Etsi non dubitemus (Wortlaut)

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Version vom 22. Dezember 2008, 11:11 Uhr von Reto (Diskussion | Beiträge) (Textersetzung - „daß“ durch „dass“)
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Schreiben von Eugen IV. aus dem Jahre 1431.

Da diese Feinde sich aber mit der Autorität des Konstanzer Konzils brüsten, halten wir es für notwendig, auch in diesem Punkt ihre Bosheit aufzudecken. Wir hegen die Zuversicht, dass dies für niemanden zweifelhaft ist: Der Glaube der ganzen Kirche ist nur einer, und er kann und konnte sich niemals ändern. Wenn also das Dekret, das von den Vätern der Obödienz Johannes XXIII. in den Tagen des Konstanzer Schismas erlassen wurde, die Wahrheit enthalten soll, dann muß es mit dem Evangelium, den heiligen Lehren und mit den Konzilien übereinstimmen. Es muß von ihnen her verstanden werden und mit ihnen als seinem festen Fundament verbunden sein. Denn wenn es nicht mit der Sehweise der heiligen Väter und mit den kirchlichen Regeln und Definitionen übereinstimmt, kann die Wahrheit nicht hinter ihm stehen. ... Dem Dekret muß also eine Interpretation gegeben werden, die entschieden mit dieser katholischen Wahrheit, wie sie seit Anbeginn der katholischen Religion bis auf unsere Zeit hin gepredigt worden ist, in Einklang steht.

Wenn sich jemand also zu einer Auslegung verführen läßt, die mit dieser Wahrheit nicht im Einklang steht, wie die Basler in ihrer Gottlosigkeit zu tun trachten, dann muß man jegliche derartige Auffassung als falsch und der katholischen Wahrheit widerstrebend ansehen. Wo ließe sich ein so unbilliger Beurteiler finden, der nicht einsähe, dass alle, die solcherweise gesonnen sind, falsch und irrig denken, wo es doch unabweisbare Wahrheit ist, dass die übereinstimmende Lehre so vieler Väter, welche früher in der Kirche in Ansehen standen, nicht anders als wahr sein kann? Also muß jede Auslegung, welche dem Verständnis der Väter widerstreitet, falsch und abwegig sein.