Ex quo primum (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 26. Juni 2018, 11:02 Uhr

I. Apostolische Konstitution
Ex quo primum

Pius Bischof
Knecht der Knechte Gottes
zum ewigen Gedächtnis
Aufhebung der Ablässe und Vollmachten während des allgemeinen Jubiläumsjahres 1925
5. Juli 1924

(Offizieller lateinischer Text: AAS XVI [1924] 305-308)

(Quelle: Pius XI., Sendschreiben zum Heiligen Jahr 1925, Lateinischer und deutscher Text, in Fraktur abgedruckt; Autorisierte Ausgabe, Herder & Co. G.m.b.H. Verlagsbuchhandlung Freiburg im Breisgau 1925, S. 22-29)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Seitdem zum ersten Mal auf göttliche Anregung beschlossen wurde, das große Jubiläum in dieser erhabenen Stadt in einem bestimmten Abstand von Jahren zu feiern, haben keine Zeit-, Lebens- und Reiseverhältnisse je die Menschenjahren abzuhalten vermocht, im Heiligen Jahr hier zusammenzuströmen. Den Christgläubigen jedweden Standes, nach schriftlichen Zeugnissen sogar mit der kaiserlichen und königlichen Würde geschmückten, war es eine heilige Verpflichtung, den Apostolischen Stuhl zu besuchen. Sie wollten vom Römischen Bischof, dem Nachfolger Petit, als dem wahren Hüter und Deuter der heiligen Lehre und zugleich dem reinen, unversehrten Quell des übernatürlichen Lebens, persönlich schöpfen, um so in der Glaubensverbindung sich zu stärken und ihren Lebenswandel im Band der Vollkommenheit - das ist in der Liebe - zu einer höheren Heiligkeit zu gestalten. Damit tunlichst viele Gläubige bei dieser Gelegenheit die reicheren Mittel der Frömmigkeit und Sühne erstrebten, die mab in Rom zugleich findet und das Haupt wie die unverletzliche Autorität der Römischen Kirche persönlich gegenwärtig anerkennten, verfügte Unser Vorgänger Situs IV. im Jahr 1473, dass nach Verkündigung des Jubiläumsablasses alle übrigen bereits gewährten oder noch zu gewährenden Nachlassungen von Strafen, ebenso die irgendwem erteilten Vollmachten, außerhalb Roms im Namen und mit Ermächtigung des Apostolischen Stuhles im Bereich beider Gerichtsbarkeiten zu dispensieren und zu absolvieren, während des Sühnejahres ruhten und aufgehoben würden. Von dieser Ordnung, die dann unter dem Wechsel der Zeiten und Umstände Unserer Vorgänger nicht unwesentlich milderten, glauben Wir nicht abgehen zu sollen. Dies um so weniger, als sich heutzutage Reisen, selbst solche von sehr zahlreiche Scharen, leichter und bequemer anordnen und durchführen lassen. Auch ist es für die Religion und für die menschliche Gesellschaft selbst von größerem Nutzen, wenn ganze Scharen von auswärts an den Gräbern der Apostel zusammenströmen, auf dass sie innigeren Zusammenhalt mit diesem Herzpunkt der katholischen Einheit finden und unter sich lebendiger die edelsten Gesinnungen und Empfindungen der Liebe und des Friedens nähren. Dazu kommt ein Weiteres. Das fromme Schauspiel, dass so viele Unserer Söhne, obzwar durch große Land- und Meeresräume von Uns getrennt, nach Rom zusammenkommen, kann nicht verfehlen, die gutgesinnten Nichtkatholiken im Gemüt zu rühren und mit brennender Sehnsucht nach der religiösen Einheit zu erfüllen.

Daher verfügen Wir, wie es Unsere Vorgänger aus ähnlichem Anlass getan haben, kraft Unserer apostolischen Gewalt, dass die üblichen in Unserm Namen außerhalb Roms gehandhabten Ablässe und Vollmachten während des ganzen Verlaufes des heiligen Jahres ausgesetzt und aufgehoben bleiben, jedoch mit folgenden Ausnahmen.

Von den Ablässen für Lebende sollen die nachstehenden unverkürzt und unverändert fortbestehen:

I. Die in der Todesstunde gewinnbaren Ablässe.

II. Der Ablass, den alle erlangen könnten, die zum Läuten der Betglocke den Englischen Gruß oder ein anderes der Zeit entsprechendes Gebet verrichten.

III. Die Ablässe an d diejenigen, welche mit Andacht die Gotteshäuser besuchen, in denen das hochheilige Altarsakrament zur vierzigstündigen Anbetung ausgesetzt ist.

IV. Die Ablässe, welche gemäß geltender Verfügung diejenigen gewinnen, welche gemäß geltender Verfügung diejenigen gewinnen, welche das hochheilige Sakrament begleiten, wenn es zu Kranken getragen wird oder bei dieser Gelegenheit Durh Dritte eine Wachskerze oder Fackel mittragen lassen.

V. Der Ablass, der jedes Mal für diejenigen bewilligt ist, welche die Portiunkulakapelle in der Kirche zur heiligen Maria von den Engeln nahe bei Assisi andachtshalber besuchen.

VI. Die Ablässe, welche gewöhnlich die kardinalem, die Nuntien des Apostolischen Stuhles, ebenso die Erzbischöfe und Bischöfe gelegentlich von Pontifikalhandlungen bei Erteilung des Segens oder in einer anderen üblichen Weise gewähren.

Alle übrigen Ablässe, die vollkommenen und unvollkommenen, sowohl die vom Apostolischen Stuhl unmittelbar erteilten als auch die von anderen sei es aus einer kraft Rechtens ihnen zukommenden sei es aus einer durch besondere Verbilligung ihnen übertragenen Vollmacht gewährten und zu gewährenden, sollen während des ganzen Heiligen Jahres den Lebenden in keinem Falle zuzukommen, sondern nur der Verstorbenen. Mit dem gegenwärtigen Schreibens ordnen wir an und verfügen, dass abgesehen von den Jubiläumsablässen und den oben einzeln ausgenommenen hinkünftig keine anderen irgendwo oder irgendwo oder irgendwie, unter Strafe der von selbst eintretenden Exkommunikation und unter anderen ins Ermessen der Bischöfe gestellten Strafen, veröffentlicht, angekündigt oder zum Gebrauch empfohlen werden.

Im Verfolg jenes gleichen Vorhabens, auf das die Einstellung der Ablässe abzielt, heben Wir die Vollmachten und Bewilligungen zur Lossprechung auch in den Uns, dem Apostolischen Stuhl, reservierten Fällen, außerdem die Vollmacht zur Dispensierung von Irregularitäten und Hindernissen, wem immer sie irgendwie verliehen worden sind, außerhalb Roms und seiner Umgebung für den Verlauf des großen Jubiläums auf und bestimmen, dass sie keinem Förderung bringen.

Damit Wir aber nicht von der neuen Disziplin der Gegenwart abgehen, ordnen Wir ausnahmsweise an:

I. Bestehen bleiben sollen alle Vollmachten, die auf Grund des Codex Iuris canonici erteilt sind, mit Ausnahme der auf einem durch den Codex nicht widerrufenen Privileg beruhenden Vollmachten, wie bei can 4 und 613.

II. Ferner sollen unvermindert gelten die vom Apostolischen Stuhle für die Gerichtsbarkeit des äußeren Rechtsbereiches den Nuntien, Internuntien und Apostolischen Delegaten ausgestellten wie die den Ordinarien und der Oberen religiöser Orden über ihre Untergebenen erteilten Vollmachten.

III. Endlich heben Wir diejenigen Vollmachten, die Unsere Pönitentiarie in der Regel den Bischöfen und Beichtvätern für die Bußgerichtsbarkeit gewährt, auch außerhalb Roms nicht auf: doch dürfen sie nur gegenüber solchen Beichtkindern angewandt werden, die zur Zeit ihrer Beichte nach dem Urteil des Bischofs oder Beichtvaters ohne schweren Nachteil Rom nicht aufsuchen können.

Alle Verordnungen dieses Schreibens haben, so beschließen und verfügen Wir, Bestand, Rechtskraft und Gültigkeit. Keinerlei entgegenstehende Bestimmungen sollen dies hindern.

Seine Ausfertigungen oder Auszüge, auch die gedrückten, sollen, sofern sie von einem öffentlichen Notar unterschrieben und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, dieselbe Glaubwürdigkeit genießen, welche der vorliegenden Urschrift zukäme, würde sie ausgehändigt und vorgezeigt.

Niemand sei es gestattet, diese Urkunde mit Unserer Aufhebung, Erklärung und Willensentschließung in ihrer Gültigkeit zu entkräften oder sich ihr in freventlichem Unterfangen zu widersetzen. Wer sich zu einem solchen Versuch hergeben sollte, der möge wissen, dass er sich den Unwillen des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht.

Gegeben zu Rom bei St. Peter

am 5. Juli des Jahres 1924,
im dritten Jahres Unserer Regierung

O. Kard. Cagiano
Kanzler der hl. röm. Kirche

O. Kard. Giorgi
Großpönitentiar

Raphael Virili
Apostolischer Pronotar

Johannes Zani-Caprelli

Apostolischer Pronotar