Anni liturgici

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Dekret Prot. Nr. 21/969
Anni liturgiei

der Ritenkongregation
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
zur Veröffentlichung der Grundordnung des Kirchenjahres und des Kalenders

21. März 1969

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 20, Lateinisch-deutscher Text, gemäß Beschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils erneuert und von Papst Paul VI. eingeführt, Herausgegeben von den Liturgischen Instituten in Salzburg, Trier und Zürich 1969, Paulinus Verlag Trier 1969, S. 8-13, Mit kirchlicher Druckerlaubnis).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Nachdem die Neuordnung des Kirchenjahres und des Allgemeinen Römischen Kalenders von Papst Paul VI. durch sein Apostolisches Schreiben Mysterii paschalis celebrationem vom 14. Februar 1969 approbiert worden ist, hat die Ritenkongregation im besonderen Auftrag des Papstes die Neuordnung, die am 1. Januar 1970 in Kraft tritt, veröffentlicht.

Bis zur Fertigstellung des neuen Breviers und des neuen Messbuches, die nach den Bestimmungen der Konstitution über die Liturgie erarbeitet werden, soll der neue Allgemeine Kalender den augenblicklich geltenden liturgischen Büchern in folgender Weise angepasst werden.

a) Es werden gefeiert: die als "Hochfeste" bezeichneten liturgischen Tage wie Feste 1. Klasse, die als "Feste" bezeichneten Tage wie Feste 2. Klasse und die als "Gedenktage" bezeichneten liturgischen Tage wie Feste 3. Klasse. Gedenktage an den Wochentagen des Advent in der Zeit zwischen dem 17. und 24. Dezember, innerhalb der Weihnachtsoktav und an den Wochentagen der österlichen Bußzeit gelten als "nichtgebotene"; sie werden lediglich am Ende der Laudes durch Antiphon, Versikel und Oration kommemoriert. Für die Wochentage gelten die bisher einschlägigen Vorschriften.

b) Das Fest der Taufe des Herrn und das Christkönigsfest sollen an den ihnen in der neuen Ordnung angegebenen Terminen gefeiert werden; das Fest der Heiligen Familie soll bereits im Jahre 1969 am Sonntag in der Oktav von Weihnachten gefeiert werden.

c) Diejenigen Feste, die nicht mehr im neuen Allgemeinen Kalender enthalten sind, werden ab sofort nicht mehr vom ganzen Römischen Ritus gefeiert; sofern sie für die Eigenkalender in Betracht kommen, sollen sie jedoch beibehalten werden.

d) Heilige, die im neuen Kalender mit einem nichtgebotenen Gedenktag angegeben sind, sollen bereits in dieser Weise gefeiert werden. Ihre Feier geschehe in der Weise eines Festes 3. Klasse; falls jedoch ihr Fest auf einen Wochentag des Advent in der Zeit zwischen dem 17. und 24. Dezember, einen Tag innerhalb der Weihnachtsoktav oder auf einen Wochentag der österlichen Bußzeit fällt, werden sie nur am Ende der Laudes mit Antiphon, Versikel und Oration kommemoriert.

e) Heilige, die im neuen Allgemeinen Kalender an einem anderen Tag als bisher angegeben sind, behalten den Tag, an dem sie in den jetzt geltenden liturgischen Büchern verzeichnet sind.

f) In den Kalender neu aufgenommene Heilige werden mit einem nichtgebotenen Gedenktag gefeiert; als Texte werden die aus dem Commune verwendet bzw. etwaige Messformulare, die im Messbuch für einzelne Gebiete angegeben sind.

Neben der tabellarischen Übersicht über den neuen Allgemeinen Kalender wird eine tabellarische Aufstellung des Übergangskalenders geboten, der bis zur Veröffentlichung der neuen liturgischen Bücher gültig ist.

Im Zusammenhang mit der Reform des Allgemeinen Kalenders erschien es angebracht, auch die Allerheiligenlitanei zu überarbeiten. In Zukunft stehen daher zwei Formen der Allerheiligenlitanei zur Verfügung: eine längere, die bei öffentlichen Bittgottesdiensten und Prozessionen zu verwenden ist, und eine kürzere, die bei bestimmten Gelegenheiten innerhalb der Messfeier gebraucht wird.

Diese beiden Formen der Allerheiligenlitanei, die ab sofort verwendet werden können, sind vom 1. Januar 1970 ab verpflichtend.

Bei der Erstellung der Eigenkalender, Eigenoffizien und Eigenmessen der Bistümer und Ordensgemeinschaften sollen der neue Allgemeine Kalender und die neue Grundordnung des Kirchenjahres maßgebend sein. Diese Eigenkalender sowie Eigenoffizien und Eigenmessen, die der Billigung durch den Apostolischen Stuhl bedürfen, werden erst nach Einführung des neuen Messbuches und des neuen Breviers in Gebrauch genommen.

Alle entgegenstehenden Verfügungen sind hiermit aufgehoben.

Am Sitz der Ritenkongregation, den 21. März 1969

Kardinal Benno Gut
Präfekt der Ritenkongregation und Vorsitzender des "Consilium"
Ferdinando Antonelli

Titular-Erzbischof von Idicra Sekretär der Ritenkongregation

Anmerkungen

<references />