Ad tuendam fidem (Wortlaut)

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Motu proprio
Ad tuendam fidem

unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
durch das einige Normen in den Codex Iuris Canonici und
in den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium eingefügt werden

18. Mai 1998

(Offizieller lateinischer Text: AAS 90 [1998] 457-461)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite; Die Anmerkungen stammen aus der lateinischen Fassung auf der Vatikanseite)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Zum Schutz des Glaubens der katholischen Kirche gegenüber den Irrtümern, die bei einigen Gläubigen auftreten, insbesondere bei denen, die sich mit den Disziplinen der Theologie beschäftigen, schien es Uns, deren Hauptaufgabe es ist, die Brüder im Glauben zu stärken (vgl. Lk 22,32), unbedingt notwendig, in die geltenden Texte des Codex Iuris Canonici und des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium Normen einzufügen, durch die ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, die vom Lehramt der Kirche in endgültiger Weise vorgelegten Wahrheiten zu beachten. Dabei finden auch die diesbezüglichen kanonischen Sanktionen Erwähnung.

1. Seit den ersten Jahrhunderten bekennt die Kirche bis auf den heutigen Tag die Wahrheiten über den Glauben an Christus und über das Geheimnis seiner Erlösung; diese wurden nach und nach in den Glaubensbekenntnissen zusammengefasst. Heute sind sie gemeinhin als Apostolisches Glaubensbekenntnis oder als Nizäno-konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis bekannt und werden von den Gläubigen bei der Messfeier an Hochfesten und Sonntagen gebetet.

Eben dieses Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis ist in der kürzlich von der Kongregation für die Glaubenslehre erarbeiteten Professio fidei<ref> CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI, Professio Fidei et Iusiurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo, 9 Ianuarii 1989, in AAS 81/1989, p. 105.</ref> enthalten, die in besonderer Weise von bestimmten Gläubigen verlangt wird, wenn diese ein Amt übernehmen, das sich direkt oder indirekt auf die vertieftere Forschung im Bereich der Wahrheiten über Glaube und Sitten bezieht oder mit einer besonderen Vollmacht in der Leitung der Kirche verbunden ist.<ref>Cfr Codex Iuris Canonici, can. 833.</ref>

2. Die Professio fidei, der mit Recht das Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis vorangestellt ist, enthält darüber hinaus drei Absätze, die jene Wahrheiten des katholischen Glaubens darlegen sollen, die die Kirche unter der Führung des Heiligen Geistes, der sie »in die ganze Wahrheit führen wird« (Joh 16,13), im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat oder noch tiefer erforschen muss.<ref>Cfr Codex Iuris Canonici, can. 747 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 595 § 1.</ref>

Der erste Absatz lautet: »Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt«.<ref>Cfr SACROSANCTUM CONCILIUM OECUMENICUM VATICANUM II, Constitutio dogmatica Lumen gentium, De Ecclesia, n. 25, 21 Novembris 1964, in AAS 57/1965, pp. 29-31; Constitutio dogmatica Dei Verbum, De divina Revelatione, 18 Novembris 1965, n. 5, in AAS 58/1966, p. 819; CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI, Instructio Donum veritatis, De ecclesiali theologi vocatione, 24 Maii 1990, n. 15, in AAS 82/1990, p. 1556.</ref> Dieser Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in der allgemeinen Gesetzgebung der Kirche in can. 750 des Codex Iuris Canonici<ref>Codex Iuris Canonici, can. 750 - Fide divina et catholica ea omnia credenda sunt quae verbo Dei scripto vel tradito, uno scilicet fidei deposito Ecclesiae commisso, continentur, et insimul ut divinitus revelata proponuntur sive ab Ecclesiae magisterio sollemni, sive ab eius magisterio ordinario et universali, quod quidem communi adhaesione christifidelium sub ductu sacri magisterii manifestatur; tenentur igitur omnes quascumque devitare doctrinas iisdem contrarias.</ref> und in can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium.<ref>Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 598 - Fide divina et catholica ea omnia credenda sunt, quae verbo Dei scripto vel tradito, uno scilicet deposito fidei Ecclesiae commisso continentur et simul ut divinitus revelata proponuntur sive ab Ecclesiae magisterio sollemni sive ab eius magisterio ordinario et universali, quod quidem communi adhaesione christifidelium sub ductu sacri magisterii manifestatur; tenentur igitur omnes christifideles quascumque devitare doctrinas eisdem contrarias.</ref>

Der dritte Absatz lautet: »Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden«.<ref>Cfr CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI, Instructio Donum veritatis, De ecclesiali theologi vocatione, 24 Maii 1990, n. 17, in AAS 82/1990, p. 1557.</ref> Er findet seine Entsprechung in can. 752 des Codex Iuris Canonici<ref>Codex Iuris Canonici, can. 752 - Non quidem fidei assensus, religiosum tamen intellectus et voluntatis obsequium praestandum est doctrinae, quam sive Summus Pontifex sive Collegium Episcoporum de fide vel de moribus enuntiant, cum magisterium authenticum exercent, etsi definitivo actu eandem proclamare non intendant; christifideles ergo devitare curent quae cum eadem non congruant.</ref> und in can. 599 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium.<ref>Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, can. 599 - Non quidem fidei assensus, religiosum tamen intellectus et voluntatis obsequium praestandum est doctrinae de fide et de moribus, quam sive Romanus Pontifex sive Collegium Episcoporum enuntiant, cum magisterium authenticum exercent, etsi definitivo actu eandem proclamare non intendunt; christifideles ergo curent, ut devitent, quae cum eadem non congruunt.</ref>

3. Im zweiten Absatz heißt es: »Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird«.<ref>Cfr CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI, Instructio Donum veritatis, De ecclesiali theologi vocatione, 24 Maii 1990, n. 16, in AAS 82/1990, p. 1557.</ref> Dafür gibt es allerdings keinen entsprechenden Canon in den Codices der katholischen Kirche. Dieser Absatz der Professio fidei ist jedoch von größter Bedeutung, da er sich auf die mit der göttlichen Offenbarung notwendigerweise verknüpften Wahrheiten bezieht. Diese Wahrheiten, die bei der Erforschung der katholischen Glaubenslehre eine besondere Inspiration des Heiligen Geistes für das tiefere Verständnis einer bestimmten Wahrheit über Glaube oder Sitten durch die Kirche zum Ausdruck bringen, sind aus historischen Gründen oder als logische Folge mit der Offenbarung verknüpft.

4. Von der erwähnten Notwendigkeit gedrängt, haben Wir deshalb beschlossen, diese Lücke im allgemeinen Kirchenrecht in der folgenden Weise zu schließen:

A. Can. 750 des Codex Iuris Canonici wird von nun an zwei Paragraphen haben, deren erster aus dem Wortlaut des geltenden Canons besteht und deren zweiter einen neuen Text enthält. Insgesamt lautet can. 750 jetzt folgendermaßen:

Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.

§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.

In can. 1371, n. 1 des Codex Iuris Canonici wird dementsprechend die Zitation des can. 750, § 2 eingefügt, so dass can. 1371 von nun an insgesamt so lauten wird:

Can. 1371 - Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:

1. wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft;

2. wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.

B. Can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientaliumwird von nun an zwei Paragraphen enthalten: Dabei wird der erste aus dem Wortlaut des geltenden Canons bestehen und der zweite einen neuen Text vorlegen, so dass can. 598 insgesamt so lautet:

Can. 598 - § 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.

§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.

In can. 1436 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium sollen dementsprechend die Worte hinzugefügt werden, die sich auf can. 598, § 2 beziehen, so dass can. 1436 insgesamt lauten wird:

Can. 1436 - § 1. Wer eine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder den christlichen Glauben gänzlich ablehnt und nach rechtmäßiger Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, soll als Häretiker oder Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden; der Kleriker kann darüber hinaus mit anderen Strafen belegt werden, die Absetzung nicht ausgeschlossen.

§ 2. Außer diesen Fällen soll derjenige, der eine als endgültig zu halten vorgelegte Lehre hartnäckig ablehnt oder an einer Lehre festhält, die vom Papst oder vom Bischofskollegium in Ausübung ihres authentischen Lehramtes als irrig zurückgewiesen worden ist, und nach rechtmäßiger Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

5. Wir befehlen, dass alles, was Wir durch dieses als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben entschieden haben, in der oben dargelegten Weise in die allgemeine Gesetzgebung der katholischen Kirche, in den Codex Iuris Canonici bzw. in den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, einzufügen und unter Aufhebung alles Entgegenstehenden rechtskräftig und gültig ist.

Rom bei St. Peter, am 18. Mai 1998,
im 20. Jahr Unseres Pontifikates.
Johannes Paul II. PP.

Anmerkungen

<references />