In celebratione missae

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Erklärung
In celebratione missae

Kongregation für den Gottesdienst
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
zur Konzelebration
7. August 1972

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXIV [1972] 561-563)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 46, lateinisch und deutscher Text, S. 70- 75. Von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1969)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


In der Zelebration der Messe hat "jeder einzelne das Recht und den Auftrag, tätig mitzuwirken, und zwar in verschiedener Weise, je nach seiner Stellung und Aufgabe ... So soll bereits aus der Gestalt der Feier die in verschiedene Ämter und Dienste gegliederte Kirche erkennbar werden".<ref>Allgemeine Einführung des Römischen Messbuches, Nr. 58. Vgl. 2. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution, Art. 28: AAS 56 (1964) 107. </ref> Die Priester üben, wegen ihres besonderen Weihesakramentes, in der Zelebration der Messe das ihnen eigene Amt aus, wenn sie, sei es einzeln oder zusammen mit anderen Priestern, das Opfer Christi im sakramentalen Akt vollziehen und darbringen und daran durch die Kommunion partizipieren.<ref>Vgl. Ritenkongregation, Generaldekret Ecclesiae semper vom 7. März 1965: AAS 57 (1965) 410 f. </ref>

Es ist daher angemessen, dass die Priester die Messe zelebrieren oder konzelebrieren, um so voller und in der ihnen zustehenden Weise an der Messe teilzunehmen, und dass sie nicht nur nach Art der Laien kommunizieren.<ref>Vgl. Ritenkongregation, Instruktion Eucharisticum mysterium über die Eucharistie vom 25. Mai 1967, Nr. 43: AAS 59 (1967) 564. </ref>

Da viele Bitten um die richtige Auslegung der Allgemeinen Einführung des Römischen Messbuches (Nr. 76, 158) vorgebracht wurden, erklärt die Kongregation für den Gottesdienst nachstehendes:

1. Kapitulare und auch Mitglieder von Gemeinschaften eines jedweden Institutes für Vollkommenheit, die von Amts wegen zur Zelebration für das seelsorgliche Wohl der Gläubigen verpflichtet sind, können die Konvents- oder Gemeinschaftsmesse<ref>Vgl. Allgemeine Einführung des Römischen Messbuches, Nr. 76. </ref> am gleichen Tag konzelebrieren. Die Konzelebration der Eucharistie in den Gemeinschaften ist sehr zu schätzen. Die Konzelebration bezeichnet und festigt das brüderliche Band der Priester untereinander<ref>Vgl. 2. Vatikanisches Konzil, Konstitution über die Kirche, Art. 28: AAS 57 (1965) 53; Dekret über die Ausbildung der Priester, Art. 8: AAS 58 (1966) 1003-1005. </ref> und der ganzen Gemeinschaft. Denn diese Form der Opferfeier an der alle bewusst, tätig und auf die je eigene Weise teilnehmen, bringt deutlicher das Tun der ganzen Gemeinschaft zum Ausdruck, in ihr stellt sich die Kirche in hervorragender Weise dar geeint im Opfer und im Priestertum, in einer einzigen Danksagung vereint um den einen Altar.<ref>Vgl. Ritenkongregation, Generaldekret Ecclesiae semper vom 7. März 1965: AAS 57 (1965) 410-412; vgl. Ritenkongregation, Instruktion Eucharisticum mysterium über die Eucharistie vom 25. Mai 1967, Nr. 47: AAS 59 (1967) 565 f. </ref>

2. Wer in einer Hauptmesse anlässlich einer pastoralen Visitation oder einer besonderen Zusammenkunft von Priestern, zum Beispiel bei einer Pastoralkonferenz, einem Kongress, einer Wallfahrt, nach dem Sinn von Nr. 158 der Allgemeinen Einführung des Römischen Messbuches konzelebriert, kann eine Messe zum Nutzen der Gläubigen abermals zelebrieren.

3. Dabei ist allerdings nachstehendes einzuhalten:

a) Bischöfe und zuständige Obere<ref>Vgl. Allgemeine Einführung des Römischen Messbuches, Nr. 155. </ref> sollen eifrig darauf bedacht sein, dass in den Gemeinschaften und Konventen von Priestern die Konzelebration mit Würde und echter Frömmigkeit vollzogen wird. Zur Erreichung dieses Zieles und zum größeren geistlichen Nutzen möge auf die Freiheit der Zelebranten immer Bedacht genommen werden, ihre innere und äußere Teilnahme möge durch eine echte und vollständige Einhaltung der Ordnung der Zelebration gefördert werden, entsprechend den Normen der Allgemeinen Einführung des Römischen Messbuches. Alle Teile der Messe sind nach ihrer Natur, je nach Verschiedenheit der Ämter und Aufgaben, zur Ausführung zu bringen,<ref>Vgl. Ritenkongregation, Instruktion Musicam sacram über die Kirchenmusik vom 5. März 1967, Nr. 6: AAS 59 (1967) 302. </ref> wobei auf den Gesang und die Bedeutung des heiligen Schweigens zu achten ist.

b) Die Priester, die zum seelsorglichen Wohl der Gläubigen zelebrieren und eine zweite Messe konzelebrieren, dürfen unter keinem Titel für die konzelebrierte Messe ein Stipendium annehmen.

c) Obschon die Konzelebration die hervorragende Form der eucharistischen Feier in Kommunitäten ist, bleibt dennoch auch die Zelebration ohne Teilnahme der Gläubigen "die Mitte der ganzen Kirche und gleichsam das Herz der priesterlichen Existenz".<ref>Vgl. Bischofssynode, Ultimis temporibus über das Dienstamt der Priester, Teil II, Nr. 4: AAS 63 (1971) 914. </ref>

Deshalb muss jeder Priester die Möglichkeit der Einzelzelebration der Messe haben.<ref>Ritenkongregation, Instruktion Eucharisticum mysterium über die Eucharistie vom 25. Mai 1967, Nr. 47: AAS 59 (1967) 565 f. </ref> Zur Förderung dieser Freiheit soll alles, Zeit, Ort, Messdiener, kurzum alles andere, zur Verfügung stehen, was diese Zelebration leichtmacht.

Diese Erklärung wurde nach Absprache mit den anderen zuständigen Kongregationen verfasst. Papst Paul VI. hat sie am 7. August 1972 gebilligt, bestätigt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst,

7. August 1972.

ARTURUS KARD. TABERA
Präfekt

A. Bugnini
Titularbischof von Diocletiana

Sekretär

Anmerkungen

<references />