Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium

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Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO; Kodex der Kanones der katholischen Ostkirchen) ist das Gesetzbuch für die Unierte Kirchen. Die lateinische Kirche hat ein eigenes Gesetzbuch, den Codex Iuris Canonici (CIC).

Der CCEO wurde von Papst Johannes Paul II. am 18. Oktober 1990 mit der Apostolischen Konstitution Sacri canones promulgiert und trat am 1. Oktober 1991 für alle der fünf Traditionen angehörenden 23 katholischen Ostkirchen in Kraft. Er bezeichnete diesen als eine Frucht des Zweiten Vatikanischen Konzils, ein Zeichen, dass die Eigenständigkeit der Ostkirchen berücksichtigt.

Geschichtliches zum CCEO 1990 (die Praefatio-Vorrede)

Seit der Zeit, als Pius IX. beabsichtigte, »die Angelegenheiten der Orientalen durch neue Bemühungen anzuregen, die Riten zu fördern, die Sitten zu verbessern, die Disziplin wieder herzustellen und vor allem die Gesetze der Kirche zu sammeln und herauszugeben«, sind noch nicht 150 Jahre vergangen. »Und es entging dem sehr weisen Papst nicht, dass man bei den ersten Quellen Griechenlands anfangen muss, von wo so vieles in den äußersten Osten und Norden gelangt ist« (Pitra, Iuris ... , Vorw.). Auf Anweisung des Papstes hat P. Johannes Baptist Pitra OSB, später Kardinal, nach den zerstreuten Quellen der orientalischen Gesetze geforscht, mit Seiner Unterstützung das Aufgefundene gesammelt, mit Seiner Mitwirkung das Gesammelte in zwei Bänden veröffentlicht (vgl. ebd.) unter dem Titel »Iuris ecclesiastici graecorum historia et mo nu menta«.

Nachdem dieser Papst alles versucht hatte, damit »im Orient das vollständige und unversehrte Gut des katholischen Glaubens bewahrt werde und damit die kirchliche Disziplin gedeihe und die heilige Liturgie in ihrer ganzen Heiligkeit und in ihrem vollen Glanz erstrahle« (Acta Pii IX., III, 402-403), setzte er mit der Apostolischen Konstitution Romani Pontifices (vom 6. Januar 1862) eine besondere Gruppe von Kardinälen ein, »Kongregation zur Verbreitung des Glaubens für die Aufgaben des Orientalischen Ritus« genannt; er umschrieb den Umfang der von ihr zu erledigenden Angelegenheiten und wollte auch, dass es in dieser Gruppe auf dauerhafte Weise und durch päpstliche Ernennung einen Kardinal-Berichterstatter gebe, »der seines Amtes walte, eifrig die Studien zu leiten, die notwendig sind, um die Canones der orientalischen Kirche zu sammeln und, wo es notwendig sei, alle orientalischen Bücher, welcher Art auch immer, zu prüfen, sei es, dass diese Bücher die Übersetzungen der Bibel beträfen, sei es den Katechismus oder die Disziplin« (ebd. 410).

Nachdem die Studien über das orientalische Kirchenrecht angefangen hatten, meinten einige Bischöfe der Orientalischen Kirchen, die bezüglich der auf dem Ersten Vatikanischen Konzil vorzulegenden Themen befragt worden waren, dass auf dem Konzil selbst über die Revision des orientalischen Kirchenrechts verhandelt werden müsse. Vertreter dieser Ansicht waren besonders Gregorius Yussef, der Patriarch der melkitischen Kirche, der sich über den ärmlichen Zustand des eigenen und den einzelnen Riten entsprechenden Kirchenrechts der Orientalen sehr beklagte (Mansi 49, 200), und Joseph Papp Szilagyi, der Bischof des orientalischen Ritus von Großwardein, der für eine umfassende Erneuerung der meisten Kapitel der kirchlichen Disziplin eintrat und dazu einen fast vollständigen Codex verfaßt hat (ebd. 49, 198).

Die vorbereitende »Kommission über die Missionen und die Kirchen des orientalischen Ritus« des Ersten Vatikanischen Konzils selbst erkannte auf ihrer sechsten Vollversammlung, dass besonders die orientalischen Kirchen eines Codex des kanonischen Rechts bedürften, der ihre Disziplin festsetze, und zwar eines Codex von großer Autorität, umfassend und allen Nationen gemeinsam sowie an die Umstände der Zeit angepasst (ebd. 49, 1012).

Als aber dieselbe Kommission während der fortschreitenden Arbeiten von dieser Auffassung abging und stärker die Unteilbarkeit der Disziplin in der gesamten Kirche betonte (ebd. 50: 31*, 34*, 45*-46*, 74* -76*), wurden in der Konzilsaula wichtige Reden gehalten, die den Schutz der Disziplin der Orientalen forderten.

Unter denen, die in diesem Sinne sprachen, ragt der Patriarch Joseph Audo, das Haupt der katholischen Kirche der Chaldäer, hervor; in der 16. Generalversammlung des Konzils kämpfte er eindrucksvoll für die Verschiedenheit »in dem, was außerhalb des Glaubens liegt«, gleichsam als »Beweis der göttlichen Kraft und Allmacht in der Einheit der katholischen Kirche«. Insbesondere für seine Patriarchatskirche stellte er die Forderung auf, dass »der Bitte entsprochen und Ort und Zeit bestimmt würden«, um ein »neues kanonisches Recht«, entsprechend den alten Canones und den Forderungen des Konzils zu gestalten und den Vätern zur Billigung vorzulegen (ebd. 50, 515 und 516).

Als das Erste Vatikanische Konzil wegen widriger Umstände vorzeitig abgebrochen wurde, vertrat Leo XIII., der über alle orientalische Angelegenheiten auf mehreren »Konferenzen der orientalischen Patriarchen« umfassend unterrichtet worden war, die Ansicht, die »im Recht anerkannte Verschiedenheit der orientalischen Liturgie und Disziplin« sei mit großem Lob herauszustellen, weil sie das Zeichen der Katholizität in der Kirche Gottes in bewundernswerter Weise deutlich mache (Apostolisches Schreiben Orientalium dignitas vom 30. November 1894, Vorwort).

Da die Revision der kanonischen Disziplin der Orientalischen Kirchen allerseits gewünscht wurde, und weil zugleich nichts als wünschenswerter angesehen wurde, als dass diese Aufgabe von diesen einzelnen Kirchen durchgeführt und dem Apostolischen Stuhl zur Bestätigung vorgelegt werde, wurden unter der weisen Führung dieses Papstes mehrere Partikularsynoden einberufen. Unter ihnen ragen hervor: die Synode von Charfeh in Syrien, zusammengekommen im Jahr 1888; die Synode im ruthenischen Lemberg, abgehalten im Jahre 1891; die zwei Synoden von Alba-Julia in Rumänien, zusammengekommen 1882 und 1900, und schließlich die Synode im koptischen Alexandria, abgehalten im Jahre 1898. Als letzte dieser Synoden, auf denen die wichtigsten Abschnitte der kanonischen Disziplin der einzelnen Kirchen fast zur Gänze revidiert worden sind, fand die Synode der Armenier statt, die sich nach der Anordnung des heiligen Pius X. im Jahre 1911 in Rom versammelte, um »über die Rechte der Patriarchen und Bischöfe, über die rechte Leitung der Christgläubigen, über die Disziplin der Kleriker, über die Mönchsinstitute, über die Notwendigkeiten der Missionen, über die Würde des göttlichen Kultes und über die Heilige Liturgie« zu verhandeln (Brief Vobis plane vom 30. August 1911).

Wenn die Akten und Dekrete der genannten Synoden gemeinsam mit denen betrachtet werden, die zu früheren Zeiten herausgegeben wurden, wie die Akten und Dekrete der Synode der Maroniten, die im Libanon im Jahre 1736 abgehalten und in »spezifischer Form« von Benedikt XIV. gebilligt worden war (Breve singularis Romanorum vom 1. September 1741), sowie der Synode der griechischen Melkiten von Ain-Traz aus dem Jahr 1835, erwecken sie fast den Eindruck, dass damals, weil das durch die heiligen Canones der frühen Kirche bestätigte disziplinäre Erbe aller orientalischen Kirchen gewissermaßen verdunkelt war, so viele von der Höchsten Autorität der Kirche gebilligte kanonische Regelungen erforderlich waren, wie es im Schoß der katholischen Kirche orientalische »Riten« gab. Für die lateinische Kirche aber wurde unterdessen der »Codex Iuris Canonici« vom heiligen Pius X. durch das Apostolische Schreiben Arduum sane munus vom 19. März 1904 mit großem Mut und Sachverstand begonnen und zügig ausgearbeitet.

Im Jahr 1917 promulgierte Benedikt XV. nicht nur den Codex Juris Canonici für die lateinische Kirche »die Erwartung des ganzen katholischen Erdkreises erfüllend« (Motu proprio Cum iuris canonici vom 15. September 1917), er gedachte auch in herausragender Weise der Orientalischen Kirchen, »da sie«, wie er schrieb, »in der ältesten Erinnerung ihrer Zeiten so glanzvolle Lichter der Heiligkeit und Gelehrsamkeit bieten, dass sie mit ihrem Glanz auch jetzt, nach einer so langen Zwischenzeit, die übrigen Regionen der Christen« erleuchten (Motu proprio Dei providentis vom 1. Mai 1917). Am 1. Mai 1917 richtete er die »Heilige Kongregation für die Orientalische Kirche« ein und stattete sie - wie im zu Pfingsten desselben Jahres promulgierten Codex Juris Canonici zu lesen war - »mit allen Vollmachten aus, welche die anderen Kongregationen für die Kirchen des lateinischen Ritus innehaben« (can. 257 § 2), nur bestimmte Vollmachten ausgenommen. So wurde durch geeignete Mittel Vorsorge dafür getroffen, dass das gefördert werden konnte, was wegen der schwierigen Natur der juridischen Sachverhalte von den einzelnen orientalischen Kirchen kaum oder gar nicht hätte erreicht werden können. Außerdem entschied er noch im Oktober desselben Jahres, »ein eigenes Haus für höhere Studien orientalischer Fragen« in Rom zu gründen, nämlich das Päpstliche Institut für orientalische Studien »in der Hoffnung, die frühere Blüte des katholischen Orients wiederzuerlangen«. Er ordnete an, dass in diesem Haus neben den anderen Disziplinen »das kanonische Recht aller christlichen Völker des Ostens« erforscht und gelehrt werde (Motu proprio Orientis catholici vom 15. Oktober 1917).

In der Tat gab die Heilige Kongregation »für die Orientalische Kirche« in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit jenen Kirchen, in denen die kanonischen Gesetze nicht hinreichend beachtet wurden oder diese vielfach Unbrauchbares, Veraltetes oder Unvollständiges beinhalteten, oder in denen die Meinung herrschte, man könne im Lichte des kurz zuvor veröffentlichten Codex Iuris Canonici unter Vernachlässigung der eigenen Tradition vorgehen, einige Antworten dahingehend, dass auf den Synoden der einzelnen Kirchen in Übereinstimmung mit den Bräuchen früherer Zeiten neue Gesetze erarbeitet und dem Apostolischen Stuhl zur Prüfung vorgelegt werden sollten.

Allmählich aber wurde in allen Kirchen die Ansicht vorherrschend, es werde am besten sein, die Gesetze, die allen orientalischen Kirchen gemeinsam sind, oder von denen anzunehmen sei, dass sie allen orientalischen Kirchen gemeinsam sein müssten, in ein einheitliches »Corpus von Gesetzen« zusammenzufassen, das unter der Verantwortung des Apostolischen Stuhles zusammengestellt und vom Papst promulgiert werden solle.

In der dem Kardinalsekretär der Heiligen Kongregation für die Orientalische Kirche Aloisio Sincero am 3. August 1927 gewährten Audienz hat deshalb Pius XI. nach Abwägung der Voten der Kardinal-Mitglieder dieser Kongregation, die wenige Tage zuvor in einer Vollversammlung getagt hatten, die Kodifikation des orientalischen kanonischen Rechts nicht nur für notwendig erachtet, sondern sie zu den vordringlichen Aufgaben gezählt und beschlossen, diese selbst zu leiten.

Und tatsächlich begann im Jahre 1929 die Arbeit an der Kodifikation der kanonischen Disziplin der Ostkirchen.

Zu Beginn desselben Jahres, am 5. Januar, ordnete der Papst an, die Vorsteher der orientalischen Kirchen, insbesondere die Patriarchen, seien zu Rate zu ziehen, »damit diese nach gemeinsamer Beratung frei erklärten, was sie von dieser so bedeutsamen Aufgabe hielten; zugleich sollten sie ihre Meinung darüber äußern, auf welchem Weg und auf welche Weise vorzugehen sei - insbesondere in Hinblick auf Disziplin, Traditionen, Erfordernisse und Privilegien eines jeden Ritus - damit die Kodifikation den Kirchen, dem Klerus und dem Volk wahrhaft nützlich werde.« Außerdem wurde am 20. Juli den Patriarchen und den einzelnen Rituskirchen vorstehenden Erzbischöfen aufgetragen, je für die einzelne Rituskirche einen geeigneten Priester auszuwählen, der bei dem genannten Werk mitarbeiten solle (AAS 21 [1929J 669).

In der dem Kardinalsekretär der Heiligen Kongregation für die Orientalische Kirche gewährten Audienz am 27. April richtete der Papst einen besonderen »Leitungsrat« für die orientalische Kodifikation ein, den er schon längst im Jahr 1927 geplant hatte. Dessen Mitglieder waren die Kardinäle Pietro Gasparri, Aloisio Sincero und Buonaventura Cerretti; diesem Rat fügte er eine kleine Konsultorenkommission hinzu, die aus drei Rechtskundigen bestand.

Nachdem er die Antworten der östlichen Kirchen über die Zweckmäßigkeit der unter der Verantwortung des Apostolischen Stuhles durchzuführenden orientalischen Kodifikation und über die bei einer Aufgabe von so großer Bedeutung zugrundezulegende Vorgehensweise gesammelt und erwogen hatte, stellte der Leitungsrat in diesem Jahr, nämlich bei der Vollversammlung, die am 4. Juli stattfand, nicht nur die fast einmütige Ansicht der Vertreter der Ostkirchen fest, dass diese Angelegenheit unbedingt unterstützt werden müsse, sondern trug auch mehrere dieses Gebiet betreffende Wünsche dem Papst vor.

Wie aus der »Notifikation« vom 17. Juli 1935 hervorgeht, setzte der Papst nach reiflicher Überlegung fest:

»1) dass sogenannte vorbereitende historisch-kanonische Studien über die Gesetze und Gewohnheiten der einzelnen Kirchen von den Priestern, welche die hochwürdigsten Bischöfe dazu ausgewählt und nach Rom gesandt haben, anzufertigen seien;

2) dass die vorgenannten ausgewählten Priester Canones zu entwerfen hätten, die an die hochwürdigsten Ordinarien gesandt werden, damit diese hierzu ihre Anmerkungen machen können;

3) dass die Rechtsquellen der einzelnen Kirchen, besonders die kanonischen Quellen, zu erforschen und unter der Verantwortung von in der Wissenschaft und Geschichte des kanonischen Rechts kundigen Männern zu veröffentlichen seien« (AAS 27 [1935J 306-307).

In der Audienz vom 23. November 1929 setzte Pius XI. für die Leitung der erwähnten Studien die »Kardinalskommission für die vorbereitenden Studien zur orientalischen Kodifikation« ein, was am 2. Dezember 1929 im offiziellen Mitteilungsorgan Acta Apostolicae sedis (S. 669) mitgeteilt wurde. Kardinalpräses der Kommission war Pietro Gasparri, Mitglieder waren die Kardinäle Aloisio Sincero, Buonaventura Cerretti und Franz Ehrle; zum Sekretär wurde der spätere Kardinal Amleto Giovanni Cicognani ernannt, damals Assessor der Heiligen Kongregation für die Ostkirchen.

Gemäß den Kriterien, die vom Papst in der Audienz vom 13. Juli desselben Jahres festgelegt worden waren, wurden der Kardinalskommission zwei Kollegien von Sachverständigen beigegeben, nämlich das Kollegium der Vertreter der Ostkirchen zur Unterstützung der Mitglieder der Kardinalskommission bei den Vorbereitungsarbeiten zur Redaktion des Codex des orientalischen kanonischen Rechts und das Konsultorenkollegium »zur Sammlung der Quellen für die Kodifikation des orientalischen Kirchenrech ts«.

Dem ersten Kollegium gehörten vierzehn Priester an, die auf ausdrücklichen Wunsch des Papstes von den Bischöfen der einzelnen Ostkirchen synodal gewählt worden sind, damit sie die Bischöfe wahrhaft »repräsentierten« und auf diese Weise von Anfang an im orientalischen Codex auch die Stimme des Ostens laut ertönt. Zu diesen Priestern kamen vier in Rom ansässige Ordensleute hinzu, die über großen Sachverstand im kanonischen Recht verfügten.

Zum zweiten Kollegium wurden zwölf in der Quellenforschung erwiesene und durch ihre Bildung ausgezeichnete Priester herangezogen; ihre Aufgabe war es - gemäß den Vorgaben des Papstes -, die Quellen der orientalischen kanonischen Disziplin so zu sammeln, dass sie nicht nur der Wissenschaft dienen, sondern auch und vor allem einen wichtigen Beitrag zur Ausführung des Kodifikation des kanonischen Rechtes der Orientalen beitragen sollten.

Auf Anordnung des Papstes in der Audienz vom 1. März 1930 hin wurden die Namen der genannten Priester, die sich um die Vorbereitungsarbeiten zur orientalischen Kodifikation besonders verdient gemacht haben, in der Zeitung L'Osservatore Romano vom 2. des darauffolgenden Monats April veröffentlicht.

Mit unermüdlichem Eifer und höchster Anstrengung wurde das Werk der Vorbereitung der Kodifikation des Ostkirchenrechts von jener Kommission im Verlauf von sechs Jahren zu Ende gebracht. Wie von den Vertretern der Ostkirchen einstimmig gefordert worden war, wurden alle Abschnitte des Kirchenrechtes wiederholt in 183 Sitzungen untersucht; in passend erscheinender Weise in verschiedene »Schemata« aufgeteilt, wurden sie den orientalischen Bischöfen zugeschickt, damit diese ihre Meinung dazu äußerten. Die alten und jüngeren Quellen des Kirchenrechtes aber, die von den Kommissionsmitgliedern auf das sorgfältigste ausgewählt und von der Heiligen Kongregation für die Ostkirche in dreizehn umfangreichen Bänden im Druck veröffentlicht wurden, standen schon im Jahr 1934 nicht nur der Kommission, sondern auch jedem wissenschaftlichen Institut zur Verfügung. Dies alles zeugt vor allem von der beständigen Sorge Pius' XI. für die Kodifikation des orientalischen Kirchenrechtes. Häufig - in vierundzwanzig Audienzen - wollte er vollständig über die Arbeiten der Kommission informiert werden, so dass nach Abschluss der vorbereitenden Studien möglichst schnell zur Redaktion des »Codex Iuris Canonici Orientalis« geschritten werden könnte, wie er den zu schaffenden Codex nennen wollte, »bis ein besserer Titel gefunden würde« (so in der Audienz vom 5. Juli 1935).

Im Jahr 1935, in der Audienz vom 7. Juni, entschied der Papst, eine neue Kommission einzurichten, die die Aufgabe der Redaktion des Codex zu leiten und nach sorgfältiger Sichtung der Anmerkungen der orientalischen Bischöfe zu den vorgenannten »Schemata« den Text der Canones zu erarbeiten habe. Dazu erschien am 17 . Juli desselben Jahres eine »Notifikation« im offiziellen Mitteilungsorgan Acta Apostolicae Sedis (AAS 27 [1935J 306-308), wo außer ihrem Namen auch die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Kommission festgelegt wurden. Die »Päpstliche Kommission zur Redaktion des Codex Iuris Canonici Orientalis«, wie sie genannt wurde, bestand zu Anfang nur aus vier Kardinalmitgliedern: Aloisio Sincero, der den Vorsitz innehatte, Eugenio Pacelli, dem späteren Pius XII., Giulio Serafini und Pietro Fumasoni Biondi. Im Verlauf der 37 Jahre des Bestehens dieser Kommission wurden viele Kardinäle als Nachfolger von verstorbenen Mitgliedern dem Kollegium der Kommissionsmitglieder hinzugezählt, nach Abschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils ebenso alle Patriarchen der orientalischen katholischen Kirchen.

Nach dem Tod von Kardinal Aloisio Sincero am 7. Februar 1936 wurde Kardinal Massimo Massimi am 17. desselben Monats zum Vorsitzenden der Kommission bestimmt. Unter seiner äußerst verständigen Leitung wurde die schwierige Arbeit, den Codex des Orientalischen kanonischen Rechtes zu redigieren, fast zu Ende geführt. Dies beweist auch die Tatsache, dass drei herausgehobene Teile des Codex von Papst Pius XII. veröffentlicht wurden, noch bevor der hochverdiente Kardinal aus dem Leben geschieden war.

Ihm folgte Kardinal Petrus XV. Agagianian, der bis zum Ende des Jahres 1962 auch der armenisch-katholischen Kirche vorstand und bis zu seinem Tod am 6. Mai 1971 die Kommission leitete.

Als Sekretär wurde P. Acacius Coussa BA ernannt; mit großem Beharrungsvermögen versah er das Amt bis zu seiner Ernennung zum Kardinal. Da die Redaktionsarbeit am Codex Iuris Canonici Orientalis aufgrund des Zweiten Vatikanischen Konzils unterbrochen war, verwaltete daraufhin P. Daniel Faltin OFMConv das Amt eines »Assistenten« bis zur Aufhebung der Kommission.

Zur Unterstützung der Kardinalsmitglieder der Kommission wurden 13 Sachverständige zu Konsultoren ernannt, zum größeren Teil Priester der Orientalischen Kirchen, deren Namen in der genannten »Notifikation« veröffentlicht sind (AAS 27 [1935J 308). Die erste Aufgabe des Konsultorenkollegiums war es, die Anmerkungen der orientalischen Bischöfe zu den schon zuvor redigierten »Schemata« zu untersuchen und ihre Erwägungen zuzufügen, um sie den Kardinalsmitgliedern der Kommission vorzulegen. Diese Aufgabe wurde in 78 Sitzungen, deren letzte am 3. November 1939 stattfand, in ausgezeichneter Weise durchgeführt.

Auf 73 Versammlungen bemühten sich die Kardinäle eifrig um die Redaktion des Codex Iuris Canonici Orientalis unter beständiger persönlicher Unterstützung des Papstes; stets begleitete er mit unermüdlicher Fürsorge die gesamte Arbeit der Redaktion, er prüfte die einzelnen Artikel der Canones in persönlicher Einsichtnahme und wünschte, dass das vollständige Corpus der Gesetze - unterteilt in 24 Titel - nach Art der vieler genuin orientalischer Sammlungen systematisch geordnet wird.

In den Jahren 1943 und 1944 wurde dieses Corpus - bereits in einem Band gedruckt - einer sehr ausführlichen »Koordinationsarbeit« durch die hervorragenden Wissenschaftler Acacius Coussa BA, Aemilius Herman SJ und Arcadius Larona CMF unterzogen. Nachdem der Text des gesamten Codex erneut geschrieben worden war, wurde er von den Kardinälen auf 19 Sitzungen im Jahr 1945 immer wieder verbessert und schließlich im Januar 1948 dem Papst vorgelegt.

Hinsichtlich der Promulgation schien es angebracht, in Teilen vorzugehen. Deshalb ordnete der Papst zu Beginn des Jahres 1949 an, dass die Canones über das Ehesakrament, weil vordringlich, und sodann der Rechtspflege wegen die Canones über das Gerichtswesen, wovon jene den Titel XIII des Schemas des geplanten Codex und diese den Titel XXI darstellten, zur Promulgation gedruckt wurden.

So kam es dazu, dass bereits am 22. Februar desselben Jahres 1949, am Fest der Stuhlfeier des heiligen Petrus von Antiochien, durch das Motu proprio Crebrae allatae sunt (AAS 41 [1949] 89-119) die Canones »Über das Ehesakrament« veröffentlich wurden, die vom 2. Mai an Geltung hatten.

Durch das Motu proprio sollicitudinem nostram (AAS 42 [1950] 5-120) aber wurden am 6. Januar 1950, am Fest der Erscheinung des Herrn, die Canones »Über das Gerichtswesen« veröffentlicht; für die ein ganzes Jahr Legisvakanz vorgesehen war; Rechtskraft erhielten sie am 6. Januar des folgenden Jahres.

Am Festtag des heiligen Bischofs und Kirchenlehrers Kyrill von Alexandrien wurden durch das Motu proprio Apostolicis litteris vom 9. Februar 1952 (AAS 44 [1952] 65-150) die Canones »Über die Religiosen«, »Über die zeitlichen Güter der Kirche« und »Über die Bedeutung von Wörtern« veröffentlicht; ihre Rechtskraft erhielten sie am 21. November desselben Jahres, dem Fest Mariae Opferung. Die drei Abteilungen, die in diesem Apostolischen Schreiben enthalten sind, bestanden der Reihe nach aus folgenden Titel des Schemas des geplanten Codex:

Tit. XIV Über die Mönche und die übrigen Religiosen

Tit. XIX Über die zeitlichen Güter der Kirche

Tit. XXIV Über die Bedeutung von Wörtern

Im Motu proprio Cleri sanctitati (AAS 49 [1957] 433-600) vom 2. Juni 1957 promulgierte Pius XII. sozusagen als Namenstagsgeschenk die Canones »Über die orientalischen Riten« und »Über die Personen« der Öffentlichkeit, deren Rechtskraft am Festtag der Verkündigung der Seligen Jungfrau Maria im folgenden Jahr begann. Die Canones gehörten zu den fünf folgenden Titeln des Schemas des geplanten Codex:

Tit. II Über die orientalischen Riten

Tit. III Über die natürlichen und moralischen Personen

Tit. IV Über die Kleriker im allgemeinen

Tit. V Über die Kleriker im speziellen

Tit. XVII Über die Laien

Von den 2666 Canones, die im Schemas des geplanten Codex vom Jahre 1945 enthalten waren, waren damit drei Fünftel veröffentlicht worden. Die übrigen 1095 Canones aber verblieben im Archiv der Kommission.

Nachdem das Zweite Vatikanische Konzil von Johannes XXIII. angekündigt worden war und als man absehen konnte, dass das Kirchenrecht der gesamten Kirche entsprechend den Beratungen und Prinzipien des Konzils zu überprüfen sein werde, wurde die eigentliche Redaktionsarbeit am Codex fllris Canoniei Orientalis unterbrochen; die Erledigung der übrigen Aufgaben der Kommission wurde jedoch nicht unterbrochen. Von ihnen sind besonders die folgenden der Erwähnung wert: die Aufgabe, die schon veröffentlichen Teile des Codex authentisch zu interpretieren, und die Aufgabe, die Herausgabe der »Quellen« des kanonischen orientalischen Rechts zu besorgen.

In der Mitte des Jahres 1972 richtete Papst Paul VI. die Päpstliche Kommission zur Revision des Codex Iuris Canonici Orientalis ein; zugleich ordnete er an, dass die vorausgehende Kommission, die im Jahre 1935 »zur Redaktion« des Codex errichtet worden war, zu bestehen aufhöre. Die diesbezügliche Nachricht wurde in der Zeitung L'Osservatore Romano vom 16 Juni desselben Jahres 1972 veröffentlicht.

Die Form der neuen Kommission stellte deren orientalischen Charakter sicher. Die Kommissionsmitglieder - zu Anfang 25 an der Zahl, dann aber 38 - wurden aus der Reihe der Patriarchen und der anderen Vorsteher der Katholischen Ostkirchen zusammengestellt, hinzu kamen einige Kardinäle, die jene Dikasterien der Römischen Kurie leiten, die hinsichtlich der Ostkirchen eine Zuständigkeit besitzen. Das Kollegium der 70 Konsultoren aber, die der Kommission beigeordnet waren, bestand zum größten Teil aus Bischöfen und Priestern der Ostkirchen, zu denen einige im Ostkirchenrecht erfahrene Kleriker und Laien des lateinischen Ritus kamen.

Nicht übergangen werden soll, dass auch einige sehr bekannte Persönlichkeiten aus jenen Orientalischen Kirchen, die noch nicht zur Fülle der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, als Beobachter eingeladen wurden, um beim Werk der Codex-Reform mitzuarbeiten.

Das Amt des Präses der Kommission wurde Kardinal Joseph Parecattil, dem Erzbischof von Ernakulam aus der Malabarischen Kirche anvertraut. Er übte dieses Amt bis zu seinem Todestag (20. Februar 1987) ausgezeichnet aus. Nach dem Tod des Kardinalpräses blieb das Amt des Präses während der letzten Zeit der Kommission vakant.

Den stellvertretenden Vorsitz der Kommission hatte für fünf Jahre Ignatius Clemens Mansourati inne, Titularbischof des syrischen Apamea. Ihm folgte am 15. Juni 1977 Myroslaus Stephan Marusyn von der Ukrainischen Kirche, Titularbischof von Gediz; er führte das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden bis zum Ende des Jahres 1982. Am 20. Dezember desselben Jahres wurde Aemilius Eid, maronitischer Titularbischof von Sarepta, zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt.

Zum Sekretär der Kommission wurde P. Ivan Zuzek SJ am 22. Oktober 1977 ernannt, nachdem er seit den Anfängen Pro-Sekretär gewesen war.

Die der Kommission vom Papst anvertraute Aufgabe war es, den gesamten Codex Iuris Canonici Orientalis besonders im Licht der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils von Grund auf zu prüfen, sowohl hinsichtlich der bereits veröffentlichten Teile als auch hinsichtlich jener Teile, die noch nicht promulgiert worden waren, auch wenn sie von der voraufgegangenen Kommission schon in das Endstadium der Redaktion geführt worden waren.

Bei der feierlichen Eröffnung der Kommissionsarbeit, die am 18. März 1974 in der Sixtinischen Kapelle stattfand, legte Papst Paul VI. die »Magna Charta« der ganzen Reformarbeit dar und stellte sie mit eindrucksvollen Worten dar. Der Kommission forderte der Papst vor allem eine doppelte Sorge ab: das kanonische Recht der katholischen Ostkirchen zum einen gemäß dem Geist der Väter des Zweiten Vatikanischen Konzils, zum anderen aber auch gemäß der ursprünglichen östlichen Tradition zu überprüfen.

Um das Heil der Seelen, das das höchste Ziel einer jeden kirchlichen Vorschrift darstellt, in höchstem Maße besorgt, hob der Papst in derselben Rede vor allem die heilsame Anregung zur Erneuerung des christlichen Lebens hervor, die das Zweite Vatikanische Konzil für die gesamte Kirche gewünscht und herbeigeführt hatte. Er forderte, der Codex solle auf die Erfordernisse des heutigen Lebens und die wirklichen Bedingungen von Zeiten und Orten antworten, die sich beständig und sehr rasch ändern; er solle den Zusammenhang und die Eintracht mit der gesunden Überlieferung wahren und und zugleich jener besonderen Aufgabe voll und ganz entsprechen, die besonders die Christgläubigen aus den Orientalischen Kirchen angeht, nämlich »gemäß den Grundsätzen des ... Dekretes über den Ökumenismus die Einheit aller Christen, besonders der ostkirchlichen, zu fördern« (OE 24).

Die Vollversammlung der Kommissionsmitglieder, die vom 18. bis 23. März 1974 stattfand, an der nach dem Wunsch des Papstes auch alle Konsultoren der Kommission und und einige Beobachter aus den nichtkatholisehen Orientalischen Kirchen ohne Stimmrecht teilgenommen haben, billigte fast einstimmig bestimmte Grundsätze, nach denen die Konsultoren in den verschiedenen »Studiengruppen« bei der Abfassung von Entwürfen der Canones vorgehen sollten.

Von diesen in drei Sprachen verfassten Grundsätzen, die in den Akten der Kommission (Nuntia 3) vollständig veröffentlicht wurden, waren die wichtigsten: 1) Was von dem einen Codex für alle Orientalischen Kirchen überliefert wird, soll- das eine Erbe der heiligen Canones vor Augen - mit den heutigen Lebensumständen voll und ganz übereinstimmen. 2) Der Charakter des Codex soll wirklich orientalisch sein entsprechend den Forderungen des II. Vatikanischen Konzils über die Erhaltung der eigenen Disziplinen der Orientalischen Kirchen, »die sich durch ihr ehrwürdiges Alter empfehlen, den Gewohnheiten ihrer Gläubigen besser entsprechen und der Sorge um das Seelenheil angemessener erscheinen« (OE 5). Und daher soll der Codex die Disziplin zum Ausdruck bringen, die in den heiligen Canones und den allen Orientalischen Kirchen gemeinsamen Gewohnheiten enthalten ist. 3) Ganz und gar soll der Codex mit der besonderen Aufgabe übereinstimmen, die den Orientalischen Katholischen Kirchen vom Zweiten Vatikanischen Konzil anvertraut wurde, nämlich die Einheit aller Christen, insbesondere der Orientalen, gemäß den Grundsätzen des Dekrets »Über den Ökumenismus« zu fördern. 4) Der Codex soll natürlich von juristischer Natur sein. So soll er die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen untereinander und gegenüber der kirchlichen Gesellschaft unzweideutig festlegen und schützen. 5) Außer der Gerechtigkeit sollen bei der Formulierung der Gesetze Liebe, Menschlichkeit, rechtes Maß und Mäßigung als Grundlage gelten, um das Seelenheil durch die pastorale Sorge im höchsten Maß zu fördern. Ebenso sollen Normen, die strikt juristisch zu wahren sind, nur aufgestellt werden, wenn sie vom Allgemeinwohl und der allgemeinen kirchlichen Disziplin gefordert werden. 6) Das sogenannte Prinzip der »Subsidiarität« soll im Codex gewahrt werden, weshalb er nur solche Gesetze enthalten soll, die nach dem Urteil des Höchsten Hirten der gesamten Kirche allen Orientalischen Katholischen Kirchen gemeinsam sein müssen, wobei alle übrigen dem Partikularrecht der einzelnen Kirchen überlassen werden.

Hinsichtlich der systematischen Gliederung des Codex ist besonders zu beachten, dass der Codex Iuris canonici Orientalis - welcher der Kommission nach wiederholten Arbeiten aller vorangehenden Kommissionen seit dem Jahr 1929 zur Prüfung anvertraut wurde - nach dem Wunsch der Päpste Pius XI. und Pius XII. nicht nach dem Vorbild des Codex der Lateinischen Kirche in Bücher, sondern in 24 Titel unterteilt ist. Denn Pius XI. hat am 8. Februar 1937 ausdrücklich entschieden, dass der Codex systematisch in Titel geordnet werde. In der Audienz vom 26. Dezember 1945 (vgl. Nuntia 26, S. 82-83) hat Pius XII. die Einteilung in 24 Titel, die ihm von seiner persönlichen Mitarbeit in der Kommission vor seiner Wahl zum Papst und dann aufgrund der Begleitung der Kommissionsarbeit mit seiner unermüdlichen und beständigen Sorge her persönlich bekannt war, in jener Form gut geheißen, die von den Kardinalsmitgliedern der Kommission in der Vollversammlung vom 20. November desselben Jahres einmütig anerkannt und angenommen worden war, nachdem derselbe Papst bestimmte Abschnitte des Codex von einem Titel in einen anderen umgestellt hat.

Es gab keinen schwerwiegenden Grund, diese von den Päpsten eingeführte systematische Ordnung in Frage zu stellen. Ja, die eigens dazu einberufenen Studiengruppen der Konsultoren der Kommission stimmten dieser Ordnung aus nicht nur einem einsichtigen Argument zu, das auch den heutigen Lebensumständen entspricht. Deshalb erstattete der stellvertretende Vorsitzende der Kommission, Bischof Myroslaus Stephan Marusyn, der im Jahre 1980 tagenden Bischofssynode mit deutlichen Worten einen Bericht. Den Beratungsorganen gefiel diese Ordnung, gegenteilige Stimmen gab es fast keine. Die Mitglieder der Kommission billigten diese Ordnung nach Maßgabe der "Verfahrensordnung" auf der Vollversammlung im Monat November 1988.

Der erste Text des Codex, der von den Konsultoren der Kommission geprüft worden war, wurde innerhalb von sechs Jahren erstellt. Die in zehn Studiengruppen unterteilten Konsultoren versahen unermüdlich ihren Dienst, indem sie fast 100mal in längeren Sitzungen von meist 15 Tagen zusammentraten.

Der Text, in passend erscheinender Weise in acht Schemata eingeteilt, wurde dem Papst zu verschiedenen Zeiten vorgelegt, um die Genehmigung zu erhalten, ihn an die Beratungsorgane zu versenden, nämlich an den gesamten Episkopat der katholischen Ostkirchen, an die Dikasterien der Römischen Kurie, an die kirchlichen Hochschulen in Rom und an die Vereinigungen der Generaloberen der Religiosen. Diese Organe wurden gebeten, innerhalb von sechs Monaten zu den nacheinander gesandten Entwürfen ihre Anmerkungen und Meinungen mitzuteilen.

Die Reihenfolge der an die Konsultationsorganen gesandten Entwürfe war folgende: Im Juni 1980 das »Schema der Canones über den Gottesdienst, insbesondere über die Sakramente«; im Dezember 1980 das »Schema der Canones über die Mönche und die übrigen Religiosen sowie die Mitglieder anderer Institute des geweihten Lebens«; im Juni 1981 das »Schema der Canones über die Evangelisierung der Völker, das kirchliche Lehramt und den Ökumenismus«; im September 1981 das »Schema der Canones über die allgemeinen Normen und über die zeitlichen Güter der Kirche« und das »Schema der Canones über die Strafbestimmungen in der Kirche«; im Februar 1982 das »Schema der Canones über die Kleriker und die Laien«; im Oktober 1984 das »Schema der Canones über hierarchische Verfassung der orientalischen Kirchen«.

Die kollegiale Natur der Codexreform zeigt nichts deutlicher als die gewaltige Menge der Anmerkungen, die der Kommission zugeleitet wurden, ihr großes Gewicht und ihre durch Argumente untermauerte Bedeutung. Der gesamte Episkopat der orientalischen Kirchen und die übrigen Konsultationsorgane leisteten eine gewaltige und enorme Mitarbeit bei der Überprüfung des Codex. Dabei ist auch zu bedenken, dass die genannten Schemata eigens dazu veröffentlicht worden waren, um das, was in der Kommission behandelt worden war, transparent zu machen und damit alle, besonders die Kirchenrechtler, ihre Meinung dazu äußern und auf diese Weise zum guten Ergebnis beitragen konnten.

Alle Anmerkungen ohne Ausnahme, der Reihe nach geordnet, wurden speziellen Studiengruppen übergeben, um sie entsprechend den Ansichten der Konsultationsorgane von neuem gründlich zu prüfen. In diesen Gruppen überprüften die Konsultoren der Kommission und einige andere, durch besonderen Sachverstand in den betreffenden Gegenstandsbereichen ausgezeichnete Männer, den Text des Codex nochmals. Der auf diese Weise wiederum überprüfte Text ist aus den Berichten ersichtlich, die in den Akten der Kommission durch die Zeitschrift Nuntia veröffentlicht wurden.

Diese wieder bearbeiteten Schemata wurden in sinnvoll erscheinender Weise in einen 30 Titel umfassenden einzigen Text eingefügt und einer besonderen Studiengruppe, der sogenannten »Koordinationsgruppe« überlassen. Aufgabe dieser Gruppe war es, für die innere Kohärenz und Einheit des Codex zu sorgen, Widersprüche und Zweideutigkeiten auszuräumen, Rechtsbegriffe nach Möglichkeit zu vereindeutigen, Wiederholungen und weniger adäquate Aussagen zu entfernen sowie für Kontinuität in Rechtschreibung und Zeichensetzung zu sorgen.

Im Oktober 1986 wurde das »Schema Codicis Iuris Canonici Orientalis« gedruckt dem Papst vorgelegt. Dieser ordnete an, dass es am 17. desselben Monats, am Fest des heiligen Ignatius von Antiochien, den Mitgliedern der Kommission zur Prüfung und Beurteilung übersandt werden solle.

Die Anmerkungen der Kommissionsmitglieder wurden geordnet einer besonderen Studiengruppe von Konsultoren überantwortet, »De expensione observationum« genannt, die zweimal für je 15 Tage zusammentrat. Aufgabe dieser Gruppe war es, nach reiflicher Erwägung der Anmerkungen geeignete Verbesserungen des Textes der Canones vorzulegen oder im Fall der Beibehaltung des Textes - die Gründe darzulegen, weshalb die betreffenden Anmerkungen nicht anzunehmen seien. Zugleich mit den Voten dieser Gruppe zu einem Faszikel gesammelt, wurden die Anmerkungen im April 1988 an die Kommissionsmitglieder gesandt und bei der Vollversammlung derselben Kommission, die einige Monate später stattfand, der Prüfung und dem Urteil der Kommissionsmitglieder unterworfen.

Inzwischen legte die »Koordinationsgruppe«, die niemals aufgehört hatte zu arbeiten, sehr viele Verbesserungsvorschläge vor, die in den Text der Canones einarbeiten seien; die meisten betrafen Schreibweisen. Bezüglich einiger Verbesserungen aber, welche die Substanz der Canones berührten, war man der Meinung, dass diese »von Amts wegen« vorzunehmen seien, damit unter den Canones eine vollkommene Übereinstimmung gewahrt und Rechtslücken nach Möglichkeit durch geeignete Normen aufgefüllt würden. Dies alles wurde gesammelt, im Juli 1988 an die Kommissionsmitglieder versandt und so deren Urteil und Prüfung unterworfen.

Im Auftrag des Papstes zusammengerufen, tagte die Vollversammlung der Kommissionsmitglieder vom 3. bis zum 14. November 1988 in der Aula »Bologna« des Apostolischen Palastes, um durch Abstimmung zu entscheiden, ob der gesamte Text des überprüften Codex für wert gehalten werde, dem Papst übergeben und in der ihm richtig erscheinenden Zeit und Weise promulgiert zu werden. Auf dieser Versammlung wurden alle Fragen erörtert werden, die von wenigstens fünf Kommissionsmitgliedern vorgelegt wurden. Die Endabstimmung über den Entwurf des Codex, die nach dem Willen der Kommissionsmitglieder über die einzelnen Titel getrennt vorgenommen wurde, hatte folgenden Ausgang: Alle Titel wurden von der Mehrheit der Mitglieder angenommen, die meisten fast einstimmig.

Gemäß den Ansichten der Kommissionsmitglieder verbessert, wurde der letzte Entwurf - mit dem Titel »Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium« versehen - in zehn Exemplaren eines sogenannten »Computerausdrucks« am 28. Januar 1989 dem Papst mit der Bitte übergeben, ihn zu veröffentlichen.

Mit Unterstützung einiger Sachverständiger und nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden und des Sekretärs der Päpstlichen Kommission zur Reform des Codex Iuris Canonici Orientalis hat der Papst dieses letzte Schema persönlich geprüft und angeordnet, dass es im Druck erscheint. Am 1. Oktober 1990 entschied er schließlich, dass der neue Codex am 18. desselben Monats zu promulgieren sei.<ref>Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, (lat./dt.); hrsg. v. Libero Gerosa und Peter Krämer. Bonifatius Verlag Paderborn 2000, Vorrede S. 49-75 (735 Seiten, geb.; ISBN 3-89710-128-9).</ref>

Päpstliches

Pius XI.

  • 23. November 1929 Notificatio "Cum quamplurimi orientalis ecclesiae" zur Einsetzung einer Kardinalskommission für die Studien zur Vorbereitung der orientalischen Kodifikation (AAS 21 [1929] 669; vgl. Sacri canones)
  • 17. Juli 1935 Errichtung der Päpstlichen Kommission zur Redaktion des Codex Iuris Canonici Orientalis (vgl. Sacri canones).

Johannes Paul II.

Franziskus

Literatur

Weblinks

Anmerkungen

<references />