Boni pastoris (Wortlaut)

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Motu proprio
Boni pastoris

von Papst
Johannes XXIII.
mit dem die Päpstliche Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen eingerichtet wird
22. Februar 1959
(Offizieller lateinischer Text: AAS 51 [1959] 183-187)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Das Amt des Guten Hirten der gesamten Herde des Herrn, das, wie wir gleich nach unserer Wahl zum Papst versicherten, uns in ganz besonderer Weise am Herzen liegt (vgl. AAS, Bd. L, S. 886), läßt ohne Unterbrechung auf jede Not der Kirche achten und mit vorzüglicher Sorgfalt alle Umstände erwägen, die bei der fortschreitenden Modernisierung in unserer Zeit keinen geringen Einfluß haben auf das geistliche Leben der Menschen. Hierzu muß man den Rundfunk, das Fernsehen und den Film zählen.

Schon unser Vorgänger unsterblichen Andenkens, Papst Pius XII., hat mehr als einmal in ernsten Rundschreiben und Ansprachen die Christgläubigen und alle rechtdenkenden Menschen an die nicht leichtzunehmende Pflicht erinnert, diese wundersamen Erfindungen der Technik zu gebrauchen im Einklang mit dem Plan der Vorsehung Gottes und entsprechend der Würde des Menschen, zu dessen Vervollkommnung sie dienen sollen.

Zu diesem Zweck war unserem Vorgänger daran gelegen, hier in der Römischen Kurie eine besondere Kommission einzusetzen " (AAS., Bd. XLIX, S. 768), der er auftrug, für die getreue Durchführung der Anordnungen und Vorschriften zu sorgen, die in der Enzyklika Miranda prorsus dargelegt sind und den Glauben, die Sitten und die kirchliche Zucht auf dem Gebiet des Rundfunks, des Fernsehens und des Films betreffen (Ebd., S. 805).

Eingedenk daher der ernsten Probleme, die sich auf dem Gebiet der öffentlichen Sittlichkeit, der Ideenverbreitung und der Jugenderziehung aus den besagten Übertragungstechniken von Wort und Bild ergeben - die so großen Eindruck zu machen pflegen - möchten wir die Mahnungen und Vorschriften unseres Vorgängers wiederaufnehmen und bestätigen und jene vom gütigen Gott den Menschen verliehenen Mittel nach Kräften zu sicheren Stützen der Tugend und Rechtschaffenheit machen. Es ist ja bekannt, wieviel der Film, der Rundfunk oder das Fernsehen beizutragen vermögen zur Verbreitung einer höheren Kultur der Menschheit, einer echten Kunst und vor allem der Wahrheit.

Als wir Patriarchen von Venedig waren, haben wir zuweilen die Vertreter des Films um uns geschart und väterlich ermahnt; nachdem wir durch den geheimen Ratschluß der göttlichen Vorsehung auf den Stuhl Petri erhoben wurden, haben wir den für Rundfunk, Fernsehen und Film Verantwortlichen unser Wohlwollen bezeugt (vgl. Brief des Staatssekretariats Nr. 117 vom 4. Nov. 1958 an den Präsidenten der Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen). Und auch nachher versäumten wir keine sich darbietende Gelegenheit, um sie dazu aufzumuntern, ihren Beruf gemäß dem ihm vorgezeichneten christlichen Ideal auszuüben.

Nicht ohne Betrübnis müssen wir jedoch auf die Gefahren und die sittlichen Schäden hinweisen, die nicht selten von den Filmvorführungen und von den Rundfunk- oder Fernsehübertragungen ausgehen, wodurch die christlichen Sitten und auch die menschliche Würde selbst zugrundegerichtet werden.

Daher richten wir mit väterlichem Herzen an alle, die für diese Vorführungen und Übertragungen verantwortlich sind, immer wieder die Mahnung, den Gesetzen eines rechten und unverdorbenen Gewissens zu folgen, wie es sich für jene geziemt, die mit der schweren Pflicht, andere zu erziehen, betraut sind.

Gleichzeitig tragen wir den Ehrwürdigen Brüdern, den Erzbischöfen und Bischöfen von neuem auf, wachsam zu sein und mit weiser Sorge die verschiedenen Formen des Apostolats im Auge zu behalten, die in der erwähnten Enzyklika Miranda prorsus empfohlen wurden, namentlich aber die nationalen Amtsstellen, die in den einzelnen Ländern für die Leitung und Zusammenarbeit der katholischen Kräfte auf dem Gebiet des Films, Rundfunks und Fernsehens aufgestellt sind (vgl. AAS, Bd. XLIX, S. 783-4). Bei diesen Unternehmungen legen wir den größten Wert auf jene, die sich auf die Bildung des Gewissens und die Förderung der Geisteskultur beziehen, wie z. B. die Vorführung und die anschließende Besprechung von Filmen, die vom künstlerischen und moralischen Standpunkt aus besonders wertvoll sind.

Da aber schon die Natur der Mittel für die erwähnten Übertragungen von Wort und Bild es verlangt - auch soweit es das Recht und die Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles angeht - daß in Leitung und Durchführung die Einheit gewahrt werde, erlassen wir aus eigenem Antrieb (motu proprio), in sicherer Kenntnis, nach unserer reiflichen Überlegung und mit der Fülle der Apostolischen Autorität, kraft dieses Schreibens und für immer, die folgenden Richtlinien für die Arbeit der obenerwähnten Päpstlichen Kommission und heben damit die Vorschriften auf, die in den bisher geltenden Satzungen der gleichen Kommission enthalten sind (vgl. AAS, Bd. XLVI, S. 783-4).

Wir beschließen und bestimmen also: Die Päpstliche Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen sei eine feste und beständige Einrichtung, als Amt des Heiligen Stuhles mit dem Auftrag, die verschiedenen den Film, den Rundfunk und das Fernsehen betreffenden Fragen zu prüfen, durch seine Unterstützung zu fördern und zu leiten gemäß den in der Enzyklika Miranda prorsus gegebenen Weisungen und Richtlinien und gemäß den weiteren, in Zukunft zu veröffentlichenden Verfügungen des Heiligen Stuhles.

Aufgabe dieser Päpstlichen Kommission ist es, die geistige Richtung und die praktische Ausführung der Filmherstellung wie der Rundfunk- und Fernsehsendungen zu verfolgen; die Tätigkeit der internationalen katholischen Vereinigungen und der nationalen kirchlichen Amtsstellen für Film, Rundfunk und Fernsehen zu leiten und zu fördern, besonders in Hinsicht auf die sittliche Bewertung der Filme, auf die Rundfunk- und Fensehsendungen religiösen Inhalts und auf die Unterweisung der Gläubigen, besonders der Jugend, über die christliche Gewissenspflicht bezüglich der Vorführungen (vgl. AAS, Bd. XLIX, S. 780 ff.); endlich auch mit den Kongregationen und Amtsstellen des Heiligen Stuhles, mit den Bischofskonferenzen wie mit den einzelnen Diözesanbischöfen in Betreff dieser vielfältigen und schwierigen Fragen in Fühlung zu bleiben.

Anderseits aber sollen die Kongregationen der Römischen Kurie und die übrigen Ämter des Apostolischen Stuhles diese Kommission um ihre Ansicht befragen, bevor sie etwas entscheiden und anordnen oder irgendeine Vollmacht erteilen für das Gebiet des Films, des Rundfunks und des Fernsehens; ebenso sollen sie diese Kommission darüber verständigen, welche Maßnahmen sie für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich getroffen haben.

An der Spitze der Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen steht ein Präsident, der alle sechs Monate über die Arbeit der Kommission zu berichten hat.

Mitglieder dieser Kommission sind: die Assessoren und Sekretäre der Kongregation des Heiligen Offiziums, der Konsistorialkongregation, der Kongregation für die Ostkirche, der Konzilskongregation, der Religiosenkongregation und jener für die Glaubensverbreitung, für die Seminare und Universitäten, ferner der Substitut des Staatssekretariats Seiner Heiligkeit. Außer diesen können mit unserer Gutheißung noch andere hinzugezogen werden.

Der Präsident wird in seiner Arbeit unterstützt vom Sekretär der Kommission und von anderen Beamten (vgl. AAS, Bd. XLIII, Anhang zu Heft 8).

Der Kommission steht noch eine Körperschaft von Konsultoren zur Seite, die vom Heiligen Stuhl ausgewählt werden und eine große Erfahrung im Apostolat auf dem Gebiet des Films, des Rundfunks und des Fernsehens haben sollen.

Eben dieser Kommission wird die Sorge für die Vatikanische Filmsammlung anvertraut, die wir einrichten wollen, um die Filme, die für den Heiligen Stuhl in Frage kommen können, beisammen zu haben.

Endlich soll diese Kommission ihren Sitz in der Vatikanstadt haben und dem Staatssekretariat angegliedert sein.

Nichts Gegenteiliges soll Geltung haben.

Von Herzen segnen wir diese Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen, deren segensreiches Wirken wir schon in der Vergangenheit sehr geschätzt haben.

Dies erklären und bestimmen wir. Wir orden an, daß dieses Schreiben für immer festgelegt, gültig, sowie in Kraft sein und bleiben soll. Es soll seine volle und uneingeschränkte Wirkung erlangen und behalten. Es soll allen, die es angeht oder angehen kann, jetzt und in Zukunft vollkommen dienen. Und so soll es zu beurteilen und festzulegen sein. Von diesem Augenblick an soll alles ungültig und nichtig werden, was hierin von irgend jemand oder von irgendeiner Autorität bewußt oder aus Unwissenheit dagegen unternommen werden könnte.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, unter dem Fischerring, am 22 Februar 1959,

im ersten Jahre unseres Pontifikates.

Johannes XXIII. PP.

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