Calendaria particularia (Wortlaut)

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Instruktion
Calendaria particularia

Kongregation für den Gottesdienst
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Neuordnung der Eigenkalender und der Eigentexte von Stundengebet und Heiliger Messe
24. Juni 1970

(Offizieller lateinischer Text: AAS 62 [1970] 651-663)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 29, lateinisch und deutscher Text, herausgegeben und übersetzt von den Liturgischen Instituten in Salzburg, Trier und Zürich, S. 14-51)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitend

Es scheint angebracht, jetzt die Eigenkalender und Eigentexte von Stundengebet und Messe neu zu ordnen, damit auch für sie jene Grundsätze und Normen angewendet werden, die bei der Erneuerung des Allgemeinen Kalenders, des Messbuches<ref>Vgl. Grundordnung des Kirchenjahres und des Kalenders; Römisches Messbuch, authentische Ausgabe, Allgemeine Einführung, Vorwort. </ref> und Breviers maßgeblich waren.

Im neuen Allgemeinen Kalender<ref>Vgl. Paul VI., Apostolisches Schreiben Mysterii paschalis, 14. Februar 1969. </ref> ist das Kirchenjahr so geordnet, dass die Herrenfeste und Heiligenfeiern im Ablauf des Jahres besser miteinander im Einklang stehen. Nach der Weisung des II. Vatikanischen Konzils wurden nur jene Heiligen in den Allgemeinen Kalender aufgenommen, die von wirklich allgemeiner Bedeutung zu sein schienen.

Der zweite Teil dieses Konzilsauftrages bleibt noch zu verwirklichen. Er besagt, dass die anderen Heiligen an jenen Orten in entsprechender Weise gefeiert werden, wo ihre Verehrung aus besonderen Gründen naheliegt: in den einzelnen Nationen, Diözesen, Ordensgemeinschaften, die diesen Heiligen besonders verbunden sind.<ref>Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium Art. 11. </ref>

Deshalb hält es die Kongregation für den Gottesdienst für angebracht - nicht zuletzt um eine Reihe von Anfragen zu beantworten -, die folgende Instruktion zu erlassen. Mit ihrer Hilfe kann die Neuordnung sicherer und leichter durchgeführt werden.

1. KAPITEL ALLGEMEINE NORMEN

1. Da die Teilkirchen und Ordensgemeinschaften jene Heiligen, die ihnen nahestehen, auch besonders verehren sollen, ist es Aufgabe der Eigenkalender, diese Feiern mit jenen des Allgemeinen Kalenders in rechter Weise in Einklang zu bringen.<ref>Vgl. Grundordnung des Kirchenjahres und des Kalenders Nr. 49.</ref>

2. Der Kreis des Herrenjahres, das heißt die einzelnen Zeiten, Hochfeste und Feste, die das Erlösungsmysterium innerhalb des liturgischen Jahres entfalten und feiern, soll unbeeinträchtigt bleiben und hat daher gegenüber allen Eigenfeiern Vorrang.<ref>Ebd., Nr. 50. </ref> Daher gilt:

a) Grundsätzlich darf keine Eigenfeier für ständig auf einen Sonntag gelegt werden.<ref>Ebd., Nr. 6. </ref>

b) Jene Tage, die meist innerhalb der österlichen Bußzeit oder der Osteroktav zu liegen kommen, sowie die Tage vom 17. bis 31. Dezember, sollen von Eigenfeiern frei bleiben. Ausnahmen sind die nichtgebotenen Gedenktage, die Feste gemäß Nr. 8 a, b, c, d des Verzeichnisses der liturgischen Tage, sowie Hochfeste, die nicht verlegt werden können.<ref>Ebd., Nr. 56 f. </ref>

c) Durch Indulte gestattete Feiern, das heißt solche, die zum Eigenkalender in keiner direkten Beziehung stehen, sollen nicht andere, im Kirchenjahr schon vorhandene Feiern wiederholen und nicht zu zahlreich sein.<ref> Ebd., Nr. 50 c. </ref> Für die Beibehaltung oder Neueinführung solcher Feiern müssen besondere Gründe vorliegen.

3. Die einzelnen Heiligen sollen während des liturgischen Jahres nur einmal gefeiert werden. Wo jedoch seelsorgliche Erwägungen es ratsam erscheinen lassen, ist eine zweite Feier - als nicht gebotener Gedenktag - gestattet: dies gilt für die Übertragung oder Auffindung der Schutzpatrone oder Gründer von Teilkirchen und Ordensgemeinschaften oder auch für ein besonderes Ereignis, das mit dem Leben dieser Heiligen zusammenhängt (zum Beispiel Bekehrung).<ref> Ebd., Nr. 50 b. </ref> Falls irgendwo noch das Gedächtnis eines Heilsgeheimnisses oder eines Heiligen zu festgelegten Zeiten wiederholt gefeiert wird (zum Beispiel an einem bestimmten Monats- oder Wochentag) soll dies abgeschafft werden.

4. Da vor der Überarbeitung der Kalender und Eigentexte eine gründliche theologische, historische und pastorale Untersuchung erfolgen soll,<ref>Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium Art. 23. </ref> mögen die Ordinarien beziehungsweise die zuständigen Autoritäten eine Kommission von Fachleuten dieser Disziplinen einsetzen.

Bei der Überarbeitung der Kalender soll die Meinung von Klerus und Volk oder der Mitglieder der betreffenden Ordensgemeinschaften eingeholt werden. Dann müssen die Kalender von der zuständigen Autorität approbiert und innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung des neuen Messbuchs und neuen Breviers der Kongregation für den Gottesdienst zur Konfirmierung vorgelegt werden.

Der so approbierte Kalender ist von allen, für die er gilt, einzuhalten; Änderungen dürfen nur mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles vorgenommen werden.

5. Sobald der Kalender sowie die Eigentexte der Diözese beziehungsweise Ordensgemeinschaft entsprechend den Bestimmungen überarbeitet sind, sollen die Ordinarien dafür sorgen, dass auch die Kalender, Eigentexte, Indulte und Privilegien der einzelnen Kirchen beziehungsweise der einzelnen Ordensprovinzen, die ihrer Jurisdiktion unterstehen, nach den Grundsätzen und Normen dieser Instruktion neu bearbeitet werden.

6. Die Eigenkalender sowie die Eigentexte von Stundengebet und Messbuch sind in dreifacher maschinengeschriebener Ausfertigung an die Kongregation für den Gottesdienst einzusenden; beizufügen ist ein Exemplar des früheren Kalenders und der früheren Eigentexte. Die Eingabe hat ferner zu enthalten:

a) eine kurze aber klare Darlegung der Gründe, die zu den einzelnen Änderungen geführt haben, besonders, wenn diese von den Normen der vorliegenden Instruktion abweichen.

b) Handelt es sich um neue Offizien und neue Messtexte, ist anzugeben, welche Teile aus anderen, schon approbierten Offizien und Messen genommen sind und welche neu erstellt wurden.

II. KAPITEL EIGENFEIERN UND EIGENKALENDER

A) Eigenfeiern

7. In den Eigenkalendern werden die Eigenfeiern angegeben, die von Rechts wegen vorgesehen oder durch Indult gestattet sind.

8. Eigenfeiern einer Region, Nation oder eines größeren Gebietes sind:

- das Fest des Hauptpatrons, das aus seelsorglichen Gründen auch als Hochfest gefeiert werden kann;

- der Gedenktag des Nebenpatrons;

- andere Feiern von Heiligen und Seligen, die

im Martyrologium oder dessen Anhang rechtmäßig verzeichnet sind und der Region, Nation oder dem größeren Gebiet besonders nahestehen.

9. Eigenfeiern eines Bistums sind:

- das Fest des Hauptpatrons, das aus seelsorglichen Gründen auch als Hochfest gefeiert werden kann;

- das Fest des Jahrestages der Weihe der Bischofskirche;

- der Gedenktag des Nebenpatrons;

- die Feiern von Heiligen und Seligen, die im Martyrologium oder dessen Anhang rechtmäßig verzeichnet sind, und die dem Bistum in besonderer Weise verbunden sind, sei es durch Herkunft, längeren Aufenthalt, Tod oder durch eine seit langer Zeit überlieferte und noch bestehende Verehrung.

10. Eigenfeiern eines Ortes oder einer Stadt sind:

- das Hochfest des Hauptpatrons;

- der Gedenktag des Nebenpatrons.

11. Eigenfeiern einer Kirche sind:

- das Hochfest des Jahrestages ihrer Weihe, wenn sie konsekriert ist;

- das Hochfest des Titels der Kirche;

- der Gedenktag eines Heiligen oder Seligen, der im Martyrologium oder dessen Anhang verzeichnet und in der betreffenden Kirche beigesetzt ist.

12. Eigenfeiern einer Ordensgemeinschaft sind:

a) für die ganze Ordensgemeinschaft:

- das Hochfest oder Fest des Titels der Ordensgemeinschaft;

- das Hochfest oder Fest eines Stifters, der heiliggesprochen ist;

- das Hochfest oder Fest des Hauptpatrons des Ordens oder der Genossenschaft;

- das Fest eines Stifters, der in das Verzeichnis der Seligen aufgenommen ist;

- der Gedenktag des Nebenpatrons;

- die Feier von Heiligen und Seligen, die Mitglieder des Ordens oder der Genossenschaft waren, gemäß Nr. 17 a;

b) für die einzelnen Provinzen:

- das Fest des Titels oder Hauptpatrons;

- der Gedenktag des Nebenpatrons;

- die Feier jener Heiligen und Seligen, die mit der Provinz besonders verbunden sind, gemäß Nr.17b.

Von den drei Feiern des Titels, des kanonisierten Stifters und des Hauptpatrons darf nur eine als Hochfest in den Kalender eingetragen werden; die anderen sind als Feste zu feiern. Die Auswahl wie auch die Überprüfung des Eigenkalenders kommt der obersten Ordensleitung zu.

B) Der Eigenkalender und die darin aufzunehmenden Feiern

13. Der Eigenkalender kommt durch die Einfügung der Eigenfeiern in den Allgemeinen Kalender zustande. Es kann sich um einen National-, Regional-, Diözesan- oder Ordenskalender handeln.

14. Ein National- bzw. Regionalkalender kann, sofern es angemessen erscheint, für den Gebrauch einer ganzen Nation oder Region erstellt werden und enthält deren Eigenfeiern und die durch Indult diesem Gebiet gestatteten Feiern, die im Allgemeinen Kalender entweder nicht enthalten oder im Eigenkalender in einem höheren Rang aufzuführen sind.

Auf diese Weise kann Heiligen, die für die religiöse Geschichte der einzelnen Nationen oder Regionen vor allem durch Lehre oder Apostolatseifer eine besondere Bedeutung hatten, eine gebührende Verehrung erwiesen werden.

15. a) Einen Diözesankalender besitzt jedes Bistum und jedes kirchliche Gebiet, das einem Bistum gleichgestellt ist (Vgl. CIC can. 293, 1 und 319).

b) Der Diözesankalender kommt durch die Einfügung folgender Feiern in den Allgemeinen Kalender zustande:

- Eigenfeiern und durch Indult gestattete Feiern der gesamten Nation, Region, wie auch eines größeren Gebietes;

- Eigenfeiern und durch Indult gestattete Feiern des gesamten Bistums.

c) Auf der Grundlage dieses Diözesankalenders werden die Kalender für die einzelnen Orte, Kirchen und Kapellen erstellt; ebenso jene von Ordensgemeinschaften und Instituten, welche keinen Ordenskalender haben; in diesem Fall werden die Eigenfeiern und solche, die durch Indult gestattet sind, beigefügt.

16. a) Einen Ordenskalender haben:

- die Männerorden, nach deren Kalender sich gegebenenfalls auch die Ordensfrauen und Schwestern dieser Orden, sowie die dem Orden angegliederten Tertiaren, die in Gemeinschaft leben und einfache Gelübde ablegen, richten.

- Ordenskongregationen, Gemeinschaften und Institute Päpstlichen Rechtes, die in irgendeiner Form zur Feier des Stundengebetes verpflichtet sind.

b) Der Ordenskalender kommt zustande durch die Einfügung der Eigenfeiern und der dem Orden bzw. der Kongregation durch Indult gestatteten Feiern in den Allgemeinen Kalender.

c) Auf der Grundlage dieses Ordenskalenders werden die Kalender der einzelnen Ordensprovinzen, der Kirchen oder Kapellen des Ordens bzw. der Genossenschaft unter Hinzufügung der Eigenfeiern und der durch Indult gestatteten Feiern erstellt;

d) Die Mitglieder aller dieser Ordensgemeinschaften verbinden sich mit der Ortskirche durch die Feier des Jahrestages der Kirchweihe der Kathedrale, des Hauptpatrons des Ortes und des größeren Gebietes, in welchem sich die Niederlassung befindet. <ref>Grundordnung des Kirchenjahres und des Kalenders Nr. 52 c. </ref>

17. Wenn eine Diözese oder Ordensgemeinschaft eine größere Zahl von Heiligen und Seligen aufweist, ist darauf zu achten, dass der Kalender der gesamten Diözese oder Ordensgemeinschaft nicht zu umfangreich wird. Daher gilt:

a) eine gesonderte Feier soll im Kalender nur für jene Heiligen oder Seligen festgelegt werden, die eine besondere Bedeutung haben für das ganze Bistum (zum Beispiel Gründung der Ortskirche, Martyrium oder große Verdienste) beziehungsweise für die gesamte Ordensgemeinschaft (zum Beispiel die bedeutendsten Märtyrer oder jene Heiligen und Seligen, die der Ordensgemeinschaft zur besonderen Ehre gereichten).

b) Die anderen Heiligen und Seligen sollen nur an jenen Orten gefeiert werden, zu denen sie engere Beziehungen haben oder wo sie beigesetzt sind.<ref>Ebd., Nr. 53 c. </ref> Falls es angebracht erscheint, kann man im Diözesan- oder Ordenskalender gemeinsame Feiern aller Heiligen und Seligen oder bestimmter Gruppen einfügen (zum Beispiel Märtyrer, Bischöfe usw.).

Diese Bestimmungen sollen sinngemäß auch bei der Erstellung von Nationalkalendern und Kalendern größerer Gebiete beachtet werden.

18. Bezüglich aller Heiligen und Seligen, die in den Kalender aufgenommen werden sollen, ist eine gründliche Prüfung erforderlich, damit ihr Leben und Wirken wie auch die Entstehung und Verbreitung ihrer Verehrung als geschichtlich glaubwürdig erwiesen werden. Daher sollen Kenner der Hagiographie des betreffenden Gebietes, wie auch neuere kritische Ausgaben von Heiligenbiographien zu Rate gezogen werden. Wenn trotzdem noch Zweifel bestehen, kann die Angelegenheit der Kongregation für den Gottesdienst unterbreitet werden.

19. Bei der Revision der Eigenkalender sollen jene Heiligen nicht mehr aufgenommen werden, von denen - außer dem Namen - nur wenig oder fast nichts historisch feststeht. Auch die Namen jener Heiligen sollen gestrichen werden, die früher aus besonderen Gründen in den Kalender aufgenommen wurden, jetzt aber zum Bistum bzw. zur Ordensgemeinschaft gar keine oder nur sehr geringe Beziehung haben.

20. Da in neuerer Zeit die Bistumsgrenzen oft geändert wurden, sollen nicht alle Heiligen der Gebiete, aus denen das neue Bistum besteht, im Diözesankalender beibehalten werden, außer es handelt sich um Heilige, die für das gesamte neue Bistum eine allgemeine Bedeutung haben.

C) Die Eigentage der Feiern

21. Die Heiligen sollen - soweit als möglich an ihrem Sterbetag gefeiert werden. Wenn der Sterbetag unbekannt ist, soll die Feier auf einen Tag gelegt werden, der zum Heiligen in einer besonderen Beziehung steht, wie z. B. der Tag der Auffindung, der Erhebung oder Übertragung seiner Reliquien oder auch der Tag der Heiligsprechung; andernfalls ist ein Tag zu wählen, der im Eigenkalender von anderen Feiern frei ist.<ref>Ebd., Nr. 56 c.</ref>

Wenn ein Heiliger schon bisher im Kalender verzeichnet war und sein Gedenktag mit der Verehrung durch die Gläubigen sowie mit volkstümlichen Überlieferungen oder weltlichen Bräuchen so eng verbunden ist, dass eine Änderung nur mit Schwierigkeiten möglich wäre, behalte man den bisher üblichen Tag bei.

22. Feiern, die auf ein Indult zurückgehen, sollen auf einen seelsorglich günstigen Termin gelegt werden.

23. Wenn Eigenfeiern mit solchen des Allgemeinen Kalenders zusammenfallen, ist zu beachten:

a) Hochfeste des Allgemeinen Kalenders sollen auch im Eigenkalender am gleichen Tag gehalten werden, falls nicht anders verfügt wird (vgl. Nr. 36).

b) Feste des Allgemeinen Kalenders sollen auch im Eigenkalender am gleichen Tag gehalten werden. Fällt ein Eigenfest auf diesen Tag, soll es auf den nächsten freien Tag verlegt werden, sofern das Eigenfest so mit dem örtlichen Brauchtum oder der volkstümlichen Verehrung verknüpft ist, dass eine Verschiebung nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre.

c) Der Eigengedenktag hat gegenüber den nicht gebotenen Gedenktagen des Allgemeinen Kalenders Vorrang. Bisweilen kann er auch einem allgemein gebotenen Gedenktag vorgezogen werden, oder dieser kann in einen nichtgebotenen Gedenktag umgewandelt werden. Man kann ihn dann mit dem Gedenktag des Eigenkalenders - falls dieser derselben Art ist - am gleichen Tag verbinden oder, falls es angebracht ist, auf einen anderen Tag verschieben.

D) Die Rangordnung der Feiern

24. Jene Feiern, die auf Grund der geltenden Bestimmungen in den Eigenkalendern als Hochfeste oder Feste zu führen sind, werden im Verzeichnis der liturgischen Tage ausdrücklich aufgezählt (vgl. Nr. 8-12).

Die übrigen Eigenfeiern sollen, falls nicht besondere historische oder seelsorgliche Gründe vorliegen, als gebotene oder nicht gebotene Gedenktage aufgenommen werden.<ref>14 Ebd., Nr. 54. </ref>

Der nicht gebotene Gedenktag ermöglicht es, zwischen Stundengebet und Messe vom Tag oder vom Heiligen zu wählen. Dadurch wird keineswegs die Feier der Heiligen beeinträchtigt, vielmehr bietet sich die Möglichkeit, die Ordnung der liturgischen Tagesfeier den geistlichen Bedürfnissen, der Frömmigkeit, den jeweiligen Voraussetzungen und der Art der Teilnehmer anzupassen. Der nicht gebotene Gedenktag bietet bei der Erstellung von Eigenkalendern große Vorteile, vor allem, wenn viele Heilige in den Kalender aufzunehmen sind.

25. Es besteht keine Schwierigkeit, dass bestimmte Feiern an einzelnen Orten mit größerer Feierlichkeit als in der ganzen Diözese oder Ordensgemeinschaft begangen werden.<ref>Ebd., Nr. 54. </ref>

Wenn diese Unterscheidung in kluger Weise genützt wird, werden die Kalender den besonderen Erfordernissen noch besser entsprechen.

26. Heilige und Selige, die im Kalender gemeinsam erwähnt sind, werden immer auch gemeinsam gefeiert, sofern ihre Feier die gleiche Rangstufe hat, auch wenn einer oder einige von ihnen eher für eine Eigenfeier in Betracht kommen. Wenn jedoch einer oder einige dieser Heiligen oder Seligen in höherer Rangstufe zu feiern sind, wird nur deren Offizium genommen; die Feier der anderen entfällt, sofern man nicht vorzieht, diese Feier als gebotenen Gedenktag auf einen anderen Tag zu verlegen.<ref>Ebd., Nr. 57.</ref>

E) Die Titel der Heiligen

27. Folgende Titel entfallen: "Bekenner-Bischof", "Bekenner, der kein Bischof war", "Weder Jungfrau noch Märtyrin", "Witwe".

Den Heiligennamen sind die Titel des Allgemeinen Kalenders beizufügen:

a) Titel, die allgemein gebräuchlich sind: Apostel (Evangelist), Märtyrer, Jungfrau.

b) Titel zur Bezeichnung einer Rangstufe in der Hierarchie: Bischof (Papst); Priester; Diakon.

c) Titel, die angeben, dass der Heilige einer Ordensgemeinschaft angehörte: Abt (Mönch); Ordensmann; Ordensfrau.

Der Titel Abt wird allen Heiligen aus dem Ordensstand gegeben, die das Amt des Abtes bekleidet haben, auch wenn sie Priester waren, z.B. der heilige Bernhard; der Titel Ordensmann wird Ordensangehörigen gegeben, die nicht Priester waren; der Titel Ordensfrau wird Frauen gegeben, die vor dem Eintritt in den Ordensstand verheiratet waren; die übrigen Ordensfrauen werden wie bisher mit dem Titel Jungfrau bezeichnet.

Wenn auch im Allgemeinen Kalender heilige Laien, die nicht Märtyrer oder Jungfrauen waren, keinen besonderen Titel haben, so kann man doch in den Eigenkalendern Bezeichnungen verwenden, die irgendwie auf den Lebensstand des Heiligen verweisen (z. B. König, Familienvater, Familienmutter usw.).

III. KAPITEL EINZELNE BESTIMMTE FEIERN

A) Schutzpatrone und Titel

28. Als National-, Regional-, Diözesan- und Ortspatrone, sowie als Patrone von Ordensgemeinschaften, religiösen Gemeinschaften und Personengruppen können nur Heilige gewählt werden, die rechtmäßig diesen Titel tragen, nicht jedoch Selige, es sei denn auf Grund eines päpstlichen Indultes. Die göttlichen Personen dürfen nicht als Patrone gewählt werden.<ref> CIC can. 1278; vgl. Ritenkongregation, authentische Dekrete Nr. 526, vom 23. März 1630, Nr. 1.</ref>

29. Eine liturgische Feier steht nur jenen Schutzpatronen zu, die nach altem Brauch erwählt und bestimmt worden sind oder seit unvordenklicher Zeit als solche verehrt werden. Jenen hingegen, die nur im weiteren Sinne, d. h. lediglich auf Grund einer Verehrung als Schutzpatrone gelten, kommen keine liturgischen Vorrechte zu.

30. Die Schutzpatrone sind von Klerus und Volk zu wählen und vom Bischof oder einer anderen zuständigen kirchlichen Autorität zu approbieren. Wahl und Approbation sind von der Kongregation für den Gottesdienst zu konfirmieren.<ref>Vgl. ebd., Nr. 2-3.</ref>

Handelt es sich um Patrone von Orden, Genossenschaften oder anderen religiösen Gemeinschaften bzw. deren Provinzen, so wird die Wahl von jenen vorgenommen, denen sie zukommt, und die Approbation durch die zuständige Autorität des Ordens erteilt. Wahl und Approbation sind durch die Kongregation für den Gottesdienst zu konfirmieren.

31. Künftig soll es jeweils nur einen Hauptpatron geben. Aus besonderen Gründen kann ein weiterer Patron als "Nebenpatron" hinzukommen. Soweit als möglich soll dies unter Beachtung von Nr. 32 und 33 auch für bisherige Patrone gelten.

Es ist jedoch erlaubt, zwei oder mehrere Heilige als Hauptpatrone zu wählen, falls diese gemeinsam im Kalender angeführt sind.

32. Haupt- und auch Nebenpatrone, die früher auf Grund besonderer geschichtlicher Umstände eingesetzt wurden, wie auch solche, die mit Rücksicht auf außergewöhnliche Zeitverhältnisse - zum Beispiel Pest, Krieg oder andere Notsituationen -, oder wegen einer besonderen, jetzt jedoch aufgegebenen Verehrung gewählt wurden, sollen in Zukunft nicht mehr als Schutzpatrone beibehalten werden.

33. Wenn die Feier und Verehrung eines rechtmäßig eingesetzten oder seit unvordenklicher Zeit verehrten Patrons im Laufe der Zeit aufgegeben wurde, oder wenn von diesem Heiligen nichts Sicheres bekannt ist, kann nach reiflicher Überlegung und nach Beratung mit jenen, die es angeht, ein neuer Patron unter Wahrung der Bestimmungen von Nr. 30 benannt werden.

34. Als Titel von Kirchen können verwendet werden: die Heiligste Dreifaltigkeit; Unser Herr Jesus Christus unter Nennung eines Geheimnisses seines Lebens oder eines in der Liturgie schon gebräuchlichen Namens; oder der Heilige Geist. Ebenso die Seligste Jungfrau Maria unter einer Benennung, die bereits in der Liturgie gebraucht wird; ferner heilige Engel und schließlich ein Heiliger, der im Römischen Martyrologium enthalten oder rechtmäßig kanonisiert ist; Selige nur mit Indult des Apostolischen Stuhles.<ref>Pontificale Romanum (Ausgabe 1961) Ordo ad ecclesiam dedicandam et consecrandam, Nr. 1.</ref>

Jede Kirche soll aus demselben Grund wie beim Hauptpatron, künftig nur einen Titel haben, sofern es sich nicht um Heilige handelt, die gemeinsam im Kalender angeführt werden.

Sollte es angebracht erscheinen den Titel der Kirche zu ändern, gilt dasselbe, was in Nr. 33 über die Patrone festgesetzt wurde.

35. Das Hochfest jener Titel der Seligsten Jungfrau Maria, die weder im Allgemeinen Kalender noch im Eigenkalender enthalten sind, soll am 15. August oder an einem Tag begangen werden, für den in einem der erwähnten Kalender eine Feier zu Ehren der Seligsten Jungfrau Maria vorgesehen ist, die mit dem besonderen Titel Passenderweise verbunden werden kann, zum Beispiel ein Fest zur Zeit besonders zahlreicher Pilgerfahrten oder bestimmter Volksbräuche usw.

Dasselbe gilt auch für die Feier des Hochfestes von Titeln des Herrn, die weder im Allgemeinen Kalender noch im Eigenkalender enthalten sind.

B) Hochfeste, die nicht mehr gebotene Festtage sind

36. Hochfeste, die nach allgemeinem Recht als gebotene Feiertage gelten, werden an dem im Allgemeinen Kalender verzeichneten Tag gefeiert, auch wenn für sie dieses Gebot durch den Apostolischen Stuhl aufgehoben wurde. Dies gilt nicht, wenn sie nach der "Grundordnung" des Kirchenjahres und des Kalenders" auf einen anderen Tag verlegt werden sollen oder können.<ref>Grundordnung des Kirchenjahres und des Kalenders Nr. 7 und 56 f. am Schluss.</ref>

Wenn eine Bischofskonferenz es als günstiger erachtet, eines dieser Hochfeste, z. B. Allerheiligen, auf einen anderen Tag zu verlegen, der den örtlichen Verhältnissen oder dem Volkscharakter besser entspricht, kann sie diese Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl unterbreiten.

37. Werden für Hochfeste, die nicht mehr als gebotene Feiertage gelten, andere Tage als im Allgemeinen Kalender für die Eigenfeier festgesetzt, so müssen diese Feste unter dem neuen Tag in die Eigenkalender eingetragen werden.

C) Die Bitt- und Quatembertage

38. Der Bischofskonferenz steht es zu, für ihr gesamtes Gebiet zu bestimmen, mit welchen Feiern den Bitt- und Quatembertagen entsprochen werden soll. Sie hat deshalb festzusetzen, wann und für wieviele Tage die Bittage zu halten sind, sowie wann, für wieviele Tage und in welchen Anliegen den Quatemberzeiten entsprechende Feiern stattfinden sollen.

Desgleichen soll sie festlegen, welche der im neuen Römischen Messbuch enthaltenen Messen "zu besonderen Anlässen" an diesen Tagen zu verwenden sind.<ref>Ebd., Nr. 46-47.</ref>

IV. KAPITEL: DIE NEUORDNUNG DER EIGENTEXTE FÜR MESSE UND STUNDENGEBET

A) Die Eigentexte der Messen

39. Bei der Überprüfung der Eigentexte von Messen soll man zwischen den Texten des Messbuchs und des Lektionars unterscheiden.

40. Zum Messbuch gehören: Antiphon zur Eröffnung; Tagesgebet; Gabengebet; Präfation; Antiphon zur Kommunion und Schlussgebet. Dazu können noch der feierliche Segen bzw. das Gebet über das Volk kommen.

a) Die Antiphon zur Eröffnung hat die Aufgabe, die Teilnehmer in den Sinn der Feier einzuführen.<ref>Vgl. Römisches Messbuch, Allgemeine Einführung Nr. 25, 26, 29.</ref> Der Text soll so sein, dass er - falls nicht gesungen wird - auch gesprochen werden und dem Priester auch als Grundlage für seine einleitenden Worte dienen kann. Die Antiphon zur Kommunion muss irgendwie eine Verbindung mit dem eucharistischen Mysterium zum Ausdruck bringen.

b) Von den Orationen hat nur das Tagesgebet einen direkten Bezug zum Heiligen, der gefeiert wird: das Tagesgebet sollte die besondere Eigenart dieses Heiligen, oder ein besonderes Kennzeichen seines geistlichen Lebens oder seiner apostolischen Wirksamkeit hervorheben; jedoch sollen Redewendungen vermieden werden, die immer dasselbe hervorheben, zum Beispiel Wunder oder Gründung einer Ordensgemeinschaft. Gaben- und Schlussgebet hingegen stehen in direkter Beziehung zum eucharistischen Geheimnis; wird in ihnen der Heilige erwähnt, so geschehe es nur in indirekter Weise. Im neuen Römischen Messbuch finden sich auch Beispiele für Gebete über das Volk und feierliche Schlusssegen, die an bestimmten Tagen oder bei besonderen Anlässen dem gewöhnlichen Schlusssegen vorangestellt werden können.

c) Die Präfation soll den besonderen Grund für die Danksagung zum Ausdruck bringen, der die Eucharistiefeier zu bestimmten Tagen oder Zeiten prägt, für welche die Präfation bestimmt ist. Ihre literarische Form ist nicht die Bitte, sondern der Lobpreis Gottes durch Christus, den Herrn, unter einem besonderen Aspekt des Heilsgeheimnisses.

Handelt es sich um eine eigene Präfation, so soll diese in das Messformular eingefügt werden.

41. Bezüglich der Lesungen ist sorgfältig zu beachten: Hochfeste haben drei Lesungen; für die Osterzeit soll keine Lesung aus dem Alten Testament vorgesehen werden; falls eigene Lesungen ausgewählt werden, ist jeweils auch ein eigener Psalm mit Kehrvers für das Volk, wie auch eine eigene Akklamation bzw. ein eigener Vers vor dem Evangelium vorzusehen.<ref>Ebd., Nr. 37-38.</ref>

42. Das neue Messbuch und Lektionar enthalten viele Commune-Formulare, die bei der Überarbeitung der Eigenmessen gute Verwendung finden können. Dies gilt vor allem bei bisher gebrauchten Eigentexten, die weder auf Grund einer geistlichen oder pastoralen Bedeutung noch wegen eines hohen Alters beizubehalten sind.

B) Die Eigentexte des Stundengebetes

43. Die Heiligenlesung oder die Lesung aus kirchlichen Schriftstellern ist ein sehr bedeutendes Element des Stundengebetes und gibt ihm eine je eigene Prägung; sie ist daher für alle Hochfeste, Feste und Gedenktage zu verfassen oder auszuwählen. Sie kann aus den Werken der Kirchenväter oder Kirchenschriftsteller entnommen werden. Bei Heiligen oder Seligen kann auch ein Abschnitt aus ihren eigenen Schriften oder eine Schilderung von Merkmalen ihres geistlichen Lebens oder ihrer apostolischen Tätigkeit verwendet werden. Der Lesung gehe eine kurze biographische Notiz voraus, die jedoch beim Stundengebet nicht vorzulesen ist.

Bei der Zusammenstellung oder Überarbeitung der hagiographischen Lesungen beachte man, dass sie kurz und nüchtern seien (zum Beispiel sollen sie in der Regel nicht mehr als 120 Worte umfassen). Allgemeine Redewendungen vermeide man; Irriges oder wenig Geeignetes soll entfernt oder berichtigt werden.

Der Lesung füge man ein passendes Responsorium als Eigentext oder aus dem Commune hinzu, das die Meditation über den Text der Lesung fördert.

44. Andere Elemente, die dem Stundengebet eine eigene Prägung zu geben vermögen, besonders an Hochfesten und Festen, sind das Invitatorium, die Antiphonen - vor allem in Laudes und Vesper - und die Fürbitten. Eigene Hymnen, soweit sie bestehen, können mit vielleicht notwendigen Verbesserungen beibehalten werden. Das Tagesgebet ist immer dasselbe wie in der Messe.

Für die Überarbeitung oder vollständige Neufassung dieser Elemente sind im neuen Brevier viele Texte zu finden, die verwendet werden können.

C) Die Gliederung von Offizien und Messen

45. Bei der Zusammenstellung der Eigentexte für Stundengebet und Messe richte man sich nach den authentischen lateinischen und volkssprachlichen Ausgaben des Breviers und des Messbuches. Das gilt sowohl für die allgemeine Gliederung wie für die Anordnung der Texte und Titel und für die Zitation der einzelnen Bücher der Heiligen Schrift oder der Kirchenväter.

46. Es ist angebracht, dass beim Druck des Messbuches und des Breviers jene Feiern, die für die gesamte Nation oder ein größeres Gebiet gemeinsam sind, an entsprechender Stelle zwischen die Feiern des Allgemeinen Kalenders eingefügt werden. Feiern, die nur einem Teil dieser Gebiete, zum Beispiel einer Region oder einem Bistum eigen sind, sollen ihren Platz in einem besonderen Anhang erhalten.

47. Damit Texte des Messbuches oder Breviers, die für Gesang vorgesehen sind, auch entsprechend gesungen werden können, sollen geeignete Melodien angegeben werden, die unter Beachtung der Normen für die Ausführung der einzelnen Gesänge und der Möglichkeit zur Auswechslung von Texten verwendet werden können. Was die Messe anbelangt, ist für die Eröffnung und Kommunion auch ein Psalm anzugeben, sowie eine Antiphon mit Psalm als Gesang zur Gabenbereitung.

V. KAPITEL: LITURGISCHE PRIVILEGIEN UND INDULTE

48. Privilegien und Indulte, die den neuen liturgischen Normen widersprechen, gelten als erloschen. Wenn jedoch ein Ordinarius die Erneuerung des einen oder anderen solcher Privilegien und Indulte für notwendig erachtet, möge er, unter Angabe der entsprechenden Gründe, darum bitten.

Privilegien und Indulte, die diesen Normen nicht widersprechen, bleiben in Geltung; es wird jedoch nötig sein, auch diese zu überprüfen, damit sie mit um so größerer Gewissheit beibehalten werden können.

49. Daher möge jeder Ordinarius dafür sorgen, dass ein Verzeichnis der liturgischen Privilegien zusammen mit dem Eigenkalender und den Eigentexten von Messe und Stundengebet der Kongregation für den Gottesdienst übersandt werden, damit sie entsprechend geprüft und erneuert werden können. Es möge ein Exemplar der vorausgegangenen Erlaubnis beigefügt werden.

50. Den gedruckten Proprien soll ein Verzeichnis der liturgischen Privilegien beigefügt werden, damit es allen Benützern zur Hand sei.

Papst Paul VI. hat diese Instruktion am 23. Juni 1970 im gesamten wie im einzelnen gutgeheißen und angeordnet, dass sie von allen, für die sie Geltung hat, sorgfältig beachtet werde.

Rom, am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst, am 24. Juni 1970.

Benno Card. Gut
Präfekt
Annibale Bugnini

Sekretär

Anmerkungen

<references />