Apostasie: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Apostasie''' (aus dem griech.: "Abstand", "Abtreten" oder "Abfall"). Im [[CIC]] heißt es im Can 751: "Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen". Als [[Apostat]] wird jemand bezeichnet, der eine Apostasie begeht. Dies zieht als Tatstrafe die [[Exkommunikation]] nach sich.
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'''Apostasie''' (aus dem griech.: "Abstand", "Abtreten" oder "Abfall") nennt man  
  
Ein Abfall ist auch gegeben, wenn ein [[Priester]] oder gelübdegebundene [[Ordensleute]] eine Zivilehe eingehen.  
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'''A)''' die "Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen" (apostasia a fide; [[CIC]] can 751). Sie ist der Abfall vom Glauben, d.h. die vollständige Leugnung (ex toto repudiatio) der christlichen [[Wahrheit]] durch [[Taufe|Getaufte]]. Sie wird kirchenrechtlich bei Kirchenaustritten ohne [[Übertritt]] zu einer anderen christlichen Gemeinschaft angenommen. In diesem Fall zieht sich der Betreffende als Tatstrafe die [[Exkommunikation]] zu (can. 1364 § 1; siehe: [[Actus formalis defectionis ab ecclesia catholica|Formaler Akt des Abfalls von der Katholischen Kirche]]).
  
Neben der Apostasie gibt es auch das [[Schisma]] und die [[Häresie]].
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'''B)''' den Abfall eines [[Kleriker]]s ([[Bischof]], [[Priester]], [[Diakon]]; apostasia ab ordine) z.B. durch Eingehen einer Zivilehe. Dies führt zum Verlust der priesterlichen Privilegien gemäss [[CIC]] can. 194 § 1 Nr. 2 und kann zur [[Exkommunikation]] führen.
  
==Weblinks==
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'''C)''' den Abfall vom [[Orden]] (apostasia a religione), d.h. der eigenmächtige Austritt von [[Ordensleute]]n mit feierlichen oder einfachen ewigen [[Gelübde]]n.  
*[http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_19970629_ratio-agendi_ge.html#_ftnref14 Ordnung für die Lehrüberprüfung - vatican.va vom 29. Juni 1997]
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Als Apostat wird jener bezeichnet, der eine Apostasie begeht.  
  
 
[[Kategorie:Kirchenrecht]]
 
[[Kategorie:Kirchenrecht]]
[[Kategorie:Abtrünnigkeit|!]]
 

Version vom 21. September 2013, 08:34 Uhr

Apostasie (aus dem griech.: "Abstand", "Abtreten" oder "Abfall") nennt man

A) die "Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen" (apostasia a fide; CIC can 751). Sie ist der Abfall vom Glauben, d.h. die vollständige Leugnung (ex toto repudiatio) der christlichen Wahrheit durch Getaufte. Sie wird kirchenrechtlich bei Kirchenaustritten ohne Übertritt zu einer anderen christlichen Gemeinschaft angenommen. In diesem Fall zieht sich der Betreffende als Tatstrafe die Exkommunikation zu (can. 1364 § 1; siehe: Formaler Akt des Abfalls von der Katholischen Kirche).

B) den Abfall eines Klerikers (Bischof, Priester, Diakon; apostasia ab ordine) z.B. durch Eingehen einer Zivilehe. Dies führt zum Verlust der priesterlichen Privilegien gemäss CIC can. 194 § 1 Nr. 2 und kann zur Exkommunikation führen.

C) den Abfall vom Orden (apostasia a religione), d.h. der eigenmächtige Austritt von Ordensleuten mit feierlichen oder einfachen ewigen Gelübden.

Als Apostat wird jener bezeichnet, der eine Apostasie begeht.