Die Studien des Kirchenrechts im Lichte der Reform des Eheprozesses

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Instruktion
Die Studien des Kirchenrechts im Lichte der Reform des Eheprozesses

Kongregation für das katholische Bildungswesen
im Pontifikat von Papst
Franziskus
29. April 2018

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Einleitend

Um den neuen Anforderungen zu entsprechen, die sich durch das Motu proprio Mitis Iudex Dominus Iesus<ref> Franciscus PP., Litterae Apostolicae Motu proprio datae Mitis Iudex Dominus Iesus, 15 augusti 2015, in Acta Apostolicae Sedis 107 (2015) 958-967. Die Ratio procedendi [=RP] befindet sich auf den Seiten 967-970.</ref>  und Mitis et misericors Iesus<ref> Franciscus PP., Litterae Apostolicae Motu proprio datae Mitis et misericors Iesus, 15 augusti 2015, in Acta Apostolicae Sedis 107 (2015) 946-954. Die Ratio procedendi [=RP] befindet sich auf den Seiten 954-957.</ref>, über die Reform der kanonischen Ehenichtigkeitsverfahren gezeigt haben, erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen in ihrer Zuständigkeit für die akademischen Einrichtungen kirchlicher Studien diese Instruktion, um zu Studien des kanonischen Rechts zu ermutigen und hierfür Orientierungshilfen zu geben.

Die Instruktion beginnt in einem ersten Abschnitt, einen Blick auf die gegenwärtige Präsenz akademischer Institutionen zu werfen, die sich der Lehre des kanonischen Rechts in der Gesamtkirche widmen, um sowohl die Ressourcen als auch die kritischen Punkte herauszustellen sowie um zu unterstreichen, wie bedeutsam es ist, die akademische Qualität dieser Einrichtungen zum Wohl der Kirche zu sichern.

Der zweite Abschnitt stellt in der Perspektive der Prozessreform, wie sie sich durch die Motu proprio ergibt, über die verschiedenen Rollen hinaus, die schon von den Normen des kanonischen Rechts vorgesehen sind, neue Figuren vor, welche von derselben Reform impliziert sind.

Im dritten Abschnitt werden einige mögliche Bildungswege für die verschiedenen Zuständigkeitsebenen vorgestellt, die notwendig sind, um die verschiedenen Funktionen ausüben zu können.  

Der letzte Abschnitt der Instruktion enthält Normen, die sich an die entsprechenden Großkanzler und akademischen Autoritäten der kirchenrechtlichen Institutionen, der Theologischen Fakultäten sowie der Katholischen Universitäten richten.   

Nach ausführlicher Beratung mit dem Höchsten Gericht der Apostolischen Signatur, und nachdem der Beratungsprozess positiv abgeschlossen wurde, wird nunmehr die vorliegende Instruktion erlassen.

1. Die gegenwärtige Situation der Hochschuleinrichtungen für kanonisches Recht

Die Einrichtungen, die sich der Lehre des kanonischen Rechts in der Gesamtkirche widmen, sind die Fakultäten, die Institute ad instar Facultatis, die Institute sui iuris des ersten und zweiten Studienabschnitts, die an eine Kanonistische Fakultät aggregierten und inkorporierten Institute, die vom Heiligen Stuhl errichtet oder approbiert worden sind.

Diese Institutionen leisten seit langem einen wertvollen kirchlichen Dienst<ref> Cf. Ioannes Paulus PP. II, Constitutio Apostolica Sacrae disciplinae leges, 25 ianuarii 1983, in Acta Apostolicae Sedis 75 (1983) pars II, p. XI.</ref> und antworten auf diese Weise vielfachen Anfragen, die in letzter Zeit vermehrt an sie gerichtet werden. Um die konkreten Vorschläge, welche die beiden oben genannten Motu proprio enthalten, aufzunehmen, haben wir eine gründliche Analyse vorgenommen, im Hinblick auf Anzahl, akademischer Beschaffenheit sowie der tatsächlichen Fähigkeit genannter kirchlicher Einrichtungen, auf die neuen Herausforderungen zu antworten.<ref> Cf. Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Begegnung mit den Dekanen und Direktoren aller weltweit bestehenden Institutionen des Kirchenrechts, Rom 20. – 21. Oktober 2016, in Educatio Catholica 2-3/4 (2016) 9-94.</ref>

Was deren Natur und Zweckbestimmung betrifft, müssen die kirchlichen akademischen Einrichtungen ihre Statuten erneuern, indem sie das Dekret Novo Codice anwenden und sie der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Approbation vorlegen, was Garantie für die Qualität und der Anerkennung der akademischen Grade auch außerhalb der kirchlichen Realität ist.

Die Dozenten stellen das Rückgrat der akademischen Institutionen dar. Im Allgemeinen wurde jedoch in den letzten Jahren ein Rückgang ihrer Anzahl wahrgenommen, unter gleichzeitiger Vermehrung von Situationen, in denen viele Dozenten keine kontinuierliche Lehrtätigkeit ausüben können, da sie durch andere kirchliche Ämter in Pflicht genommen sind oder andere unumgängliche Aktivitäten externer Beratung (wie zum Beispiel am Gericht) ausüben. Um diese Schwierigkeiten zu überwinden und um eine hauptberufliche Präsenz der Lehrenden zu gewährleisten, wird man gezwungen sein, in bestimmten Fällen Professoren zu bitten, für kurze Zeitperioden von anderen Institutionen herzuwechseln.

Im Hinblick auf die Studierenden wird im Allgemeinen ein Rückgang der Inskribierten wahrgenommen, was in einigen Einrichtungen dazu führt, dass kein angemessenes akademisches Leben mehr möglich ist. Die wachsende Anzahl an Laienstudierenden ist sicher ein wertvolles und stimulierendes Element; jedoch erhöht dieser Faktor, im Vergleich zu früher, die Komplexität von Aufbau und Leitung – insbesondere aufgrund der Studierenden, die keine vorhergehenden theologischen Studien vorweisen können – und bedarf deshalb einer vertieften Betrachtung. Auch die Studienpläne (Dauer, Auferlegung von Vorbereitungskursen, um die Zugangskriterien zu den kanonistischen Studien sowie derer des zweiten Studienabschnitts zu erfüllen) sollten überdacht werden, insbesondere im Hinblick auf diejenigen, die keine angemessene philosophisch-theologische Ausbildung vorweisen können. In diesem Kontext sollten auch die Kurse, die als Fernstudien konzipiert sind, reglementiert werden. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen begleitet und unterstützt die Institutionen in ihrer primären Aufgabe, die Qualität kanonistischer Studien zu gewährleisten, indem sie die künftigen Dozenten ausbilden, indem sie vermehrt in die wissenschaftliche Forschung investieren, Veröffentlichungen vorlegen und Tagungen sowie Seminare, auch mit auswärtiger Beteiligung, fördern. Es ist in der Tat eine vermehrte Öffentlichkeitsarbeit wünschenswert, um auch nach Außen die Arbeit kirchlicher Institutionen bekannt zu machen und um mit den eigenen Themen des kanonischen Rechts einen Beitrag an der kulturellen Debatte zu leisten.

Um diese Ziele zu erreichen, ist es unverzichtbar, die vorhandenen normativen Instrumente zu benutzen: Die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium<ref> Franciscus PP., Constitutio Apostolica de studiorum Universitatibus et Facultatibus Ecclesiasticis Veritatis gaudium, 8 dicembris 2017 [= VG].</ref> und die dazugehörigen Ordinationes<ref> Congregatio de Institutione Catholica, Ordinationes ad Constitutionem Apostolicam „Veritatis gaudium“ rite exsequendam, 27 dicembris 2017 [= OrdVG].</ref>   sowie das Dekret Novo Codice,<ref> Congregatio de Institutione Catholica, Decretum quo ordo studiorum in Facultatibus Iuris Canonici innovatur Novo Codice, 2 septembris 2002, in Acta Apostolicae Sedis 95 (2003) 281-285.</ref> in dem die Bedingungen aufgezeigt sind, die die Qualität der Lehre des kanonischen Rechts garantieren, sei es in den kanonistischen Fakultäten und Instituten, sei es in den Theologischen Fakultäten. Diese normativen Instrumentarien werden nun ergänzt durch die Bestimmungen, die mit dieser Instruktion erlassen werden.

2. Personen, die an der Umsetzung der jüngsten Reform des Prozessrechts beteiligt sind

Die neuen Bestimmungen der beiden Motu proprio erfordern eine differenzierte Vorbereitung der diversen Figuren, die für die Tätigkeit in den kirchlichen Gerichten gerufen sind; bezüglich der Ämter, die schon im Codex des kanonischen Rechts vorgesehen sind, zeigt die von Papst Franziskus eingeführte Reform, dass es weiterer personeller Ressourcen bedarf, um einen angemessen Dienst der Kirchengerichte garantieren zu können. Dabei können Personen genannt werden, die entweder direkt oder indirekt im Bereich des kirchlichen Prozesswesens, in den verschiedenen Ebenen, die mit der Aktivität von kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren in Verbindung stehen, beteiligt sind:

-  der Bischof, für den can. 378, § 1, n. 5 verlangt, dass er «den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist».<ref> Cf. can. 180, n. 6 CCEO.</ref> Wenigstens die Ausübung des Amtes eines Richters im processus brevior verlangt, dass ein Diözesanbischof eine wirkliche substantielle Kenntnis der kanonistischen Disziplin und des Eheprozesses hat: die Klugheit sollte empfehlen zu garantieren, dass wenigstens einige der Beteiligten am processus brevior im Besitz des akademischen Grades des Lizentiats im kanonischen Recht sind;

-  der Vernehmungsrichter, für den die Approbation durch den Moderator-Bischof vorgesehen ist, wenn er sich durch Fachkenntnis auszeichnet, ohne jedoch einen akademischen Grad zu verlangen (cf. can. 1428, § 2 CIC; can. 1093, § 2 CCEO);

- der Beisitzer, für den die jüngste Reform verlangt, dass sie Fachleute in Rechts- oder Humanwissenschaften seien (cf. can. 1673, § 4 CIC; can. 1359, § 4 CCEO);

-  der Moderator der Gerichtskanzlei, der «unbescholten und über jeden Verdacht erhaben» sein muss (cf. can. 483, § 2 CIC; can. 253, § 2 CCEO und Art. 63 DC);<ref> Pontificium Consilium de Legum Textibus, Instructio servanda a tribunalibus dioecesanis et interdioecesanis in pertractandis causis nullitatis matrimonii Dignitas connubii, 25 ianuarii 2005, in Communicationes 37 (2005) 11-92 [= DC].</ref>

-  der Notar (cf can. 483, § 2 CIC; can. 253, § 2 CCEO e Art. 63 DC);

-  die Sachverständigen: für die Behandlung von Fällen wegen psychischem Unvermögen ist «vor allem dafür Sorge zu tragen, dass als Sachverständige jene ausgewählt werden, welche den Prinzipien der christlichen Anthropologie anhängen» (Art. 205, § 2 DC);

-  die Anwälte und festangestellten Anwälte, für die verlangt ist, dass sie «Doktor des kanonischen Rechts, oder sonst wirklich sachkundig» sind (can. 1483 CIC; cf. can. 1141 CCEO); dies schließt nicht aus, dass die Normen, welche die Einschreibung in das Verzeichnis der bei einem bestimmten Gericht zugelassenen Anwälte oder auch die bloße Zulassung im Einzelfall als Verteidiger an einem bestimmten Gericht den akademischen Grad eines Doktors oder Lizentiaten des kanonischen Rechts verlangen; can. 1483 CIC und can. 1141 CCEO bestimmen nämlich lediglich die Mindestvoraussetzung für die Qualifikation als Anwalt. Der Moderator des Gerichts sollte deshalb bei fehlendem akademischen Grad sorgfältig überprüfen, ob der Anwalt im Besitz der gerichtlichen Expertise ist, die gewöhnlich lediglich der akademische Grad sicherstellt;

- die Berater, von denen Art. 113, § 1 DC sowie die Artikel 2-5 der Ratio procedendi, die sich im Anhang an das Motu proprio befindet, sprechen, und zwar im Hinblick auf die Voruntersuchung, die der Präsentation der Ehenichtigkeitsklageschrift vorausgeht. Nach Art. 3 RP «wird (die Untersuchung) Personen übertragen, die vom Ortsordinarius für geeignet gehalten werden, die aber nicht ausschließlich über rechtlich-kirchenrechtliche Kompetenzen verfügen». Es ist angemessen, dass wenigstens in der Anfangsphase dieser Untersuchung eine Person, die wirklich Experte im kanonischen Eherecht ist, beteiligt ist, um zu bestimmen, ob Gründe einer etwaigen Nichtigkeit vorhanden sind, oder eher nicht.

Die Berater, die in unterschiedlichen Funktionen an den Ehenichtigkeitsprozessen beteiligt sind, können nützlicher Weise in drei Kategorien zusammengefasst werden, entsprechend eines korrekten und realistischen Bildes von konzentrischen Kreisen von jeweils aufeinanderfolgenden, notwendigen und sich immer mehr vertiefenden Beratungsprozessen:

- die Pfarrer und andere «die über, wenn auch nicht ausschließlich, rechtlich-kanonistische Kompetenzen verfügen» (Art. 3 RP, erster Absatz): hier ist an jene Berater zu denken, die eine qualifizierte Gelegenheit einer ersten Annäherung mit Personen haben, die möglicherweise an der Überprüfung der Nichtigkeit ihrer Ehe interessiert sind; jene könnten Berater ersten Grades genannt werden (die Bezeichnungen haben eine gewisse Bedeutung);

- die Mitglieder einer «festen Struktur» (Art. 3 RP, zweiter Absatz): Kleriker, Gottgeweihte oder Laien, die in Familienberatungsstellen arbeiten. Dieser Grad der Beratung und der pastoral-psychologischen Begleitung hat auch die Aufgabe zu präzisieren, ob tatsächlich Gründe und ausreichende Beweise vorhanden sind, um eine Ehenichtigkeitsklage einzureichen, auch um eine voreilige Einleitung des Verfahrens zu vermeiden; es handelt sich hier um die Berater zweiten Grades;

- die Anwälte (Art. 4 RP): diese letzte Phase des Beratungsprozesses schließt, wenn sie positiv ausgeht, mit der Einreichung der Klageschrift beim Gericht. Hier hilft der Anwalt, um die substantiellen Elemente und nützliche Beweise herauszufinden, um die bereits vorhandenen Beweise zu sammeln, um, wenn es der Fall ist, die Stellungnahme der anderen Partei zu hören und um dies alles so vorzubereiten, damit die Klageschrift eingereicht werden kann; dies sind die Berater dritten Grades. Das Verzeichnis der Ämter gleicht nicht das Maß der erforderlichen Ausbildung für die verschiedenen Personen, die sie besetzen müssen, auf den gleichen Grad an, sondern die Verschiedenheit der Rollen erfordert ein differenziertes Ausbildungscurriculum für die unterschiedlichen genannten Kategorien. Ihr pastorales und professionelles Profil wird vor allem durch eine angemessene akademische Ausbildung, im Hinblick auf die verschiedenen Aufgaben, die sie auszuüben haben, garantiert.  

3. Perspektiven und Ausbildungswege

Diese Instruktion bestätigt die geltenden kanonischen Normen (cf. Art. 6 VG e Art. 8 OrdVG), wonach der akademische Grad eines Lizentiaten im kanonischen Recht, der an einer vom Heiligen Stuhl errichteten oder approbierten kanonistischen Institution erworben wurde, zur Übernahme folgender Ämter befähigt: Gerichtsvikar (can. 1420, § 4 CIC; can. 1086, § 4 CCEO), beigeordneter Gerichtsvikar (can. 1420, § 4 CIC; can. 1086, § 4 CCEO), Richter (can. 1421, § 3 CIC; can. 1087, § 3 CCEO), Kirchenanwalt (can. 1435 CIC; can. 1099, § 2 CCEO) und Bandverteidiger (can. 1435 CIC; can. 1099, § 2 CCEO)<ref> Normalerweise sollte auch der Anwalt im Besitz des akademischen Grades sein (cf. can. 1483 CIC; 1141 CCEO).</ref> . Nichts erneuert deshalb diesbezüglich diese Instruktion. Das kirchliche Gesetz verlangt nicht für alle Ämter verpflichtend den akademischen Grad, aber das heißt nicht, dass es verboten sei, einen akademischen Grad zu haben und dass es nicht doch in einigen Fällen notwendig oder angebracht ist.

Es ist der Verantwortung des Diözesanbischofs (beziehungsweise des Moderator-Bischofs und, in seiner spezifischen Aufgabe, auch des Gerichtsvikars) überlassen, zu bewerten – aufgrund der Umstände des Ortes, der Zeit oder des einzelnen Falles – ob der Inhaber eines Amtes am Gericht seine eigene Aufgabe in den Fällen, in denen ein akademischer Grad nicht verpflichtend vorgesehen ist, auch ohne den entsprechenden akademischen Grad im kanonischen Recht ausüben könne.

Um ein Beispiel anzuführen: Es sollte zwischen den Beisitzern des Einzelrichters, die can. 1673, § 4 CIC wünscht, («wo es möglich ist»; cf. auch can. 1359, § 4 CCEO) und dem Untersuchungsrichter und Beisitzer im kürzeren Eheprozess  (cf. cann. 1685-1687, § 1 CIC; 1371-1373 CCEO) unterschieden werden. Während die Erstgenannten auch vernünftigerweise ohne akademischen Grad, vor allem als Berater des Einzelrichters, wirken könnten, können die Zweitgenannten, da sie für die einzige Beweisaufnahmephase im Prozess zuständig sind und den Bischof beraten sollen, sehr schwer ihr Amt, selbst wenn es sich um mittelschwere Fälle handelt, ausüben, ohne in Besitz eines akademischen Grades zu sein.  

In diesem Fall ist die Klugheit des Diözesanbischofs beziehungsweise des Moderator-Bischofs und des Gerichtsvikars gefragt, einen korrekten Unterscheidungsprozess durchzuführen. Es handelt sich hierbei um einen Aspekt der Subsidiarität, den das Gesetz auferlegt und dem es verantwortlich zu begegnen gilt; die verantwortlichen Organismen des Heiligen Stuhls haben dabei die Pflicht, diese Verantwortung zu fördern und zu unterstützen.

A) Allgemeine Zielvorgaben

Aufgrund der Erfahrung der letzten Jahrzehnte und der Betrachtung der Lebenswirklichkeit der Kirche, zeigt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen in ihrer Verantwortung für die akademische Ausbildung, auch auf Anregung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte und in enger Abstimmung mit dem Höchstgericht der Apostolischen Signatur, mit dieser Instruktion den Diözesanbischöfen, den Moderator-Bischöfen eines überdiözesanen Gerichts und den Teilkirchen einige allgemeine Zielvorgaben auf, die im Hinblick auf die Ausbildung von angemessenem Personal für die Gerichtspraxis zu beachten sind:

-  die Herausforderung einer unterschiedlichen Ausbildung für die in der Praxis der kirchlichen Gerichten Tätigen sowie die hierauf hinzielenden Aktivitäten, wenigstens die Berater der dritten Ebene, zu betrachten;

-  Normen zu erarbeiten, die den Bischöfen, den Gerichten und den akademischen Institutionen nützliche Hinweise für die Ausbildung derjenigen bieten, die sich der Beratung in der ersten und zweiten Ebene widmen;

- die akademischen Einrichtungen zu ermutigen, mit dem Angebot eines angemessenen curriculum studiorum, das auch auf diese neuen Ausbildungserfordernissen angepasst ist, fortzufahren;

- die Bezeichnungen der Kurse sowie der Anerkennungsurkunden zu ordnen;

- die neuen Ausbildungsmöglichkeiten mit den Kursen für den akademischen Grad so miteinander zu verbinden, dass die ersten bestimmt sind, nicht um die anderen zu schwächen, sondern sie zu fördern und zu unterstützen. Die Aufgabe, die Ausbildung des kirchlichen Gerichtspersonals zu gewährleisten, kommt in erster Linie denen zu, die die Zuständigkeit haben, die entsprechenden akademischen Grade, die das Recht für die diversen Ämter oder Aufgaben (Gerichtsvikar, beigeordneter Gerichtsvikar, Richter, Bandverteidiger, Kirchenanwalt) vorsieht, zu verleihen. Dabei ist es kein Luxus, wenn die kirchlichen Gerichte mit ausreichendem und gut ausgebildetem Personal ausgestattet sind. Das Seelenheil erfordert eine gründliche Ausbildung, was die ursprünglichste Aufgabe der akademischen Institutionen ist.

B) Ausbildungswege

Um auf die dringende Notwendigkeit zu reagieren, eine höhere Anzahl von Klerikern, Laien und Gottgeweihten zu haben, die im kanonischen Recht gut ausgebildet sind, auch wenn sie (noch) nicht im Besitz des akademischen Grades eines Lizentiaten oder Doktorats sind, aber im Stande sind, diesen Mangel an qualifiziertem Personal zu beheben, werden einige mögliche Ausbildungswege vorgeschlagen.

a) Die Kirchenrechtlichen Fakultäten und ihnen gleichgestellte Institutionen. Neben dem Ausbildungscurriculum für das Lizentiats- oder Doktoratsstudium im kanonischen Recht, können diese vom Heiligen Stuhl errichteten oder approbierten Institutionen Kurzschulungen oder auch andere, substantiellere Kurse (auch mit Verleihung eines Zertifikats) für die pastoralen Mitarbeiter anbieten, die die Aufgabe haben, in der dem Ehenichtigkeitsprozess vorausgehenden Phase zu intervenieren oder für die Personen, die am Prozess selbst beteiligt sind, ohne dass aber das allgemeine kanonische Recht einen akademischen Grad verlangt oder jene, die in anderen Sektoren wirken, in denen Kenntnis des Kirchenrechts erforderlich ist. Der Erwerb eines Diploms (Zertifikats) kann lediglich ein Rechtstitel sein, damit der Moderator-Bischof des Gerichts den Heiligen Stuhl um Dispens zur Ausübung von Ämtern bitten kann, für die der akademische Grad eines Lizentiaten im kanonischen Recht vorgesehen ist. 

b) Die Kirchenrechtsdepartments. Um auf die oben dargestellten Herausforderungen zu antworten, ist es insbesondere für die Ausbildung der Berater zweiten Grades möglich, in den Theologischen Fakultäten ein Department des kanonischen Rechts, entsprechend den in dieser Instruktion im Folgenden aufgezeigten Normen, zu errichten.

c) Die Kirchenrechtslehrstühle. In der Theologischen Fakultät bestehen schon kirchenrechtliche Lehrstühle. Auch in der Juristischen Fakultät einer Katholischen Universität können “Lehrstühle” für Kirchenrecht errichtet werden, um Ausbildungskurse, insbesondere für die Berater ersten Grades, anzubieten. Es ist wünschenswert, wenn die Kirchenrechtslehrstühle auch in der Forschung mit den Juristischen Fakultäten der Staatlichen Universitäten zusammenarbeiten.

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen hält es für notwendig, dass sich die akademischen kirchlichen Institutionen des Kirchenrechts den neuen Herausforderungen anpassen, um eine professionelle Qualität und Seriosität derjenigen zu gewährleisten, die in den kirchlichen Gerichten arbeiten. Es ist deshalb ein angemessenes Niveau juridischer Formation in der Kirche sicherzustellen. Die Notwendigkeit, gut ausgebildetes Personal in den verschiedenen Bereichen kanonistischer Wissenschaft zu haben, muss die Bischöfe ermutigen, in diesen kirchlichen Dienst zu investieren und Kleriker und, wenn möglich, auch Laien zum Studium des Kirchenrechts zu senden. Die von Papst Franziskus gewollte Prozessreform lenkt die Aufmerksamkeit insbesondere auf eine gute Arbeitsweise der Gerichte in den Teilkirchen und auf einen qualitätsvollen Dienst derer, denen die Feststellung eines der kostbarsten Güter anvertraut ist, nämlich die Feststellung, was die Verwirklichung der ehelichen Berufung betrifft.

Allerdings soll auch unterstrichen werden, dass es nicht nur äußerst dringend ist, gut ausgebildete Kanonisten im Bereich des Eherechts zu haben, sondern auch für viele andere Bereiche des kirchlichen Lebens, unter denen der Dienst in der Verwaltung an der Diözesankurie zu zählen ist. Ganz allgemein darf erinnert werden, dass es, um das Ziel zu erreichen, «die Studenten [in den kirchenrechtlichen Disziplinen] gründlich zu unterrichten, damit sie für Forschung und Lehrtätigkeit ausgebildet und auch für die Übernahme besonderer kirchlicher Aufgaben vorbereitet werden»,<ref> Art. 77 VG.</ref> angemessene Optionen entwickelt werden müssen, die auf die neuen und dringenden Herausforderungen antworten. In dieser Hinsicht werden die im Folgenden angeführten Normen erlassen.

4. Normen

A. Allgemeine Prinzipien

I. Kriterien für ein akademisches Ausbildungscurriculum

Als Antwort auf die neuen Herausforderungen und im Lichte der Reform des Eheprozesses, sind Initiativen zu ergreifen, die sowohl informativen als auch performativen Charakter haben können, aber voneinander zu unterscheiden sind.

Mit dieser Instruktion ermutigt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die entsprechenden akademischen Institutionen Studiencurricula für die akademische Ausbildung von Kanonisten und gut ausgebildeten Beratern anzubieten.

Die wesentlichen Elemente für einen performativen Ausbildungsgang, die in ein spezifisches Curriculum oder Studienordnung einer entsprechenden zuständigen Institution eingefügt sein müssen, sind folgende:

1° bestimmte Zugangsvoraussetzungen, wie: der Studientitel, um zur Einschreibung an eine nichtkirchliche Universität der eigenen Nation oder der Region, in der sich die Fakultät befindet, zugelassen zu werden; möglicherweise andere akademische Titel sowie andere verpflichtende Voraussetzungen, um das eigene Studienprogramm beginnen zu können; auch welche Sprachkenntnisse, seien es antike oder seien es moderne, notwendig sind.<ref> Cf. Art. 32 VG.</ref>

2° die Lehr- und Lernmethoden, die in Kohärenz mit dem Qualifications framework (Qualifikationsrahmen) des Heiligen Stuhls bestimmt werden müssen;

3° festgelegte Curricula mit der Beschreibung des Kurses entsprechend der Personen und ihrer professionellen und spezifischen Aufgaben; nicht zuletzt Informationen über das Studienprogramm, mit Angabe der ECTS-Punkten (bezogen auf die Arbeitsbelastung des einzelnen Studenten, wenn 30 ECTS einem Semester im Vollzeitstudium entspricht);

4° Überprüfung durch geeignete Mittel, ob die entsprechenden Kompetenzen erworben wurden, die im Curriculum beschrieben werden;

5° Bescheinigung über die Examina;

6° Überreichung des entsprechenden Zeugnisses oder Diploms, einschließlich einem Diploma supplement, an die Studierenden, die einen Ausbildungsgang abgeschlossen haben.

II. Die Zuständigkeit der akademischen Institutionen für die performativen Kurse

Die Kompetenz für die akademische Ausbildung der Kanonisten und aller, die eine Tätigkeit im Bereich des Gerichtswesen ausüben (cf. die folgenden Artikel 9-19) sowie der Berater (cf. die folgenden Artikel 20-28) kommt den entsprechenden kirchlichen akademischen Institutionen zu und, mit Ausnahme von dem, was für das Gerichtspersonal bestimmt ist, den Lehrstühlen für Kirchenrecht, falls sie bestehen, an den Juristischen Fakultäten der Katholischen Universitäten.

Eine akademische Institution, die ein Studienprogramm anbietet, das dem Niveau von Hochschulstudien entspricht, muss von der zuständigen kirchlichen Autorität autorisiert sein (cf. die folgenden Artikel 29-32). Einzelne Kurse, die von einer nicht-akademischen Institution angeboten wurden, können anerkannt werden, wenn die entsprechende akademische Institution das überprüfte Hochschulniveau garantiert und zertifiziert.

B. Akademische Institutionen

I. Fakultät des Kanonischen Rechts und deren gleichgestellte Institutionen

Art. 1

Die Kirchenrechtliche Fakultät, ein Institut ad instar Facultatis, ein Insititut sui iuris, ein aggregiertes Institut, ein inkorporiertes Institut, das von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen kanonisch errichtet oder approbiert wurde, hat das Recht den akademischen Grad eines Lizentiaten und/oder Doktors des Kanonischen Rechts zu verleihen.

Art. 2

Unter Beibehaltung der schon bestehenden Normen für die aggregierten und inkorporierten Institute, muss ein aggregiertes Institut mindestens drei festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben; ein inkorporiertes Institut muss mindestens vier festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben. Die Kanonistische Fakultät sowie ein Institut ad instar Facultatis müssen mindestens fünf festangestellte Dozenten haben.


II. Kirchenrechtsdepartment

Art. 3

§ 1. Innerhalb einer Theologischen Fakultät kann ein Kirchenrechtsdepartment mit einer angemessenen Anzahl von Dozenten eingerichtet werden. Als akademische Einheit entwickelt es einen spezifischen Bereich von Lehre oder Forschung und bietet den Studierenden eine aufmerksamere individuelle Begleitung an, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung der Berater der zweiten Beratungsebene.

§ 2. Die Errichtung eines Kirchenrechtsdepartments, das neben einen Leiter einen weiteren festangestellten Dozenten haben muss, erfordert die Änderung der Statuten der Theologischen Fakultät sowie deren Approbation seitens der Kongregation für das Katholische Bildungswesen.

Art. 4

§ 1. Dem Department steht ein Moderator vor.

§ 2. Der Moderator des Departments muss ein ordentlicher oder außerordentlicher Professor für kanonisches Recht an der Theologischen Fakultät sein.

§ 3. Die anderen Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Ernennung des Department-Moderators sind in den Statuten geregelt.

§ 4. Dem Moderator des Departments kommt es kraft der habituellen Befugnisse, die ihm vom Dekan delegiert worden sind, gemäß den Statuten zu, die akademischen Aktivitäten des Departments zu ordnen, die Einheit der Initiativen der Dozenten des Departments und die Zusammengehörigkeit sowohl mit der Theologischen Fakultät als auch mit den akademischen Strukturen der Universität, in der sie lehren, zu fördern.

§ 5. Der Moderator des Departments ist dem Dekan der Fakultät gegenüber verantwortlich und muss ihm gegenüber Rechenschaft über die Ausübung seiner Aufgaben ablegen.

Art. 5

§ 1. Die anderen festangestellten Dozenten des Departments sind der Theologischen Fakultät zugeordnet.

§ 2. Das Department kann auch eine angemessen Anzahl andere Lehrbeauftragter, Assistenten und sonstige notwendige Mitarbeiter haben.

§ 3. Wenn ein Lehrbeauftragter nicht fest angestellt werden kann, muss sichergestellt werden, dass ihm eine angemessene Zeit zur Verfügung steht, um sich der betreffenden Lehrveranstaltung widmen zu können.

§ 4. Eine notwendige Voraussetzung, um Dozent eines Kirchenrechtsdepartments sein zu können, ist der akademische Grad eines Doktors des kanonischen Rechts.

§ 5. Eine notwendige Voraussetzung, um als Assistent an einem Kirchenrechtsdepartment sein zu können, ist der akademische Grad eines Lizentiaten des kanonischen Rechts.  

III. Kirchenrechtslehrstuhl

Art. 6

Unter dem Ausdruck “Kirchenrechtslehrstuhl” wird verstanden, dass diese Disziplin von einem ordentlichen oder wenigstens außerordentlichen Professor gelehrt wird, der den akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts vorweisen kann.

Art. 7

Im ersten Studienabschnitt einer Theologischen Fakultät muss es wenigstens einen festangestellten Dozenten für Lehre und Forschung des kanonischen Rechts geben.

Art. 8

§ 1. Das Kirchenrecht sollte auch Teil von Lehre und Forschung einer juristischen Fakultät an einer Katholischen Universität sein.

§ 2. Insofern es nach der entsprechenden staatlichen Gesetzgebung möglich ist, sollte in der Studienordnung, wenigstens als optionale Materie, ein Kurs im kanonischen Recht vorgesehen werden.

§ 3. Wer in Fachbereichen unterrichtet, die Glaube oder Moral betreffen, muss nach Ablegung der Professio Fidei (cf. can. 833, n. 7 CIC) vom Großkanzler oder seinem Beauftragten die Missio canonica erhalten; sie unterrichten ja nicht in eigener Autorität, sondern kraft der von der Kirche empfangenen Sendung.<ref> Art. 4, § 3 Cost. Apost. Ex corde Ecclesiae; Art. 27, § 1 VG.</ref>

§ 4. Bevor ein Dozent entweder fest angestellt wird oder zur obersten Stufe der Lehrbefähigung befördert wird – oder auch in jedem dieser beiden Fälle je nach den Bestimmungen der Statuten –, muss das Nihil obstat des Heiligen Stuhls eingeholt werden.<ref> Art. 4, § 3 Cost. Apost. Ex corde Ecclesiae; Art. 27, § 2 VG.</ref>

C. Ausbildungsprogramme

I. Lizentiat und Doktorat im kanonischen Recht, Zertifikat in Ehe- und Prozessrecht, andere akademische Kurse in Kirchenrecht

1. Ausbildung zur Erlangung der Lizentiats oder des Doktorats in Kirchenrecht

Art. 9 <ref> Art. 78 VG.</ref>

Der Studiengang der Kirchenrechtlichen Fakultät umfasst:

a) den ersten Zyklus, der sich über zwei Jahre oder vier Semester (120 ECTS) erstrecken soll für diejenigen, die keine philosophisch-theologische Ausbildung haben, einschließlich derer, die einen akademischen Grad im staatlichen Recht erworben haben; das Studium gilt in dieser Zeit den allgemeinen Grundlagen des Kirchenrechts und jenen philosophischen und theologischen Disziplinen, die für eine höhere kanonistische Ausbildung erforderlich sind;

b) den zweiten Zyklus, der sich über drei Jahre oder sechs Semester (180 ECTS) erstrecken soll; das Studium dient einem vertieften Studium der kanonischen Rechtsordnung in all ihren Ausdrucksformen, normativ, rechtssprechend, in der Lehre und in der Praxis, insbesondere des Kodex der lateinischen oder der orientalischen Kirche durch die vollständige Behandlung ihrer lehramtlichen und disziplinären Quellen. Hinzu kommt das Studium benachbarter Disziplinen;

c) den dritten Zyklus, der eine angemessene Zeit dauern soll, während dessen die wissenschaftliche Ausbildung vervollkommnet wird, besonders dadurch, dass die Dissertation ausgearbeitet wird.

Art. 10

§ 1. Die Studienordnung für den zweiten Zyklus muss festlegen, welche (fundamentalen oder hilfswissenschaftlichen) Disziplinen obligatorisch sind, und daher von allen belegt werden müssen, und welche frei oder optional belegt werden können.

§ 2. Wenn die örtlichen oder personalen Notwendigkeiten es empfehlen, kann bezüglich der optionalen Materien ein Schwerpunkt festgelegt werden, der den Studierenden eine größere Befähigung in der Rechtspflege, oder in anderen Bereichen, wie z.B. der Lehre, ermöglichen soll.

Art. 11

Die Studienordnung für den dritten Zyklus kann vorsehen, dass neben der Vervollständigung der wissenschaftlichen Ausbildung durch die Anfertigung einer Doktoratsdissertation, auch durch ein in Rechtsprechung spezialisiertes Studienprogramm (mindestens 60 ECTS) für jene, die zum Dienst an kirchlichen Gerichten bestimmt sind oder ein spezialisiertes Studienprogramm in einer anderen Disziplin des kanonischen Rechts, je nach den Erfordernissen der Teil- oder der Universalkirche, erfolgt.  

2. Ausbildung zum Erwerb eines Diploms (Zertifikats) in Eherecht und Prozessrecht

Art. 12

§ 1. Die Fakultät für Kanonisches Recht und die ihr gleichgestellten Institutionen können ein Studiencurriculum zum Erwerb eines Diploms (Zertifikats) in Eherecht und Prozessrecht anbieten. 

§ 2. Dieses Diplom ist kein Titel, der zu den Ämtern befähigt, die gemäß den kanonischen Normen für diejenigen reserviert sind, die den akademischen Grad eines Lizentiaten im kanonischen Recht (Gerichtsvikar, beigeordneter Gerichtsvikar, Richter, Bandverteidiger und Kirchenanwalt) erworben haben. Es kann lediglich einen Titel begründen, damit der Moderator-Bischof eines Gerichts das Höchstgericht der Apostolischen Signatur um eine Dispens bitten kann, damit derjenige, der ein Diplom erworben hat, die oben genannten Ämter ausüben kann. Die Dispens wird unter Berücksichtigung der kanonischen Normen, der Situation des Gerichts sowie aller Umstände des Sachverhalts gewährt oder versagt werden (cf. can. 90, § 1 CIC; can. 1536, § 1 CCEO)

Art. 13

§ 1. Die Studienordnung muss einen Kurs vorsehen, der dem Studium des Eherechts und des Prozessrechts des Codex des kanonischen Rechts oder des Codex der Canones der Ostkirchen durch die vollständige Behandlung ihrer lehramtlichen und disziplinären Quellen gewidmet ist. Hinzu kommt das Studium benachbarter Disziplinen.

§ 2. Das Studienprogramm muss deshalb mindestens umfassen: Buch I, Buch IV, Teil I, Titel VII und Buch VII des CIC oder Titel XVI, Kapitel VII, die Titel XIX-XXI, die Titel XXIV-XXVI, die Titel XXIX und XXX des CCEO; darüber hinaus alle anderen Dokumente, die Ehe und Prozesse betreffen.

§ 3. Das Studium zum Erwerb eines Diploms (Zertifikats) umfasst mindestens ein Studienjahr in Vollzeit (60 ECTS).

Art. 14

Die Studienordnung kann auch andere Kurse des Lizentiatscurriculums enthalten, um eine vollständigere Ausbildung zu erreichen.  

Art. 15

Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft.<ref> Art. 33, § 2 OrdVG.</ref>

Art. 16

Jene, die diese Form der Ausbildung begonnen haben, können ihre Studien des kanonischen Rechts fortsetzen, indem sie sich in den zweiten Studienzyklus einschreiben, vorbehaltlich dessen, was Art. 9, Bst. a) bestimmt. Jenen Studierenden sind die einzelnen Leistungspunkte (ECTS) der vorhergehenden kanonistischen Studien anzuerkennen.

3. Ausbildung für einige Dienste im Bereich der Gerichtspraxis

Art. 17

§ 1. Die Fakultät für Kanonisches Recht und die ihr gleichgestellten Institutionen haben die Kompetenz, auch das andere Gerichtspersonal auszubilden, für die das Recht als Voraussetzung keinen akademischen Grad eines Lizentiaten des Kanonischen Rechts vorsieht (Bischof, Untersuchungsrichter/Vernehmungsrichter, Beisitzer, Moderator der Gerichtskanzlei, Notar, Sachverständiger).

§ 2. Die Teilnahme an diesem Ausbildungscurriculum befähigt, die entsprechenden Dienste gemäß den kanonischen Partikularnormen zu übernehmen.

Art. 18

Die Studienordnung für diese Ebene muss einen Kurs vorsehen, der dem Studium der grundlegenden Prinzipien des Eherechts und des Prozessrechts des Codex des Kanonischen Rechts oder des Codex der Canones der Ostkirchen gewidmet ist.

Art. 19

Die Studienordnung kann auch andere ergänzende Kurse vorsehen.

II. Die Ausbildung der Berater

1. Die Berater der ersten Ebene: die Pfarrer und andere Mitarbeiter auf der Ebene der Pfarrei

Art. 20

§ 1. Der Lehrstuhl für Kanonisches Recht an der Theologischen Fakultät und an der Juristischen Fakultät einer Katholischen Universität hat die Kompetenz, die Berater der ersten Ebene auszubilden, an die sich die Gläubigen wenden können, um geistliche und juridische Hilfe zu finden, im Hinblick auf die Gültigkeit des Ehebandes.

§ 2. Die Teilnahme an diesem Ausbildungscurriculum befähigt, die entsprechenden Dienste gemäß den kanonischen Partikularnormen zu übernehmen.

Art. 21

§ 1. Um sicherzustellen, dass die Studierenden des ersten Studienabschnitts einer Theologischen Fakultät und eines affiliierten Theologischen Instituts eine ausreichende Kenntnis des Kanonischen Rechts haben, wird eine Mindeststudiendauer des Kirchenrechts von drei Semestern (mindestens 9 ECTS) festgesetzt, wobei ein Semester dem Eherecht und Prozessrecht (mindestens 3 ECTS) zu widmen ist. Mit den entsprechenden Anpassungen sollten die gleichen Kriterien auf das nicht-affiliierte Theologische Institut an einem Priesterseminar, das keine akademischen Grade verleiht, angewandt werden.

§ 2. In dieser Perspektive haben die Theologische Fakultät, das affiliierte Theologische Institut und das nicht-affiliierte Theologische Institut ihre eigene Studienordnung zu erneuern.

Art. 22

§ 1. Ein Lehrstuhl des Kirchenrechts bietet für die Berater der ersten Ebene auch Kurse für die Weiterbildung an, damit sie wirksam entsprechend den Normen des Ehe- und Prozessrechts beraten können.

§ 2. In Zusammenarbeit mit anderen Theologischen Lehrstühlen, kann das Curriculum auch andere ergänzende Kurse vorsehen.

2. Die Berater der zweiten Ebene: die Mitarbeiter einer festen Struktur

Art. 23

§ 1. Die Theologische Fakultät, in der sich ein Kirchenrechtsdepartment befindet, wenn sich nicht eine Fakultät für Kanonisches Recht oder eine ihr gleichgestellte Einrichtung in derselben Universität befindet, hat die Kompetenz, die Berater der zweiten Ebene auszubilden, an die sich in einer festen Struktur die Gläubigen wenden können, um vor allem pastorale, juridische und psychologische Hilfe zu finden, in den Fällen, in denen sich Eheleute in einer schwierigen Situation befinden oder sie sich bereits getrennt haben oder geschieden sind und bei der Kirche Hilfe suchen.

§ 2. Für deren Ausbildung biete man ein Diplom (Zertifikat) in Ehe- und Familienberatung als Studiencurriculum an, das zu einer pastoralen Begleitung und Unterscheidung helfen wird.  

§ 3. Die Teilnahme an diesem Ausbildungscurriculum befähigt, die entsprechenden Dienste gemäß den kanonischen Partikularnormen zu übernehmen. Sie befähigt jedoch nicht um in das Verzeichnis der Anwälte eingeschrieben zu werden oder um unentgeltlichen Rechtsschutz gewähren zu können, unbeschadet aller universalen, partikularen oder speziellen kanonischen Normen oder Ordnungen, die die Einschreibung in das Verzeichnis der Anwälte oder für den unentgeltlichen Rechtsschutz an den einzelnen Gerichten regeln.

Art. 24

§ 1. Die Studienordnung muss einen Kurs vorsehen, der den grundlegenden Prinzipien des Eherechts und des Prozessrechts des Codex des Kanonischen Rechts oder des Codex der Canones der Ostkirchen, nicht weniger als 12 ECTS, gewidmet ist, sowie Kurse, die den Prinzipien der Theologie von Ehe und Familie, ehelicher Spiritualität und Pastoraltheologie gewidmet sind, sowie Kurse, die die Prinzipien der Sexual- und Familienpsychologie, basierend auf der christlichen Anthropologie, behandeln..

§ 2. Die Studienordnung kann auch andere ergänzende Kurse vorsehen.

§ 3. Die Studienordnung muss auch eine Abschlussarbeit und ein das Curriculum zusammenfassende Prüfung vorsehen.

Art. 25

Die Ausbildung der Berater der zweiten Ebene dauert mindestens ein akademisches Jahr im Vollzeitstudium (60 ECTS).

Art. 26

Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft.<ref> Art. 33, § 2 OrdVG.</ref>

3. Die Berater der dritten Ebene: die Anwälte

Art. 27

Die Fakultät für Kanonisches Recht und die ihr gleichgestellten Einrichtungen haben die Kompetenz, die Berater der dritten Ebene auszubilden. Dies sind die Anwälte, die in der letzten Phase des Beratungsprozesses helfen, die Streitsache vor das zuständige Gericht zu bringen.

Art. 28

§ 1. Um die Anwälte auszubilden, die, aufgrund lokaler Umstände, ausnahmsweise keinen akademischen Grad im kanonischen Recht haben, aber eine gerichtliche Expertise erworben haben müssen (cf. can. 1483CIC; 1141 CCEO), kann eine Fakultät für Kanonisches Recht und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen ein Diplom (Zertifikat) in Ehe- und Prozessrecht anbieten.

§ 2. Dieses Diplom (Zertifikat) ist kein Rechtstitel, der zur Einschreibung in das Verzeichnis der Anwälte befähigt, die die kanonischen Normen normalerweise denen vorbehalten, die den akademischen Grad eines Doktors im Kanonischen Recht erworben haben. Er begründet vielmehr einen Rechtstitel, damit der Moderator-Bischof des Gerichts angemessen beurteilen kann, ob der Kandidat wirklich rechtskundig ist, damit er in das Verzeichnis der Anwälte eingeschrieben werden kann.  

§ 3. Die Studienordnung muss einen Kurs vorsehen, der dem Studium des Eherechts und des Prozessrechts des Codex des kanonischen Rechts oder des Codex der Canones der Ostkirchen durch die vollständige Behandlung ihrer lehramtlichen und disziplinären Quellen gewidmet ist. Hinzu kommt das Studium benachbarter Disziplinen.

§ 4. Das Studienprogramm muss deshalb mindestens umfassen: Buch I, Buch IV, Teil I, Titel VII und Buch VII des CIC oder Titel XVI, Kapitel VII, die Titel XIX-XXI, die Titel XXIV-XXVI, die Titel XXIX und XXX des CCEO; darüber hinaus alle anderen Dokumente, die Ehe und Prozesse betreffen.

§ 5. Für diejenigen, die zwar schon einen akademischen Grad in zivilem Recht erworben haben, aber keine philosophisch-theologische Ausbildung vorweisen können, muss die Studienordnung wenigstens einen Kurs in Ekklesiologie sowie in allgemeiner Sakramententheologie und der Theologie der Ehe vorsehen.

§ 6. Die Studienordnung kann auch andere Kurse des Lizentiatscurriculums des Kanonischen Rechts enthalten, um eine vollständigere Ausbildung zu erreichen. 

§ 7. Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft.<ref> Art. 33, § 2 OrdVG.</ref>

§ 8. Die Ausbildung der Berater der dritten Ebene umfasst mindestens ein Studienjahr in Vollzeit (60 ECTS).

§ 9. Jene, die diesen Kurs zur Ausbildung als Berater der dritten Ebene belegt haben, können ihre Studien des kanonischen Rechts fortsetzen, indem sie sich in den zweiten Studienzyklus einschreiben, vorbehaltlich dessen, was Art. 9, Bst. a) bestimmt. Jenen Studierenden sind die einzelnen Leistungspunkte (ECTS) der vorhergehenden kanonistischen Studien anzuerkennen.

D. Autorisierung der Studienprogramme

I. Das Lizentiat und das  Doktorat im Kanonischen Recht

Art. 29

An den kanonisch errichteten oder anerkannten kirchlichen Universitäten oder Fakultäten werden die akademischen Grade in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen.<ref> Art. 35 OrdVG.</ref>

Art. 30

Die Studienordnung der Fakultät muss die besonderen Anforderungen für die Erlangung der einzelnen akademischen Grade festsetzen, wobei den Vorschriften der Kongregation für das Katholische Bildungswesen Rechnung zu tragen ist.<ref> Art. 79, § 3 VG.</ref>

II. Andere Titel, die nicht in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen werden

Art. 31

§ 1. Neben den kanonischen akademischen Graden, können die Fakultäten auch andere Titel verleihen, (z.B. ein Diplom/Zertifikat), entsprechend der Fakultäten und der Studienordnung der einzelnen Fakultäten.

§ 2. Hierzu ist notwendig:

1° dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels das “Nihil obstat” erteilt hat;

2° dass die entsprechende Studienordnung die Natur des Titels festlegt und zudem ausdrücklich angibt, dass es sich um keinen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen wird;

3° dass das Zeugnis erklärt, dass es sich um keinen Titel handelt, der in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen wird.

§ 3. Das Studienprogramm für ein Diplom (Zertifikat) entspricht mindestens einem Studienjahr in Vollzeit (60 ECTS).

III. Ausbildungskurs mit Attestat

Art. 32

§ 1. Wenn eine  Fakultät einen Kurs anbietet, ohne einen Titel, weder in der Autorität des Heiligen Stuhls noch in eigener Autorität, zu verleihen, muss durch ein Attestat die Absolvierung des Ausbildungsprogramms sowie das Bestehen der betreffenden Examina bestätigt werden.

§ 2. Damit eine akademische Institution einen Ausbildungskurs im Sinne von § 1 anbieten kann, braucht sie die vorhergehende Autorisierung durch den Großkanzler, der sie schriftlich erteilt und die Kongregation für das Katholische Bildungswesen hierüber informiert und ihr das Studiencurriculum zusendet.

E. Die Qualität der akademischen Institutionen

Art. 33

Um auf die neuen Herausforderungen der Ausbildung von Kanonisten und der verschiedenen Berater zu antworten, müssen die Einrichtungen ihre akademische Qualität garantieren, um einen wirklichen Dienst für die Kirche zu leisten.

Art. 34

Deshalb ist notwendig, dass:

1° die entsprechenden Statuten und Studienordnungen angepasst werden, indem die kirchlichen Normen der Apost. Konstitution Veritatis gaudium und der ihr beigefügten Ordinationes angewandt werden, insbesondere auch das Dekret Novo Codice und die Verfügungen dieser Instruktion.

2° die entsprechenden Statuten und Studienordnungen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur erforderlichen Approbation vorgelegt werden;

3° die akademischen Einrichtungen die Präsenz einer angemessenen Anzahl von Dozenten sicherstellen, wie sie vom Recht vorgesehen ist, und dass diese ihr Amt in Vollzeit ausüben.

Art. 35

Es kommt der Bischofskonferenz oder einer anderen zuständigen Versammlung von Hierarchen zu, die Präsenz (Anzahl und Verteilung) der akademischen Institutionen in ihrem Territorium zu planen. Vor einer eventuellen Errichtung oder Approbation einer neuen Fakultät für Kanonisches Recht oder einer ihr gleichgestellten Institution, sowie vor einer eventuellen Aggregation oder Inkorporation eines Instituts an eine Fakultät für Kanonisches Recht, erbittet daher die Kongregation für das Katholische Bildungswesen um deren Stellungnahme.

Art. 36

Wenn eine Fakultät für Kanonisches Recht oder eine ihr gleichgestellte Einrichtung nicht mehr die Bedingungen erfüllt, die es zu ihrer Errichtung oder Approbation bedarf, kommt es der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu, die zuvor den Großkanzler und den Dekan oder Präses hierüber benachrichtigt, entsprechend den Umständen und nachdem zuvor der Diözesan- oder Eparchialbischof und die Bischofskonferenz oder die andere zuständige Versammlung von Hierarchen gehört worden ist, die Entscheidung über die Suspension akademischer Rechte, die Rücknahme der Approbation als kirchliche Fakultät oder ihr gleichgestellte Einrichtung oder die Aufhebung der Institution zu entscheiden.

F. Schlussnorm

Art. 37

Die Fakultäten für Kanonisches Recht und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen, die Kirchenrechtsdepartments und die Lehrstühle für Kanonisches Recht an den Theologischen Fakultäten und in den Katholischen Universitäten, die einen Lehrstuhl für Kirchenrecht an den Juristischen Fakultäten einrichten wollen, müssen sich an diese Instruktion bis zu Beginn des akademischen Jahres 2019-2020 angleichen. Papst FRANZISKUS hat im Verlauf der am 27. April 2018 gewährten Audienz, diese Instruktion approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, am 29. April 2018, dem 5. Sonntag der Osterzeit, Fest der heiligen Katharina von Siena, Jungfrau und Kirchenlehrerin, Patronin Italiens und Europas.

Giuseppe Card. Versaldi
Prefekt
Angelo Vincenzo Zani

Titularerzbischof von Volturnum

Sekretär

Anhang: Orientierungshilfen für mögliche Inhalte eines Ausbildungscurriculum von Beratern der zweiten Ebene

  • Philosophie
  •  Das Paradigma menschlicher Natur
  •  Das Paradigma von Beziehungsfähigkeit: Andersartigkeit, Gegenseitigkeit und Anerkennung
  • Sozialwissenschaften
  • Modelle von Familie und Gesellschaft
  • Emanzipation der Frau
  • Transformation ehelicher, genitorialer und familiärer Beziehungen
  • Biblische Theologie
  • Eheliche Symbole in der Heiligen Schrift
  •  Dogmatische Theologie
  •  Theologische Anthropologie: Geschöpflichkeit im Dialog
  •  Das Sakrament der Ehe
  •  Die Familie als Hauskirche und die Kirche als Familie der Familien
  • Moraltheologie und Spiritualität
  • Person, Beziehung und Berufung
  • Primat der Gabe: die Logik des Unentgeltlichen
  • Sexualethik und affektive Beziehung
  • Empfang neuen Lebens
  • Geistliche und moralische Unterscheidung
  • Krankheiten heilen und in Krankheiten begleiten
  • Sterben und Tod
  • Kanonisches Recht (mindestens 12 ECTS)
  • Materielles Eherecht

- Untrennbarkeit von natürlicher Ehe und Sakrament
- die Wesenseigenschaften der Ehe
- die Ehehindernisse
- Fehler und Defekte des Ehekonsenses
- die kanonische Form

  •  Eheprozessrecht

- die kirchlichen Gerichte
- Elemente des Prozessrechts
- der Prozess zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe
- Die Fälle der Eheauflösung
- Theologie der Familienpastoral

  •  Verlöbnis
  •  Ehevorbereitung
  •  Eheliches und familiäres Leben
  •  Andere Formen der Vereinigung und “verwundete Familien”
  •  Psychologie
  •  Psychodynamik familiärer Beziehungen
  •  Psychotherapie von Paaren und Familien
  •  Psychologie und Sexualmoral

 

Weblinks

Anmerkungen

<references />