De reliquiarum beatorum peregrinatione

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Notifikation
Prot. N. 717/15

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
im Pontifikat von Papst
Franziskus
zur Verehrung von bedeutenden Reliquien von Seligen auf Pilgerschaft
27. Januar 2016

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Wenn Reliquien von Seligen außerhalb der Orte, an denen diese Seligen bereits rechtmäßig liturgisch verehrt werden auf Pilgerschaft unterwegs sind (vgl. Notificatio de cultu Beatorum, in Notitiae 1999, pp. 444-446), ist aus den allgemeinen Normen über ihre Verehrung vor allem Folgendes zu beachten: Die Bedeutung der Reliquien des Seligen (ein bloßes Fragment oder Stoffreliquien sind nicht geeignet); die Zustimmung der Diözesanbischöfe der Orte, durch die die Reliquien pilgern; und die Folgen, die sich daraus ergeben, dass es sich um einen Seligen handelt und daher die liturgische Vereh- rung nur ad hoc in den Kirchen gestattet ist, in denen die Reliquien Station machen und nur für den Zeitraum, an dem sie dort verbleiben.

Wenn bedeutende Reliquien von Seligen auf Pilgerschaft sind (d.h. der Leib, ein größerer Teil des Leibes oder das Herz), wird von der Kongregation für den Gottes- dienst und die Sakramentenordnung die Genehmigung, zu seiner Ehre die liturgischen Riten zu feiern, für die einzelnen Kirchen gegeben, in denen diese Reliquien zur Vereh- rung durch die Gläubigen ausgestellt werden und für die Tage, an denen sie dort sein werden. Das Gesuch ist von denen einzureichen, die die Pilgerschaft veranstalten.

Für die Feier der Messe und des Stundengebets sind in den verschiedenen Sprachen die Texte zu verwenden, die schon approbiert sind, oder, soweit solche fehlen, müssen sie aus dem jeweiligen Commune, sei es des Römischen Messbuchs und der Leseord- nung der Messe, sei es der Stundenliturgie, genommen werden; wenn es aber gar keine approbierten Texte gibt, sind die Formulare, die im Commune vorliegen zu verwenden. Die Messe und das Offizium von dem Seligen können nicht gefeiert werden, wenn auf die betreffenden Tage Feiern, wie sie in den Nrn. 1-5 des „Verzeichnisses der liturgi- schen Tage nach ihrer Rangordnung“ vermerkt sind, fallen. Fallen sie aber auf Tage der Nrn. 6-9 des genannten Verzeichnisses, sind Messe und Offizium vom Seligen mit Zu- stimmung des Diözesanbischofs (vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs, Nr. 374) gestattet. An Sonntagen (der Weihnachtszeit und im Jahreskreis) jedoch darf nur eine Messe zu Ehren des Seligen gefeiert werden, während die anderen Messen und die Stundenliturgie vom Sonntag sein müssen.

Der Name des Seligen kann im eucharistischen Hochgebet kommemoriert werden, wenn ein Hochgebet verwendet wird, in dem die Erwähnung des Tagesheiligen möglich ist. Auch wenn die Allerheiligenlitanei gesungen wird, kann der Selige angerufen werden; auch kann man Bilder zur öffentlichen Verehrung ausstellen (vgl. Notificatio de cultu Beatorum, nn. 11 et 13)

Bezüglich der verschiedenen Frömmigkeits- und Andachtsbezeigungen gegenüber den Reliquien der Seligen sollen die Hinweise beachtet werden, die im Direktorium über die Volksfrömmigkeit und die Liturgie. Grundsätze und Orientierungen, Nrn. 236- 237 und 245 gegeben werden.

Aus der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung am 27. Januar 2016..

Robert Card. Sarah
Präfekt
Arthur Roche
Erzbischof

Sekretär

Weblinks