DBK: Rechtliche Ordnung konfessionsverschiedener Ehen 1970

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Ausführungsbestimmungen zu Matrimonia mixta

Deutsche Bischofskonferenz
über die rechtliche Ordnung konfessionsverschiedener Ehen

23. September 1970

(Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, Herausgegeben von erzbischöflichen Generalvikariat, 112. Jahrgang, Stück 18, Beilage)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Vorwort

Am 1. Oktober 1970 treten in der gesamten Katholischen Kirche neue Bestimmungen für die konfessionsverschiedenen Ehen in Kraft. Sie tragen den Forderungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und den Wünschen der Bischofssynode von 1967 sowie den Erwartungen vieler Christen Rechnung. Den Bischofskonferenzen ist die Möglichkeit gegeben, den Verhältnissen ihrer Länder angepasste Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Wir deutschen Bischöfe sind uns bewusst, dass die konfessionsverschiedene Ehe gerade in unserem Land für viele Menschen schwere Probleme mit sich bringt. Wir halten uns diese Not vor Augen und wollen durch diese Ausführungsbestimmungen in seelsorglicher Verantwortung und ökumenischer Haltung Hilfen geben.

Ehe und Familie stehen in unserer Gesellschaft unter großen Belastungen. In dieser Situation ist die gemeinsame Glaubensüberzeugung ein besonders tragfähiges Fundament für eine erfüllte Ehe. Die Kirchen dürfen darum nicht müde werden, alle, die sich auf die Ehe vorbereiten, auf dieses tiefste Fundament menschlicher Gemeinsamkeit hinzuweisen.

Aber wir können auch nicht übersehen, dass die Zahl der konfessionsverschiedenen Ehen in Deutschland in den letzten Jahren immer stärker zugenommen hat. Im Blick auf diese Tatsache sind neue pastorale Überlegungen notwendig.

Diese Überlegungen sind auch notwendig, weil in jüngster Zeit überall ein starkes ökumenisches Bewusstsein aufgebrochen ist. Noch nie seit der Reformation war das Suchen nach der Einheit der Christen in einer Kirche so stark wie heute. Im Zeichen solchen neuen ökumenischen Denkens erwarten viele Partner in konfessionsverschiedenen Ehen tiefgreifende Hilfen für ihre besondere Situation. Denn gerade sie tragen besonders schwer an den Folgen der fortbestehenden Spaltung der Kirche, wenn es zum Konflikt zwischen der Treue zum eigenen Glauben und der Liebe zum Partner des anderen Bekenntnisses kommt. Diese Last vollständig zu beseitigen, wird erst möglich sein, wenn die Spaltung der Christenheit überwunden ist. Was aber gegenwärtig geschehen kann, um die Folgen der Kirchenspaltung für die konfessionsverschiedenen Ehen zu mildern, das erstrebt die neue Mischehenregelung.

Die gültige Ehe zweier Christen, auch die konfessionsverschiedene, ist Sakrament, d. h. Zeichen des Heils und Hilfe zum Heil. Die besten Voraussetzungen für das Gelingen einer konfessionsverschiedenen Ehe sind gegeben, wenn beide Partner fest in ihrer Kirche beheimatet sind. Damit kann sich eine Chance gemeinsamen gläubigen Lebens und Handeins eröffnen, aber es können auch die Probleme, die aus der Spaltung der Christenheit erwachsen, mit besonderer Schärfe hervortreten. Auf der einen Seite ist der Konflikt aus Liebe zu seinem katholischen Glauben gedrängt, in seiner Ehe nicht nur diesen Glauben voll zu leben, sondern ihn auch in seine Familie hinein und an seine Kinder weiterzugeben. Andererseits muss er anerkennen, dass auch sein Partner, der einer anderen Konfession angehört, aufgrund der Lehre seiner Kirche und seiner persönlichen Glaubensüberzeugung unter der gleichen Gewissensverpflichtung stehen kann und dass die Forderungen des eigenen Glaubens niemals das Gewissen anderer verletzen dürfen - so sicher auch sein Partner die gleiche Rücksicht nehmen muss.

Wir sind uns bewusst, dass durch rechtliche Neuerungen nur ein Teil der Probleme angegangen wird. Dringend notwendig sind neue Ansätze und Überlegungen in diesen Fragen der Seelsorge. Für jeden Vorschlag und für jede Mitarbeit sind wir dankbar. Die Deutsche Bischofskonferenz wird sich bemühen, mit den Leitungen der anderen christlichen Kirchen in Deutschland Richtlinien für eine gemeinsame Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen zu erarbeiten. Vorarbeiten und Gespräche zur Erreichung dieses Zieles haben begonnen.

Wir bitten auch, diese neue Mischehenregelung nicht isoliert zu betrachten. Wir können bei Erlass der Ausführungsbestimmungen eine Vielzahl anderer Probleme nicht übersehen; z. B. den wachsenden Glaubensschwund bis tief in die Kirchen hinein und die immer stärker vordringende Säkularisierung der Ehe.

Das Ziel der folgenden Bestimmungen ist es, zu helfen,

dass die Taufe und das Gemeinsame im Glauben an Jesus Christus für beide Partner zum tragenden Grund ihrer Ehe werde,

dass beide Partner in ihrer Ehe volle, menschliche Erfüllung finden,

dass in der konfessionsverschiedenen Ehe die Gefahren des Indifferentismus und des Glaubensverlustes abgewendet werden,

dass beide in gemeinsamer Verantwortung vor Gott in der religiösen Erziehung ihrer Kinder zusammenwirken,

dass auch in dieser Ehe trotz der Konfessionsverschiedenheit etwas von der Einheit der Kirche sichtbar werde, wie sie Christus wollte.

Die katholischen Seelsorger sollen den konfessionsverschiedenen Paaren besondere Aufmerksamkeit und Hilfe schenken. Dabei sollen sie die Zusammenarbeit mit den Seelsorgern der anderen christlichen Konfessionen suchen.

Zahlreiche Katholiken leiden darunter, dass ihre Ehe nach der Ordnung ihrer Kirche nicht gültig ist. In vielen Fällen erleichtern die neuen Bestimmungen den Weg, solche Ehen kirchlich zu ordnen. Wir laden alle ein, die es angeht, davon Gebrauch zu machen und sich an ihre Seelsorger zu wenden.

Schließlich wollen wir nicht versäumen, allen jenen zu danken, die in aufgeschlossener Gewissenhaftigkeit in ihrer konfessionsverschiedenen Ehe schon bisher ihr Bestes getan haben, zugleich die Liebe zu ihrem Partner und die Treue zu Christus und seiner Kirche zu verwirklichen.

1. Die Dispens vom Hindernis der Konfessionsverschiedenheit

a) Die unterzeichneten Ortsordinarien bevollmächtigen hiermit die Seelsorger, die allgemeine Trauungsvollmacht haben, Katholiken, die entweder innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben oder in ihrer Pfarrei getraut werden, vom Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit - und ad cautelam der Religionsverschiedenheit - zu dispensieren. Sie erkennen an, dass bei den Gegebenheiten in Deutschland in jedem Fall ein Dispensgrund gemäß "Matrimonia mixta" Nr. 3 vorliegt. Daher braucht für die Dispenserteilung nicht eigens ein Dispensgrund angegeben zu werden<ref>Allgemeine Trauungsvollmacht haben gemäß can. 1094 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer (und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden, einschließlich der vicarii substituti und vicarii oeconomi) und die vicarii cooperatores, die vom Ortsordinarius nach der Praxis ihrer Diözese oder von ihrem Pfarrer gemäß can. 1096 CIC allgemeine Delegation erhalten haben. In der Anwendung der Dispensvollmacht ist auf die Einheitlichkeit der pastoralen Arbeit in den Gemeinden zu achten. </ref>

Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 91-95 ClC </ref>

In jedem Fall ist bei Dispens vom Hindernis der Konfessionsverschiedenheit auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist nach den "Ausführungsbestimmungen über die rechtliche Ordnung religionsverschiedener Ehen" die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen. </ref>.

b) Voraussetzung für die Dispens ist, dass der katholische Partner die in 2 a aufgeführten Fragen bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.

c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger die Dispens nicht erteilen zu können, so soll er das Dispensgesuch dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorlegen.

2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners

a) Dem katholischen Partner werden im Brautexamen folgende Fragen vorgelegt:

"Wollen Sie in Ihrer Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen?""<ref>Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die "ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut" ist (II. Vat. Konzil, Konst. Lumen gentium Nr.8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).

Darum wird diese Frage im Brautexamen an jeden Katholiken gestellt, der eine Ehe eingehen will. </ref>

Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er nach seiner Glaubensüberzeugung für wahr hält. </ref>

"Sind Sie sich bewusst, dass Sie als katholischer Christ die Pflicht haben, Ihre Kinder in der Katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen? - Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?"<ref>Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern.

Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen mögliche zu tun.

Der Katholik kann die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche nur dann zulassen, wenn trotz ernsten Bemühens eine katholische Erziehung nicht erreicht werden kann.

Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das lebendige religiöse Leben bei der Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.

Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt u. a.,

dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;

dass er die religiöse Erziehung der Kinder fördert;

dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahebringt;

dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können; dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, "dass alle eins seien". </ref>

b) Die Fragen unter 2 a werden in die Brautexamens-Niederschrift aufgenommen.

c) Die Erklärung zur Taufe und Erziehung der Kinder wird nicht verlangt, wenn keine Kinder mehr zu erwarten sind.<ref>In diesen Fällen wird die entsprechende Frage in der Brautexamens-Niederschrift ausgelassen. </ref>

3. Die Vorbereitung der Eheschließung

a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit bei den Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.

b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenverpflichtung des Katholiken bezüglich der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der Katholischen Kirche.<ref>Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.

In der allgemeinen Seelsorge, insbesondere bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Es sollen die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.

Oft wird man im Brautunterricht beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

Manche in der Öffentlichkeit diskutierte Regeln, nach denen in der konfessionsverschiedenen Ehe über die Taufe und Erziehung der Kinder entschieden werden soll, können keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen. So wird man z. B. nicht sagen können, dass die Kinder immer in der Konfession der Mutter erzogen werden müssten, oder dass der religiös stärkere und lebendigere Partner in jedem Fall die religiöse Erziehung bestimmen solle.

Die Klärung, ob die Kinder in der Katholischen Kirche getauft und erzogen werden, sollte vor der Eheschließung erfolgen. Eine spätere Auseinandersetzung über diese Frage würde eine Belastung der Ehe bedeuten. Dennoch soll eine Dispens vom Ehehindernis nicht abgelehnt werden, weil eine Klärung in dieser Frage noch nicht erfolgt ist.

Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.

Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben ohne Verwurzelung in einer bestimmten Kirche, ist nicht annehmbar. Er führt erfahrungsgemäß meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens. Zur Einheit der Kirchen führt er nicht.

Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten. </ref>

c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss der katholische Seelsorger die Angelegenheit dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorlegen.<ref> Im Antrag an den Ordinarius soll angegeben werden, ob und auf welche Weise der Seelsorger sich Gewissheit verschafft hat, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist und sie nicht ablehnt, und dass er über die Gewissenspflicht des Katholiken gemäß 2a informiert ist. Die Brautexamens-Niederschrift soll der Seelsorger mit dem Katholiken - soweit möglich - für beide Partner ausfüllen. </ref>

4. Die Dispens von der katholischen Eheschliessungsform

a) Der Ortsordinarius dispensiert auf Antrag des katholischen Partners von der Formpflicht, falls das Brautpaar zur katholischen Trauung nicht bereit ist.<ref>Antrag auf Dispens von der Formvorschrift kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein und damit wissen, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige christliche Ehe geschlossen wird.

Für die Dispens von der Formvorschrift wird vorausgesetzt, dass der Seelsorger mit den Brautleuten die Bedeutung der kirchlichen Eheschließungsform gründlich besprochen hat und das Brautpaar ausdrücklich erklärt, dass einer katholischen Eheschließung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstünden. </ref>

b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Ehewillenserklärung die Brautleute ihre Ehe begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamens-Niederschrift aufzunehmen.<ref>Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen.

Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form höchst angemessen und deshalb aus pastoralen Gründen angeordnet.

Wenn Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.

Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform in der standesamtlichen oder in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung seinen Ehewillen erklären und seine Ehe vor Gott begründen will. Dies zu entscheiden, ist Sache der Brautleute.

Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-religiöse Eheschließung einer bloß standesamtlichen vorzuziehen. </ref>

c) Die Vorschriften 1 b-3 c sind zu beachten.<ref>Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Anm. 5). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist wie oben angegeben zu verfahren (vgl. 3c, Anm. 6). </ref>

d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamens-Niederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).

5. Die liturgische Feier der Eheschließung

a) Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel - schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer - in einem Wortgottesdienst geschlossen.

Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.

b) An der liturgischen Feier der Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des Ökumenschen Direktoriums) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Dabei ist ein von der Deutschen Bischofskonferenz approbierter Eheschliessungsritus zu verwenden. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.<ref>Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, wird die Deutsche Bischofskonferenz im Einvernehmen mit den nichtkatholischen Kirchenleitungen klären, welche Teile des Eheschließungsritus der nichtkatholische Seelsorger übernehmen kann. </ref>

c) Findet die Eheschließung oder der Traugottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in der religiösen Form des Bekenntnisses des nichtkatholischen Partners statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger an der liturgischen Feier beteiligen.<ref>Auch zu diesem Punkt sind Vereinbarungen mit den anderen Kirchenleitungen vorgesehen.

Der an einer nichtkatholisch-religiösen Eheschließung teilnehmende katholische Seelsorger soll den katholischen Ortspfarrer vorher informieren. </ref>

d) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.

6. Die Eintragung der Eheschließung

a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1103 C1C), sowie die diözesanen Anweisungen.

Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners soll von der erfolgten kirchlichen Eheschließung benachrichtigt werden.

b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:

Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der von den Eheleuten vorzulegenden Trauungsbescheinigung (vgl. 4 d) in die Kirchenbücher (Tauf- und Trauungsbuch) einzutragen. Desgleichen ist die erteilte Dispens von der Formvorschrift mit Angabe des Aktenzeichens zu vermerken. Die Eintragung in das Trauungsbuch erfolgt mit laufender Nummer.

Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Wird die Trauungsbescheinigung von den Eheleuten nicht vorgelegt, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um ihre Beschaffung bemühen. Er ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen das Tauf- und Trauungsbuch geführt werden. Die Trauungsbescheinigung ist mit der Brautexamens-Niederschrift im Pfarrarchiv der Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamens-Niederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken.

7. Wegfall der Kirchenstrafen

Die Seelsorger sollen die Gläubigen, die sich aufgrund des bisher geltenden Rechtes (vgl. can. 2319 CIC) die Exkommunikation zugezogen hatten, darauf hinweisen, dass diese Strafe aufgehoben ist. Sie sollen sie auch über die Möglichkeit informieren, ihre Ehe kirchlich gültig zu machen, sofern nicht ein Ehehindernis vorliegt, von dem nicht dispensiert werden kann (vgl. 8).<ref>Eine kirchlich ungültige Ehe ist mit der Aufhebung der Exkommunikation nicht ohne weiteres gültig geworden. Mit pastoraler Klugheit ist darauf hinzuweisen.

Für die Lossprechung von Sünden, die bisher die Exkommunikation nach sich zogen, braucht der Beichtvater keine besondere Vollmacht. </ref>

8. Gültigmachung der Ehe

a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Es kann auch die Form der Convalidatio simplex gewählt werden.<ref>Für die Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie sie ihre Ehe kirchlich gültig machen können.

Für die Seelsorger wird diese Aufgabe häufig schwierig sein, besonders, wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist. Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.

Den Ehepartnern steht es frei, die Form der Sanatio oder Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.

Wenn der gültigzumachenden Ehe bei ihrem Abschluss ein Ehehindernis entgegenstand, von dem die Kirche keine Dispens erteilen kann (z. B. bestehendes Eheband), ist eine Sanation durch den Seelsorger auch dann nicht möglich, wenn das Hindernis inzwischen weggefallen ist. In diesen Fällen ist entweder die Convalidatio simplex anzuwenden oder die Sanatio in radice über den Ortsordinarius beim HI. Stuhl zu beantragen.

Bei Convalidatio gelten die Vorschriften 1a-3c; Erläuterungen zur allgemeinen Trauungsvollmacht siehe unter Anm. 1. </ref>

b) Die unterzeichneten Ortsordinarien bevollmächtigen hiermit die Seelsorger, die allgemeine Trauungsvollmacht haben, die Sanatio in radice bei allen vor dem 1. Oktober 1970 wegen Formmangels ungültig geschlossenen konfessionsverschiedenen Ehen vorzunehmen, falls nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Partner haben im Zuständigkeitsbereich des Seelsorgers Wohnsitz oder Nebenwohnsitz;

wenigstens einer der Partner wünscht ausdrücklich die Gültigmachung der Ehe;

es steht fest, dass der Ehewille beider Partner andauert; der katholische Partner hat die Erklärungen gemäß 2 a wenigstens in mündlicher Form abgegeben, sofern aus dieser Ehe noch Kinder zu erwarten sind;

der nicht katholische Partner ist über die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung der Kinder unterrichtet;

es liegt kein anderes Ehehindernis als das der Konfessionsverschiedenheit vor.<ref>Es ist zu beachten, dass diese Vollmacht nur für jene wegen Formmangels ungültigen Ehen gilt, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Ausführungsbestimmungen geschlossen worden sind. Für die ab 1. Oktober 1970 standesamtlich oder nichtkatholisch-religiös geschlossenen Ehen muss der Antrag dem Ortsordinarius eingereicht werden.

Erläuterungen zur Bestimmung von Wohnsitz und Nebenwohnsitz siehe unter Anm. 1.

Von dem Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit kann der trauungsberechtigte Seelsorger gemäß 1a selbst dispensieren. </ref>

c) Sind nicht alle unter 8 b genannten Voraussetzungen erfüllt, treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, eine Sanatio aus anderen Gründen nicht vornehmen zu können, so soll er alle Unterlagen dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorlegen. <ref> Sollte es nicht möglich oder pastoral unklug sein, den Nichtkatholiken über die Gewissenspflicht und das Versprechen seines Partners zu informieren, so muss die Angelegenheit dem Ortsordinarius unterbreitet werden. </ref>

d) Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen und die erfolgte Sanatio der Ehe ist schriftlich niederzulegen. Diese Niederschrift wird im Pfarrarchiv des Seelsorgers, der die Sanatio der Ehe vollzogen hat, aufbewahrt. Die Eintragung in die Kirchenbücher erfolgt in der in den einzelnen Diözesen vorgeschriebenen Weise. Von der erfolgten Sanatio soll den Ehepartnern in geeigneter Weise Mitteilung gemacht werden.

9. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen

Vorstehende Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1970 in Kraft.

Fulda, 23. September 1970.

Für das Erzbistum Paderborn

Lorenz Card. Jaeger

Anmerkungen

<references />