Cum superiores generales (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Juli 2018, 11:36 Uhr

Dekret
Cum superiors generales

Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die den Generaloberen laikaler Ordensverbände delegierte Vollmacht zur Säkularisierung von Mitgliedern mit zeitlichen Gelübden
27. November 1969

(Offizieller lateinischer Text AAS 61 [1969] 738-739)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 36, lateinisch und deutscher Text, S. 126-127, Paulinus Verlag Trier 1970; Imprimatur Nr. 3/73 Treversis, die 10.1.1973 Israel d. m. Vicarius Generalis)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die Generaloberen laikaler Ordensverbände haben einige Schwierigkeiten vorgebracht, was die Ausübung der Vollmacht Nr. 3 des Dekretes "Religionum laicalium" vom 31. Mai 1966 angeht, die sich auf die Säkularisation von Ordensmitgliedern mit zeitlichen Gelübden bezieht. Deshalb hat die Heilige Kongregation für die Ordensleute und die Säkularinstitute die Angelegenheit zunächst dem Studium von Konsultoren unterbreitet und sich über die Vorstellungen der Generaloberen und Generaloberinnen informiert, und dann die Frage in der Vollversammlung vom 8. und 9. Oktober d. J. zur Prüfung vorgelegt.

Die Kardinäle und Bischöfe haben entschieden, dass die Mitglieder männlicher und weiblicher laikaler Ordensinstitute mit zeitlichen Gelübden, die das aus freien Stücken erbitten, in den Weltstand zurückversetzt werden können und eben dadurch die Gelübde gelöst werden.

Der Heilige Vater hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 13. November 1969 gewährten Audienz die Entscheidung der Vollversammlung gebilligt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Deshalb wird mit vorliegendem Dekret den Generaloberen der männlichen und weiblichen laikalen Ordensinstitute die Vollmacht gewährt, mit Zustimmung ihres Rates Mitglieder mit zeitlicher Profess auf ihre Bitte hin in den Weltstand zurückzuversetzen. In diesem Fall erlöschen damit zugleich die zeitlichen Gelübde.

Entgegenstehende Bestimmungen werden außer Kraft gesetzt.

Rom, den 27. November 1969

I. Kardinal Antoniutti
Präfekt

E. Heston, CSC

Sekretär