Dekret vom 11. August 1949

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Erklärung

Heiliges Offizium
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
Über die Eheschließung von Kommunisten
11. August 1949

(Offizieller lateinischer Text: AAS 41 [1949] 427-429)

(Quelle: Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 4. Jahrgang, Heft 1, November 1949, S. S. 77; private Übersetzung.

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Es ist die Frage, ob der Ausschluss der Kommunisten vom Empfang der Sakramente in dem Dekret des HI. Offiziums vom 1. Juli 1949 auch den Ausschluss von der feierlichen Eheschließung einbegreife, und wenn nicht, ob auf die Ehe von Kommunisten die Vorschriften der Canones 1060 bis 1061 Anwendung finden.

Dazu erklärt die Kongregation des HI. Offiziums:

In Anbetracht der besonderen Natur des Sakraments der Ehe, dessen Spender die Kontrahenten selber sind und bei dem der Priester nur als offizieller Zeuge fungiert, kann der Priester einer Eheschließung von Kommunisten beiwohnen nach der Regel der Canones 1065, 1066.

Bei Ehen von solchen jedoch, die unter Nr. 4 des besagten Dekrets fallen, sind die Vorschriften der Canones 1061, 1102, 1109 § 3 zu beachten.

Gegeben im Palast des HI. Offiziums am 11. August 1949.

Kommentar

Der Osservatore Romano vom 16./17. August 1949 gibt dazu einen Kommentar, in dem zunächst festgestellt wird, dass die neue Erklärung keine neuen Maßnahmen enthält, sondern nur die Anwendung der früheren erläutert.

Die Ehe ist ein Sakrament, das aber gegenüber den übrigen Sakramenten, von denen die Kommunisten ausgeschlossen werden, gewisse Eigentümlichkeiten hat, deretwegen es auch sonst Menschen gespendet werden kann, die nicht zur katholischen Kirche gehören (Ehen mit Andersgläubigen und Ungläubigen unter bestimmten Voraussetzungen). Die Eheleute selber sind die eigentlichen Spender des Sakramentes aneinander; der Priester ist Zeuge und Vollzieher der heiligen Zeremonien, mit denen die Kirche die Eheschließung festlich begeht und Gottes Segen auf den Ehebund herabfleht. Das neue Dekret legt klar, dass die Kirche die Kommunisten hier in die Kategorien einordnet, die bei Eheschließungen von Katholiken mit Nichtkatholiken zu beachten sind.

Es handelt sich hier um zwei mögliche Fälle. Im ersten Fall wünscht ein Katholik eine Person zu heiraten, die einer nichtkatholischen Sekte oder Religion angehört. Dann besteht zwischen den Verlobten ein besonderes Hindernis (gemischte Religion oder Kultverschiedenheit), von dem die Kirche nur Dispens erteilt, wenn gerechte Gründe vorliegen und hinreichende Garantie gegeben ist, dass die Partner eine wirklich christliche Familie gründen wollen. Die Eheschließung wird dann vor dem Priester als Zeugen geschlossen, jedoch ohne die heiligen Riten und Feierlichkeiten, die zu einer katholischen Trauung gehören; insbesondere ist die Feier der hl. Messe verboten. Die Ehe muss außerhalb der Kirche (in der Sakristei oder im Pfarrhaus) geschlossen werden.

Im zweiten Fall wünscht ein Katholik, die Ehe zu schließen mit jemandem, der zwar keiner nichtkatholischen Religion oder Sekte angehört, aber vom Glauben abgefallen oder einer von der Kirche verurteilten Gesellschaft beigetreten ist oder sich eine kirchliche Zensur zugezogen hat. Hier ist keine besondere Dispens erforderlich, und es werden gewöhnlich auch keine besonderen Versprechen wegen der Taufe und katholischen Erziehung der Kinder verlangt. Jedoch soll die Ehe nicht gestattet werden, wenn man nicht mit moralischer Gewißheit voraussieht, dass die Kinder getauft und katholisch erzogen werden. Wird die Ehe erlaubt, so findet sie in der üblichen Art katholischer Trauungen statt, ohne die Beschränkung des ersten Falles.

Wie verhält es sich nun bei den Kommunisten?

Das Dekret vom 1. Juli teilt die Kommunisten klar in zwei Kategorien ein: der ersten gehören die an, die die materialistischen und antichristlichen Lehren offen bekennen, verteidigen und verbreiten, der zweiten die einfachen Mitläufer. Für die ersteren fordert die Kirche, wenn sie eine Ehe mit einem Katholiken eingehen wollen, alle die Garantien und verlangt alle jene Einschränkungen, die unter Fall 1 aufgezählt worden sind; bei den Mitläufern begnügt sie sich mit den Vorsichtsmaßnahmen des Falls 2. Unter den heutigen Verhältnissen wird es oft genug vorkommen, dass beide Ehepartner der zweiten Kategorie angehören. Auch dann ist die kirchliche Trauung möglich, vorausgesetzt, dass die Garantie der Taufe und christlichen Erziehung der Nachkommenschaft gegeben ist. Diese wird in einem solchen Fall allerdings schwer zu erhalten sein.