Christus Dominus (Wortlaut)

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Dekret
Christus dominus

des Zweiten Vatikanisches Konzils
unter unserem Heiligen Vater
Paul VI.
28. Oktober 1965
über die Hirtenaufgabe der Bischöfe
(Offizieller lateinischer Text AAS 58 [1966] 673-696)

(Quelle: Vatikanseite).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


VORWORT

1. Christus der Herr, der Sohn des lebendigen Gottes, ist gekommen, sein Volk von den Sünden zu erlösen <ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Matthäus | Christus Dominus (Wortlaut) |{{#if: Mt|Mt|Evangelium nach Matthäus}}|{{#if: Mt |Mt|Evangelium nach Matthäus}}}} 1{{#if:21|,21}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}</ref> und alle Menschen zu heiligen. Wie er selbst vom Vater gesandt worden ist, so sandte er seine Apostel<ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Christus Dominus (Wortlaut) |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 20{{#if:21|,21}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }} </ref>. Darum heiligte er sie, indem er ihnen den Heiligen Geist gab, damit auch sie auf Erden den Vater verherrlichen und die Menschen retten, "zum Aufbau des Leibes Christi" (Eph 4,12), der die Kirche ist.

2. In dieser Kirche besitzt der römische Bischof als Nachfolger des Petrus, dem Christus seine Schafe und Lämmer zu weiden anvertraute, aufgrund göttlicher Einsetzung die höchste, volle, unmittelbare und universale Seelsorgsgewalt. Weil er also als Hirte aller Gläubigen gesandt ist, für das Gemeinwohl der ganzen Kirche und für das Wohl der einzelnen Kirchen zu sorgen, hat er den Vorrang der ordentlichen Gewalt über alle Kirchen.

Aber auch die Bischöfe sind vom Heiligen Geist eingesetzt und treten an die Stelle der Apostel als Hirten der Seelen<ref>Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De Ecclesia Christi, Pastor aeternus: Denz. 1828 (3061).</ref>. Gemeinsam mit dem Papst und unter seiner Autorität sind sie gesandt, das Werk Christi, des ewigen Hirten, durch alle Zeiten fortzusetzen<ref>Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De Ecclesia Christi, Pastor aeternus: Denz. 1821 (3050).</ref>. Christus hat nämlich den Aposteln und ihren Nachfolgern den Auftrag und die Vollmacht gegeben, alle Völker zu lehren, die Menschen in der Wahrheit zu heiligen und sie zu weiden. Daher sind die Bischöfe durch den Heiligen Geist, der ihnen mitgeteilt worden ist, wahre und authentische Lehrer des Glaubens, Priester und Hirten geworden<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 21, 24, 25: AAS 57 (1965) 24-25, 29-31.</ref>.

3. Die Bischöfe haben Anteil an der Sorge für alle Kirchen; deshalb üben sie das bischöfliche Amt, das sie durch die Bischofsweihe empfangen haben<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 21: AAS 57 (1965) 24-25.</ref>, in der Gemeinschaft und unter der Autorität des Papstes im Hinblick auf die ganze Kirche Gottes aus, wenn sie, was die Lehrverkündigung und die Hirtenleitung angeht, alle im Bischofskollegium oder als Körperschaft vereint sind. Sie üben es einzeln für die ihnen zugewiesenen Teile der Herde des Herrn aus, indem jeder für die ihm anvertraute Teilkirche sorgt oder wenn mehrere zusammen bestimmte gemeinsame Anliegen verschiedener Kirchen besorgen. Daher beabsichtigt die Heilige Synode, auch im Hinblick auf die Lage der menschlichen Gesellschaft, die sich in dieser unserer Zeit auf dem Weg zu einer neuen Ordnung befindet7) <ref>Vgl. Johannes XXIII., Apost. Konst. Humanae salutis, 25. Dez. 1961: AAS 54 (1962) 6. 1 Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 22: AAS 57 (1965) 25-27.</ref>, die Hirtenaufgabe der Bischöfe näher zu bestimmen. Sie hat darum folgende Anordnungen getroffen.

Anmerkungen: Vorwort <references />

I. KAPITEL: DIE BISCHÖFE UND DIE GESAMTKIRCHE

I. Die Rolle der Bischöfe in der Gesamtkirche

4. Die Bischöfe werden kraft der sakramentalen Weihe und durch die hierarchische Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums zu Gliedern der Bischofskörperschaft<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 22: AAS 57 (1965) 25-27.</ref>. "Die Ordnung der Bischöfe aber, die dem Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt nachfolgt, ja, in welcher die Körperschaft der Apostel immerfort weiter besteht, ist gemeinsam mit ihrem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche. Diese Gewalt kann nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden."<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.</ref> Diese Gewalt nun "wird in feierlicher Weise im Ökumenischen Konzil ausgeübt"<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.</ref>. Daher beschließt die Heilige Synode, dass allen Bischöfen, die Glieder des Bischofskollegiums sind, das Recht zusteht, am Ökumenischen Konzil teilzunehmen. "Die gleiche kollegiale Gewalt kann gemeinsam mit dem Papst von den in aller Welt lebenden Bischöfen ausgeübt werden, wofern nur das Haupt des Kollegiums sie zu einer kollegialen Handlung ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der räumlich getrennten Bischöfe billigt oder frei annimmt, so dass ein eigentlich kollegialer Akt zustande kommt."<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.</ref>

5. Aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählte Bischöfe leisten dem obersten Hirten der Kirche in einem Rat, der die Bezeichnung "Bischofssynode" trägt <ref>Vgl. Paul VI., Motu proprio Apostolica sollicitudo, 15. Sept. 1965: AAS 57 (1965) 775-780.</ref>, einen wirksameren Beistand in der vom Papst bestimmten oder noch zu bestimmenden Art und Weise. Als Vertretung des gesamten katholischen Episkopates bringt diese Bischofssynode gleichzeitig zum Ausdruck, dass alle Bischöfe in der hierarchischen Gemeinschaft an der Sorge für die ganze Kirche teilhaben<ref>Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 3. Kap., Nr. 23: AAS 57 (1965) 27-28.</ref>.

6. Als rechtmäßige Nachfolger der Apostel und Glieder des Bischofskollegiums sollen sich die Bischöfe immer einander verbunden wissen und sich für alle Kirchen besorgt zeigen. Durch göttliche Einsetzung und Vorschrift ist ja jeder einzelne gemeinsam mit den übrigen Bischöfen mitverantwortlich für die apostolische Aufgabe der Kirche<ref>Vgl. Pius XII., Enz. Fidei donum, 21. April 1957: AAS 49 (1957) 237: vgl. auch Benedikt XV., Apost. Brief Maximum illud, 30. Nov. 1919: AAS 11 (1919) 440; Pius XI., Enz. Rerum ecclesiae, 28. Febr. 1926: AAS 18 (1926) 68ff.</ref>, Vor allem seien sie besorgt um jene Gegenden der Erde, in denen das Wort Gottes noch nicht verkündet ist oder in denen die Gläubigen, besonders wegen der geringen Anzahl der Priester, in der Gefahr schweben, den Geboten des christlichen Lebens untreu zu werden, ja den Glauben selbst zu verlieren.

Mit allen Kräften seien sie deshalb bemüht, dass die Gläubigen die Werke der Verkündigung und des Apostolats freudig unterstützen und fördern. Weiter sollen sie mit Eifer dafür sorgen, dass geeignete Diener des Heiligtums sowie Helfer aus dem Ordens- und Laienstand für die Missionen und die priesterarmen Gegenden ausgebildet werden. Auch sollen sie, soweit möglich, dafür sorgen, dass einige ihrer Priester in die erwähnten Missionsgebiete oder Diözesen gehen, um dort den heiligen Dienst für immer oder wenigstens für eine bestimmte Zeit auszuüben.

Ferner sollen sich die Bischöfe vor Augen halten, dass sie beim Gebrauch des kirchlichen Vermögens nicht nur die eigene Diözese berücksichtigen dürfen, sondern auch der anderen Teilkirchen zu gedenken haben, die ja Teile der einen Kirche Christi sind. Schließlich mögen sie ihre Aufmerksamkeit darauf richten, die Notlage, unter der andere Diözesen oder Gegenden leiden, nach Kräften zu lindern.

7. Vor allem sollen sie jenen Bischöfen, die um des Namens Christi willen von Not und Verleumdung bedrängt, in Gefängnissen festgehalten oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden, in brüderlicher Gesinnung zugetan sein und ihnen ihre echte, tatkräftige Sorge widmen, damit deren Leiden durch das Gebet und die Unterstützung der Mitbrüder gelindert und erleichtert werden.

II. Die Bischöfe und der Apostolische Stuhl

8. a) Als Nachfolgern der Apostel steht den Bischöfen in den ihnen anvertrauten Diözesen von selbst jede ordentliche, eigenständige und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung ihres Hirtenamtes erforderlich ist. Die Gewalt, die der Papst kraft seines Amtes hat, sich selbst oder einer anderen Obrigkeit Fälle vorzubehalten, bleibt dabei immer und in allem unangetastet.

b) Den einzelnen Diözesanbischöfen wird die Vollmacht erteilt, die Gläubigen, über die sie nach Maßgabe des Rechtes ihre Gewalt ausüben, in einem besonderen Fall von einem allgemeinen Kirchengesetz zu dispensieren, sooft sie es für deren geistliches Wohl für nützlich erachten, wenn nicht von der höchsten Autorität der Kirche ein besonderer Vorbehalt gemacht wurde.

9. Bei der Ausübung der höchsten, vollen und unmittelbaren Gewalt über die Gesamtkirche bedient sich der Papst der Behörden der römischen Kurie. Diese versehen folglich ihr Amt in seinem Namen und mit seiner Vollmacht zum Wohle der Kirchen und als Dienst, den sie den geweihten Hirten leisten.

Die Väter des Heiligen Konzils wünschen jedoch, dass diese Behörden, die zwar dem Papst und den Hirten der Kirche eine vorzügliche Hilfe geleistet haben, eine neue Ordnung erhalten, die den Erfordernissen der Zeit, der Gegenden und der Riten stärker angepaßt ist, besonders was ihre Zahl, Bezeichnung, Zuständigkeit, Verfahrensweise und die Koordinierung ihrer Arbeit angeht<ref>Vgl. Paul VI., Ansprache an die Kardinäle, Bischöfe, Prälaten und übrigen Mitglieder der römischen Kurie, 21. September 1963: AAS (1963) 793ff.</ref>. Desgleichen wünschen sie, dass unter Berücksichtigung des den Bischöfen eigenen Hirtenamtes das Amt der päpstlichen Legaten genauer abgegrenzt werde.

10. Diese Behörden sind zum Wohle der ganzen Kirche geschaffen. Daher wird weiter gewünscht, dass ihre Mitglieder, Beamten und Berater sowie die päpstlichen Legaten, soweit es geschehen kann, mehr aus den verschiedenen Gebieten der Kirche genommen werden, so dass die zentralen Behörden oder Organe der katholischen Kirche eine wahrhaft weltweite Prägung aufweisen.

Ferner ist zu wünschen, dass auch einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, unter die Mitglieder der Behörden aufgenommen werden, damit sie die Ansichten, Wünsche und Anliegen aller Kirchen dem Papst ausführlicher unterbreiten können. Schließlich halten es die Konzilsväter für sehr nützlich, wenn diese Behörden Laien, die sich durch Tugend, Wissen und Erfahrung auszeichnen, mehr zu Rate ziehen. So erhalten auch diese in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil.

Anmerkungen: Kapitel I <references />

[Fortsetzung folgt]