Apostasie: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(12 dazwischenliegende Versionen von 6 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der Begriff Apostasie stammt aus der griechischen Sprache und bedeutet übersetzt "Abstand", "Abtreten" oder "Abfall". Im [[CIC]] heißt es im Can 751: "Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen". Als [[Apostat]] wird jemand bezeichnet, der eine Apostasie begeht.
+
'''Apostasie''' (aus dem griech.: "Abstand", "Abtreten" oder "Abfall") nennt man  
  
Neben der Apostasie gibt es auch das [[Schisma]] und die [[Häresie]].
+
'''A)''' die "Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen" (apostasia a fide; [[CIC]] can 751). Sie ist der Abfall vom Glauben, d.h. die vollständige Leugnung (ex toto repudiatio) der christlichen [[Wahrheit]] durch [[Taufe|Getaufte]]. Sie wird kirchenrechtlich bei Kirchenaustritten ohne [[Übertritt]] zu einer anderen christlichen Gemeinschaft angenommen. In diesem Fall zieht sich der Betreffende als Tatstrafe die [[Exkommunikation]] zu (can. 1364 § 1; siehe: [[Actus formalis defectionis ab ecclesia catholica|Formaler Akt des Abfalls von der Katholischen Kirche]]).
 +
 
 +
'''B)''' den Abfall eines [[Kleriker]]s ([[Bischof]], [[Priester]], [[Diakon]]; apostasia ab ordine) z.B. durch Eingehen einer Zivilehe. Dies führt zum Verlust der priesterlichen Privilegien gemäss [[CIC]] can. 194 § 1 Nr. 2 und kann zur [[Exkommunikation]] führen.
 +
 
 +
'''C)''' den Abfall vom [[Orden]] (apostasia a religione), d.h. der eigenmächtige Austritt von [[Ordensleute]]n mit feierlichen oder einfachen ewigen [[Gelübde]]n.
 +
 
 +
Als Apostat wird jener bezeichnet, der eine Apostasie begeht.  
  
 
[[Kategorie:Kirchenrecht]]
 
[[Kategorie:Kirchenrecht]]
[[Kategorie:Kirchengeschichte]]
 
[[Kategorie:Theologie]]
 

Version vom 21. September 2013, 08:34 Uhr

Apostasie (aus dem griech.: "Abstand", "Abtreten" oder "Abfall") nennt man

A) die "Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen" (apostasia a fide; CIC can 751). Sie ist der Abfall vom Glauben, d.h. die vollständige Leugnung (ex toto repudiatio) der christlichen Wahrheit durch Getaufte. Sie wird kirchenrechtlich bei Kirchenaustritten ohne Übertritt zu einer anderen christlichen Gemeinschaft angenommen. In diesem Fall zieht sich der Betreffende als Tatstrafe die Exkommunikation zu (can. 1364 § 1; siehe: Formaler Akt des Abfalls von der Katholischen Kirche).

B) den Abfall eines Klerikers (Bischof, Priester, Diakon; apostasia ab ordine) z.B. durch Eingehen einer Zivilehe. Dies führt zum Verlust der priesterlichen Privilegien gemäss CIC can. 194 § 1 Nr. 2 und kann zur Exkommunikation führen.

C) den Abfall vom Orden (apostasia a religione), d.h. der eigenmächtige Austritt von Ordensleuten mit feierlichen oder einfachen ewigen Gelübden.

Als Apostat wird jener bezeichnet, der eine Apostasie begeht.