Christus Dominus (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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'''Anmerkungen: Kapitel I '''
 
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==II. KAPITEL: DIE BISCHÖFE UND DIE TEILKIRCHEN ODER DIÖZESEN==
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===I. Die Diözesanbischöfe===
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'''11.''' Die Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird. Indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche wahrhaft wirkt und gegenwärtig ist. Die einzelnen Bischöfe, denen die Sorge für eine Teilkirche anvertraut ist, weiden unter der Autorität des Papstes als deren eigentliche, ordentliche und unmittelbare Hirten ihre Schafe im Namen des Herrn, indem sie ihre Aufgabe zu lehren, zu heiligen und zu leiten an ihnen ausüben. Sie selbst sollen jedoch die Rechte anerkennen, die den Patriarchen oder anderen hierarchischen Autoritäten rechtmäßig zustehen<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Konzil]], [[Dekret]] über die katholischen [[Ostkirche]]n [[Orientalium ecclesiarum]], Nr. 7-11: [[AAS]] 57 (1965) 79-80.</ref>.
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Ihrer apostolischen Aufgabe sollen sich die Bischöfe zuwenden als Zeugen Christi vor allen Menschen. Sie sollen sich nicht bloß um die kümmern, die schon dem obersten Hirten nachfolgen, sondern sich mit ganzem Herzen auch jenen widmen, die irgendwie vom Weg der Wahrheit abgewichen sind oder die Frohbotschaft Christi und sein heilbringendes Erbarmen nicht kennen, bis schließlich alle "in lauter Güte und Gerechtigkeit und Wahrheit" (Eph 5,9) wandeln.
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'''12.''' Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu lehren, sollen sie den Menschen die Frohbotschaft Christi verkünden; das hat den Vorrang unter den hauptsächlichen Aufgaben der Bischöfe<ref>Vgl. [[Konzil von Trient]], Sess. V, [[Dekret]] über die Reform, c. 2: [[Mansi]] 33, 30; Sess. XXIV, [[Dekret]] über die Reform, c. 4: [[Mansi]] 33, 159; vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Konzil]], Dogm. Konst. über die [[Kirche]] [[Lumen gentium]], 3. Kap., Nr. 25: [[AAS]] 57 (1965) 29ff.</ref>. In der Kraft des Geistes sollen sie die Menschen zum Glauben rufen oder im lebendigen Glauben stärken. Das Geheimnis Christi sollen sie ihnen unverkürzt vorlegen, jene Wahrheiten nämlich, deren Unkenntnis gleichbedeutend ist mit der Unkenntnis Christi, desgleichen den Weg, den Gott geoffenbart hat, die Verherrlichung Gottes und damit zugleich die ewige Seligkeit zu erreichen<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Konzil]], Dogm. Konst. über die [[Kirche]] [[Lumen gentium]], 3. Kap., Nr. 25: [[AAS]] 57 (1965) 29-31.</ref>.
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Ferner sollen sie aufzeigen, dass selbst die irdischen Dinge und die menschlichen Einrichtungen nach dem Plan des Schöpfergottes auf das Heil der Menschen hingeordnet sind und somit zum Aufbau des Leibes Christi nicht wenig beitragen können.
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Sie mögen also aufzeigen, wie sehr nach der Lehre der Kirche die menschliche Person zu achten ist, mit ihrer Freiheit und auch mit ihrem leiblichen Leben; ebenso die Familie, ihre Einheit und Festigkeit sowie die Zeugung und Erziehung der Nachkommenschaft; die weltliche Gesellschaft mit ihren Gesetzen und Berufsständen; die Arbeit und die Freizeit; die Künste und die technischen Erfindungen; die Armut und der Reichtum. Schließlich sollen sie die Grundsätze darlegen, nach denen die überaus schwierigen Fragen über Besitz, Vermehrung und rechte Verteilung der materiellen Güter, über Krieg und Frieden sowie über das brüderliche Zusammenleben aller Völker zu lösen sind<ref>Vgl. [[Johannes XXIII.]], [[Enzyklika|Enz.]] [[Pacem in terris]], 11. Apr. 1963: [[AAS]] 55 (1963) 257-304.</ref>.
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'''13.''' Die christliche Lehre sollen sie auf eine Weise vortragen, die den Erfordernissen der Zeit angepaßt ist, das heißt, die den Schwierigkeiten und Fragen, von denen die Menschen so sehr bedrängt und geängstigt werden, entspricht. Diese Lehre sollen sie auch schützen, indem sie die Gläubigen lehren, sie zu verteidigen und auszubreiten. Bei ihrer Verkündigung sollen sie die mütterliche Sorge der Kirche um alle Menschen, seien sie gläubig oder ungläubig, unter Beweis stellen und sich mit besonderer Sorge der Armen und Schwachen annehmen; ihnen die Frohbotschaft zu verkünden, hat der Herr sie gesandt.
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Da es der Kirche aufgegeben ist, mit der menschlichen Gesellschaft, in der sie lebt, in ein Gespräch zu kommen<ref>Vgl. [[Paul VI.]], [[Enzyklika|Enz.]] [[Ecclesiam suam]], 6. Aug. 1964: [[AAS]] 56 (1964) 639.</ref>, ist es in erster Linie Pflicht der Bischöfe, zu den Menschen zu gehen und das Gespräch mit ihnen zu suchen und zu fördern. Damit immer Wahrheit mit Liebe, Einsicht mit Güte gepaart sind, muss sich dieser Heilsdialog sowohl durch Klarheit der Rede als auch zugleich durch Demut und Sanftmut auszeichnen, ferner durch gebührende Klugheit, die jedoch mit Vertrauen verbunden sein muss, das ja die Freundschaft fördert und somit darauf hinwirkt, die Geister zu einen<ref>Vgl. [[Paul VI.]], [[Enzyklika|Enz.]] [[Ecclesiam suam]], 6. Aug. 1964: [[AAS]] 56 (1964) 644-645.</ref>.
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Bei der Verkündigung der christlichen Lehre seien sie bemüht, die verschiedenen Mittel anzuwenden, die in der heutigen Zeit zur Verfügung stehen, und zwar zunächst die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen, aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen, Akademien, Konferenzen und Versammlungen jedweder Art sowie deren Verbreitung durch öffentliche Erklärungen bei bestimmten Anlässen, durch die Presse und die verschiedenen sozialen Kommunikationsmittel, die man zur Verkündigung des Evangeliums Christi unbedingt benützen muss<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Konzil]], [[Dekret]] über die sozialen [[Kommunikationsmittel]] [[Inter mirifica]]: [[AAS]] 56 (1964) 145-153.</ref>.
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'''14.''' Die katechetische Unterweisung trachtet danach, dass in den Menschen der Glaube, durch die Lehre erleuchtet, lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt. Die Bischöfe sollen darüber wachen, dass dieser Unterricht sowohl den Kindern und Heranwachsenden als auch den Jugendlichen und ebenso den Erwachsenen mit Eifer und Sorgfalt erteilt wird; dass bei dieser Unterweisung eine geeignete Ordnung und eine Methode eingehalten werden, die nicht nur dem zu behandelnden Stoff, sondern auch der Eigenart, den Fähigkeiten, dem Alter und den Lebensbedingungen der Zuhörer entsprechen; dass diese Unterweisung auf der Heiligen Schrift, der Überlieferung, der Liturgie, dem Lehramt und dem Leben der Kirche aufbaut. Ferner mögen sie dafür sorgen, dass die Katecheten für ihre Aufgabe gebührend vorbereitet werden, indem sie die Lehre der Kirche gründlich kennenlernen und auch die psychologischen Gesetze und pädagogischen Fächer theoretisch und praktisch erlernen. Sie seien auch bemüht, dass der Unterricht für erwachsene Katechumenen wieder eingeführt oder besser angepaßt wird.
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'''15.''' Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu heiligen sollen die Bischöfe bedenken, dass sie aus den Menschen genommen und für die Menschen bestellt sind in ihren Angelegenheiten bei Gott, um Gaben und Opfer für die Sünden darzubringen. Die Bischöfe erfreuen sich nämlich der Fülle des Weihesakramentes. Von ihnen hängen bei der Ausübung ihrer Gewalt sowohl die Priester ab, die ja, um sorgsame Mitarbeiter des Bischofsstandes zu sein, selbst zu wahren Priestern des Neuen Bundes geweiht sind, als auch die Diakone, die, zum Dienst geweiht, dem Gottesvolk in der Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium dienen. Die Bischöfe selbst sind also die hauptsächlichen Ausspender der Geheimnisse Gottes, wie sie auch die Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche innehaben<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Konzil]], Konst. über die heilige Liturgie [[Sacrosanctum concilium]]: [[AAS]] 56 (1964) 97ff.; [[Paul VI.]], [[Motu proprio]] [[Sacram liturgiam]], 25. Jan. 1964: [[AAS]] 56 (1964) 139ff.</ref>.
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Unablässig sollen sie sich daher bemühen, dass die Gläubigen durch die Eucharistie das österliche Geheimnis tiefer erkennen und leben, so dass sie einen festgefügten Leib in der Einheit der Liebe Christi bilden<ref>Vgl. [[Pius XII.]], [[Enzyklika|Enz.]] [[Mediator dei]], 20. Nov. 1947: [[AAS]] 39 (1947) 521ff.; [[Paul VI.]], [[Enzyklika|Enz.]] [[Mysterium fidei]], 3. Sept. 1965: [[AAS]] 57 (1965) 753-774.</ref>. "Dem Gebet und dem Dienst am Wort sollen sie obliegen" (Apg 6,4) und sich darum bemühen, dass alle, die ihrer Sorge anvertraut sind, in einmütigem Gebet verharren<ref>Vgl. {{B|Apg|1|14}}; {{B|Apg|2|46}}</ref>, durch den Empfang der Sakramente in der Gnade wachsen und dem Herrn treue Zeugen sind.
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Als Führer zur Vollkommenheit seien die Bischöfe darauf bedacht, die Heiligkeit der Kleriker, Ordensleute und Laien nach der Berufung eines jeden zu fördern<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Konzil]], Dogm. Konst. über die [[Kirche]] [[Lumen gentium]], 6. Kap., Nr. 44-45: [[AAS]] 57 (1965) 50-52.</ref>. Dabei seien sie sich freilich bewußt, dass sie gehalten sind, das Beispiel der Heiligkeit in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens zu geben. Die ihnen anvertrauten Kirchen sollen sie so heiligen, dass in ihnen der Sinn für die ganze Kirche Christi voll aufleuchtet. Deswegen sollen sie die Priester- und Ordensberufe soviel wie möglich fördern und dabei den Missionsberufen besondere Sorgfalt widmen.
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'''16.''' Bei der Erfüllung ihrer Vater- und Hirtenaufgabe seien die Bischöfe in der Mitte der Ihrigen wie Diener<ref>Vgl. {{B|Lk|22|26-27}}</ref>, gute Hirten, die ihre Schafe kennen und deren Schafe auch sie kennen, wahre Väter, die sich durch den Geist der Liebe und der Sorge für alle auszeichnen und deren von Gott verliehener Autorität sich alle bereitwillig unterwerfen. Die ganze Familie ihrer Herde sollen sie so zusammenführen und heranbilden, dass alle, ihrer Pflichten eingedenk, in der Gemeinschaft der Liebe leben und handeln.
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Um dies wirksam tun zu können, müssen die Bischöfe "zu jedem guten Werk bereit" (2 Tim 2,21) sein, "alles um der Auserwählten willen ertragen" (2 Tim 2,10) und ihr Leben so ordnen, dass es den Anforderungen der Zeit entspricht.
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Mit besonderer Liebe seien sie jederzeit den Priestern zugetan, die ja für ihren Teil die Aufgaben und Sorgen der Bischöfe übernehmen und in täglicher Mühewaltung so eifrig verwirklichen. Sie sollen sie als Söhne und Freunde betrachten<ref>Vgl. {{B|Joh|15|15}}</ref>. Deshalb sollen sie sie bereitwillig anhören und sich durch ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihnen um den Fortschritt der gesamten Seelsorgsarbeit in der ganzen Diözese bemühen.
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Sie sollen sich um deren geistliche, intellektuelle und wirtschaftliche Lage kümmern, damit sie heilig und fromm leben und ihren Dienst treu und fruchtbar verrichten können. Sie sollen daher Einrichtungen fördern und besondere Kurse veranstalten, in denen die Priester gelegentlich zusammenkommen, sowohl um an längeren geistlichen Übungen zur Erneuerung des Lebens teilzunehmen, als auch um tiefere Kenntnisse der kirchlichen Wissenschaften, besonders der Heiligen Schrift und der Theologie, der wichtigeren sozialen Fragen und der neuen Methoden der Seelsorgsarbeit zu erwerben. Mit tatkräftigem Erbarmen sollen sie jenen Priestern nachgehen, die irgendwie in Gefahr schweben oder sich in bestimmten Punkten verfehlt haben.
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Damit sie für das Wohl der Gläubigen, deren jeweiliger Lage entsprechend, besser sorgen können, seien sie bemüht, deren Bedürfnisse in Anbetracht der sozialen Verhältnisse, in denen sie leben, gebührend kennenzulernen. Dazu mögen sie geeignete Mittel, besonders das der soziologischen Untersuchung, anwenden. Um alle sollen sie sich besorgt zeigen, gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nationalität sie sind, um die Einheimischen sowohl als auch um die Zugezogenen und die Fremden. Bei der Wahrnehmung dieser Hirtensorge mögen sie ihren Gläubigen in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil belassen und deren Pflicht und Recht anerkennen, aktiv am Aufbau des mystischen Leibes Christi mitzuwirken.
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Die getrennten Brüder sollen sie lieben und auch ihren Gläubigen empfehlen, jenen mit großer Freundlichkeit und Liebe zu begegnen, und auch den Ökumenismus, wie er von der Kirche verstanden wird, fördern<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Konzil]], [[Dekret]] über den [[Ökumenismus]] [[Unitatis redintegratio]]: [[AAS]] 57 (1965) 90-107.</ref>. Auch die Nichtgetauften sollen ihnen am Herzen liegen, damit auch ihnen die Liebe Jesu Christi aufleuchte, dessen Zeugen die Bischöfe vor allen Menschen sind.
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'''17.''' Die verschiedenen Formen des Apostolates sollen gefördert werden wie auch, unter der Leitung des Bischofs, die Abstimmung aller Apostolatswerke aufeinander und ihre innige Verbindung in der ganzen Diözese oder in ihren besonderen Gebietsteilen. Dadurch werden alle Unternehmungen und Einrichtungen, ob sie nun die Katechese, die Missionen, die Caritas, die sozialen Fragen, die Familien, die Schulen oder irgendein anderes pastorales Ziel betreffen, zu einer einheitlichen Aktion zusammengefaßt. So tritt die Einheit der Diözese zugleich auch klarer in Erscheinung.
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Mit Nachdruck werde die Pflicht der Gläubigen hervorgehoben, je nach ihrem Stand und ihrer Fähigkeit das Apostolat auszuüben. Es werde ihnen empfohlen, an den verschiedenen Werken des Laienapostolates, besonders an der Katholischen Aktion, teilzunehmen und sie zu unterstützen. Es sollen auch Vereinigungen gefördert und gepflegt werden, die das übernatürliche Ziel unmittelbar oder mittelbar anstreben, indem sie sich zum Ziele gesetzt haben, ein vollkommeneres Leben zu führen, die Frohbotschaft Christi allen Menschen zu verkünden, die christliche Lehre oder die Ausbreitung des öffentlichen Kultes zu fördern, soziale Zielsetzungen zu verwirklichen oder Werke der Frömmigkeit und der Caritas zu üben.
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Die Formen des Apostolates sollen den heutigen Erfordernissen gebührend angepaßt werden. Man muss dabei nicht nur die geistlichen und moralischen, sondern auch die sozialen, demographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Menschen berücksichtigen. Soziologische und religiöse Untersuchungen durch pastoralsoziologische Institute tragen sehr viel dazu bei, dieses Ziel wirksam und fruchtbar zu erreichen. Sie werden eindringlich empfohlen.
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'''18.''' Eine besondere Sorge werde den Gläubigen gewidmet, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche Hirtensorge der Pfarrer nicht genügend in Anspruch nehmen können oder sie vollständig entbehren. Dazu gehören zahlreiche Auswanderer, Vertriebene und Flüchtlinge, Seeleute und Luftfahrer, Nomaden und ähnliche Gruppen. Geeignete Seelsorgsmethoden sollen entwickelt werden, um das geistliche Leben jener zu betreuen, die zur Erholung zeitweilig andere Gegenden aufsuchen.
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Die Bischofskonferenzen, besonders innerhalb eines Landes, sollen die dringlicheren Fragen, die jene Gruppen betreffen, gründlich untersuchen und mit geeigneten Mitteln und Einrichtungen einmütig alle Kraft aufbieten, um deren geistliche Betreuung zu fördern. Sie sollen dabei besonders die vom Apostolischen Stuhl erlassenen<ref>Vgl. [[Pius X.]], [[Motu proprio]] [[Iampridem]], 14. März 1914: [[AAS]] 6 (1914) 174ff.; [[Pius XII.]], Apost. Konst. [[Exsul familia]], 1. Aug. 1952: [[AAS]] 44 (1952) 652ff.; Satzungen des Werkes für das Seeapostolat, im Auftrag [[Pius XII.|Pius' XII.]] erlassen, 21. Nov. 1957: [[AAS]] 50 (1958) 375-383.</ref> oder noch zu erlassenden Normen beachten und sie an die Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und der Personen entsprechend anpassen.
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'''19.''' Bei der Ausübung ihres apostolischen Amtes, das auf das Heil der Seelen ausgerichtet ist, erfreuen sich die Bischöfe der damit gegebenen vollen und uneingeschränkten Freiheit und Unabhängigkeit von jeglicher weltlicher Macht. Deshalb ist es nicht erlaubt, die Ausübung ihres kirchlichen Amtes direkt oder indirekt zu behindern oder ihnen zu verbieten, mit dem Apostolischen Stuhl und anderen kirchlichen Obrigkeiten wie auch mit ihren Untergebenen frei zu verkehren.
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Indem sich die geweihten Hirten die geistliche Betreuung ihrer Herde angelegen sein lassen, sorgen sie in der Tat auch für das staatsbürgerliche Wohl und den sozialen Fortschritt. Zu diesem Zweck leihen sie im Rahmen ihres Amtes und wie es Bischöfen geziemt den staatlichen Obrigkeiten ihre tatkräftige Unterstützung und leiten zum Gehorsam gegenüber den gerechten Gesetzen und zur Ehrfurcht gegenüber den rechtmäßig bestellten Gewalten an.
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'''20.''' Das apostolische Amt der Bischöfe ist von Christus dem Herrn eingesetzt und verfolgt ein geistliches und übernatürliches Ziel. Daher erklärt die Heilige Ökumenische Synode, dass es wesentliches, eigenständiges und an sich ausschließliches Recht der zuständigen kirchlichen Obrigkeiten ist, Bischöfe zu ernennen und einzusetzen.
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Um daher die Freiheit der Kirche in rechter Weise zu schützen und das Wohl der Gläubigen besser und ungehinderter zu fördern, äußert das Heilige Konzil den Wunsch, dass in Zukunft staatlichen Obrigkeiten keine Rechte oder Privilegien mehr eingeräumt werden, Bischöfe zu wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu benennen. Die staatlichen Obrigkeiten aber, deren Wohlwollen gegenüber der Kirche die Heilige Synode dankbar anerkennt und hochschätzt, werden freundlichst gebeten, sie mögen auf die genannten Rechte oder Privilegien, die sie gegenwärtig durch Vertrag oder Gewohnheit genießen, nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl freiwillig verzichten.
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'''21.''' Die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist von großer Bedeutung und Wichtigkeit. Wenn daher Diözesanbischöfe oder die ihnen rechtlich gleichgestellten Prälaten wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage sind, ihr Amt zu versehen, werden sie inständig gebeten, von sich aus freiwillig oder auf Einladung der zuständigen Obrigkeit den Verzicht auf ihr Amt anzubieten. Wenn aber die zuständige Obrigkeit den Verzicht annimmt, wird sie auch für den standesgemäßen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden und für die besonderen Rechte, die ihnen zugebilligt werden sollen, Vorkehrungen treffen.
  
 
[Fortsetzung folgt]
 
[Fortsetzung folgt]

Version vom 3. Juli 2013, 08:24 Uhr

Dekret
Christus dominus

des Zweiten Vatikanisches Konzils
unter unserem Heiligen Vater
Paul VI.
28. Oktober 1965
über die Hirtenaufgabe der Bischöfe
(Offizieller lateinischer Text AAS 58 [1966] 673-696)

(Quelle: Vatikanseite).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


VORWORT

1. Christus der Herr, der Sohn des lebendigen Gottes, ist gekommen, sein Volk von den Sünden zu erlösen <ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Matthäus | Christus Dominus (Wortlaut) |{{#if: Mt|Mt|Evangelium nach Matthäus}}|{{#if: Mt |Mt|Evangelium nach Matthäus}}}} 1{{#if:21|,21}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}</ref> und alle Menschen zu heiligen. Wie er selbst vom Vater gesandt worden ist, so sandte er seine Apostel<ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Christus Dominus (Wortlaut) |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 20{{#if:21|,21}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }} </ref>. Darum heiligte er sie, indem er ihnen den Heiligen Geist gab, damit auch sie auf Erden den Vater verherrlichen und die Menschen retten, "zum Aufbau des Leibes Christi" (Eph 4,12), der die Kirche ist.

2. In dieser Kirche besitzt der römische Bischof als Nachfolger des Petrus, dem Christus seine Schafe und Lämmer zu weiden anvertraute, aufgrund göttlicher Einsetzung die höchste, volle, unmittelbare und universale Seelsorgsgewalt. Weil er also als Hirte aller Gläubigen gesandt ist, für das Gemeinwohl der ganzen Kirche und für das Wohl der einzelnen Kirchen zu sorgen, hat er den Vorrang der ordentlichen Gewalt über alle Kirchen.

Aber auch die Bischöfe sind vom Heiligen Geist eingesetzt und treten an die Stelle der Apostel als Hirten der Seelen<ref>Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De Ecclesia Christi, Pastor aeternus: Denz. 1828 (3061).</ref>. Gemeinsam mit dem Papst und unter seiner Autorität sind sie gesandt, das Werk Christi, des ewigen Hirten, durch alle Zeiten fortzusetzen<ref>Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De Ecclesia Christi, Pastor aeternus: Denz. 1821 (3050).</ref>. Christus hat nämlich den Aposteln und ihren Nachfolgern den Auftrag und die Vollmacht gegeben, alle Völker zu lehren, die Menschen in der Wahrheit zu heiligen und sie zu weiden. Daher sind die Bischöfe durch den Heiligen Geist, der ihnen mitgeteilt worden ist, wahre und authentische Lehrer des Glaubens, Priester und Hirten geworden<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 21, 24, 25: AAS 57 (1965) 24-25, 29-31.</ref>.

3. Die Bischöfe haben Anteil an der Sorge für alle Kirchen; deshalb üben sie das bischöfliche Amt, das sie durch die Bischofsweihe empfangen haben<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 21: AAS 57 (1965) 24-25.</ref>, in der Gemeinschaft und unter der Autorität des Papstes im Hinblick auf die ganze Kirche Gottes aus, wenn sie, was die Lehrverkündigung und die Hirtenleitung angeht, alle im Bischofskollegium oder als Körperschaft vereint sind. Sie üben es einzeln für die ihnen zugewiesenen Teile der Herde des Herrn aus, indem jeder für die ihm anvertraute Teilkirche sorgt oder wenn mehrere zusammen bestimmte gemeinsame Anliegen verschiedener Kirchen besorgen. Daher beabsichtigt die Heilige Synode, auch im Hinblick auf die Lage der menschlichen Gesellschaft, die sich in dieser unserer Zeit auf dem Weg zu einer neuen Ordnung befindet7) <ref>Vgl. Johannes XXIII., Apost. Konst. Humanae salutis, 25. Dez. 1961: AAS 54 (1962) 6. 1 Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 22: AAS 57 (1965) 25-27.</ref>, die Hirtenaufgabe der Bischöfe näher zu bestimmen. Sie hat darum folgende Anordnungen getroffen.

Anmerkungen: Vorwort <references />

I. KAPITEL: DIE BISCHÖFE UND DIE GESAMTKIRCHE

I. Die Rolle der Bischöfe in der Gesamtkirche

4. Die Bischöfe werden kraft der sakramentalen Weihe und durch die hierarchische Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums zu Gliedern der Bischofskörperschaft<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 22: AAS 57 (1965) 25-27.</ref>. "Die Ordnung der Bischöfe aber, die dem Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt nachfolgt, ja, in welcher die Körperschaft der Apostel immerfort weiter besteht, ist gemeinsam mit ihrem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche. Diese Gewalt kann nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden."<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.</ref> Diese Gewalt nun "wird in feierlicher Weise im Ökumenischen Konzil ausgeübt"<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.</ref>. Daher beschließt die Heilige Synode, dass allen Bischöfen, die Glieder des Bischofskollegiums sind, das Recht zusteht, am Ökumenischen Konzil teilzunehmen. "Die gleiche kollegiale Gewalt kann gemeinsam mit dem Papst von den in aller Welt lebenden Bischöfen ausgeübt werden, wofern nur das Haupt des Kollegiums sie zu einer kollegialen Handlung ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der räumlich getrennten Bischöfe billigt oder frei annimmt, so dass ein eigentlich kollegialer Akt zustande kommt."<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.</ref>

5. Aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählte Bischöfe leisten dem obersten Hirten der Kirche in einem Rat, der die Bezeichnung "Bischofssynode" trägt <ref>Vgl. Paul VI., Motu proprio Apostolica sollicitudo, 15. Sept. 1965: AAS 57 (1965) 775-780.</ref>, einen wirksameren Beistand in der vom Papst bestimmten oder noch zu bestimmenden Art und Weise. Als Vertretung des gesamten katholischen Episkopates bringt diese Bischofssynode gleichzeitig zum Ausdruck, dass alle Bischöfe in der hierarchischen Gemeinschaft an der Sorge für die ganze Kirche teilhaben<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 23: AAS 57 (1965) 27-28.</ref>.

6. Als rechtmäßige Nachfolger der Apostel und Glieder des Bischofskollegiums sollen sich die Bischöfe immer einander verbunden wissen und sich für alle Kirchen besorgt zeigen. Durch göttliche Einsetzung und Vorschrift ist ja jeder einzelne gemeinsam mit den übrigen Bischöfen mitverantwortlich für die apostolische Aufgabe der Kirche<ref>Vgl. Pius XII., Enz. Fidei donum, 21. April 1957: AAS 49 (1957) 237: vgl. auch Benedikt XV., Apost. Brief Maximum illud, 30. Nov. 1919: AAS 11 (1919) 440; Pius XI., Enz. Rerum ecclesiae, 28. Febr. 1926: AAS 18 (1926) 68ff.</ref>, Vor allem seien sie besorgt um jene Gegenden der Erde, in denen das Wort Gottes noch nicht verkündet ist oder in denen die Gläubigen, besonders wegen der geringen Anzahl der Priester, in der Gefahr schweben, den Geboten des christlichen Lebens untreu zu werden, ja den Glauben selbst zu verlieren.

Mit allen Kräften seien sie deshalb bemüht, dass die Gläubigen die Werke der Verkündigung und des Apostolats freudig unterstützen und fördern. Weiter sollen sie mit Eifer dafür sorgen, dass geeignete Diener des Heiligtums sowie Helfer aus dem Ordens- und Laienstand für die Missionen und die priesterarmen Gegenden ausgebildet werden. Auch sollen sie, soweit möglich, dafür sorgen, dass einige ihrer Priester in die erwähnten Missionsgebiete oder Diözesen gehen, um dort den heiligen Dienst für immer oder wenigstens für eine bestimmte Zeit auszuüben.

Ferner sollen sich die Bischöfe vor Augen halten, dass sie beim Gebrauch des kirchlichen Vermögens nicht nur die eigene Diözese berücksichtigen dürfen, sondern auch der anderen Teilkirchen zu gedenken haben, die ja Teile der einen Kirche Christi sind. Schließlich mögen sie ihre Aufmerksamkeit darauf richten, die Notlage, unter der andere Diözesen oder Gegenden leiden, nach Kräften zu lindern.

7. Vor allem sollen sie jenen Bischöfen, die um des Namens Christi willen von Not und Verleumdung bedrängt, in Gefängnissen festgehalten oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden, in brüderlicher Gesinnung zugetan sein und ihnen ihre echte, tatkräftige Sorge widmen, damit deren Leiden durch das Gebet und die Unterstützung der Mitbrüder gelindert und erleichtert werden.

II. Die Bischöfe und der Apostolische Stuhl

8. a) Als Nachfolgern der Apostel steht den Bischöfen in den ihnen anvertrauten Diözesen von selbst jede ordentliche, eigenständige und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung ihres Hirtenamtes erforderlich ist. Die Gewalt, die der Papst kraft seines Amtes hat, sich selbst oder einer anderen Obrigkeit Fälle vorzubehalten, bleibt dabei immer und in allem unangetastet.

b) Den einzelnen Diözesanbischöfen wird die Vollmacht erteilt, die Gläubigen, über die sie nach Maßgabe des Rechtes ihre Gewalt ausüben, in einem besonderen Fall von einem allgemeinen Kirchengesetz zu dispensieren, sooft sie es für deren geistliches Wohl für nützlich erachten, wenn nicht von der höchsten Autorität der Kirche ein besonderer Vorbehalt gemacht wurde.

9. Bei der Ausübung der höchsten, vollen und unmittelbaren Gewalt über die Gesamtkirche bedient sich der Papst der Behörden der römischen Kurie. Diese versehen folglich ihr Amt in seinem Namen und mit seiner Vollmacht zum Wohle der Kirchen und als Dienst, den sie den geweihten Hirten leisten.

Die Väter des Heiligen Konzils wünschen jedoch, dass diese Behörden, die zwar dem Papst und den Hirten der Kirche eine vorzügliche Hilfe geleistet haben, eine neue Ordnung erhalten, die den Erfordernissen der Zeit, der Gegenden und der Riten stärker angepaßt ist, besonders was ihre Zahl, Bezeichnung, Zuständigkeit, Verfahrensweise und die Koordinierung ihrer Arbeit angeht<ref>Vgl. Paul VI., Ansprache an die Kardinäle, Bischöfe, Prälaten und übrigen Mitglieder der römischen Kurie, 21. September 1963: AAS (1963) 793ff.</ref>. Desgleichen wünschen sie, dass unter Berücksichtigung des den Bischöfen eigenen Hirtenamtes das Amt der päpstlichen Legaten genauer abgegrenzt werde.

10. Diese Behörden sind zum Wohle der ganzen Kirche geschaffen. Daher wird weiter gewünscht, dass ihre Mitglieder, Beamten und Berater sowie die päpstlichen Legaten, soweit es geschehen kann, mehr aus den verschiedenen Gebieten der Kirche genommen werden, so dass die zentralen Behörden oder Organe der katholischen Kirche eine wahrhaft weltweite Prägung aufweisen.

Ferner ist zu wünschen, dass auch einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, unter die Mitglieder der Behörden aufgenommen werden, damit sie die Ansichten, Wünsche und Anliegen aller Kirchen dem Papst ausführlicher unterbreiten können. Schließlich halten es die Konzilsväter für sehr nützlich, wenn diese Behörden Laien, die sich durch Tugend, Wissen und Erfahrung auszeichnen, mehr zu Rate ziehen. So erhalten auch diese in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil.

Anmerkungen: Kapitel I <references />

II. KAPITEL: DIE BISCHÖFE UND DIE TEILKIRCHEN ODER DIÖZESEN

I. Die Diözesanbischöfe

11. Die Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird. Indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche wahrhaft wirkt und gegenwärtig ist. Die einzelnen Bischöfe, denen die Sorge für eine Teilkirche anvertraut ist, weiden unter der Autorität des Papstes als deren eigentliche, ordentliche und unmittelbare Hirten ihre Schafe im Namen des Herrn, indem sie ihre Aufgabe zu lehren, zu heiligen und zu leiten an ihnen ausüben. Sie selbst sollen jedoch die Rechte anerkennen, die den Patriarchen oder anderen hierarchischen Autoritäten rechtmäßig zustehen<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium ecclesiarum, Nr. 7-11: AAS 57 (1965) 79-80.</ref>.

Ihrer apostolischen Aufgabe sollen sich die Bischöfe zuwenden als Zeugen Christi vor allen Menschen. Sie sollen sich nicht bloß um die kümmern, die schon dem obersten Hirten nachfolgen, sondern sich mit ganzem Herzen auch jenen widmen, die irgendwie vom Weg der Wahrheit abgewichen sind oder die Frohbotschaft Christi und sein heilbringendes Erbarmen nicht kennen, bis schließlich alle "in lauter Güte und Gerechtigkeit und Wahrheit" (Eph 5,9) wandeln.

12. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu lehren, sollen sie den Menschen die Frohbotschaft Christi verkünden; das hat den Vorrang unter den hauptsächlichen Aufgaben der Bischöfe<ref>Vgl. Konzil von Trient, Sess. V, Dekret über die Reform, c. 2: Mansi 33, 30; Sess. XXIV, Dekret über die Reform, c. 4: Mansi 33, 159; vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 25: AAS 57 (1965) 29ff.</ref>. In der Kraft des Geistes sollen sie die Menschen zum Glauben rufen oder im lebendigen Glauben stärken. Das Geheimnis Christi sollen sie ihnen unverkürzt vorlegen, jene Wahrheiten nämlich, deren Unkenntnis gleichbedeutend ist mit der Unkenntnis Christi, desgleichen den Weg, den Gott geoffenbart hat, die Verherrlichung Gottes und damit zugleich die ewige Seligkeit zu erreichen<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 25: AAS 57 (1965) 29-31.</ref>.

Ferner sollen sie aufzeigen, dass selbst die irdischen Dinge und die menschlichen Einrichtungen nach dem Plan des Schöpfergottes auf das Heil der Menschen hingeordnet sind und somit zum Aufbau des Leibes Christi nicht wenig beitragen können.

Sie mögen also aufzeigen, wie sehr nach der Lehre der Kirche die menschliche Person zu achten ist, mit ihrer Freiheit und auch mit ihrem leiblichen Leben; ebenso die Familie, ihre Einheit und Festigkeit sowie die Zeugung und Erziehung der Nachkommenschaft; die weltliche Gesellschaft mit ihren Gesetzen und Berufsständen; die Arbeit und die Freizeit; die Künste und die technischen Erfindungen; die Armut und der Reichtum. Schließlich sollen sie die Grundsätze darlegen, nach denen die überaus schwierigen Fragen über Besitz, Vermehrung und rechte Verteilung der materiellen Güter, über Krieg und Frieden sowie über das brüderliche Zusammenleben aller Völker zu lösen sind<ref>Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 257-304.</ref>.

13. Die christliche Lehre sollen sie auf eine Weise vortragen, die den Erfordernissen der Zeit angepaßt ist, das heißt, die den Schwierigkeiten und Fragen, von denen die Menschen so sehr bedrängt und geängstigt werden, entspricht. Diese Lehre sollen sie auch schützen, indem sie die Gläubigen lehren, sie zu verteidigen und auszubreiten. Bei ihrer Verkündigung sollen sie die mütterliche Sorge der Kirche um alle Menschen, seien sie gläubig oder ungläubig, unter Beweis stellen und sich mit besonderer Sorge der Armen und Schwachen annehmen; ihnen die Frohbotschaft zu verkünden, hat der Herr sie gesandt.

Da es der Kirche aufgegeben ist, mit der menschlichen Gesellschaft, in der sie lebt, in ein Gespräch zu kommen<ref>Vgl. Paul VI., Enz. Ecclesiam suam, 6. Aug. 1964: AAS 56 (1964) 639.</ref>, ist es in erster Linie Pflicht der Bischöfe, zu den Menschen zu gehen und das Gespräch mit ihnen zu suchen und zu fördern. Damit immer Wahrheit mit Liebe, Einsicht mit Güte gepaart sind, muss sich dieser Heilsdialog sowohl durch Klarheit der Rede als auch zugleich durch Demut und Sanftmut auszeichnen, ferner durch gebührende Klugheit, die jedoch mit Vertrauen verbunden sein muss, das ja die Freundschaft fördert und somit darauf hinwirkt, die Geister zu einen<ref>Vgl. Paul VI., Enz. Ecclesiam suam, 6. Aug. 1964: AAS 56 (1964) 644-645.</ref>.

Bei der Verkündigung der christlichen Lehre seien sie bemüht, die verschiedenen Mittel anzuwenden, die in der heutigen Zeit zur Verfügung stehen, und zwar zunächst die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen, aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen, Akademien, Konferenzen und Versammlungen jedweder Art sowie deren Verbreitung durch öffentliche Erklärungen bei bestimmten Anlässen, durch die Presse und die verschiedenen sozialen Kommunikationsmittel, die man zur Verkündigung des Evangeliums Christi unbedingt benützen muss<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die sozialen Kommunikationsmittel Inter mirifica: AAS 56 (1964) 145-153.</ref>.

14. Die katechetische Unterweisung trachtet danach, dass in den Menschen der Glaube, durch die Lehre erleuchtet, lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt. Die Bischöfe sollen darüber wachen, dass dieser Unterricht sowohl den Kindern und Heranwachsenden als auch den Jugendlichen und ebenso den Erwachsenen mit Eifer und Sorgfalt erteilt wird; dass bei dieser Unterweisung eine geeignete Ordnung und eine Methode eingehalten werden, die nicht nur dem zu behandelnden Stoff, sondern auch der Eigenart, den Fähigkeiten, dem Alter und den Lebensbedingungen der Zuhörer entsprechen; dass diese Unterweisung auf der Heiligen Schrift, der Überlieferung, der Liturgie, dem Lehramt und dem Leben der Kirche aufbaut. Ferner mögen sie dafür sorgen, dass die Katecheten für ihre Aufgabe gebührend vorbereitet werden, indem sie die Lehre der Kirche gründlich kennenlernen und auch die psychologischen Gesetze und pädagogischen Fächer theoretisch und praktisch erlernen. Sie seien auch bemüht, dass der Unterricht für erwachsene Katechumenen wieder eingeführt oder besser angepaßt wird.

15. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu heiligen sollen die Bischöfe bedenken, dass sie aus den Menschen genommen und für die Menschen bestellt sind in ihren Angelegenheiten bei Gott, um Gaben und Opfer für die Sünden darzubringen. Die Bischöfe erfreuen sich nämlich der Fülle des Weihesakramentes. Von ihnen hängen bei der Ausübung ihrer Gewalt sowohl die Priester ab, die ja, um sorgsame Mitarbeiter des Bischofsstandes zu sein, selbst zu wahren Priestern des Neuen Bundes geweiht sind, als auch die Diakone, die, zum Dienst geweiht, dem Gottesvolk in der Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium dienen. Die Bischöfe selbst sind also die hauptsächlichen Ausspender der Geheimnisse Gottes, wie sie auch die Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche innehaben<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium: AAS 56 (1964) 97ff.; Paul VI., Motu proprio Sacram liturgiam, 25. Jan. 1964: AAS 56 (1964) 139ff.</ref>.

Unablässig sollen sie sich daher bemühen, dass die Gläubigen durch die Eucharistie das österliche Geheimnis tiefer erkennen und leben, so dass sie einen festgefügten Leib in der Einheit der Liebe Christi bilden<ref>Vgl. Pius XII., Enz. Mediator dei, 20. Nov. 1947: AAS 39 (1947) 521ff.; Paul VI., Enz. Mysterium fidei, 3. Sept. 1965: AAS 57 (1965) 753-774.</ref>. "Dem Gebet und dem Dienst am Wort sollen sie obliegen" (Apg 6,4) und sich darum bemühen, dass alle, die ihrer Sorge anvertraut sind, in einmütigem Gebet verharren<ref>Vgl. {{#ifeq: Apostelgeschichte | Christus Dominus (Wortlaut) |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 1{{#if:14|,14}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Apostelgeschichte | Christus Dominus (Wortlaut) |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 2{{#if:46|,46}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}</ref>, durch den Empfang der Sakramente in der Gnade wachsen und dem Herrn treue Zeugen sind.

Als Führer zur Vollkommenheit seien die Bischöfe darauf bedacht, die Heiligkeit der Kleriker, Ordensleute und Laien nach der Berufung eines jeden zu fördern<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 6. Kap., Nr. 44-45: AAS 57 (1965) 50-52.</ref>. Dabei seien sie sich freilich bewußt, dass sie gehalten sind, das Beispiel der Heiligkeit in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens zu geben. Die ihnen anvertrauten Kirchen sollen sie so heiligen, dass in ihnen der Sinn für die ganze Kirche Christi voll aufleuchtet. Deswegen sollen sie die Priester- und Ordensberufe soviel wie möglich fördern und dabei den Missionsberufen besondere Sorgfalt widmen.

16. Bei der Erfüllung ihrer Vater- und Hirtenaufgabe seien die Bischöfe in der Mitte der Ihrigen wie Diener<ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Lukas | Christus Dominus (Wortlaut) |{{#if: Lk|Lk|Evangelium nach Lukas}}|{{#if: Lk |Lk|Evangelium nach Lukas}}}} 22{{#if:26-27|,26-27}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}</ref>, gute Hirten, die ihre Schafe kennen und deren Schafe auch sie kennen, wahre Väter, die sich durch den Geist der Liebe und der Sorge für alle auszeichnen und deren von Gott verliehener Autorität sich alle bereitwillig unterwerfen. Die ganze Familie ihrer Herde sollen sie so zusammenführen und heranbilden, dass alle, ihrer Pflichten eingedenk, in der Gemeinschaft der Liebe leben und handeln.

Um dies wirksam tun zu können, müssen die Bischöfe "zu jedem guten Werk bereit" (2 Tim 2,21) sein, "alles um der Auserwählten willen ertragen" (2 Tim 2,10) und ihr Leben so ordnen, dass es den Anforderungen der Zeit entspricht.

Mit besonderer Liebe seien sie jederzeit den Priestern zugetan, die ja für ihren Teil die Aufgaben und Sorgen der Bischöfe übernehmen und in täglicher Mühewaltung so eifrig verwirklichen. Sie sollen sie als Söhne und Freunde betrachten<ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Christus Dominus (Wortlaut) |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 15{{#if:15|,15}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}</ref>. Deshalb sollen sie sie bereitwillig anhören und sich durch ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihnen um den Fortschritt der gesamten Seelsorgsarbeit in der ganzen Diözese bemühen.

Sie sollen sich um deren geistliche, intellektuelle und wirtschaftliche Lage kümmern, damit sie heilig und fromm leben und ihren Dienst treu und fruchtbar verrichten können. Sie sollen daher Einrichtungen fördern und besondere Kurse veranstalten, in denen die Priester gelegentlich zusammenkommen, sowohl um an längeren geistlichen Übungen zur Erneuerung des Lebens teilzunehmen, als auch um tiefere Kenntnisse der kirchlichen Wissenschaften, besonders der Heiligen Schrift und der Theologie, der wichtigeren sozialen Fragen und der neuen Methoden der Seelsorgsarbeit zu erwerben. Mit tatkräftigem Erbarmen sollen sie jenen Priestern nachgehen, die irgendwie in Gefahr schweben oder sich in bestimmten Punkten verfehlt haben.

Damit sie für das Wohl der Gläubigen, deren jeweiliger Lage entsprechend, besser sorgen können, seien sie bemüht, deren Bedürfnisse in Anbetracht der sozialen Verhältnisse, in denen sie leben, gebührend kennenzulernen. Dazu mögen sie geeignete Mittel, besonders das der soziologischen Untersuchung, anwenden. Um alle sollen sie sich besorgt zeigen, gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nationalität sie sind, um die Einheimischen sowohl als auch um die Zugezogenen und die Fremden. Bei der Wahrnehmung dieser Hirtensorge mögen sie ihren Gläubigen in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil belassen und deren Pflicht und Recht anerkennen, aktiv am Aufbau des mystischen Leibes Christi mitzuwirken.

Die getrennten Brüder sollen sie lieben und auch ihren Gläubigen empfehlen, jenen mit großer Freundlichkeit und Liebe zu begegnen, und auch den Ökumenismus, wie er von der Kirche verstanden wird, fördern<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: AAS 57 (1965) 90-107.</ref>. Auch die Nichtgetauften sollen ihnen am Herzen liegen, damit auch ihnen die Liebe Jesu Christi aufleuchte, dessen Zeugen die Bischöfe vor allen Menschen sind.

17. Die verschiedenen Formen des Apostolates sollen gefördert werden wie auch, unter der Leitung des Bischofs, die Abstimmung aller Apostolatswerke aufeinander und ihre innige Verbindung in der ganzen Diözese oder in ihren besonderen Gebietsteilen. Dadurch werden alle Unternehmungen und Einrichtungen, ob sie nun die Katechese, die Missionen, die Caritas, die sozialen Fragen, die Familien, die Schulen oder irgendein anderes pastorales Ziel betreffen, zu einer einheitlichen Aktion zusammengefaßt. So tritt die Einheit der Diözese zugleich auch klarer in Erscheinung.

Mit Nachdruck werde die Pflicht der Gläubigen hervorgehoben, je nach ihrem Stand und ihrer Fähigkeit das Apostolat auszuüben. Es werde ihnen empfohlen, an den verschiedenen Werken des Laienapostolates, besonders an der Katholischen Aktion, teilzunehmen und sie zu unterstützen. Es sollen auch Vereinigungen gefördert und gepflegt werden, die das übernatürliche Ziel unmittelbar oder mittelbar anstreben, indem sie sich zum Ziele gesetzt haben, ein vollkommeneres Leben zu führen, die Frohbotschaft Christi allen Menschen zu verkünden, die christliche Lehre oder die Ausbreitung des öffentlichen Kultes zu fördern, soziale Zielsetzungen zu verwirklichen oder Werke der Frömmigkeit und der Caritas zu üben.

Die Formen des Apostolates sollen den heutigen Erfordernissen gebührend angepaßt werden. Man muss dabei nicht nur die geistlichen und moralischen, sondern auch die sozialen, demographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Menschen berücksichtigen. Soziologische und religiöse Untersuchungen durch pastoralsoziologische Institute tragen sehr viel dazu bei, dieses Ziel wirksam und fruchtbar zu erreichen. Sie werden eindringlich empfohlen.

18. Eine besondere Sorge werde den Gläubigen gewidmet, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche Hirtensorge der Pfarrer nicht genügend in Anspruch nehmen können oder sie vollständig entbehren. Dazu gehören zahlreiche Auswanderer, Vertriebene und Flüchtlinge, Seeleute und Luftfahrer, Nomaden und ähnliche Gruppen. Geeignete Seelsorgsmethoden sollen entwickelt werden, um das geistliche Leben jener zu betreuen, die zur Erholung zeitweilig andere Gegenden aufsuchen.

Die Bischofskonferenzen, besonders innerhalb eines Landes, sollen die dringlicheren Fragen, die jene Gruppen betreffen, gründlich untersuchen und mit geeigneten Mitteln und Einrichtungen einmütig alle Kraft aufbieten, um deren geistliche Betreuung zu fördern. Sie sollen dabei besonders die vom Apostolischen Stuhl erlassenen<ref>Vgl. Pius X., Motu proprio Iampridem, 14. März 1914: AAS 6 (1914) 174ff.; Pius XII., Apost. Konst. Exsul familia, 1. Aug. 1952: AAS 44 (1952) 652ff.; Satzungen des Werkes für das Seeapostolat, im Auftrag Pius' XII. erlassen, 21. Nov. 1957: AAS 50 (1958) 375-383.</ref> oder noch zu erlassenden Normen beachten und sie an die Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und der Personen entsprechend anpassen.

19. Bei der Ausübung ihres apostolischen Amtes, das auf das Heil der Seelen ausgerichtet ist, erfreuen sich die Bischöfe der damit gegebenen vollen und uneingeschränkten Freiheit und Unabhängigkeit von jeglicher weltlicher Macht. Deshalb ist es nicht erlaubt, die Ausübung ihres kirchlichen Amtes direkt oder indirekt zu behindern oder ihnen zu verbieten, mit dem Apostolischen Stuhl und anderen kirchlichen Obrigkeiten wie auch mit ihren Untergebenen frei zu verkehren.

Indem sich die geweihten Hirten die geistliche Betreuung ihrer Herde angelegen sein lassen, sorgen sie in der Tat auch für das staatsbürgerliche Wohl und den sozialen Fortschritt. Zu diesem Zweck leihen sie im Rahmen ihres Amtes und wie es Bischöfen geziemt den staatlichen Obrigkeiten ihre tatkräftige Unterstützung und leiten zum Gehorsam gegenüber den gerechten Gesetzen und zur Ehrfurcht gegenüber den rechtmäßig bestellten Gewalten an.

20. Das apostolische Amt der Bischöfe ist von Christus dem Herrn eingesetzt und verfolgt ein geistliches und übernatürliches Ziel. Daher erklärt die Heilige Ökumenische Synode, dass es wesentliches, eigenständiges und an sich ausschließliches Recht der zuständigen kirchlichen Obrigkeiten ist, Bischöfe zu ernennen und einzusetzen.

Um daher die Freiheit der Kirche in rechter Weise zu schützen und das Wohl der Gläubigen besser und ungehinderter zu fördern, äußert das Heilige Konzil den Wunsch, dass in Zukunft staatlichen Obrigkeiten keine Rechte oder Privilegien mehr eingeräumt werden, Bischöfe zu wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu benennen. Die staatlichen Obrigkeiten aber, deren Wohlwollen gegenüber der Kirche die Heilige Synode dankbar anerkennt und hochschätzt, werden freundlichst gebeten, sie mögen auf die genannten Rechte oder Privilegien, die sie gegenwärtig durch Vertrag oder Gewohnheit genießen, nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl freiwillig verzichten.

21. Die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist von großer Bedeutung und Wichtigkeit. Wenn daher Diözesanbischöfe oder die ihnen rechtlich gleichgestellten Prälaten wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage sind, ihr Amt zu versehen, werden sie inständig gebeten, von sich aus freiwillig oder auf Einladung der zuständigen Obrigkeit den Verzicht auf ihr Amt anzubieten. Wenn aber die zuständige Obrigkeit den Verzicht annimmt, wird sie auch für den standesgemäßen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden und für die besonderen Rechte, die ihnen zugebilligt werden sollen, Vorkehrungen treffen.

[Fortsetzung folgt]