Apostolischer Segen

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Apostolischer Segen oder Päpstlicher Segen (Benedictio Apostolica seu papalis) ist der vom Papst selbst oder durch einen Bischof oder Priester erteilte (delegierte Ermächtigung) Segen, mit dem unter den gewöhnlichen Bedingungen ein vollkommener Ablass verbunden ist. Die Bezeichnung apostolisch bezieht sich hier auf den heiligen Apostel Petrus, in dessen Nachfolge die Päpste stehen (siehe apostolische Sukzession).

Der Ablass des Päpstlichen Segens gilt auch dann, wenn der Gläubige, der aus einem vernünftigen Grund während der Feier nicht persönlich anwesend sein kann, über Rundfunk (seit 1939),<ref>15. Juni 1939 Apostolische Pönitentiarie: Dekret Iam aridem multisque Der Päpstliche Segen kann hinfort am Radio empfangen werden (AAS XXXI [1939] 277)</ref> Fernsehen (seit 1985)<ref>14. Dezember 1985 Apostolische Pönitentiarie: Dekret Diversis ex locis über die Gewinnung von Ablässen am Fernsehen und Radio (AAS 78 [1986] 293 f)</ref> sowie über das Internet (seit 1995)<ref>1995 war der Beginn des vatikanischen Internetauftritts. Ob es ein Schreiben gibt oder reichen Diversis ex locis für Fernsehen (Video) und Radio (Audio) aus? </ref> in frommer Gesinnung an der Segensspendung teilnimmt (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).

Päpstlicher Segen Benedikt XVI. (2008)

Der Päpstliche Segen durch den Papst

Feierlicher Segen

Der Papst erteilt feierlich den Segen »Urbi et Orbi« (Formel siehe dort) bei seinem ersten öffentlichen Auftritt nach seiner Wahl, an Ostern, Weihnachten und anderen feierlichen Anlässen.

Einfacher Segen

Der Papst spendet den Päpstlichen Segen in einfacher Form bei mittwöchlichen Generalaudienzen, an Sonn- und Feiertagen beim Angelusgebet auf dem Petersplatz oder auch bei seinen Reisen.

Die einfache Segensformel in lateinischer Sprache<ref>Papst Franziskus Generalaudienz 16.12.2015: Das Heilige Jahr der Barmherzigkeit; Papst Franziskus: Angelus am Hochfest der Erscheinung des Herrn 2016 auf Kathtube</ref>

V. Dominus vobiscum.
R. Et cum spiritu tuo.
V. Sit nomen Domini benedíctum.
R. Ex hoc nunc et usque in saeculum.
V. Adiutorium nostrum in nomine Domini.
R. Qui fecit cælum et terram.
V. Benedicat vos omnipotens Deus, Pater † et Filius † et Spiritus † Sanctus.
R. Amen.

Die einfache Segensformel in deutscher Sprache<ref>Der gewöhnliche Segen eines Bischofs im Caeremoniale Episcoporum, Zweite Form Nr. 1136.</ref>

V. Der Herr sei mit Euch.
R. Und mit Deinem Geiste.
V. Der Name des Herrn sei gepriesen.
R. Von nun an bis in Ewigkeit.
V. Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn.
R. Der Himmel und Erde erschaffen hat.
V. Es segne euch der allmächtige Gott, der Vater † und der Sohn † und der Heilige † Geist.
R. Amen.

Wenn der Papst ein Schreiben (z.B. die Enzyklika Veritatis splendor) herausgibt, kann er die Angeredeten zuerst grüßen oder/und wünscht am Schluss den Apostolischen Segen (vgl. Dives in misericordia).

Beim Päpstlichen Wohltätigkeitsdienst (Elemosineria Apostolica) können Apostolische Segensurkunden erworben werden.<ref>Informationen für die Ausstellung von 
Apostolischen Segensurkunden bei der Elemosineria Apostolica (per Post oder Fax, nicht aber per E-Mail: Erklärung dazu bei www.ordenskunde.info.</ref>

Der Päpstliche Segen durch den Bischof

Die Diözesanbischöfe und Eparchen sowie andere ihnen von Rechts wegen Gleichgestellte haben, auch wenn ihnen die Bischofswürde fehlt, von Beginn ihres Hirtenamtes an das Recht in ihrer Eparchie oder Diözese den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass nach der vorgeschriebenen Formel zu erteilen, und zwar dreimal im Jahr an den von ihnen bestimmten hohen Feiertagen, auch wenn sie bei der Heiligen Messe nur assistieren. Dieser Segen wird am Ende der Messfeier anstelle des üblichen Segens gespendet, wie es im Caeremoniale Episcoporum für die Bischöfe vorgesehen ist (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999, Norm 7, 2°). Auch ist das Allgemeine Schuldbekenntnis zu Beginn der Messe auf ihn ausgerichtet.

Ablauf und Formel (Caeremoniale Episcoporum, Nr. 1137-1141):

In den einführenden Worten zum Allgemeinen Schuldbekenntnis weist der Bischof die Gläubigen darauf hin, daß er am Ende der Meßfeier den Segen mit vollkommenem Ablaß spenden wird, und lädt sie ein, ihre Sünden zu bereuen und sich vorzubereiten, um an diesem Ablaß Anteil zu erhalten. Anstelle des Textes, mit dem das Allgemeine Schuldbekenntnis üblicherweise schließt, wird der folgende verwendet:

Bischof:

"Auf die Fürbitte der seligen Jungfrau Maria, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und aller Heiligen und um ihrer Verdienste willen gewähre euch der allmächtige und barmherzige Gott wahre und fruchtbare Umkehr, ein allzeit bußfertiges Herz, Besserung des Lebens und Ausdauer in guten Werken. Er lasse euch die Sünden nach und führe euch zum ewigen Leben."

Alle:

"Amen. "

Bei den Fürbitten soll das Gebetsanliegen für die Kirche nicht übergangen und eine eigene Bitte für den Papst eingefügt werden. Nach dem Schlußgebet erhält der Bischof die Mitra. Der Diakon kündigt den Segen mit folgenden oder ähnlichen Worten an:

Diakon:
Unser (Erz-)Bischof N., durch Gottes Gnade und nach dem Willen des Apostolischen Stuhles (Erz-)Bischof der Kirche von N., erteilt jetzt im Namen des Papstes allen Anwesenden, die zur Umkehr bereit sind und das Bußsakrament und die heilige Kommunion empfangen haben, den Segen mit vollkommenem Ablaß.

Bittet Gott für unseren Papst N., für unseren (Erz-)Bischof N. und die ganze Kirche, und trachtet danach, in voller Einheit mit ihr ein heiliges Leben zu führen.

Dann breitet der Bischof stehend, mit Mitra, die Hände aus und grüßt die Gläubigen mit den Worten: Bischof:

"Der Herr sei mit euch."

Alle antworten:

"Und mit deinem Geiste."

Der Diakon aber kann mit folgenden oder ähnlichen Worten die Einladung sprechen:

"Wir knien nieder zum Segen."

Der Bischof breitet die Hände über die Gläubigen aus und singt oder spricht den feierlichen Segen aus dem Messbuch.<ref> Die Formel des feierlichen Segens aus dem Messbuch ist verschieden je:
I. Nach dem Herrenjahr (Im Advent, an Weihnachten, nach der Erscheinung des Herrn, Vom Leiden des Herrn, In der Osterzeit, nach Christi Himmelfahrt, vom Heiligen Geist, im Jahreskreis I-VI.),
II. Bei Feiern von Heiligen (Von der seligen Jungfrau, von den Aposteln Petrus und Paulus, von den Aposteln, von den Heiligen) und
III. Bei anderen Feiern (in Messen für Verstorbene, Wettersegen).
Quelle: Schott-Messbuch für die Wochentage Teil 1: Advent bis 13. Woche im Jahreskreis (2003), S. 1334-1343.</ref> Dann nimmt er den Stab und beschließt den Segen mit den Worten:

Bischof:

"Auf die Fürbitte der heiligen Apostel Petrus und Paulus segne euch der allmächtige Gott, der Vater † und der Sohn † und der Heilige † Geist. "

Alle:

"Amen. "

Während er die letzten Worte spricht, macht er dreimal das Kreuzzeichen über die Gläubigen.

Weitere Bevollmächtigungen

Außerdem können die Patriarchen und Groß-Erzbischöfe an jedem einzelnen, auch an einem exemten Ort ihres Patriarchates, in den Kirchen ihres Ritus außerhalb ihres Patriarchates und überall für Gläubige ihres Ritus den Päpstlichen Segen erteilen, wenn sich besondere religiöse Gelegenheiten ergeben, die für das Wohl der Gläubigen die Möglichkeit eines vollkommenen Ablasses erfordern (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999, Norm 9, 2°).

Die Apostolische Pönitentiarie dekretierte am 29. Juni 2002 im Schreiben Ecclesia cathedralis, dass "zum größeren geistlichen Wohl der Gläubigen den eparchialen und diözesanen Bischöfen die Vollmacht erteilt wird, einmal im Jahr den Päpstlichen Segen, verbunden mit dem vollkommenen Ablass, in den einzelnen Konkathedralkirchen zu spenden, die früher Kathedralen von erloschenen Eparchien oder Diözesen waren, das heißt ohne Verringerung des vom Recht für die ganze Teilkirche festgelegten dreimaligen Päpstlichen Segens."

Papst Franziskus hat für das Jubiläum der Barmherzigkeit festgelegt, dass die Bischöfe in aller Welt aus Anlass des Heiligen Jahres weitere zweimal den apostolischen Segen mit dem damit verbundenen Ablass spenden können, und zwar zum Ende der Feierlichkeiten zur Eröffnung des Heiligen Jahres am 3. Adventssonntag 2015 in den Diözesen und zum Abschluss desselben am 13. November 2016.<ref>Apostolischer Segen mit Ablass bei www.iubilaeummisericordiae.va</ref>

Der Päpstliche Segen durch den Priester

Siehe oben: Den Diözesanbischöfen Gleichgestellte ... .

Spendet ein Pfarrer (vgl. CIC can 530, 3°) oder Priester einem in einer lebensbedrohlichen Situation befindlichen Gläubigen die Sakramente, so soll er ihm auch den Apostolischen Segen und den damit verbundenen vollkommenen Ablass erteilen (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).

Die Möglichkeit der Spendung des Päpstlichen Segens durch den Priester der Primiz, wurde bei einer Ablassreform 1999 aufgehoben (jedoch nicht ein Ablass ! - siehe dort).<ref>vgl. vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999.</ref>

Reformen bezüglich des Päpstlichen Segens

Nach dem Kirchenrecht 1917 konnten die Bischöfe (can 914) an Ostern und an einem beliebigen anderen höheren Feste, die Gefreiten Äbte und Prälaten, d. h. mit unabhängigem Verwaltungsbezirk, sowie die Apostolischen Vikare und Präfekten in ihrem Bezirk nur an einem der höheren Feste den Päpstlichen Segen erteilen. Alle Priester hatten wie heute die Vollmacht, den Sterbenden den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass für die Sterbestunde zu erteilen. Auf Grund eines Privilegs durften gewöhnlich auch die Welt- und Ordenspriester am Schluss von Exerzitien oder Volksmissionen, die sie gegeben haben, den Teilnehmern den Päpstlichen Segen erteilen (siehe dort). Dasselbe Privileg hatten manche Ordensleute an bestimmten Tagen, aber nur in ihren Kirchen und den Kirchen der zugehörigen Schwestern und Terziaren (vgl. can 915). Die Mitglieder dieser Orden, einschließlich der Terziaren, konnten an bestimmten Tagen auch privat von ihrem Beichtvater den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass empfangen. In all diesen Fällen war wie heute die vorgeschriebene Formel zu gebrauchen.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 198, Päpstlicher Segen (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis); vgl. Heinrich J. F. Reinhardt in: LThK 3. Auflage, Band 1, Sp. 876.</ref>

Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung konfirmierte am 7. Februar 1989 mit Protokoll Nr. 1543/88 die Texte des Apostolischen Segens (Zeremoniale für die Bischöfe 1998, Nr. 1141).

Anmerkungen

<references />