Die Feier der Bitt- u. Quatembertage (Wortlaut)

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Die Feier der Bitt- und Quatemberage

im Pontifikat von Papst
Paul VI.

1971 - 1973

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 29, lateinisch und deutscher Text, herausgegeben und übersetzt von den Liturgischen Instituten in Salzburg, Trier und Zürich, S. 81-88)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitend

Gemäß den Bestimmungen der Grundordnung zum neuen römischen Generalkalender (nn. 46 f.) und der Instruktion über die Neuordnung der Eigenkalender (n. 38) ist es nun Sache der Bischofskonferenzen, für ihre Gebiete zu bestimmen, wann und wie die Feier der Bitt- und Quatembertage erfolgen soll.

Nach längeren Beratungen kam die IAG mehrheitlich zur Auffassung, dass die Feier der Bitt- und Quatembertage in allen Diözesen des Sprachgebietes erhalten bleiben, aber den gegenwärtigen pastoralen Erfordernissen angepasst werden sollte und dass daher eine kalendarische Verankerung wünschenswert wäre. Darum wurden den Bischofskonferenzen des Sprachgebietes gleichlautende Regelungen zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Sofern diese Regelungen von den auctoritates territoriales des Sprachgebietes beschlossen worden sind - das geschah für die Bundesrepublik Deutschland, für die DDR (mit Zusätzen), für Österreich (mit Zusätzen) und für Luxemburg -, können sie als Anhang zum Regionalkalender gelten. Davon abweichende Bestimmungen gelten derzeit noch in den Bistümern der Schweiz und in Bozen-Brixen.

Eine Konfirmierung dieser Regelungen durch die Gottesdienstkongregation ist gemäß den geltenden Bestimmungen nicht erforderlich.

ANTRAG DER INTERNATIONALEN ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LITURGISCHEN KOMMISSIONEN DES DEUTSCHEN SPRACHGEBIETES

Die 7. Kontaktsitzung der IAG beschloß am 2. 12. 1971 folgendes Votum an alle Bischofskonferenzen des Sprachgebietes sowie an die Bischöfe von Luxemburg und von Bozen-Brixen: "Die Kontaktsitzung hält es für möglich und für wünschenswert, gleichlautende Regelungen für das gesamte Sprachgebiet zu treffen und schlägt daher folgende Ordnung zur Beschlussfassung vor:

BITT- UND QUATEMBERTAGE

1. Die Feier der Bittage soll dort, wo sie im religiösen Leben oder Brauchtum der Gemeinde verwurzelt ist und auch heute noch gut durchgeführt werden kann, an einem oder mehreren Tagen vor Christi Himmelfahrt erhalten bleiben.

Wünschenswert ist eine Einbeziehung aller wesentlichen Bereiche und Gefährdungen des gegenwärtigen Lebens in die Bittgottesdienste.

2. Die Feier der Quatember wird beibehalten und soll der geistlichen Erneuerung der Gemeinde dienen.

Viermal im Jahr wird eine Quatemberwoche mit einem bestimmten Thema der religiösen Erneuerung festgesetzt, wobei der Zusammenhang mit besonderen pastoralen Aktionen der entsprechenden Zeit im Kirchenjahr zu berücksichtigen ist.

Innerhalb dieser Quatemberwoche kann die Feier auf einen Tag konzentriert werden.

Als Quatemberwochen gelten:

Die erste Woche im Advent, die erste Woche der Fastenzeit, die Woche vor Pfingsten, die erste Woche im Oktober.

Die Themen für die einzelnen Quatemberwochen und Vorschläge für die Wahl der Messformulare werden jeweils in den Direktorien oder in den Amtsblättern der Diözesen angegeben.

Der Tag innerhalb der Quatemberwoche und die Art der Feier können den örtlichen Gegebenheiten und dem besonderen Thema entsprechend in den einzelnen Gemeinden festgelegt werden." (Prot. S. 9 f. zu Top 6).

BESCHLÜSSE DER BISCHÖFE DES DEUTSCHEN SPRACHGEBIETES

Beschluss DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ

Die Vollversammlung der deutschen Bischöfe vom 21. bis 24. 2. 1972 in Freising fasste den von der IAG beantragten Beschluss im vollen Wortlaut.

BESCHLÜSSE DER ÖSTERREICHISCHEN BISCHOFSKONFERENZ

Die Österreichische Bischofskonferenz fasste auf ihrer Sitzung vom 21.-23. 3. 1972 den von der lAG beantragten Beschluss mit folgendem Zusatz: " ... dass die bisherige Hauptintention der Quatember (Gebet um geistliche Berufe) beibehalten wird. Im Einvernehmen mit der Pastoralkommission Österreichs sollen jeweils weitere Intentionen festgelegt werden."

In ihrer Sitzung vom 7.-8. 11. 1972 legte die Österreichische Bischofskonferenz die Thematik für die Quatembertage noch genauer fest:

1) Buße

In jeder Quatemberwoche soll der Gedanke der persönlichen Erneuerung, der Umkehr und der Hinführung zur Buße besonders gefördert werden.

2) Geistliche Berufe

In jeder Quatemberwoche soll wenigstens in einem Gottesdienst um geistliche Berufe gebetet werden.

3) Ständige Thematik

1. Woche im Advent: Frieden für die Welt, Aktion: Bruder in Not.

1. Woche in der Fastenzeit: Brot für alle Menschen, Aktion: Familienfasttag

Woche vor Pfingsten: Geist und Wahrheit, Aktion: Massenmedien

1. Woche im Oktober: Gemeinde konkret Aktion: Beginn des Arbeitsjahres

4) Aktuelle Anliegen, die gesamtösterreichisch, von einzelnen Diözesen oder Pfarren aufgegriffen werden, sollen nach Möglichkeit in die thematisch entsprechende Quatemberwoche einbezogen werden, um das Kirchenjahr zu entlasten.

BESSCLUSS DER BERLINER ORDINARIENKONFERENZ

Von der Berliner Ordinarienkonferenz wurde folgende, dem Antrag der lAG inhaltlich entsprechende Regelung getroffen:

1. Bittage

Die Bittage vor Christi Himmelfahrt sollen dort, wo sie als Bitte um eine gute Ernte Brauch sind und die Prozession oder die Andacht recht durchgeführt werden können, an einem oder mehreren Tagen vor Christi Himmelfahrt in der gewohnten Weise gehalten werden.

2. Quatember

Die 4 Quatemberwochen sind: die 1. Woche im Advent, die 1. Woche der Fastenzeit, die Woche vor Pfingsten, die 1. Woche im Oktober.

Für jede der 4 Quatemberwochen wird ein besonderes Gebetsanliegen empfohlen:

Adventsquatember: Dem Reich Gottes Wege bereiten durch Bemühung um den Frieden unter den Menschen, in der Christenheit, in der Kirche, in der Gemeinde, in den Familien, am Arbeitsplatz.

Votivmesse: Um Erhaltung von Gerechtigkeit und Frieden (Missale Romanum - MR - Seite 108); oder: Um die Verkündigung des Evangeliums unter den Völkern (MR S.790); oder: Um das rechte Einvernehmen (MR S. 825).

Fastenquatember: Bekehrung und Buße, Verzicht und tätige Nächstenliebe.

Votivmesse: Um die Vergebung der Sünden (MR S. 823); oder: Um die rechte Caritasgesinnung (MR S.824).

Pfingstquatember: Um die Einheit der Christen, um die Gaben des Heiligen Geistes für die Kirche, um geistliche Berufe.

Votivmesse: Vom Heiligen Geist (MR S. 838 ff.); oder: Für die Kirche (MR S. 771); oder: Um die Einheit der Christen (MR S. 790); oder: Um geistliche Berufe (MR S. 786 f.); oder: Für die Diener der Kirche (MR S. 785).

Herbstquatember: Erntedank.

Votivmesse: Nach der Ernte (MR S.811); oder:

Um die Heiligung der menschlichen Arbeit (MR S. 807).

In jeder Gemeinde soll wenigstens an einem der drei Quatembertage (oder, wenn besondere Gründe vorliegen, an einem der anderen Werktage der Quatemberwoche) ein Gottesdienst in der angegebenen Meinung gehalten werden.

REGELUNG FÜR DIE DIÖZESE LUXEMBURG

Die Regelung in der Diözese Luxemburg entspricht dem Antrag der lAG. Das Direktorium enthält weitere Hinweise:

Hebdomada I in Quadragesima

Hac hebdomada, die a quolibet ecclesiae rectore eligendo, celebrantur Quatuor Tempora, quibus Ecclesia solet pro variis hominum necessitatibus, imprimis vero pro fructibus terrae et hominum laboribus, Dominum exorare eique publice gratias referre. Missae seligantur ex missis ad diversa vel votivis. (Pro unitate christianorum, pro vocationibus sacerdotalibus vel religiosis, pro christi anis persecutione vexatis, pro profugis et exsulibus, pro synodo dioecesana).

Hebdomada post Dominicam VI Paschae

Feria H, IH et IV huius hebdomadae celebrantur Rogationes. In quacumque parochia fiant, vel processio de more, vel, si circumstantiae aliter suadeant, supplicationes peculiares in ecclesia. Missae seligantur ex missis ad diversa vel votivis (pro fructibus terrae, pro pace, pro vocationibus, pro synodo dioecesana, etc.).

Hebdomada post Dominicam VII Paschae

Hac hebdomada, die a quolibet ecclesiae rectore eligendo, celebrantur Quatuor Tempora. Missae seligantur ex missis ad diversa vel votivis (pro humano labore sanctificando, pro fame laborantibus, pro pace et iustitia servanda, pro populorum progressione, pro vocationibus sacerdotalibus vel religiosis, pro synodo dioecesana).

Hebdomada I Octobris

Hac hebdomada, die a quolibet ecclesiae rectore eligendo, celebrantur Quatuor Tempora. Missae seligantur ex missis ad diversa vel votivis (post collectos fructus terrae, pro unitate christianorum, pro vocationibus sacerdotalibus vel religiosis, pro synodo dioecesana, ad postulandam caritatem).

Hebdomada I Adventus

Hac hebdomada, die a quolibet ecclesiae rectore eligendo, celebrantur Quatuor Tempora. Missae seligantur ex missis ad diversa vel votivis (pro evangelizatione populorum, pro pace et justitia servanda, pro vocationibus sacerdotalibus vel religiosis, pro synodo dioecesana, pro humano labore sanctificando).

BESCHLUSS DER BISCHOFSKONFERENZ DER SCHWEIZ

Die Bischofskonferenz der Schweiz faßte in ihrer Sitzung vom 13.-14. 3. 1972 einen Antrag der IAG bezüglich der Quatembertermine abweichenden Beschluss:

Die Bittage sollen, wo es möglich ist, wie bisher vor Himmelfahrt an einem, zwei oder an allen drei Tagen begangen werden.

Für die Quatember werden keine bestimmten Tage oder Wochen festgelegt. Hingegen empfiehlt die Bischofskonferenz, dass im Advent, in der Fastenzeit, vor Pfingsten (oder den Sommerferien) und im Herbst (vor dem Bettag oder zum Schulbeginn) Gemeinde-Bußgottesdienste, aber auch andere (Wort-)Gottesdienste aus bestimmten Anlässen oder in bestimmten Anliegen (zum Beispiel Berufungen zum kirchlichen Dienst) gehalten werden. Es ist Sache der Pfarrer, den für die Gemeinde geeignetsten Termin (Woche oder Wochentag) festzulegen.

Um die Praxis in den deutschsprachigen Bistümern der Schweiz der Praxis der übrigen Bistümer des Sprachgebiets anzugleichen, wurde im Liturgischen Institut Zürich folgende Empfehlung vereinbart:

"Die Konferenz der Direktoristen und der Vertreter der diözesanen Liturgiekommissionen der deutschsprachigen Schweiz empfiehlt im Sinn des Beschlusses der Bischofskonferenz, die Quatembertage mit Vorteil an festen (und zum Teil bisherigen) Terminen zu feiern, nämlich:

- in der ersten Adventswoche,

- in der ersten Fastenwoche,

- in der Woche vor Pfingsten,

- in der Woche vor dem Eidgenössischen Bettag.

Diese Feier kann je nach dem Ermessen des Pfarrers an einem oder an mehreren Tagen innerhalb der Woche begangen werden."

REGELUNG FÜR DIE DIÖZESE BOZEN-BRIXEN

Im Bistum Bozen-Brixen wurde dem Antrag der IAG bisher nicht entsprochen. Hier gilt laut Auskunft der Diözesankommission für Liturgie vom 24. 9. 1973 bis auf weiteres die Regelung, die vor der Kalenderreform gültig war.