Anglicanorum coetibus (Wortlaut)

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Apostolische Konstitution
Anglicanorum coetibus

von Papst
Benedikt XVI.
über die Errichtung von Personalordinariaten für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten
4. November 2009
(Offizieller lateinischer Text: AAS 101 [2009] 985-990)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


In jüngster Zeit hat der Heilige Geist Gruppen von Anglikanern gedrängt, wiederholt und inständig darum zu bitten, auch als Gruppen in die volle katholische Gemeinschaft aufgenommen zu werden. Der Apostolische Stuhl hat diese Bitten wohlwollend aufgenommen. Denn der Nachfolger des heiligen Petrus, der vom Herrn Jesus den Auftrag erhalten hat, die Einheit unter den Bischöfen zu garantieren und der universalen Gemeinschaft aller Kirchen<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 23; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio, 12; 13.</ref> vorzustehen und diese zu schützen, kann es nicht unterlassen, die erforderlichen Mittel bereit zu stellen, um diesen heiligen Wunsch zu verwirklichen.

Die Kirche – das in der Einheit des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes versammelte Volk<ref>Vgl. Dogmatische Konstitution Lumen gentium,4; Dekret Unitatis redintegratio, 2.</ref> – ist von unserem Herrn Jesus Christus gegründet worden als »Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit«.<ref>Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 1.</ref> Jede Spaltung unter den in Jesus Christus Getauften verwundet die Kirche in dem, was sie ist und wofür sie existiert. Sie »widerspricht ganz offenbar dem Willen Christi, sie ist ein Ärgernis für die Welt und ein Schaden für die heilige Sache der Verkündigung des Evangeliums vor allen Geschöpfen«.<ref>Dekret Unitatis redintegratio, 1.</ref> Eben deshalb hat der Herr Jesus, bevor er sein Blut für die Erlösung der Welt vergoß, zum Vater für die Einheit seiner Jünger gebetet.<ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Anglicanorum coetibus (Wortlaut) |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 17{{#if:20-21|,20-21}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; Dekret Unitatis redintegratio, 2.</ref>

Es ist der Heilige Geist, Prinzip der Einheit, der die Kirche als Gemeinschaft konstituiert.<ref>Vgl. Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 13.</ref> Er ist das Prinzip der Einheit der Gläubigen in der Lehre der Apostel, im Brechen des Brotes und im Gebet.<ref>Vgl. ebd. {{#ifeq: Apostelgeschichte | Anglicanorum coetibus (Wortlaut) |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 2{{#if:42|,42}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> Freilich ist die Kirche, in Analogie zum Geheimnis des fleischgewordenen Wortes, nicht nur eine unsichtbare geistliche, sondern auch eine sichtbare Gemeinschaft.<ref>Vgl. Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 8; Schreiben Communionis notio, 4.</ref> Denn »die mit hierarchischen Organen ausgestattete Gesellschaft und der geheimnisvolle Leib Christi, die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst«.<ref>Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 8.</ref> Die Gemeinschaft der Getauften in der Lehre der Apostel und im Brechen des eucharistischen Brotes zeigt sich sichtbar in den Banden des Bekenntnisses des unversehrten Glaubens, der Feier aller von Christus eingesetzten Sakramente und der Leitung des Bischofskollegiums, vereint mit seinem Haupt, dem Papst.<ref>Vgl. CIC, can. 205; Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 13; 14; 21; 22; Dekret Unitatis redintegratio, 2; 3; 4; 15; 20; Dekret Christus Dominus, 4; Dekret Ad gentes, 22.</ref>

Die einzige Kirche Christi, die wir im Glaubensbekenntnis als die eine, heilige, katholische und apostolische bekennen, »subsistiert in der Katholischen Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird. Das schließt nicht aus, daß außerhalb ihres Gefüges vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit zu finden sind, die als der Kirche Christi eigene Gaben auf die katholische Einheit hindrängen«.<ref>Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 8; Dekret Unitatis redintegratio, 1; 3; 4; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Dominus Iesus, 16.</ref>

Im Licht der genannten ekklesiologischen Prinzipien schafft diese Apostolische Konstitution eine allgemeine rechtliche Grundlage, die die Errichtung und das Leben von Personalordinariaten für jene anglikanischen Gläubigen regelt, die wünschen, als Gruppen (korporativ) in die volle Gemeinschaft der Katholischen Kirche einzutreten. Die Konstitution wird durch ergänzende Normen vervollständigt, die vom Apostolischen Stuhl erlassen werden.

I. § 1. Die Personalordinariate für Anglikaner, die in die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche eintreten, werden von der Kongregation für die Glaubenslehre innerhalb der territorialen Grenzen einer bestimmten Bischofskonferenz errichtet, nachdem die betreffende Bischofskonferenz konsultiert worden ist.

§ 2. Im Gebiet einer Bischofskonferenz können je nach Bedarf ein oder mehrere Ordinariate errichtet werden.

§ 3. Jedes Ordinariat besitzt von Rechts wegen (ipso iure) öffentliche Rechtspersönlichkeit; es ist rechtlich einer Diözese angeglichen.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Spirituali militum curae, 21. April 1986, I § 1.</ref>

§ 4. Das Ordinariat besteht aus gläubigen Laien, Klerikern und Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die ursprünglich zur Anglikanischen Gemeinschaft gehörten und jetzt in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, oder die die Sakramente der Initiation innerhalb der Jurisdiktion des Ordinariates empfangen.

§ 5. Der Katechismus der Katholischen Kirche ist der authentische Ausdruck des katholischen Glaubens, der von den Gliedern des Ordinariates bekannt wird.

II. Das Personalordinariat untersteht den Normen des universalen Rechtes und der vorliegenden Apostolischen Konstitution und ist der Kongregation für die Glaubenslehre und den anderen Dikasterien der Römischen Kurie gemäß ihren jeweiligen Kompetenzen unterstellt. Für das Ordinariat gelten auch die genannten ergänzenden Normen sowie etwaige andere Spezialnormen, die für jedes Ordinariat erlassen werden.

III. Ohne liturgische Feiern gemäß dem Römischen Ritus auszuschließen, hat das Ordinariat die Befugnis, die Eucharistie, die anderen Sakramente, das Stundengebet und die übrigen liturgischen Handlungen gemäß den eigenen liturgischen Büchern aus der anglikanischen Tradition zu feiern, die vom Heiligen Stuhl approbiert worden sind, um so die geistlichen, liturgischen und pastoralen Traditionen der Anglikanischen Gemeinschaft lebendig zu halten als wertvolles Gut, das den Glauben der Mitglieder des Ordinariates nährt, und als Reichtum, den es zu teilen gilt.

IV. Ein Personalordinariat wird der Hirtensorge eines vom Papst ernannten Ordinarius anvertraut.

V. Die Vollmacht (potestas) des Ordinarius ist::

a. ordentlich: durch das Recht selbst verbunden mit dem ihm vom Papst übertragenen Amt, sowohl für den inneren wie auch für den äußeren Bereich;

b. stellvertretend: ausgeübt im Namen des Papstes;

c. personal: ausgeübt gegenüber allen, die zum Ordinariat gehören.

Diese Vollmacht wird in den von den ergänzenden Normen vorgesehenen Fällen gemeinsam mit der Vollmacht des örtlichen Diözesanbischofs ausgeübt.

VI. § 1. Diejenigen, die als anglikanische Diakone, Priester oder Bischöfe gewirkt haben, die vom kanonischen Recht<ref>Vgl. CIC, cann. 1026-1032.</ref> festgesetzten Anforderungen erfüllen und nicht durch Irregularitäten oder andere Hindernisse<ref>Vgl. CIC, cann. 1040-1049.</ref> beeinträchtigt sind, können vom Ordinarius als Kandidaten für die heiligen Weihen in der Katholischen Kirche angenommen werden. Bezüglich der verheirateten Amtsträger müssen die in der Nr. 42 der Enzyklika Sacerdotalis coelibatus von Papst Paul VI.<ref>Vgl. AAS 59 (1967) 674.</ref> und in der Erklärung In June<ref>Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung vom 1. April 1981, in Enchiridion Vaticanum 7, 1213.</ref> festgelegten Normen befolgt werden. Unverheiratete Amtsträger müssen die Verpflichtung des Klerikerzölibats gemäß can. 277 § 1 CIC befolgen.

§ 2. Der Ordinarius wird in voller Beachtung der Disziplin des Klerikerzölibats in der Lateinischen Kirche in der Regel (pro regula) nur zölibatäre Männer zur Priesterweihe zulassen. Er kann den Papst bitten, in Abweichung von can. 277 § 1 CIC von Fall zu Fall verheiratete Männer gemäß den vom Heiligen Stuhl approbierten objektiven Kriterien zur Priesterweihe zuzulassen.

§ 3. Die Inkardination der Kleriker wird nach den Normen des kanonischen Rechtes geregelt.

§ 4. Die in einem Ordinariat inkardinierten Priester, die sein Presbyterium bilden, sollen auch Verbindungen mit dem Presbyterium der Diözese pflegen, in deren Gebiet sie ihren Dienst verrichten. Sie sollen gemeinsame pastorale und karitative Initiativen und Aktivitäten fördern, die Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Ordinarius und dem örtlichen Diözesanbischof sein können.

§ 5. Die Kandidaten für die heiligen Weihen in einem Ordinariat sollen zusammen mit den anderen Seminaristen ausgebildet werden, besonders in den Bereichen der Lehre und der Seelsorge. Um den besonderen Bedürfnissen der Seminaristen des Ordinariates und ihrer Ausbildung im anglikanischen Erbe Rechnung zu tragen, kann der Ordinarius Seminarprogramme festlegen oder auch Ausbildungshäuser errichten, die mit schon bestehenden Fakultäten katholischer Theologie in Verbindung stehen.

VII. Der Ordinarius kann mit Approbation des Heiligen Stuhles neue Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens errichten und ihre Mitglieder gemäß den Normen des kanonischen Rechtes zu den heiligen Weihen zulassen. Institute des geweihten Lebens, die aus dem Anglikanismus kommen und jetzt in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, können der Jurisdiktion des Ordinarius unterstellt werden, wenn beide Seiten darin übereinstimmen.

VIII. § 1. Der Ordinarius kann nach kanonischem Recht mit Zustimmung des Heiligen Stuhles und nach Anhören des örtlichen Diözesanbischofs für die Seelsorge an den zu seinem Ordinariat gehörenden Gläubigen Personalpfarreien errichten.

§ 2. Die Pfarrer des Ordinariates haben alle Rechte und Pflichten, die im Codex des kanonischen Rechtes vorgesehen sind und die in den von den ergänzenden Normen bestimmten Fällen in gegenseitiger seelsorgerischer Unterstützung mit den Pfarrern der Diözese ausgeübt werden, in deren Gebiet sich die Personalpfarrei des Ordinariates befindet.

IX. Sowohl die gläubigen Laien wie auch die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die aus dem Anglikanismus kommen und wünschen, sich dem Personalordinariat anzuschließen, müssen diesen Willen schriftlich zum Ausdruck bringen.

X. § 1. Der Ordinarius wird in seiner Leitungsaufgabe von einem Leitungsrat unterstützt, dessen Statuten vom Ordinarius approbiert und vom Heiligen Stuhl bestätigt werden. <ref>Vgl. CIC, cann. 495-502.</ref>

§ 2. Der Leitungsrat, dem der Ordinarius vorsteht, besteht aus mindestens sechs Priestern und übt die vom Codex des kanonischen Rechtes festgelegten Aufgaben des Priesterrates und des Konsultorenkollegiums sowie die in den ergänzenden Normen präzisierten Funktionen aus.

§ 3. Der Ordinarius muß einen Vermögensverwaltungsrat gemäß den Normen des Codex des kanonischen Rechtes und mit den darin festgelegten Aufgaben errichten.<ref>Vgl. CIC, cann. 492-494.</ref>

§ 4. Um die Beratung mit den Gläubigen zu fördern, muß im Ordinariat ein Pastoralrat errichtet werden.<ref>Vgl. CIC, can. 511.</ref>

XI. Alle fünf Jahre muß sich der Ordinarius zum Besuch »ad limina Apostolorum« nach Rom begeben und dem Papst über die Kongregation für die Glaubenslehre und in Absprache mit der Kongregation für die Bischöfe oder der Kongregation für die Evangelisierung der Völker einen Bericht über die Lage des Ordinariates vorlegen.

XII. Für die gerichtlichen Fälle ist das Tribunal jener Diözese zuständig, in der eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, außer das Ordinariat hat sein eigenes Gericht bestellt; in diesem Fall wird das Berufungsgericht vom Ordinarius bestimmt und vom Heiligen Stuhl approbiert. In beiden Fallen sind für die Zuständigkeit die vom Codex des kanonischen Rechtes festgelegten Rechtstitel zu beachten. <ref>Vgl. CIC, cann. 1410-1414 und 1673.</ref>

XIII. Das Dekret, mit dem ein Ordinariat errichtet wird, bestimmt den Ort des Ordinariatssitzes und, falls dies für angemessen gehalten wird, auch seine Hauptkirche.

Es ist unser Wunsch, daß diese unsere Verfügungen und Normen jetzt und in der Zukunft gültig und wirksam sind, unbeschadet der von unseren Vorgängern herausgegebenen Apostolischen Konstitutionen und Verfügungen und etwaiger anderer Vorschriften, auch wenn diese besondere Erwähnung oder Aufhebung erforderlich machen.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 4. November 2009, dem Gedenktag des heiligen Karl Borromäus.
Benedikt XVI. PP.

Weblinks

Anmerkungen

<references />