Cum nostra

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Cum nostra sind die Anfangsworte des Dekretes der Ritenkongregation zur Vereinfachung der liturgischen Rubriken des Breviers und des Missale Romanum. Es wurde im Pontifikat Papst Pius XII. am 23. März 1955 gegeben. Es ist in den Acta Apostolische Sedis (AAS 46 [1955] 218-224) veröffentlicht und trat am 1. Januar 1956 in Kraft.

Das Dekret ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der liturgischen Reform als auch für die pastorale Praxis von Bedeutung.

Inhalt

Die Ritenkongregation sagt in der Einleitung, dass das Dekret der seelsorglichen Überbürdung der Geistlichen Rechnung tragen wolle, die es ihnen erschwert, das Brevier "ein der angemessenen Gemütsruhe" zu beten. Seine Absicht liegt deshalb weniger in der Abkürzung dieses Offiziums, die sich allerdings nebenbei ergibt, sondern es will dem Priester durch die Vereinfachung der Rubriken und des mit ihnen verbundenen dauernden Umblätterns im Brevierbuch die Konzentration erleichtern. Die rubrizistischen Änderungen, die dazu dienen, berühren natürlich auch die heilige Messe, weil der liturgische Rang der einzelnen Tage verändert werden muss. Doch wird auch die Messe weniger abgekürzt als in ihrem Tagesformular vereinfacht.

Das Dekret hebt selbst seinen provisorischen Charakter hervor. Es sagt, dass die liturgischen Bücher beim Neudruck seinetwegen nicht verändert werden sollen. Auch die Neudrucke werden also noch Rubriken enthalten, die nicht mehr gelten. Schon daraus ist erkennbar, dass das Dekret eine vorläufige Maßnahme im Zuge weitreichender Liturgiereform formuliert, die vorweggenommen wurde, um zeitbedingten Unzuträglichkeiten zu begegnen. Eine Notiz,im "Osservatore Romano" (4. Mai 1955) beseitigt alle Missverständnisse. Sie lautet:

"Die Veröffentlichung des Allgemeinen Dekretes zur Vereinfachung der Rubriken hat bei vielen Priestern den Eindruck erzeugt, dass eine Reform auch des Brevier- und Meßtextes unmittelbar bevorstehe.

Es wird bekanntgegeben, dass diese Reform noch einige Jahre dauern wird. Deshalb behalten nicht nur die gegenwärtigen Breviere und Missalien ihren Wert, sondern auch diejenigen, die vielleicht inzwischen gedruckt werden müssen. Diese müssen nach der Vorschrift des Dekretes genau dem gegenwärtigen Text entsprechen."

Das Dekret trägt aber trotz seiner Vorläufigkeit keineswegs das Gesicht des Behelfsmäßigen. Es fördert, wie man aus seinen einzelnen Bestimmungen ersehen wird, nicht nur die Konzentration des Vollzuges der Liturgie, sondern die Konzentration der Liturgie selbst in der Richtung auf das Kirchenjahr. Die Sonntage werden im Rang erhöht, zahlreiche Heiligenfeste liturgisch gemindert. Die Oktaven fallen his auf ganz wenige weg. So hebt die Vereinfachung der Rubriken zugleich die Struktur des Kirchenjahres !heraus.

Das Dekret gliedert sich in fünf Kapitel: Allgemeine Normen, Veränderungen im Kalendarium, Kommemorationen, Veränderungen im Brevier, Veränderungen im Missale.

Allgemein verfügt es, dass seine Bestimmungen zwar nur die römische Liturgie betreffen, in ihr aber alle entgegenstehenden Privilegien und Gewohnheiten beseitigen sollen.

Veränderungen im Kalendarium

Die wichtigsten Veränderungen finden sich im zweiten Kapitel. Die Kategorie der Semi-Duplexfeste und -tage fällt weg. Die Sonntage, die bisher in diesem Range standen, und die Pfingstvigil werden zu Duplex-Festen erhöht; die Heilagenfeste vom Range semi-duplex dagegen werden nur noch im Simplexiritus begangen, und die bisherigen Simplexfeste werden nur noch im Gedächtnis erhalten, d. h. kommemoriert. Wenn die von NCWCNS verbreitete Nachricht stimmt, betrifft: diese Vereinfachung etwa hundert Tage des Jahres. Dadurch wird das Brevier verkürzt und die Bedeutung des allgemeinen Kirchenjahres gegenüber den Heiligenfesten stärker hervorgehoben.

Die Sonntage gewinnen an Bedeutung. Im Advent und in der Fastenzeit erhalten sie den Rang des Ritus duplex primae classis, gehen also jedem Heiligenfest vor. Nur Feste des Herrn, die auf einen Sonntag fallen, ersetzen diesen in der Liturgie. Andererseits dient es der Vereinfachung, dass die Liturgie eines verdrängten Sonntags nicht mehr vorweggenommen oder nachgeholt werden muss.

Kommemorationen

Von den Vigiltagen bleiben nur diejenigen vor den Festen von Weihnachten, Pfingsten, Christi Himmelfahrt, Mariä Himmelfahrt, Johannes d. T. und Laurentius erhalten. Die beiden ersten bleiben privilegiert.

Besonders einschneidend ist die Abschaffung der Festoktaven mit Ausnahme derjenigen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Daraus ergeben sich detaillierte Veränderungen im liturgischen KaIender besonders für die erste Hälfte des Monats Januar, die Himmelfahrtsoktav und die Fronleichnams- und Herz-Jesu-Woche. Die Abschaffung der in einzelnen Gegenden festlich begangenen Fronleichnamsoktav opfert lokale Bräuche der liturgischen Vereinheidichung, ohne sie auch nur zu erwähnen.

Die Fastenzeit wird dadurch herausgehoben, dass es in Zukunft gestattet wird, privat das Brevier der Fasttage statt desjenigen der Heiligenfeste zu wählen, wenn die Feste nicht mindestens den Rang duplex 2. Klasse haben. In dieser Zeit wird also die Wahlfreiheit des einzelnen Priesters von der Messe auf das Brevier ausgedehnt. Selbst so bedeutende Heilige wie Thomas von Aquin, dessen Fest am 7. März immer in die Fastenzeit fällt, müssen dem Zug der Konzentration weichen.

Im dritten Teil des Dekretes werden die Fest-Gedächtnisse und Gebetsgedächtnisse, die bisher im Brevier oft einen störend breiten Raum einnahmen, stark eingeschränkt. In Zukunft gibt es in Brevier und Messe niemals mehr als drei Oratoren, an Sonntagen und Festen 2. Klasse nur zwei, an Tagen 1. Klasse und privilegierten Tagen nur eine. Auch in gesungenen Messen gibt es grundsätzlich nur eine Ovation. Nur SonntJage, Feste 1. Klasse, die Wochentage des Advents und der Fastenzeit, die Quatembertage im September und die Bittage werden immer kommemorien. Die Kommemorationen heschränken sich auf die Ovation, sie erstrecken sich nicht mehr auf das Credo und die Präfation der heiligen Messe.

Veränderungen im Brevier

Die Tageszeiten des Breviers, von denen der vierte Teil des Dekretes handelt, werden um die Einleitungsgebete (das Vaterunser, Ave Maria und gegebenenfalls das Credo) gekürzt. Das tägliche Brevier schließt mit der marianischen Antiphon nach der Komplet. Die in die Tagzeiten außer der Matutin eingeschalteten Fürbittgebete (preces feriales) an gewissen Wochentagen bleiben nur am Mittwoch und Freitag der Fastenzeit, des Advents und in den Quatemberwochen außer der Pfingstoktav bestehen. Die Sonntags-Fürbittgebete (preces dominicales) fallen ganz weg. Das Symbolum Athanasianum wird nur am Dreifaltigkeitsfest gebetet. Eine "erste Vesper" gibt es nur noch an Sonntagen und Festen 1. und 2. Klasse. Das "officium festivum" wird zugunsten der Wochentagspsalmen eingeschränkt. Die kleinen Tagzeiten (Prim bis Non) haben mit Ausnahme der Feste 1. Klasse in Zukunft die Wochentagspsalmen, so dass die kursorische Lesung des ganzen Psalteriums gefördert wird .

... im Missale

In der heiligen Messe fallen die zweiten und dritten Orationen, die bisher für die verschiedenen Zeiten des Kirchenjahres vorgeschrieben waren, fort. Auch die "Orationes imperatae", von deren Anordnungsbefugnis die Bischöfe einen reichen Gebrauch zu machen pflegen, werden ein wenig eingeschränkt. Das zeigt sich besonders darin, dass sie gerade an den Sonntagen, wenn die ganze Gemeinde versammelt ist, wegzufallen haben, ebenso in gesungenen Messen, es sei denn, sie sind "pro re gravi", also in einem wichtigen Anliegen verordnet. In gesungenen Totenmessen gibt es hinfort nur eine Oration. Die Sequenz "Dies irae" fällt weg bis auf die Seelenmesse am Todes- bzw. Begräbnistag und die erste Allerseelenmesse. Ihren Verlust wird mancher bedauern. Es wird jedoch gestattet, die Sequenz wie bisher in die Totenmessen freiwillig einzufügen. Das Credo wird in der heiligen Messe nur noch an Sonntagen und den Festen des Herrn, der Gottesmutter, den Todestagen der Apostel und Evangelisten, den Festen der Kirchenlehrer und in gesungenen feierlichen Votivämtern gebetet. Das Schlussevangelium ist mit Ausnahme der dritten Weihnachtsmesse und der Palmsonntagsmesse immer aus dem Johannesprolog zu nehmen.

Die neue Reform der Rubriken lässt den Willen des Heiligen Stuhles erkennen, die Feier der Liturgie und besonders des Divinum Officium (Stundengebet) praktischer und zugleich subjektiv und objectiv wesentlicher und innerlicher zu gestalten. Sie geht behutsam, aber entschieden voran und bringt das alte Prinzip "sacramenta propter homines" hoffnungserweckend zur Anwendung.

Quelle

Herder-Korrespondenz, 9. Jahrgang, Neuntes Heft, Juni 1955, S. 393-395 (Mit geringen Auslassungen).

siehe auch: Liste von Lehramtstexten