Catholicam Christi ecclesiam (Wortlaut)

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Motu proprio
Catholicam Christi ecclesiam

unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Einrichtung des Laienrates und der Apostolischen Studienkommission „Justitia et Pax“
6. Januar 1967

(Offizieller lateinischer Text: AAS LIX [1967] 25-28; Die lateinische Fassung auf der Vatikanseite)

(Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, Herausgegeben von erzbischöflichen Generalvikariat, 110. Jahrgang (1967), Stück 12, 26. Juni 1967, Beilage)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Da die Katholische Kirche Christi immer darauf sehen muss, sich innerlich zu erneuern und ihre äußere Gestalt der Zeit, in der sie lebt, anzupassen, hat sie den Willen, aus der im Lauf der Jahrhunderte gewonnenen Erfahrung ihr Verhältnis zu den Menschen der Welt, zu deren Heil sie vom göttlichen Erlöser gegründet ist, von Tag zu Tag mehr zu vervollkommnen (Vgl. Vgl. Konst. Gaudium et spes, n. 43).

Nach der Mahnung des Zweiten Vatikanischen Konzils müssen alle Christgläubigen, jeder für seinen Teil, auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Volke Gottes, diese Heilsaufgabe auf sich nehmen (Vgl. Konst. Lumen Gentium, nn. 17 et 31). Das Konzil, das in vielen seiner Akten den charakteristischen Platz der Laien im Volke Gottes ins rechte Licht gesetzt hat und das daraus geradezu eine seiner Eigentümlichkeiten gewonnen zu haben scheint, nämlich die Darlegung der von den Laien in der Kirche zu übernehmenden Tätigkeit, hat nun ein eigenes Dekret erlassen, das die Errichtung eines besonderen Rates zum Dienst und zur Förderung des Laienapostolates verfügt hat (Dekr. Apostolicam actuositatem, n. 26).

Zugleich hat das Konzil in seinem Bemühen, mit den Menschen dieser Zeit ins Gespräch zu kommen, sein Augenmerk auf die dringlichsten Bestrebungen der heutigen Menschen gerichtet (etwa auf Fragen hinsichtlich der Verwirklichung des Fortschrittes der Staaten, hinsichtlich der Förderung der Gerechtigkeit unter den Nationen und des Friedens unter den Völkern), und es hat den dringenden Wunsch geäußert, der Apostolische Stuhl möge einen eigenen Rat zur Erforschung solcher Fragen errichten, um die Gemeinschaft der Katholiken wachzurufen (Vgl. Konst. Gaudium et spes, n. 90).

Nach Abschluss des Ökumenischen Konzils hat daher ein nachkonziliares Gremium in Unserem Auftrag überlegt, wie die Bestimmungen des Konzils ; hinsichtlich des Artikels 26 des Dekretes „Apostolicam actuositatem" am besten verwirklicht werden könnten; ebenso hat sich, gleichfalls auf Unsere Anweisung, ein eigenes Gremium mit der Errichtung des Rates beschäftigt, der im Artikel 90 der Konstitution „Gaudium et spes" gewünscht wurde.

Am 7. Juli des vergangenen Jahres haben Wir selbst ein zeitlich begrenztes Organ eingesetzt und mit der Aufgabe betraut, die Bestimmungen und Wünsche des Konzils unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse der beiden oben erwähnten Gremien zur Durchführung reif zu machen.

Bei gleichzeitiger Bemühung um zwei Fragen war wohl zu unterscheiden, welche Gesichtspunkte dabei verschieden, welche gemeinsam sind; darum schien es angebracht, zwei getrennte Räte, aber unter einer einzigen obersten Leitung, einzurichten: nämlich den Laienrat (Consilium de laicis) und die Päpstliche Studienkommission „Gerechtigkeit und Frieden" (Justitia et Pax).

I. - Als erstes wollen Wir das Besondere des Laienrates betrachten. Da die Unterstützung und Förderung des Laienapostolats seine hauptsächliche Aufgabe ist, soll er:

1. das Laienapostolat in den verschiedenen Nationen in Gang bringen oder, wenn es schon besteht, ordnen und einen; es immer stärker dem allgemeinen Apostolat der Kirche eingliedern; er soll sich mit dem Apostolat der einzelnen Nationen in Verbindung setzen; sich durch seine Tätigkeit bemühen, dass im Bereich der Heiligen Kirche Hierarchie und Laien, aber auch die verschiedenen Laienvereinigungen untereinander in Kontakt und ins Gespräch kommen in der Art, wie sie auf den letzten Seiten der Enzyklika „Ecclesiam suam" dargelegt wird; Menschen verschiedener Nationen zu Gremien versammeln, die das Laienapostolat behandeln; dafür Sorge tragen, dass die kirchlichen Gesetze, die Laien betreffen, gewissenhaft beobachtet werden;

2. er soll mit seinem Rat der Hierarchie und den Laien in den apostolischen Werken beistehen (Vgl. Dekr. Apostolicam actuositatem, n. 26);

3. er soll sich um Studien zur größeren Erhellung der die Laien betreffenden Probleme bemühen; er soll sorgfältig den Fragen nachgehen, die sich bei der Ausübung des Apostolates ergeben; er soll alles untersuchen, was in den Beziehungen zwischen Vereinigungen der Laien einerseits und dem Hirtenamt andererseits auftreten kann. Diese Studien sollen, wenn möglich, im Druck herausgegeben werden.

4. er soll nicht nur Nachrichten über das Laienapostolat geben und empfangen, sondern auch eine Stelle errichten, wo schriftliche Hilfsmittel zu diesem Thema gesammelt werden. Aus all dem werden sich Wege und Verfahrensweisen ergeben können, auf die hin die Laien in geeigneter Weise ausgebildet werden und so der Kirche Christi eine große Hilfe leisten können.

II - Nun soll die Päpstliche Studienkommission „Gerechtigkeit und Frieden" behandelt werden. Diese Kommission will das gesamte Gottesvolk, wachrütteln, sich der ihm in dieser unserer Zeit überantworteten Aufgabe bewusst zu werden; so zwar, dass einerseits der Fortschritt der armen Völker vorangetrieben und die soziale Gerechtigkeit unter den Nationen gefördert wird, andererseits aber den weniger entwickelten Nationen Hilfen geboten werden, mit denen sie selbst für ihr Vorankommen Sorge zu tragen imstande sind. Deshalb wird es die Aufgabe dieser Päpstlichen Kommission sein:

1. Die vorzüglichsten Forschungsergebnisse und Lehrhilfen zu sammeln und auszugsweise zu protokollieren, sei es, dass sie sich auf Weiterentwicklung jeder Art: im Bereich der Erziehung und der Geistesbildung, auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet und in anderen derartigen Bereichen beziehen; sei es, dass sie den Frieden selbst in all den Belangen betreffen, die über die Sache des Fortschrittes weit hinausgehen;

2. zu helfen, dass die allgemeinen Probleme, die sich auf Grund des Fortschritts und des Friedens stellen, unter dem Gesichtspunkt der Lehre, des Hirtenamtes und der apostolischen Aktion tiefer durchforscht werden;

3. dafür zu sorgen, dass diese Forschungsergebnisse sowie derartige Dokumentationen zur Kenntnis aller kirchlichen Einrichtungen gelangen, für die sie von Interesse sind;

4. unter allen diesen Einrichtungen Kontakte zu schaffen, um eine entsprechende Verbindung der verschiedenen Kräfte zu erleichtern, die wirksamsten Anstrengungen zu stärken, sowie zu vermeiden, dass sich verschiedene Unternehmungen und Werke mit allem Kraftaufwand um das gleiche Vorhaben bemühen.

III. Hinsichtlich der äußeren Ordnung der beiden Räte wird folgendes verfügt:

1. Der Laienrat und die Päpstliche Studienkommission "Gerechtigkeit und Frieden" werden einen Kardinal der heiligen römischen Kirche zum gemeinsamen Präsidenten haben.

2. Ebenso werden beide Räte einen gemeinsamen bischöflichen Vizepräsidenten haben.

3. Für den Laienrat wie für die Päpstliche Studienkommission „Gerechtigkeit und Frieden" wird je ein eigener Sekretär bestellt werden.

4. Dem Sekretär des Laienrates werden zwei Untersekretäre hilfreich zur Seite sein.

5. Beide Räte bestehen aus Mitgliedern und Konsultoren, die nach entsprechenden Gesichtspunkten auszuwählen sind und deren Ernennung dem Apostolischen Stuhl zusteht.

6. Alle Ämter, das heißt das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Sekretärs und Untersekretärs, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren. Es bleibt aber dem Apostolischen Stuhl unbenommen, diese Ämter nach Ablauf der fünf Jahre den gleichen Männern wieder zu übertragen.

7. Der Laienrat und die Päpstliche Studienkommission „Gerechtigkeit und Frieden" werden zur Erprobung für fünf Jahre errichtet. Denn die praktische Durchführung der Aufgaben und die Bedürfnisse der Wirklichkeit werden zweckmäßige Änderungen hinsichtlich der Zielsetzung und hinsichtlich einer dauerhaften Ordnung nahe legen können.

8. Der Sitz beider Räte wird in Rom sein.

9. Ebenso verfügen Wir, dass mit heutigem Tage die (noch bestehende) Gesetzesschwebe hinsichtlich des Dekrets „Apostolicam actuositatem" des Ökumenischen Konzils erlischt. Gleichwohl wird es Aufgabe der Bischöfe und der Bischofskonferenzen sein, dieses Dekret selbst in ihren Diözesen und Nationen durchzuführen.

Die beiden Räte, die Wir sehr gern gegründet haben, erwecken in Uns die sichere und feste Hoffnung, dass die Laien des Gottesvolkes, denen Wir durch diese verfügte öffentliche Anordnung ein Zeugnis neuerlicher Hochachtung und neuerlichen Wohlwollens erwiesen haben, sich von nun an noch enger mit der mühsamen Tätigkeit des Apostolischen Stuhls verbunden fühlen und darum in Zukunft mit freudigem Eifer, Tag für Tag noch hochherziger, der Heiligen Kirche widmen werden.

Alles aber, was Wir durch dieses Schreiben aus eigenem Antrieb bestimmt haben, soll nach Unserer Anordnung fest und rechtskräftig sein, und nichts Gegenteiliges soll ihm entgegenstehen.

Gegeben zu Rom bei St. Peter am 6. Januar,
dem Fest der Erscheinung unseres Herrn Jesus Christus, im Jahre 1967,
im vierten Jahre Unseres Pontifikates
Paul VI. PP.