zugelassen werden, als nach dem sie zuerst von den Ortsordinarien geprüft und für tauglich erfunden sind. Und niemand kann sich durch das Mittel der Appellation davor bewahren, dass er nicht der Prüfung sich zu unterziehen gehalten sei. Doch sind hiervon diejenigen ausgenommen, welche von (Vergleiche unten, Sitzung 24 Kap. 18) Universitäten oder Kollegien allgemeiner Wissenschaften vorgestellt, erwählt oder ernannt wurden.

14. Kapitel

Dass bürgerliche Streitsachen der befreiten Welt- oder Ordensgeistlichen, welche außer dem Kloster leben, von den Bischöfen geschlichtet werden

In Streitsachen der Befreiten soll die in dem allgemeinen Konzil von Lyon herausgegebene Verordnung Innozenz des IV. beobachtet werden, welche anfängt: (siehe auch unten, Sitzung 14 Kap. 5 von der Verbesserung) „Volentes“, und welche der nämliche hochheilige Kirchenrat erneuern zu müssen glaubt und erneuert, überdies noch beifügend, dass in bürgerlichen Streitdingen über Lohnsachen und gemeiner Menschen die Weltgeistlichen und die außer dem Kloster lebenden Ordensgeistlichen, wie sie immer befreit sein mögen, auch wenn sie einen bestimmten, vom Apostolischen Stuhl örtlich bestellten Richter haben, in andern aber nur, wenn sie einen solchen Richter nicht haben, vor den Ortsordinarien, als den hierfür Bevollmächtigten des Apostolischen Stuhls, erscheinen und vermittelst des Rechtes zur Bezahlung des Schuldigen angehalten und gezwungen werden können; ohne dass Privilegien, Befreiungen, Bestellungen von Schirmherrn und ihre Verbote, gegen das Vorgemeldete im geringsten etwas vermögen sollen.

15. Kapitel

Dass die Ordinarien dafür sorgen sollen, dass alle und jegliche Hofspitäler, auch die Befreiten, von ihren Verwaltern treu verwaltet werden

Die Ordinarien sollen dafür sorgen (unten, Sitzung 25 Kap. 8 von der Verbesserung), dass durchaus alle Hospitäler von ihren Verwaltern, mit was immer für Namen diese genannt und auf was immer für Weise sie auch befreit sein mögen, treu und sorgfältig verwaltet werden, unter Beobachtung der Vorschrift der Verordnung des Konzils von Vienne, welche anfängt: „Quia contingit“ und welche Verordnung der nämliche heilige Kirchenrat erneuern zu müssen glaube und sie, mit den Zunichterklärungen, welche in ihr enthalten sind, erneuert.

Ansagung der künftigen Sitzung

Ferner verordnete und beschloss dieser hochheilige Kirchenrat, dass die nächstkünftige Sitzung gehalten und gefeiert werden soll, am Donnerstage, den fünften Wochentag, nach dem folgenden weißen Sonntage, als den 21. Tag des Monats April des gegenwärtigen Jahres 1547.

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