Clericalia instituta (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Juli 2018, 11:37 Uhr

Dekret
Clericalia instituta

Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Mitwirkung der Laienmitglieder an der Leitung klerikaler Ordensverbände

27. November 1969

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 36, lateinisch und deutscher Text, S. 129-131, Paulinus Verlag Trier 1970; Imprimatur Nr. 3/73 Treversis, die 10.1.1973 Israel d. m. Vicarius Generalis)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Das II. Ökumenische Vatikanische Konzil fordert die klerikalen Ordensinstitute mit Laienmitgliedern, die Konversen, Kooperatoren oder ähnlich genannt werden, auf, diese eng mit dem Leben und Arbeiten der Gemeinschaft zu verbinden, damit das Band der Brüderlichkeit unter allen Mitgliedern noch inniger werde (vgl. "Perfectae caritatis" Nr. 15).

Papst Paul VI. hat in dem Apostolischen Schreiben Motu proprio "Ecclesiae sanctae" bestimmt, dass die Generalkapitel nach einem Weg suchen, wie diese Laienmitglieder "allmählich bei bestimmten Handlungen der Gemeinschaft und bei Wahlen das aktive und für einige Ämter auch das passive Wahlrecht erhalten können" ("Ecclesiae sanctae" II, Nr. 27).

Nun hat sich in einigen klerikalen Instituten die Frage erhoben, welche Ämter die genannten Brüder - unter Wahrung des Wesens und der klerikalen Eigenart des Institutes, die die Sonderkapitel nicht ändern können (vgl. "Ecclesiae sanctae" II, Nr. 6) - übernehmen können. Die Heilige Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute hat diese Frage nach Einholung der Gutachten der Konsultoren und der Vereinigung der Generaloberen in ihrer Plenarsitzung am 8. und 9. Oktober d. J. behandelt.

Nach reiflicher Überlegung haben ihre Kardinäle und Bischöfe folgendermaßen entschieden:

1. Die Generalkapitel klerikaler Ordensinstitute können beschließen, dass Laienmitglieder zu rein verwaltungsmäßigen Ämtern zugelassen werden können, wie Ökonom, Leiter eines Verlages und andere derartige Ämter, die keinen unmittelbaren Bezug zum eigentlichen priesterlichen Dienst haben.

2. Sie können ihnen aktives und passives Wahlrecht für die Kapitel jeder Ebene zuerkennen; ebenso das Wahl- und Mitentscheidungsrecht für die auf den jeweiligen Kapiteln zu tätigenden Wahlen und zu behandelnden Sachthemen, allerdings nach dem Maße und den Bedingungen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder vom Generalkapitel festgelegt werden.

3. Außerdem können sie beschließen, dass die Laienmitglieder unter Beachtung der genannten Einschränkungen das Amt von Ratsmitgliedern auf den verschiedenen Ebenen ausüben können.

4. Die Mitglieder, die nicht Kleriker sind, können jedoch nicht das Amt des General-, Provinzial- und Lokaloberen oder ihres Stellvertreters ausüben.

Der Heilige Vater hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 13. November 1969 gewährten Audienz die Entscheidungen der Vollversammlung gebilligt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Deshalb hat die Heilige Kongregation Sorge getragen, durch dieses Dekret die genannten Entscheidungen der Vollversammlung vom 8. und 9. Oktober 1969 zu veröffentlichen.

Was also von den Generalkapiteln innerhalb der oben umschriebenen Grenzen gewährt worden ist, wird von dieser Kongregation bestätigt und gutgeheißen.

Das vorliegende Dekret kann auch auf die Gesellschaften mit gemeinsamem Leben angewandt werden. Es betrifft aber in keiner Weise die Verbände, die "keine reinen Laieninstitute" sind, von denen in "Perfectae caritatis" Nr. 15 die Rede ist. Es berührt auch nicht das Partikularrecht bestimmter klerikaler Institute, die auf eine ganz eigene Weise die Stellung ihrer Laienmitglieder mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles geregelt haben.

Entgegenstehende Bestimmungen werden außer Kraft gesetzt.

Rom, den 27. November 1969

I. Kardinal Antoniutti
Präfekt

E. Heston, CSC

Sekretär