Enchiridion indulgentiarum 1968

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Dekret und Normen
Enchiridion indulgentiarum

Apostolische Pönitentiarie
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
Neues Ablassverzeichnis
29. Juni 1968

(Offizieller lateinischer Text: AAS 60 [1968] Dekret: 413-414, Normen 414-419)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963 – 1973; Herausgegeben von Heinrich Rennings und Martin Klöckner, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1983, Randnummer 1139-1175, S. 568-575 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; ISBN 3-7666-9266-6. Eigene Übersetzung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Dekret

In der Apostolischen Konstitution "Indulgentiarum doctrina" vom 1. Januar 1967 heißt es: "Um aber der Übung der Ablässe mehr Würde und Achtung zu verleihen, hielt die heilige Mutter Kirche es für richtig, einiges im Ablasswesen neu zu ordnen, und hat neue Normen festgelegt".

In der Norm 13 dieser Konstitution wird bestimmt: "Das Verzeichnis der Ablässe wird dahin überprüft werden, dass nur besondere Gebete und besondere Werke der Frömmigkeit, der Liebe und der Buße durch Ablässe ausgezeichnet werden".

Gemäß dem Auftrag des Papstes, den er in der Apostolischen Konstitution "Indulgentiarum doctrina" und durch neue Anordnungen zum Ausdruck gebracht hatte, hat die Apostolische Pönitentiarie sorgfältig ein neues Ablassverzeichnis erarbeitet.

Papst Paul VI. hat nach einer dem unterzeichnenden Kardinal-Großpönitentiar gewährten Audienz vom 14. Juni dieses Jahres das neue "Ablassverzeichnis", das in der Vatikanischen Druckerei gedruckt wird, am 15. desselben Monats approbiert und es für authentisch erklärt unter Abschaffung aller Ablässe, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind. Zudem sind die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, der als Motu proprio herausgegebenen Apostolischen Schreiben und der Dekrete des Heiligen Stuhls über die Ablässe, die in den folgenden Normen über die Ablässe nicht aufgezählt werden, außer Kraft gesetzt.

Ungeachtet aller entgegenstehenden Bestimmungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig sind.

Josephus Card. Ferretto,

Poenitentiarius maior
Ioannes Sessolo,

Regens

Normen

1. Der Ablass ist Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind. Ihn erlangt der Christgläubige, der recht bereitet ist, unter genau bestimmten Bedingungen durch die Hilfe der Kirche, die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Genugtuungen Christi und der Heiligen autoritativ austeilt und zuwendet. <ref>Norm 1 der Konstitution "Indulgentiarum doctrina". </ref>

2. Der Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der verdienten zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz freimacht. <ref>Ebd. N. 2. </ref>

3. Niemand, der Ablässe gewinnt, kann sie anderen lebenden Personen zuwenden. <ref>Vgl. CIC, can. 930. </ref>

4. Die Teilablässe wie die vollkommenen Ablässe können immer den Verstorbenen nach Art der Fürbitte zugewendet werden. <ref>N. 3 der Konst. "Indulgentiarum doctrina"</ref>

5. Die Gewährung eines Teilablasses wird nur noch mit dem Begriff "Teilablass" bezeichnet, ohne Hinzufügung von Tagen oder einer Bestimmung von Jahren. <ref>Vgl. ebd. N .4. </ref>

6. Einem Christgläubigen, der wenigstens reuigen Herzens ein mit einem Teilablass versehenes Werk vollbringt, wird durch die Hilfe der Kirche ein ebenso großer Nachlass an zeitlicher Strafe zugeteilt, wie er selbst schon durch sein Tun erhält.<ref>Ebd. N. 5. </ref>

7. Die Einteilung der Ablässe in persönliche, reale und lokale entfällt in Zukunft. Dadurch soll deutlicher herausgestellt werden, dass durch die Ablässe die Werke der Christgläubigen beschenkt werden, selbst wenn sie bisweilen an eine Sache oder an einen Ort gebunden werden.<ref>Ebd. N. 12. </ref>

8. Außer dem Papst, dem die Verwaltung des ganzen geistlichen Schatzes der Kirche von unserem Herrn Christus übergeben worden ist, können nur jene mit ordentlicher Gewalt Ablässe gewähren, denen dies ausdrücklich vom Recht zugestanden wird.<ref>CIC, can. 912. </ref>

9. In der römischen Kurie ist nur der Apostolischen Pönitentiarie die Regelung der Ablassgewährung und des Gebrauchs von Ablässen übertragen, unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre zu prüfen, was bei den Ablässen die dogmatische Lehre betrifft. <ref>Vgl. Apostolische Konstitution "Regimini ecclesiae vom 15.8.1967, Nr. 113: AAS 59 (1967) 923. </ref>

10. Außer dem Papst kann niemand:

1) die Vollmacht, Ablässe zu gewähren, anderen übertragen, außer mit einem Indult des Apostolischen Stuhls;

2) dem guten Werk, für das schon vom Apostolischen Stuhl oder von einem anderen ein Ablass gewährt wurde, einen weiteren Ablass hinzufügen, es sei denn, dass die Erfüllung neuer Bedingungen vorgeschrieben würde.<ref>CIC, can. 913. </ref>

11. Die Diözesanbischöfe und andere, ihnen von Rechts wegen Gleichgestellte, haben von Beginn ihres Hirtenamtes an das Recht:

§ 1. bestimmten Personen oder an Orten innerhalb ihres Jurisdiktionsbezirkes einen Teilablass zu gewähren; (11) §1

§ 2. den päpstlichen Segen mit dem vollkommenen Ablass nach der vorgeschriebenen Formel zu gewähren, jeder in seiner Diözese dreimal im Jahr an von ihnen festzulegenden höheren Festen, auch dann, wenn sie der feierlichen Messe nur beiwohnen.<ref>§1 Vgl. CIC, can. 349, § 2, 2°; vgl. Motup roprio "Cleri sanctitati" vom 2.6.1957, can.396, § 2, 2°; can.364 § 3,3°; can. 367, § 2,1° und can. 391: AAS 49 (1957) 541 ff.

§2 Vgl. CIC, can. 914; vgl. auch Motu proprio "Suburbicariis sedibus" vom 11. 4.1962, 11,2: AAS 54 (1962) 255. </ref>

12. Die Metropoliten können den Teilablass in den Suffraganbistümern wie in der eigenen Diözese gewähren.<ref>Vgl. CIC, can.274; vgl. Motu proprio "Cleri sanctitati", can.319,60 und can. 320, § 1, 40. </ref>

13. Die Patriarchen können den Teilablass an jedem einzelnen, auch an einem exemten Ort ihres Patriarchats gewähren, in den Kirchen ihres Ritus außerhalb des Patriarchats und überall für Gläubige ihres Ritus. Dasselbe können die GroßErzbischöfe gewähren.<ref>Vgl. Motu proprio "Cleri sanctitati", can. 283,40; vgl. ebd. can. 326, § 1, 100 (can. 319,6°) und § 2. </ref>

14. Die Kardinäle können einen Teilablass an den Orten, in den Instituten und für Personen, die ihrer Jurisdiktion unterstellt oder ihrem Schutz anvertraut sind, gewähren; ferner auch an anderen Orten, wobei nur die jeweils persönlich Anwesenden ihn erwerben können.<ref>Vgl. CIC, can. 239 und Motu proprio "Cleri sanctitati", can. 185, § 1, 24°. </ref>

15. § 1. Ablassbücher jeder Art, Schriften und Blätter, in denen Ablassverleihungen angegeben sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis des Ortsordinarius oder Ortshierarchen veröffentlicht werden.

§ 2. Eine ausdrückliche Genehmigung des Apostolischen Stuhls ist erforderlich, um eine authentische Sammlung von Gebeten und frommen Werken, mit denen der Apostolische Stuhl Ablässe verbunden hat, gedruckt herausgeben zu dürfen, einerlei in welcher Sprache dies erfolgt.<ref>Vgl. CIC, can. 1388. </ref>

16. Wer vom Papst die Erteilung von Ablässen für alle Gläubigen bewilligt bekommen hat, ist unter Strafe der Nichtigkeit der erlangten Gunst an die Verpflichtung gebunden, beglaubigte Abschriften dieser Bewilligung bei der Apostolischen Pönitentiarie einzureichen.<ref>CIC, can. 920. </ref>

17. Ein mit einem bestimmten Fest verbundener Ablass gilt als auf den Tag verlegt, auf den dieses Fest oder seine äußere Feier rechtmäßig verlegt ist.<ref>Vgl. CIC, can. 922; vgl. auch Codex rubricarum, Nr. 356-359: AAS 52 (1960) 657. </ref>

18. Wenn zur Gewinnung eines mit einem bestimmten Tag verbundenen Ablasses der Besuch einer Kirche oder einer Kapelle verlangt wird, kann dies vom Mittag des vorhergehenden Tages bis zur Mitternacht des betreffenden Tages geschehen.<ref>CIC, can. 923. </ref>

19. Ein Christgläubiger, der einen von einem Priester rechtmäßig geweihten Andachtsgegenstand (Kruzifix, Kreuz, Rosenkranz, Skapulier, Medaille) mit frommer Gesinnung benutzt, gewinnt einen Teilablass.

Ist aber dieser Andachtsgegenstand vom Heiligen Vater oder einem Bischof geweiht, so kann der Christgläubige durch den frommen Gebrauch dieses Gegenstandes am Fest der Apostel Petrus und Paulus auch einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn er nach einer beliebigen rechtmäßigen Formel das Glaubensbekenntnis spricht.<ref>N. 17 der Konstitution "Indulg. doctr.</ref>

20. § 1. Die an den Besuch einer Kirche gebundenen Ablässe erlöschen nicht, wenn die von Grund auf zerstörte Kirche an dem gleichen oder ungefähr dem gleichen Ort und unter demselben Titel innerhalb von fünfzig Jahren wiedererrichtet wird.

§ 2. Ein Ablass, der mit dem Gebrauch eines Andachtsgegenstandes verbunden ist, erlischt dann, wenn dieser Gegenstand völlig vernichtet oder verkauft wird.<ref>Vgl. CIC, can. 924. </ref>

21. Unsere gütige Mutter Kirche beschließt in lebendiger Sorge für die verstorbenen Gläubigen, nachdem alle diesbezüglichen Privilegien aufgehoben sind, den Verstorbenen in reichster Weise durch jedes heilige Messopfer zu helfen.<ref> N. 20 der Konst. Indulgentiarum doctrina.</ref>

22. § 1. Zur Erlangung von Ablässen muss man getauft sein, darf nicht exkommuniziert sein, wenigstens beim letzten vorgeschriebenen Werk im Stand der Gnade und Untergebener des Ablassverleihers sein.

§ 2. Zur tatsächlichen Gewinnung eines Ablasses muss man wenigstens die allgemeine Absicht haben, einen Ablass zu gewinnen, und muss man die jeweils vorgeschriebenen Werke zur festgesetzten Zeit und in der festgesetzten Weise nach Maßgabe der Verleihungsurkunde verrichten.<ref>CIC, can. 925; vgl. CIC, can. 2262. </ref>

23. Wenn nichts anderes aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, können die vom Bischof gewährten Ablässe von den Untergebenen außerhalb des Jurisdiktionsbezirkes und von Fremden, Wohnsitzlosen und Exemten innerhalb des Jurisdiktionsbezirks gewonnen werden.<ref>CIC, can. 927. </ref>

24. § 1. Einen vollkommenen Ablass kann man nur einmal am Tag gewinnen.

§ 2. Dennoch kann der Christgläubige einen vollkommenen Ablass in der Sterbestunde gewinnen, auch dann, wenn er am gleichen Tag schon einen vollkommenen Ablass gewonnen hat.

§ 3. Ein Teilablass kann dagegen mehrmals am Tag gewonnen werden, wenn nicht ausdrücklich anderes gesagt wird.<ref>N. 6 der Konst. Indulgentiarum doctrina; vgl. auch ebd. N. 18. </ref>

25. Das zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses, der an eine Kirche oder eine Kapelle gebunden ist, vorgeschriebene Werk besteht im frommen Besuch, bei dem das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis (Pater noster und Credo) gesprochen werden.<ref>Ebd. N. 16. </ref>

26. Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind die Verrichtung des mit dem Ablass versehenen Werkes und die Erfüllung folgender drei Bedingungen erforderlich: sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters. Darüber hinaus ist das Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde erfordert.

Wenn eine derartige Bereitung nicht vollständig vorhanden ist oder die genannten Bedingungen, unbeschadet der Vorschrift der Normen 34 und 35 bezüglich der "Behinderten", nicht erfüllt werden, so gewinnt man nur einen Teilablass.<ref>Ebd. N. 7. </ref>

27. Die drei Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach dem vorgeschriebenen Werk erfüllt werden. Es ist jedoch geziemend, die heilige Kommunion und das Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters auf denselben Tag wie das Werk zu legen.<ref> Ebd. N. 8. </ref>

28. Es genügt die einmalige sakramentale Beichte, um mehrere vollkommene Ablässe zu empfangen. Einmalige eucharistische Kommunion und einmaliges Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters genügen jedoch nur zur Gewinnung eines einzigen vollkommenen Ablasses.<ref>Ebd. N.9. </ref>

29. Der Bedingung, nach der Meinung des Heiligen Vaters zu beten, wird voll genügt mit dem Beten eines "Vater unsers" und "Gegrüßet seist du, Maria" nach seiner Meinung; es ist jedoch den einzelnen Gläubigen freigestellt, ein beliebiges anderes Gebet zu sprechen entsprechend ihrer Frömmigkeit und Verehrung.<ref>Ebd. N. 10. </ref>

30. Die herausgegebenen Normen für die vollkommenen Ablässe, besonders die in Norm 24 § 1 angeführten, gelten auch für die vollkommenen Ablässe, die man bisher "toties-quoties" zu nennen pflegte.<ref>Ebd. N. 19. </ref>

31. Wer durch Gesetz oder Befehl zu einem Werk verpflichtet ist, kann mit dessen Verrichtung nicht zugleich einen Ablass gewinnen, sofern dies bei der Verleihung nicht ausdrücklich zugestanden worden ist. Wenn mit den in der Beichte auferlegten Bußwerken Ablässe verbunden sind, so können zugleich mit Ableistung der Buße die betreffenden Ablässe gewonnen werden.<ref>CIC, can. 932. </ref>

32. Der mit einem Gebet verbundene Ablass kann unabhängig von der Sprache, in der das Gebet verrichtet wird, erlangt werden. Jedoch muss die Richtigkeit der Übersetzung aus einer Erklärung der Apostolischen Ponitentiarie hervorgehen oder eines Ortsordinarius oder Ortshierarchen aus dem Gebiet, wo die Sprache verbreitet ist, in die das Gebet übersetzt ist.<ref>Vgl. CIC, can 934 § 2. </ref>

33. Zur Gewinnung von Ablässen reicht es aus, das Gebet abwechselnd mit einem anderen zu sprechen, oder es im Geist mitzuvollziehen, während es von einem anderen vorgebetet wird.<ref>CIC, can. 934 § 3. </ref>

34. Die Beichtväter sind bevollmächtigt, das für die Gewinnung eines Ablasses vorgeschriebene Werk oder die Bedingungen für all jene umzuwandeln, die zufolge rechtmäßiger Behinderung diese nicht erfüllen können.<ref>Vgl. CIC, can. 935. </ref>

35. Die Ortsordinarien oder Ortshierarchen können überdies den Gläubigen, die nach den Rechtsbestimmungen ihrer Autorität unterstehen, wenn sie an Orten wohnen, wo es unmöglich oder doch sehr schwer ist, zur Beichte und zur Kommunion zu gehen, die Begünstigung gewähren, den vollkommenen Ablass ohne Beichte und Kommunion gewinnen zu können, sofern sie wenigstens echte Reue besitzen und sich vornehmen, die genannten Sakramente so bald wie möglich zu empfangen.<ref>Vgl. N. 11 der Konst. Indulgentiarum doctrina.</ref>

36. Stumme können die mit öffentlichen Gebeten verbundenen Ablässe gewinnen, wenn sie zugleich mit den übrigen Gläubigen, die an demselben Ort beten, ihr Herz und ihre frommen Gedanken zu Gott erheben; bei privaten Gebeten reicht es aus, dass sie diese geistig verrichten, mit Zeichen begleiten oder den Gebetstext nur mit den Augen verfolgen.<ref>CIC, can. 936. </ref>

Anmerkungen

<references />