Ad suburbicarias dioeceses

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Ad suburbicarias dioeceses sind die Anfangsworte des Motu proprio Papst Johannes XXIII. vom 10. März 1961 über die Besetzung der suburbikarischen Bistümer (AAS 53 [1961] 198).

Durch Motu proprio hat Papst Johannes XXIII. das Recht der Kurienkardinäle, durch Option nach der Anciennität (Rangfolge, die sich aufgrund des Dienstalters ergibt) auf ein suburbikarisches Bistum und damit in den Ordo der Kardinalbischöfe erhoben zu werden, das ihnen nach Can. 236 § 3 CIC zustand, abgeschafft und für die Zukunft dem Papst das Recht zur freien Ernennung der sechs Kardinalbischöfe vorbehalten. In Vollzug dieser Reservation hat der Heilige Vater das soeben erst durch den Tod des Kardinalbischofs Marcello Mimmi frei gewordene suburbikarische Bistum von Sabina und Poggio Mirteto dem erst am 16. Januar 1961 zum Kardinal erhobenen Erzbischof Giuseppe Antonio Ferretto verliehen, der damit nun sogleich in den Rang eines Kardinalbischofs aufsteigt.

Eine gewisse Einschränkung dieses Optionsrechtes hatte schon Papst Pius X. vorgenommen. Bis dahin nämlich pflegten auch die Kardinalbischöfe bei jeder Vakanz von einem Bistum zum andern zu wechseln, da sich unter ihnen eine gewisse Präzedenz herausgebildet hatte. Seither behielten sie zeitlebens ein einmal erwähltes suburbikarisches Bistum bei und erhielten nur, wenn sie auf Grund der Anciennität zum Rang des Dekans des Heiligen Kollegiums aufstiegen, das diesem vorbehaltene Bistum Ostia zu dem ihrigen hinzu. Das Motu proprio sagt nicht, ob dieser Brauch beibehalten werden wird. Da der größere Teil des Gebietes um Ostia ohnehin zur Diözese Rom gehört, wäre das denkbar.

Der Papst begründet die von ihm vorgenommene Rechtsänderung mit den Notwendigkeiten der Seelsorge in den suburbikarischen Bistümern, für die er weitere Regelungen ankündigt. Die Bischofsstädte um den Albanersee Albano, Frascati, Velletri und das etwas weiter entfernte Palestrina sind heute nicht mehr wie einst verlorene, stille Bauernsiedlungen in einer menschenleeren Campagna, sondern ganz in den Sog der Weltstadt Rom geraten und von ihren seelsorglichen Problemen mitbetroffen. Ebenso erstreckt sich das Siedlungsgebiet Roms mehr und mehr auch gegen Porto und S. Rufina sowie gegen Sabina und Poggio Mirteto hin. Die neue Maßnahme, die vor allem wohl einen allzu raschen Wechsel in der Leitung dieser Diözesen verhindern und ihnen Oberhirten geben will, die nach dem Ausmaß ihrer amtlichen Pflichten bei der Kurie und ihrer Gesundheit imstande sind, ihre Bischofspflicht voll zu erfüllen, liegt im Rahmen der Reform der römischen Seelsorge, die dem Papst so sehr am Herzen liegt.

Quelle

Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, Fünfzehnter Jahrgang 1960/61; Neuntes Heft, Juni 1961, S. 392-393.

Siehe auch: Liste von Lehramtstexten

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