Appropinquante concilio (Wortlaut)

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Motu proprio Appropinquante concilio

Motu proprio
Appropinquante concilio
unseres Heiligen Vaters

Johannes XXIII.
Bekanntgabe der Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Zweiten Vatikanischen Konzils.
6. August 1962

(Offizieller lateinischer Text AAS LIV [1962] 609-611; Ordo 612-631)

(Quelle: Am 6. September 1962 veröffentlicht im "Osservatore Romano": aus: Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, Siebzehnter Jahrgang 1962/63; Erstes Heft, Oktober 1962, S. 42-43; eigene Übersetzung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Schon jetzt vor Beginn des Zweiten Ökumenischen Vatikanischen Konzils werden Wir mit großer Freude erfüllt beim Gedanken an das nunmehr so nahe und wunderbare Ereignis, das die gewaltige Zahl der Bischöfe darstellt, die aus aller Welt in diese ehrwürdige Stadt kommen, um an Grabe des Apostelfürsten gemeinsam mit Uns über die schwierigsten Probleme der Kirche zu beraten. Und Wir sagen Gott innigsten Dank nicht nur dafür, dass er Uns in seiner Güte den Plan eingegeben hat, ein so großes Werk in Angriff zu nehmen, sondern auch dafür, dass er den Vorbereitungsarbeiten immer mit seiner Hilfe zur Seite stand. Dadurch werden Wir vor allem in Unserem Vertrauen bestärkt, es werde auch bei der künftigen Durchführung des Werkes jene übernatürliche Hilfe nicht fehlen, die ihm bei seiner Vorbereitung in so reichem Maße zuteil wurde. Die katholische Kirche erwartet sich von dieser außerordentlichen Versammlung vielerlei Früchte. Die heiligste Braut Christi, die Mutter und Lehrmeisterin aller Völker, hofft vor allem, alle ihre Kinder, auch jene, die von ihr fern sind, durch Wahrheit zu erleuchten und sie immer mehr mit dem Feuer der Liebe zu entflammen. Diese übernatürlichen Güter, die Wahrheit und die Liebe, sind die wirksamsten Mittel zur Erreichung und zur Erhaltung der Einheit und des Friedens. Alles aber, was das künftige ökumenische Konzil in Angriff nimmt, gehört zur Erfüllung jenes Auftrages Christi, des Herrn, an die Apostel, der in der ganzen Welt widerhallt bis ans Ende der Zeiten: "Geht hin ... , lehret alle Völker, taufet sie ... , und lehret sie alles halten, was ich euch geboten habe" (Matth. 28, 19). Die Nachfolger der Apostel besitzen einen dreifachen Auftrag: zu lehren, zu heiligen und zu leiten. Damit sie diese dreifache Pflicht richtig erfüllen, hat ihnen Jesus Christus gnädig seinen Beistand versprochen bis ans Ende der Zeiten.

Die Menschen müssen belehrt werden über das, was zum wahren Glauben und zum rechten sittlichen Leben gehört. Und immer deutlicher muss ihnen das innerste Wesen der Kirche vor Augen gestellt werden, ihre Sendung und ihre letzte Bestimmung. Denn je heller das Antlitz der Mutter Kirche erstrahlt, um so inniger brennt die Liebe der Menschen zu ihr, um so leichter machen sie von ihren Heilsmitteln Gebrauch und beobachten ihre Gebote. Zudem hat der wissenschaftliche und technische Fortschritt die Herrschaft des Menschengeschlechtes über die Natur um vieles erweitert. Damit aber dieser Fortschritt etwas von der göttlichen Weisheit widerstrahle, "des ewigen Lichtes Abglanz, von Gottes Wirksamkeit ein makelloser Spiegel und seiner Güte Abbild" (Weish. 7, 26), ist es sehr wünschenswert, dass die Menschen sich dadurch aneifern lassen zu einem reineren sittlichen Leben und zur Erlangung jener inneren Vollkommenheit, auf die der Mensch von Natur aus hingelenkt wird.

Allen steht die Tatsache vor Augen, dass das künftige ökumenische Konzil an Zahl und Vielfalt der Teilnehmer an seinen Versammlungen alle bisherigen Konzilien übertreffen wird, die in der Kirche abgehalten worden sind. Wenn das auch ein Trost ist, so ist es doch zugleich auch ein nicht geringer Anlass zur Sorge; denn es dürfte äußerst schwierig sein, von einer so großen Zahl von Vorschlägen vernünftigen Gebrauch zu machen, die Meinungen so vieler Redner zu verfolgen, alle Gutachten und Wünsche hinreichend zu bedenken und alles, was beschlossen wurde, wirksam durchzuführen. Es gibt Uns aber Vertrauen und Gewissheit, dass die Väter des Konzils, auch wenn sie nach Volks-, Stammes- und Sprachenzugehörigkeit verschieden sind, doch alle Unsere Brüder in Christus sind und alle von ein und demselben Geiste beseelt werden (vgl. 1 Kor. 12, 11). In dieser Weise können sie nach den Worten Jesu Christi im wahrsten Sinne als Licht der Welt leuchten und Frucht bringen "in aller Güte, Gerechtigkeit und Wahrheit" (Eph. 5, 8-9).

Gott der Allmächtige, dem wir alle unsere Gebete dargebracht haben durch Jesus Christus, den einen Mittler zwischen Gott und den Menschen, durch die seligste Jungfrau Maria und ihren heiligen Bräutigam Josef, deren besonderem Schutze Wir das Konzil anvertrauen wollten, wird uns helfen, dass diese Früchte so reich wie möglich sind. Er wird auch die eifrige, gemeinsame Arbeit aller derer unterstützen, die am Konzil teilnehmen, damit sie in Eintracht und in der vorgeschriebenen Ordnung durchgeführt werde. Zu diesem Zwecke hielten Wir es für angebracht, Normen zu erlassen, die dem besonderen Charakter und den besonderen Umständen dieses Konzils Rechnung tragen und dazu dienen sollen, die Eröffnung und die zu leistende Arbeit dieser großen Versammlung richtig zu lenken und durchzuführen, damit alles" wohlanständig und mit Ordnung geschehe" (1 Kor. 14,40). Nachdem Wir die Angelegenheit reiflich überlegt haben, beschließen und erlassen Wir aus eigenem Antrieb und kraft Unserer Apostolischen Autorität die folgenden Vorschriften und bestimmen, dass diese beim Zweiten ökumenischen Vatikanisdlen Konzil von allen genauestens eingehalten werden.

Alles, was in diesem Schreiben von Uns auf Grund eigener Willensäußerung festgesetzt wurde, muss volle Geltung haben. Alle gegenteiligen Bestimmungen, auch solche von ganz besonderem Gewicht, treten außer Kraft.

Gegeben zu Rom, dem 6. August 1962, am Feste der Verklärung unseres Herrn Jesus Christus,
im vierten Jahre Unseres Pontifikates.
Johannes XXIII. PP.

Geschäftsordnung des Zweiten Vatikanischen Konzils

Geschäftsordnung (Zusammenfassung)

des Zweiten Vatikanischen Konzils
6. August 1962

(Offizieller lateinischer Text AAS LIV [1962] 612-631)

(Quelle: Am 6. September 1962 veröffentlicht im "Osservatore Romano": aus: Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, Siebzehnter Jahrgang 1962/63; Erstes Heft, Oktober 1962, S. 55-58)

Gleichzeitig mit dem Motu proprio Appropinquante concilio wurde die darin angekündigte Geschäftsordnung für das Konzil erlassen, die aus drei Teilen mit 24 Kapiteln und 70 Artikeln besteht. Ihr Text wird in den Acta Apostolicae Sedis vollständig und im "Osservatore Romano" (6. September 1962) dem Inhalt nach veröffentlicht:

  • Der erste Teil handelt von der allgemeinen Ordnung sowie von den Personen und Ämtern, die zum Konzil gehören;
  • der zweite Teil enthält die eigentliche Geschäftsordnung,
  • der dritte Teil ergänzt den zweiten.

I. Teil: Die Ordnung der Personen und Formen

In der Einleitung zum ersten Teil werden, gemäß dem Kirchenrecht, die Mitglieder des Konzils bezeichnet, und es wird darauf hingewiesen, dass sie sich im Falle der Unmöglichkeit, persönlich zu erscheinen, durch einen Prokurator vertreten lassen müssen. Ferner werden die Hilfskräfte des Konzils aufgezählt. Dazu gehören die Theologen, Kanonisten und Experten der verschiedenen Disziplinen, der Generalsekretär, die Subsekretäre, die Zeremoniare, die Beamten des Protokolls, die Notare, die Promotoren, die Scrutatoren, die Bürobeamten, Archivare, Lektoren, Dolmetscher, Übersetzer, Stenographen und Techniker.

Die ersten drei Kapitel enthalten die wesentlichen Bestimmungen über die öffentlichen Sitzungen des Konzils, über die Generalkongregationen und über die Konzilskommissionen.

Auf den öffentlichen Sitzungen führt der Papst selbst den Vorsitz. Auf ihnen wird endgültig abgestimmt über die Dekrete und Canones, die zuvor auf den Generalkongregationen diskutiert und verabschiedet worden sind. Die Generalkongregationen sind die Arbeitssitzungen des Konzilsplenums. Hier werden die vorgelegten Texte von allen Konzilsvätern geprüft und diskutiert, bis ein endgültiger Text für die Abstimmung erarbeitet ist.

Den Vorsitz bei den Generalkongregationen führt jeweils eines der vom Papst ernannten zehn Mitglieder des Präsidiums des Konzils.

Die Konzilskommissionen haben die Aufgabe, die Vorlagen, die von den Vorbereitenden Kommissionen erarbeitet, von der Zentralkommission gebilligt und vom Papst selbst dem Konzil zur Entscheidung übergeben worden sind, gemäß dem Verlangen der Generalkongregationen zu verbessern oder auch weitere Vorlagen auszuarbeiten.

Der Papst hat zehn Konzilskommissionen errichtet. Jede von ihnen besteht aus einem Präsidenten, den der Papst ernennt, einem oder zwei Vizepräsidenten, die der jeweilige Präsident aus den Mitgliedern der Kommission beruft, einem Sekretär, den der Präsident aus dem Kreis der Theologen, Kanonisten oder Experten des Konzils auswählt, und 24 Mitgliedern. 16 von ihnen wählt das Konzil, 8 bestimmt der Papst.

Die zehn Kommissionen sind nach ihrem Arbeitsbereich benannt:

1. Kommission für die Glaubens- und Sittenlehre,

2. Kommission für die Bischöfe und Leitung der Diözesen,

3. Kommission für die Orientalischen Kirchen,

4. Kommission für die Verwaltung der Sakramente,

5. Kommission für die Disziplin des Klerus und des christlichen Volkes,

6. Kommission für die Ordensleute,

7. Kommission für die Missionen,

8. Kommission für die Liturgie,

9. Kommission für die Seminare, Studien und katholischen Schulen,

10. Kommission für das Laienapostolat und die Publizistik.

Die Kommissionen des Konzils entsprechen also in ihrer sachlichen Zuständigkeit denen der Vorbereitungszeit mit der Ausnahme, dass der Kommission für das Laienapostolat die Aufgaben des Sekretariates für Publizistik eingegliedert worden sind.

Außer diesen zehn Kommissionen werden mehrere Sekretariate und Organe geschaffen oder bestätigt:

1. das Sekretariat für die außerordentlichen Angelegenheiten des Konzils. Es hat die Funktion, besonders wichtige neue Probleme, die von Konzilsmitgliedern vorgetragen werden, zu prüfen und gegebenenfalls dem Papst zu unterbreiten. Den Vorsitz in diesem Sekretariat führt der Kardinalstaatssekretär, als geschäftsführender Sekretär amtiert der Generalsekretär des Konzils;

2. das Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen;

3. die Kommission für die technische Organisation;

4. das Verwaltungssekretariat.

Die drei letztgenannten Organe, deren Aufgaben weiterbestehen, werden bestätigt und fungieren weiter so wie bisher.

Das vierte Kapitel dieses Teils der Konzilsordnung enthält Bestimmungen über die Errichtung und die Aufgaben eines Konzilstribunals zur Entscheidung etwaiger Disziplinarfragen. Es besteht unter Vorsitz eines Kardinals aus zehn Mitgliedern, die alle vom Papst ernannt werden. Das fünfte Kapitel enthält die Bestimmungen über die Obliegenheiten der Theologen, Kanonisten und sonstigen Experten des Konzils. Sie werden sämtlich vom Papst bestimmt. Sie nehmen teil an den Generalkongregationen, können dort aber nur sprechen, wenn sie gefragt werden. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Mitarbeit in den Konzilskommissionen, wozu sie aber jeweils von den Präsidenten dieser Kommissionen aufgefordert sein müssen. Sie stehen ferner den Konzilsvätern auf Wunsch für Beratungen zur Verfügung. Diese können sich auch eines persönlichen Beraters und Experten bedienen, denen das Material zugänglich gemacht wird, die aber an den Generalkongregationen und an den Kommissionssitzungen nicht teilnehmen dürfen.

Im sechsten Kapitel finden sich die Bestimmungen über das Generalsekretariat. Dem Generalsekretär werden zwei Subsekretäre zur Seite stehen. Das Sekretariat ist gegliedert in vier Abteilungen:

1. das Amt der Zeremoniare;

2. das Amt für die Rechtsakte, wozu die Notare, Promotoren und Scrutatoren gehören;

3. das Amt für die Fertigung und Bewahrung der Konzilstexte mit den dazu gehörigen Archivaren, Sekretären, Dolmetschern, Übersetzern und Stenographen;

4. das Amt für die technischen Dienste.

Das siebente Kapitel handelt von den Funktionen der zwei Custoden des Konzils, die der Papst ernennt, und das achte bestimmt, dass alle zum Konzil gehörigen Personen im Falle eines irgendwie verursachten Unvermögens zu weiterer Dienstleistung von der zuständigen Autorität ersetzt werden können.

Das neunte Kapitel des ersten Teils befasst sich mit den Beobachtern, die von getrennten christlichen Kirchen zum Konzil gesandt werden. Sie können an den öffentlichen Sitzungen und an den Generalkongregationen, vorbehaltlich vom Konzilspräsidium bestimmter Ausnahmen, teilnehmen, aber nicht das Wort ergreifen oder abstimmen. An den Sitzungen der Konzilskommissionen dürfen sie nur mit besonderer Genehmigung teilnehmen. Sie dürfen ihren Kirchen über das Konzil berichten, müssen sich aber gegenüber jeder anderen Person zum Schweigen verpflichten. Das Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen ist das offizielle Organ des Konzils für die Kontakte mit den Beobachtern und hat sie über die Arbeiten zu informieren.

[Fortsetzung folgt]