In constitutione apostolica

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Instruktion
In constitutione apostolica

Kongregation für die Bischöfe
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
über die Diözesansynoden
1997

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


VORWORT

In der Apostolischen Konstitution "Sacrae disciplinae leges", durch die der gegenwärtige Kodex des Kanonischen Rechtes promulgiert wurde, hat der Heilige Vater Johannes Paul II. unter die Hauptelemente, die nach dem II. Vatikanischen Konzil das wahre und eigentliche Bild der Kirche ausmachen, die Lehre eingereiht, "nach der die Kirche als Volk Gottes und die hierarchische Autorität als Dienst dargestellt werden; außerdem die Lehre, die die Kirche als 'communio' ausweist und daher die gegenseitigen Beziehungen bestimmt, die zwischen Teilkirche und Gesamtkirche sowie zwischen Kollegialität und Primat bestehen müssen; ebenso die Lehre nach der alle Glieder des Volkes Gottes, jedes auf seine Weise an dem dreifachen - dem priesterlichen, prophetischen und königlichen - Amt Christi teilhaben".<ref> Apostolische Konstitution "Sacrae disciplinae leges" (25. Januar 1983), AAS 75 (1983), Bd. II, VII-XIV.</ref>

In dem Bemühen um eine getreue Wiedergabe der Lehre des Konzils hat der Kodex des Kanonischen Rechtes unter anderem der althergebrachten Einrichtung der Diözesansynode, in welcher in verschiedener Hinsicht die oben erwähnten ekklesiologischen Züge zusammentreffen, ein neues Gesicht gegeben. In den Kanones 460-468 finden sich die rechtlichen Festlegungen welche bei der Abhaltung dieser Kirchenversammlung zu beachten sind.

Neuerdings, in besonderer Weise nach der Promulgation des Kodex des Kanonischen Rechtes, ist die Zahl der Teilkirchen angestiegen, die eine Diözesansynode, welche als ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung der durch das Konzil geforderten Erneuerung anzusehen ist, durchgeführt haben oder eine solche abzuhalten beabsichtigen. Besondere Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang die II. Pastoralsynode der Diözese Rom, die Pfingsten 1993 abgeschlossen wurde und deren Durchführung Papst Johannes Paul II. Gelegenheit zu wertvollen Unterweisungen geboten hat. In den vergangenen Jahrzehnten gab es auch andere, zuweilen mit dem Begriff "Diözesanversammlungen" bezeichnete Initiativen, die die "communio dioecesana" zum Ausdruck bringen sollten. Obwohl sie durchaus Gemeinsamkeiten mit den Synoden aufweisen, fehlt ihnen jedoch durchwegs eine genaue rechtliche Gestalt.

In diesem Zusammenhang erscheint es nun höchst angebracht die kirchenrechtlichen Vorschriften über die Diözesansynode zu verdeutlichen und die bei ihrer Ausführung zu beachtenden Vorgehensweisen zu entfalten und zu bestimmen,<ref> Vgl. can. 34 §1.</ref> natürlich stets unbeschadet der vollen Geltung dessen, was der Kodex des Kanonischen Rechtes bestimmt. Es ist überaus wünschenswert, dass auch die "Diözesanversammlungen" oder andere Zusammenkünfte, insofern sie hinsichtlich ihrer Ausrichtung und ihrer Zusammensetzung einer Synode ähneln, mit Hilfe der Vorschriften des kanonischen Rechts und der hier vorgelegten Instruktion ihren Platz in der kanonischen Disziplin finden, um sie auf diese Weise zu einem wirksamen Instrument im Dienste der Leitung einer Teilkirche zu machen.

Im Rahmen der Vorbereitung einer Diözesansynode mag der der vorliegenden Instruktion beigefügte Anhang von Interesse sein. Er hat lediglich hinweisenden Charakter und listet die wichtigsten Materien auf, die vom Kodex des Kanonischen Rechtes einer diözesanen Regelung überlassen werden.

Die Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die Evangelisierung der Völker, in deren Zuständigkeit alle die Ausübung des Bischofsamtes in der lateinischen Kirche betreffenden Aspekte fallen,<ref> Vgl. Apostolische Konstitution "Pastor Bonus" (28. Juni 1988), Art. 75, 79 und 89: AAS 80 (1988), 841-912.</ref> legen den Bischöfen der lateinischen Kirche diese Instruktion vor. Damit soll sowohl auf den Wunsch vieler Bischöfe nach einem Leitfaden für die Abhaltung der Diözesansynode geantwortet werden als auch dazu beigetragen werden einigen hier und da aufgetretenen Mängeln und Ungereimtheiten entgegenzutreten.

I. EINFÜHRUNG IN WESEN UND ZWECK DER DIÖZESANSYNODE

Kanon 460 beschreibt die Diözesansynode als "eine Versammlung ('coetus') von ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof Unterstützung gewähren".<ref> "coetus delectorum sacerdotum aliorumque christifidelium Ecclesiae particularis, qui in bonum totius communitatis dioecesanae Episcopo dioecesano adiutricem operam praestant".</ref>

1. Sinn und Zweck der Synode ist dem Bischof bei der Ausübung des ihm eigenen Dienstes der Leitung der christlichen Gemeinschaft Hilfe zu leisten.

Aus dieser Ausrichtung ergibt sich die besondere Rolle, welche bei der Synode den Priestern zukommt, die "als sorgsame Mitarbeiter, als Hilfe und Organ der Ordnung der Bischöfe, zum Dienst am Volke Gottes gerufen sind".<ref> II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen gentium", 28; vgl. Dekret über Dienst und Leben der Priester "Presbyterorum Ordinis", 2 und 7.</ref> Aber die Synode eröffnet dem Bischof auch die Möglichkeit zusammen mit den Priestern, einige ausgewählte Laien und Mitglieder der Institute des geweihten Lebens zur Mitarbeit zu berufen, um so in besonderer Weise die allen Gläubigen zukommende Verantwortung für den Aufbau des Leibes Christi zum Ausdruck zu bringen.<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen gentium", 7 und 32; vgl. can. 463 §§ 1 und 2.</ref>

Der Bischof übt auch bei der Abhaltung der Synode das Amt der Leitung der ihm anvertrauten Kirche aus: er beschließt die Einberufung,<ref> Vgl. cann. 461 §1 und 462 §1.</ref> er legt die von der Synode zu diskutierenden Fragen vor,<ref> Vgl. can 465.</ref> er leitet die Sitzungen der Synode;<ref> Vgl. can. 462 § 2.</ref> schließlich unterschreibt er als einziger Gesetzgeber die Erklärungen und Dekrete und ordnet ihre Veröffentlichung an.<ref> Vgl. can. 466.</ref>

Auf diese Weise ist die Synode "unmittelbar und untrennbar Ausdruck des bischöflichen Leitungsamtes und ein sich Ereignen von Gemeinschaft und bringt so jenen Aspekt der hierarchischen Gemeinschaft zum Ausdruck, der zutiefst zum Wesen der Kirche gehört."<ref> Johannes Paul II., Ansprache vom 3. Oktober 1992, Übersetzung aus: "L'Osservatore Romano", italienische Ausgabe (4. Oktober 1992), 4-5.</ref>

Das Volk Gottes ist in der Tat keine formlose Vereinigung der Jünger Christi sondern, dem Willen ihres Gründers entsprechend, eine von Anfang an organisch verfasste priesterliche Gemeinschaft,<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen gentium", 11.</ref> welcher in jeder Diözese der Bischof als sichtbares Prinzip der Einheit und als ihr einziger Repräsentant vorsteht.<ref> Vgl. ebd., 23.</ref> Jeder Versuch, also die Synode, auf der Basis einer für sie in Anspruch genommenen Sichtweise als "Vertretung des Volkes Gottes" dem Bischof entgegenzusetzen, steht im Kontrast zur eigentlichen Grundlage des kirchlichen Beziehungsgefüges.

2. Die Synodalen sind aufgerufen "dem Diözesanbischof hilfreiche Unterstützung zu gewähren",<ref> Can. 460.</ref> indem sie ihre Meinung oder ihre "Stimme" zu den vom Bischof vorgelegten Fragen abgeben; dieses Stimmrecht wird "beratend" genannt<ref> Vgl. can. 466.</ref> um zum Ausdruck zu bringen, dass der Bischof frei ist die von den Synodalen geäußerten Meinungen anzunehmen oder nicht. Dies schmälert gewiss nicht die Bedeutung dieses Prozesses, so als ob es sich hier bloß um eine gleichsam "von außen kommende" Beratung handeln würde, die von jemandem erteilt wird, der keine Verantwortung für den letztendlichen Ausgang der Synode hat. Im Gegenteil, durch das Einbringen ihrer Erfahrungen und Ratschläge arbeiten die Synodalen aktiv an der Erstellung der Erklärungen und Dekrete mit, die zu Recht "Erklärungen und Dekrete der Synode"<ref> Vgl. cann. 466 und 467.</ref> genannt werden und der bischöflichen Leitung der Diözese Anregungen für künftige Initiativen bieten.

Der Bischof soll selbst die Diskussionen während der Synodensitzungen leiten und, als wirklicher Lehrer der Kirche, unterweisen und korrigieren, wenn es erforderlich ist. Nachdem er die Mitglieder gehört hat, kommt ihm hinsichtlich der verschiedenen Meinungen die "Aufgabe der Unterscheidung" zu, d.h. "alles zu prüfen und das Gute zu behalten".<ref> II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen gentium", 12, mit der Zitation von 1 Thess 5,12 u. 19-21.</ref> Indem der Bischof nach Beendigung der Synode die Erklärungen und Dekrete unterschreibt verleiht er allem was in ihnen gelehrt oder angeordnet wird seine Autorität. Die bischöfliche Vollmacht wird auf diese Weise ihrem ursprünglichen Sinn gemäß ins Werk gesetzt, nicht als Auferlegung willkürlicher Entscheidungen, sondern als wirklicher Dienst, der darin besteht "die Untergebenen zu hören" und "sie zu eifriger Mitarbeit zu mahnen",<ref> Vgl. ebd., 27.</ref> in der gemeinsamen Suche dessen, was der Geist Gottes im gegenwärtigen Moment von der Teilkirche verlangt.

3. Gemeinschaft und Sendung, als voneinander untrennbare Aspekte des einzigen Zwecks der seelsorglichen Tätigkeit der Kirche, konstituieren das "Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft" welches can. 460 als letztendliches Ziel der Synode ins Feld führt.

Die Arbeiten der Synode sollen darauf hinzielen das gemeinsame Anhangen an die Heilslehre zu fördern und alle Gläubigen zur Nachfolge Christi anzuregen. Weil die Kirche in die Welt gesandt ist "um das Geheimnis der Gemeinschaft, das sie konstituiert, zu verkünden und zu bezeugen, zu vergegenwärtigen und zu verbreiten",<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche "Communionis notio" (28. Mai 1992), 4: AAS 85 (1993), 838-850.</ref> ist der Synode auch die Sorge um die Förderung des apostolischen Eifers aller kirchlichen Kräfte unter der Leitung der rechtmäßigen Hirten zu eigen. In der Überzeugung, dass jede gemeinschaftliche und missionarische Erneuerung die Heiligkeit derjenigen, die einen Dienst in der Kirche ausüben, zur unabdingbaren Voraussetzung hat, wird bei der Synode keinesfalls ein lebendiges Interesse für die Verbesserung der Lebensumstände und der Ausbildung des Klerus sowie für die Förderung der geistlichen Berufe fehlen dürfen.

Die Synode stellt schließlich die diözesane Gemeinschaft nicht nur dar und verwirklicht sie, sondern ist auch gerufen sie durch ihre Erklärungen und Dekrete "aufzubauen". Von daher ist es nötig, daß in die Dokumente der Synode auch das Lehramt der Universalkirche in angemessener Weise Eingang findet und die kanonische Disziplin auf die besondere Situation dieser konkreten christlichen Gemeinschaft angewendet wird. Der Dienst des Nachfolgers Petri und das Bischofskollegium sind nämlich nicht eine Instanz außerhalb der Teilkirche, sondern ein Element, das "von innen her" zu ihrem Wesen selbst gehört<ref> Vgl. ebd., 13</ref> und von daher Fundament der diözesanen Gemeinschaft.

Auf diese Weise trägt die Synode, indem sie der besonderen liturgischen, geistlichen und kanonistischen Tradition einer Teilkirche Kontinuität verleiht, auch dazu bei die pastorale Physiognomie derselben auszubilden. Das örtliche rechtliche Erbe und die Leitfäden, die bislang den seelsorglichen Dienst bestimmt haben, sollen in ihrem Verlauf einem sorgfältigen Studium unterzogen werden, mit dem Ziel sie den heutigen Umständen anzupassen, sie erneut mit Leben zu füllen, eventuelle Gesetzeslücken zu schließen, das Erreichen der in der Vergangenheit formulierten pastoralen Zielsetzungen zu verifizieren und, mit Gottes Beistand, neue Ausrichtungen vorzuschlagen.

II. ZUSAMMENSETZUNG DER SYNODE

1. "Die Diözesansynode leitet der Diözesanbischof, der gleichwohl einen Generalvikar oder einen Bischofsvikar für die einzelnen Sitzungen der Synode mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen kann".<ref> Can. 462 § 2.</ref> Er wird dabei diejenigen bevorzugen, die die Bischofsweihe empfangen haben (Koadjutor und Auxiliarbischöfe).

2. Von Rechts wegen sind Mitglieder der Synode, aufgrund des Amtes, das sie bekleiden:

- der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;

- die Generalvikare, die Bischofsvikare sowie der Gerichtsvikar;

- die Kanoniker des Kathedralkapitels;

- die Mitglieder des Priesterrates;

- der Rektor des Priesterseminars;

- die Dechanten.<ref> Vgl. can. 463 §1, 1°, 2°, 3°,4°, 6° u. 7°.</ref>

3. Gewählte Mitglieder sind:

1° "die Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten Lebens, die vom Pastoralrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof bestimmt werden oder, wo kein Pastoralrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise".<ref> Can. 463 §1, 5°.</ref>

Bei der Auswahl dieser Laien (Männer und Frauen), sind, soweit möglich, die Anordnungen des can. 512 §2<ref> Can. 512 §2: "Die Gläubigen, die in den Pastoralrat berufen werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihnen der ganze Teil des Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, widerspiegelt; dabei sind die verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, zu berücksichtigen".</ref> zu befolgen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Gläubigen sich "durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen".<ref> Can. 512 § 3.</ref> Unter diesen Voraussetzungen vermag ihr Beitrag im Hinblick auf das Wohl der Kirche denn auch von wirklicher Bedeutung zu sein. Eine unter kanonischem Aspekt reguläre Lebenssituation dieser Laien ist unabdingbare Voraussetzung für eine Teilnahme an der Versammlung.

2° "wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, der von allen zu wählen ist, die im Dekanat eine Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist für den Fall seiner Verhinderung ein anderer Priester zu wählen, der dann dessen Stelle einnimmt".<ref> Can. 463 §1, 8°.</ref>

Wie dem Wortlaut des Kanons zu entnehmen ist, sind in diese Kategorie nur Priester wählbar, nicht jedoch Diakone oder Laien.

Der Bischof muss die Zahl der pro Dekanat zu wählenden Priester festlegen. Wenn es sich um eine kleinere Teilkirche handelt, steht nichts der Berufung aller Priester entgegen.

3° "einige Obere von Ordensinstituten und von Gesellschaften des Apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese haben, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof festgelegt werden".<ref> Can. 463 §1, 9°.</ref>

4° Vom Bischof frei ernannte Synodenmitglieder: "Zur Diözesansynode kann der Diözesanbischof auch andere als Synodenmitglieder einladen, seien es Kleriker, Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder Laien".<ref> Can. 463 § 2.</ref>

Bei der Auswahl dieser Synodalen, wird man darauf achten die kirchlichen Berufungen oder verschiedenen apostolischen Aufgaben, die durch die Wahlen in nicht genügendem Maße berücksichtigt wurden, präsent zu machen, so dass die Synode in geeigneter Weise die besondere Physiognomie der Teilkirche widerspiegelt; von daher wird man z.B. für eine entsprechende Präsenz ständiger Diakone unter den Klerikern Sorge tragen. Man wird es ebenfalls nicht vernachlässigen auch Gläubige, die sich "durch Wissen, Kompetenz und hervorragende Stellung"<ref> Can. 212 § 3.</ref> auszeichnen, zu berufen. Ihr besonnenes Urteil dürfte zweifelsohne eine Bereicherung der Synodendiskussionen darstellen.

5. Die rechtmäßig designierten Synodenmitglieder haben das Recht und die Pflicht an den Sitzungen teilzunehmen.<ref> Vgl. can. 463 § 1.</ref> "Wenn ein Mitglied der Synode rechtmäßig verhindert ist, kann es nicht einen Vertreter schicken, der in seinem Namen an ihr teilnimmt; es hat aber den Diözesanbischof über diese Verhinderung in Kenntnis zu setzen".<ref> Can. 464.</ref>

Der Bischof hat das Recht und die Pflicht, mittels Dekret, einen jeden Synodalen, dessen Auffassungen von der Lehre der Kirche abweichen oder der sich gegen die bischöfliche Autorität stellt, zu entlassen, unbeschadet der Möglichkeit eines rechtsgemäßen Rekurses gegen das Dekret.

6. "Wenn er es für angebracht hält, kann der Diözesanbischof einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, als Beobachter zur Diözesansynode einladen".<ref> Can. 463 § 3.</ref>

Die Präsenz von Beobachtern soll beitragen "die Sorge um die Ökumene in stärkerem Maße in die alltägliche Pastoral einzubringen, indem sie das einander Kennenlernen, die gegenseitige Hilfsbereitschaft und möglicherweise die brüderliche Zusammenarbeit fördern hilft".<ref> Johannes Paul II., Audienz vom 27. Juni 1992, Übersetzung aus: "L'Osservatore Romano", italienische Ausgabe (28 Juni 1992), 4-5.</ref>

Die Auswahl der Beobachter wird man für gewöhnlich mit den Oberen dieser Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften abstimmen, welche die für eine solche Aufgabe geeignetsten Personen zu benennen vermögen.

III. EINBERUFUNG UND VORBEREITUNG DER SYNODE

A. Einberufung

1. Eine Diözesansynode kann abgehalten werden, "wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs und nach Anhörung des Priesterrates die Umstände dies anraten".<ref> Can. 461 §1.</ref> Es liegt also im klugen Ermessen des Bischofs unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Teilkirche bzw. die Leitung der Diözese betreffender Aspekte über die Abstände einer Einberufung zu entscheiden.

Die Umstände, die die Einberufung einer Synode nahelegen, können verschiedenartig sein: das Fehlen gemeinsamer pastoraler Leitlinien, die Notwendigkeit auf höherer Ebene ergangene Normen und Anweisungen örtlich anzupassen, das Bestehen von einer Lösung zuzuführenden Problemen auf diözesaner Ebene, die allgemein empfundene Notwendigkeit eines intensiveren und wirksameren Miteinanders in der Kirche usw. Bei der Entscheidung über eine Einberufung, sind die bei den Pastoralbesuchen erhaltenen Informationen von besonderer Bedeutung. Diese Besuche erlauben es dem Bischof, in der Tat, mehr als jede Untersuchung oder Umfrage, die Wünsche und Bedürfnisse der Gläubigen auszumachen und die zu ihrer Behebung geeignetsten seelsorglichen Maßnahmen herauszufinden.

Sobald also der Bischof die Einberufung einer Diözesansynode für opportun hält, wird er den Priesterrat, der als Repräsentant des Presbyteriums den Bischof bei der Leitung der Diözese unterstützt,<ref> Vgl. can. 495 §1.</ref> bitten seine Meinung über die Abhaltung einer Synode sowie über das oder die auf ihr zu behandelnden Themen zu äußern.

Nach Festlegung des Themas der Synode wird der Bischof das Einberufungsdekret ausstellen und es in der Regel gelegentlich eines liturgischen Festes von besonderer Bedeutung seiner Diözese kundgeben.

2. "Nur der Diözesanbischof beruft eine Diözesansynode ein, nicht aber derjenige, der einer Diözese vorübergehend vorsteht".<ref> Can. 462 §1.</ref>

"Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen oder für eine Diözese als eigener Bischof, für andere aber als Administrator hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm anvertrauten Diözesen einberufen".<ref> Can. 461 §2.</ref>

B. Vorbereitungskommission und Synodenordnung

1. Zuallererst soll der Bischof eine Vorbereitungskommission ins Leben rufen.

Die Mitglieder dieser Vorbereitungskommission soll der Bischof aus den Priestern und den anderen Gläubigen auswählen, die sich durch pastorale Klugheit und berufliche Kompetenz auszeichnen. Hierbei soll er darauf achten, dass, soweit möglich, die Verschiedenheit der Charismen und Dienste des Volkes Gottes widergespiegelt wird. Keinesfalls darf der ein oder andere Experte in Kirchenrecht und Liturgiewissenschaft fehlen.

Hauptaufgabe der Vorbereitungskommission ist es dem Bischof bei der Organisation und der Beschaffung von Hilfsmitteln für die Vorbereitung der Synode, bei der Ausarbeitung der Synodenordnung, bei der Bestimmung der zur Beratung vorzulegenden Fragen sowie bei der Designation der Synodalen Hilfe zu leisten. Ihre Zusammenkünfte werden vom Bischof selbst oder im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm Beauftragten geleitet.

Der Bischof kann die Einrichtung eines Sekretariates verfügen, das von einem Mitglied der Vorbereitungskommission geleitet wird. Es hat die Aufgabe die Synode unter organisatorischem Aspekt zu unterstützen: Übersendung und Archivierung der Dokumentation, Erstellung der Protokolle, Bereitstellung technisch-organisatorischer Hilfen, Finanzierung und Abrechnungen. Es dürfte ebenfalls von Nutzen sein eine Pressestelle einzurichten, welche eine adäquate Information der Massenmedien gewährleistet und die Arbeit der Synode betreffende eventuelle Fehlinterpretationen vermeiden hilft.

2. Mit Hilfe der Vorbereitungskommission soll der Bischof die Erarbeitung und Veröffentlichung der Synodenordnung besorgen.<ref> Zum Begriff "Ordnung", vgl. can. 95.</ref>

Die Ordnung hat unter anderem festzulegen:

1° die Zusammensetzung der Synode. Die Ordnung soll eine genaue Anzahl für jede Kategorie von Synodalen bestimmen und die Kriterien für die Wahl der Laien, der Mitglieder der Institute des geweihten Lebens<ref> Vgl. can. 463 §1, 5E.</ref> sowie der Oberen von Ordensinstituten und von Gesellschaften des Apostolischen Lebens<ref> Vgl. can. 463 §1, 9E.</ref> festlegen. Hierbei ist darauf zu achten, dass nicht eine zu hohe Anzahl von Synodalen die tatsächliche Möglichkeit der einzelnen sich zu Wort zu melden verhindert.

2° Normen über die Art und Weise der Durchführung der Wahlen der Synodalen und, unter Umständen, der Inhaber der bei der Synode auszuübenden Ämter. Diesbezüglich sind die Vorschriften der Kanones 119, 1° und 164-179 in entsprechend angepasster Weise zu berücksichtigen.<ref> Es ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut einiger dieser Kanones die Freiheit läßt hinsichtlich der Synodenordnung anders zu bestimmen.</ref>

3° Die verschiedenen bei der Synodenversammlung auszuübenden Ämter (Präsidium, Moderator, Sekretär), die verschiedenen Kommissionen und ihre Zusammensetzung.

4° Die Vorgehensweise bei den Sitzungen, mit Angabe der Dauer und Form der Wortmeldungen (mündlich oder schriftlich) und der Abstimmungen ("placet", "non placet", "placet iuxta modum").

Der Nutzen, den die Synodenordnung für die Organisation der Vorbereitungsphase haben kann, rät es sie zu Beginn des "synodalen Weges" zu erarbeiten, selbstverständlich ohne eventuelle Veränderungen oder Beifügungen auszuschließen, die sich in der Folge durch die bei der Vorbereitung gemachten Erfahrungen nahelegen könnten.

Im folgenden sollten dann die Synodalen designiert werden, um sich bei der Vorbereitung der Synode auf ihre Hilfe stützen zu können.

C. Vorbereitungsphasen der Synode

Die vorbereitenden Arbeiten der Synode zielen vor allem darauf hin, dem Bischof die Festlegung der Fragen, die den Synodalen zur Beratung vorgelegt werden sollen, zu erleichtern.

Es dürfte von daher angemessen sein diese Phase so zu organisieren, dass, den Umständen gemäß, auf unterschiedliche Weise die verschiedenen in der Teilkirche vorhandenen diözesanen Instanzen und apostolischen Initiativen erreicht und einbezogen werden. So vermag die Arbeit der Synode "zu einem geeigneten Lernfeld der 'Communio'-ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils"<ref> Johannes Paul II., Ansprache vom 29. Mai 1993, Übersetzung aus: "L'Osservatore Romano", italienische Ausgabe (31. Mai - 1. Juni 1993), 6-7.</ref> zu werden; darüber hinaus werden die Gläubigen am Ende der Synode das bereitwillig aufnehmen, "was die geweihten Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer und Leiter in der Kirche festsetzen".<ref> II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen gentium", 37.</ref>

Im folgenden sollen nun einige allgemeine die konkrete Vorgehensweise betreffende Leitfäden geboten werden, welche jeder Oberhirte in bestmöglicher Weise der konkreten Situation seiner Teilkirche und den Eigenheiten der projektierten Synode anzupassen bzw. zu vervollständigen wissen wird.

1. Geistliche, katechetische und informative Vorbereitung

Von der Überzeugung getragen, dass "das Geheimnis des Gelingens der Synode, wie auch aller anderen kirchlichen Ereignisse und Initiativen, das Gebet ist",<ref> Johannes Paul II., Homilie vom 3. Oktober 1992, zitiert in Fußnote 11.</ref> wird der Bischof alle Gläubigen, Kleriker, Ordensleute und Laien, und in besonderer Weise die Klöster, die sich dem beschaulichen Leben widmen, zu einer "steten gemeinsamen Gebetsintention für die Synode und ihre Früchte"<ref> Johannes Paul II., Audienz vom 27. Juni 1992, zitiert in Fußnote 33.</ref> einladen, auf dass diese wahrhaft zu einem Gnadenereignis für die Teilkirche werde. Er wird es nicht unterlassen die Seelsorger zu diesem Dienst des Gebetes zu ermuntern und ihnen, im Verlauf der Synode immer wieder entsprechende Hilfsmittel zur Gestaltung der festtäglichen wie auch der alltäglichen Gottesdienste zur Verfügung stellen.

Die Durchführung der Synode bietet dem Bischof eine ausgezeichnete Möglichkeit zur Unterweisung der Gläubigen. Von daher sollte, gestützt auf das Lehramt, insbesondere das des Konzils, eine klare und deutliche Katechese der Gläubigen über das Geheimnis der Kirche und über die Teilnahme aller an ihrer Sendung stattfinden. Zu diesem Zweck könnten den Priestern konkrete Hinweise für die Predigt an die Hand gegeben werden.

Zudem sollten alle über Wesen und Zweck der Synode und über die ihr zur Beratung vorliegenden Themen informiert werden. Dazu könnte die Veröffentlichung einer Informationsbroschüre dienen. Auch an eine Indienstnahme der Massenmedien sollte gedacht werden.

2. Befragung der Diözese

Den Gläubigen sollte die Möglichkeit geboten werden ihre Anliegen, Wünsche und Meinungen hinsichtlich des Themas der Synode zur Sprache zu bringen.<ref> Vgl. can. 212 §§ 2 u. 3.</ref> Darüber hinaus ist der Klerus der Diözese getrennt davon aufzufordern Vorschläge zu unterbreiten wie den seelsorglichen Herausforderungen begegnet werden kann.

Der Bischof hat die genauen Modalitäten dieser Befragung zu bestimmen und dafür Sorge zu tragen, dass alle lebendigen Zellen des Volkes Gottes, die in der Teilkirche leben und arbeiten, erreicht werden:<ref> Vgl. Johannes Paul II., Audienz vom 27. Juni 1992, zitiert in Fußnote 33.</ref> Pfarreien, Institute des Geweihten Lebens und Gesellschaften des Apostolischen Lebens, kirchliche Verbände und bedeutende Gruppierungen, Bildungsanstalten (Seminar, Universitäten oder kirchliche Fakultäten, katholische Universitäten und Schulen).

Der Bischof sollte sich bei der Erteilung entsprechender Anweisungen für die Befragung die - hier und da leider allzu reale - Gefahr des Entstehens von "pressure groups" vor Augen halten und es vermeiden in den Befragten ungerechtfertigte Erwartungen hinsichtlich einer tatsächlichen Annahme ihrer Vorschläge zu wecken.

3. Festlegung der Themen

Sodann legt der Bischof die Sachverhalte fest, über die beraten werden soll. Hier dürfte die Erarbeitung von Fragebögen für die verschiedenen Themen dienlich sein, welche jeweils von einer Abhandlung eingeleitet werden, die ihre Bedeutung im Licht der Lehre und der Disziplin der Kirche sowie der Ergebnisse der vorausgegangenen Konsultationen darlegt.<ref> Man kann auch in anderer Weise vorgehen, z.B. indem man bereits in dieser Phase die Entwürfe für die Synodendokumente erarbeitet. Dieser Weg hat unzweifelhafte Vorteile, aber es gilt auch das Risiko zu beachten, daß faktisch die Freiheit der Synodenmitglieder in der Weise verringert wird, daß sie sich über einen praktisch fertigen Text äußern sollen.</ref> Diese Aufgabe soll unter der Leitung der Vorbereitungskommission, Gruppen von Fachleuten verschiedener Disziplinen und pastoraler Bereiche anvertraut werden, die dann die Texte dem Bischof zur Approbation vorlegen.

Schließlich wird die vorbereitete Dokumentation den Synodalen zugesandt, um ein entsprechendes Studium vor Beginn der Sitzungen zu gewährleisten.

IV. ABLAUF DER SYNODE

1. Die eigentliche Synode besteht in den Synodensitzungen. Von daher gilt es ein Gleichgewicht zwischen der Dauer der eigentlichen Synode und der Dauer der Vorbereitungsphase zu finden, sowie die Sitzungen in einer Zeitspanne anzuordnen, die es dem einzelnen ermöglicht die in der Aula aufgeworfenen Fragen zu studieren und sich in die Diskussion einzubringen.

2. Da "quibus communis est cura, communis etiam debet esse oratio",<ref> "Caeremoniale Episcoporum" n. 1169.</ref> soll die Abhaltung der Synode vom Gebet getragen sein. In den feierlichen Eucharistiefeiern zur Eröffnung und zum Abschluss der Synode sowie in den anderen, die die Sitzungen der Synode begleiten, sollen die Vorschriften des "Caeremoniale Episcoporum" beachtet werden, welches die Liturgischen Feiern anlässlich einer Synode enthält.<ref> Vgl. "Caeremoniale Episcoporum", Pars VIII, Caput I "De Conciliis Plenariis vel Provincialibus et de Synodo Dioecesana", nn. 1169-1176.</ref> Diese Gottesdienste sollen nicht nur den Mitgliedern der Synode, sondern allen Gläubigen offen stehen.

Es ist sinnvoll, dass zumindest die wichtigeren Sitzungen der Synode in der Kathedrale abgehalten werden. Sie ist der Ort, an dem sich die Kathedra des Bischofs befindet und ein sichtbares Bild der Kirche Christi.<ref> Vgl. Apostolische Konstitution "Mirificus eventus" (7. Dezember 1965): AAS 57 (1965), 945-951.</ref>

3. Vor Beginn der Beratungen legen die Synodenmitglieder das Glaubensbekenntnis, gemäß can. 833, 1°<ref> Vgl. AAS 81 (1989), 104-105, wo sich der Text des bei der Synode zu benutzenden Glaubensbekenntnisses findet.</ref> ab. Der Bischof soll es nicht unterlassen die Bedeutung dieses Aktes darzulegen um so den "sensus fidei" der Synodalen anzuregen und in ihnen die Liebe zum lehrmäßigen und geistlichen Erbe der Kirche zu entfachen.

4. Die Behandlung der verschiedenen nach und nach zu erörternden Themen soll durch kurze erläuternde Referate, die sie genau umreißen, eingeführt werden.

"Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen".<ref> Can. 465.</ref> Der Bischof soll dafür sorgen, dass den Synodalen effektiv die Möglichkeit eingeräumt wird ihre Meinungen über die vorgelegten Fragen frei zu äußern, freilich innerhalb des von der Synodenordnung bestimmten Zeitlimits.<ref> Vgl. oben III, B, 2.</ref>

Die zwischen der Teilkirche und ihrem Oberhirten und der Gesamtkirche und dem Papst herrschende tiefe Verbundenheit fordert, dass der Bischof von der Synodendiskussion Thesen oder Positionen ausschließt, die von der fortwährenden Lehre der Kirche oder dem Päpstlichen Lehramt abweichen bzw. disziplinäre Fragen betreffen, die der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten sind und die unter Umständen mit dem Anspruch eingebracht wurden, dem Heiligen Stuhl entsprechende "Voten" zu übersenden.<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtensorge der Bischöfe "Christus Dominus", 8; vgl. auch can. 381.</ref>

Zum Schluss der Wortmeldungen gilt es die verschiedenen Beiträge der Synodalen wohlgeordnet zusammenzufassen um so das nachfolgende Studium derselben zu erleichtern.

5. Während der Synodensitzungen werden die Synodalen mehrere Male ihre Meinung durch Stimmabgabe zu äußern haben. Da die Synode kein Kollegium mit Entscheidungsgewalt ist, haben solche Abstimmungen nicht den Zweck zu einem bindenden Mehrheitsbeschluss zu gelangen, sondern den Grad der Übereinstimmung der Synodalen in Bezug auf die formulierten Vorschläge zu ermitteln. So sollte es ihnen auch erklärt werden.<ref> Diesbezüglich dürfte es von Nutzen sein, daß die in can. 119, 3E ausgedrückte Regel: "was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen gebilligt werden", nicht die Synode betrifft, sondern die gemeinsame Entscheidungsfindung eines wirklichen Kollegiums mit Entscheidungsfähigkeit.</ref>

Der Bischof bleibt frei zu bestimmen, ob er sich das Abstimmungsergebnis zu eigen macht. Gewiss wird er bestrebt sein der von den Synodalen allgemein geteilten Meinung stattzugeben, es sei denn, dass dem ein schwerer Grund entgegensteht. Diesen "coram Domino" zu beurteilen steht ihm allein zu.

6. Der Bischof wird schließlich, mit entsprechender Anweisung, verschiedenen aus den Mitgliedern gebildeten Kommissionen die Ausarbeitung der Entwürfe der Synodentexte anvertrauen.

Bei der Abfassung gilt es präzise Formulierungen zu finden, die als pastoraler Leitfaden für die Zukunft zu dienen vermögen. Allgemeinplätze oder bloße Ermahnungen sollten vermieden werden, da ein solcher Stil die Wirkkraft der Synodentexte verringern würde.

7. "Der Diözesanbischof kann nach seinem klugen Ermessen die Diözesansynode unterbrechen und auch auflösen",<ref> Can. 468 §1.</ref> sobald schwere Hindernisse ihrer Fortführung entgegenstehen und eine solche Entscheidung angemessen oder sogar notwendig erscheinen lassen: z.B. eine Ausrichtung, welche in unbehebbarer Weise der Lehre der Kirche entgegensteht oder soziale Umstände, die einen ruhigen Verlauf der Synodenarbeit beeinträchtigen.

Wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen, sollte der Bischof vor dem Erlassen des Dekretes der Unterbrechung oder der Auflösung der Synode, die Meinung des Priesterrates erfragen, der vom Bischof bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anzuhören ist,<ref> Vgl. can. 500 §2.</ref> wobei der Bischof in seiner letztendlichen Entscheidung selbstverständlich frei bleibt.

"Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhles ist die Diözesansynode von Rechts wegen unterbrochen, bis der nachfolgende Diözesanbischof ihre Fortsetzung anordnet oder ihre Beendigung erklärt hat".<ref> Can. 468 '2.</ref>

V. DIE ERKLÄRUNGEN UND DEKRETE DER SYNODE

1. Nach Abschluss der Synodensitzungen, nimmt der Bischof die Endredaktion der Dekrete und Erklärungen vor, unterschreibt sie und ordnet ihre Veröffentlichung an.<ref> Vgl. can. 466.</ref>

2. Durch die Verwendung der Ausdrücke "Dekrete" und "Erklärungen" weist der Kodex auf die Möglichkeit hin, dass die Synodentexte einerseits aus wirklichen Rechtsnormen, die "Konstitutionen" oder auch anders genannt werden können, oder auch aus programmatischen Weisungen für die Zukunft zu bestehen vermögen und andererseits aus der überzeugten Wiedergabe von Wahrheiten des Glaubens oder der katholischen Moral, insbesondere hinsichtlich der Bereiche, die von größerer Bedeutung für das Leben der Teilkirche sind.

3. "Allein er (der Diözesanbischof) unterschreibt die Erklärungen und Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Autorität veröffentlicht werden dürfen".<ref> Ebendort.</ref> Von daher dürfen die Erklärungen und die Dekrete der Synode nur die Unterschrift des Diözesanbischofs tragen und die Formulierung der Dokumente muss deutlich machen, dass er auch ihr Autor ist.

Aufgrund der wesenhaften Verbindung zwischen Synode und bischöflichem Dienst können nur vom Bischof unterschriebene Akten veröffentlicht werden. Nicht von ihm unterzeichnete Dokumente wären nicht im eigentlichen Sinne "Erklärungen der Synode".

4. Durch die Synodendekrete fördert und urgiert der Diözesanbischof die Einhaltung der kirchlichen Gesetze, deren Beobachtung aufgrund der realen Gegebenheiten des diözesanen Lebens am notwendigsten scheint,<ref> Vgl. can. 392.</ref> regelt die Materien, die das Recht seiner Kompetenz anvertraut<ref> Vgl. den Anhang zu dieser Instruktion.</ref> und passt die allgemeine Disziplin der konkreten Situation der Teilkirche an.

Ein Synodendekret, welches höherem Recht widerspricht, ist rechtlich ungültig.<ref> Vgl. can. 135 §2.</ref> Unter höherem Recht sind hier zu verstehen: die für die Gesamtkirche erlassene Rechtsordnung, die Allgemeinen Dekrete der Partikularkonzilien und der Bischofskonferenz,<ref> Damit die Entscheidungen der Partikularkonzilien und der Bischofskonferenzen rechtlich verbindliche Normen sein können, d.h. wirkliche Allgemeine Dekrete, ist eine Überprüfung ("recognitio") durch den Heiligen Stuhl erforderlich: vgl. cann. 446 und 455.</ref> sowie jene der Bischofsversammlung einer Kirchenprovinz, jeweils in den Grenzen ihrer Kompetenz.<ref> Bezüglich der normativen Kompetenzen der Bischofsversammlung einer Kirchenprovinz, vgl. cann. 952 §1 und 1264.</ref>

5. "Der Diözesanbischof soll die Texte der Erklärungen und Dekrete der Synode dem Metropoliten und der Bischofskonferenz zukommen lassen"<ref> Can. 467.</ref> um auf diese Weise das Miteinander im bischöflichen Dienst und den Einklang der Gesetze in den Teilkirchen derselben geografischen und ethnischen Zone zu fördern.

Zum guten Schluss wird der Bischof durch den Gesandten des Papstes der Kongregation für die Bischöfe bzw. der Kongregation für die Evangelisierung der Völker eine Kopie der Synodenunterlagen zu baldmöglicher Kenntnisnahme zukommen lassen.

6. Für den Fall, dass die Synodendokumente, vor allem diejenigen, welche normativen Charakter haben, keine Aussage hinsichtlich ihrer Ausführung treffen, hat der Diözesanbischof, nach Abschluss der Synode, die Art und Weise des Vollzugs festzulegen. Unter Umständen kann er sie bestimmten diözesanen Stellen anvertrauen.

* * *

Die Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die Evangelisierung der Völker hoffen durch dieses Dokument einen Beitrag zu einer angemessenen Durchführung der Diözesansynode geleistet zu haben, welche eine im Lauf der Jahrhunderte stets in hoher Wertschätzung gehaltene Einrichtung darstellt und die sich heute, unter dem Beistand des Heiligen Geistes, als wirksames Instrument im Dienst der "communio" und der "missio" der Teilkirchen erneuten Interesses erfreut.

Die vorliegende Instruktion hat Geltung für alle Diözesansynoden, die nach Ablauf von 3 Monaten vom Datum der Veröffentlichung an beginnen ...

(Unterschriften der Präfekten und Sekretäre der Kongregationen)

ANHANG ZUR INSTRUKTION ÜBER DIE DIÖZESANSYNODEN

Vom CIC der rechtlichen Regelung durch den Diözesanbischof überlassene pastorale Materien

Der vorliegende Anhang bietet eine Auflistung der Materien, deren Ordnung auf diözesaner Ebene, gemäß den Kanones des Kodex, für notwendig oder allgemein angemessen gehalten wird. Nicht behandelt werden die Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches, welche Maßnahmen für Einzelfälle<ref> Vgl. can. 35.</ref> fordern, wie z.B. Approbationen, besondere Konzessionen, Erlaubniserteilungen usw.

In jedem Fall gilt es vorauszuschicken, daß "dem Diözesanbischof in der ihm anvertrauten Diözese die ganze, ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zukommt, die zur Ausübung des Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist, was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist".<ref> Can. 381 §1.</ref> Folglich kann der Diözesanbischof die ihm zukommende gesetzgebende Gewalt nicht nur ausüben um die von einer höheren Autorität erlassenen Rechtssätze, insofern diese es ausdrücklich auferlegen oder erlauben, zu vervollständigen oder näher zu bestimmen, sondern auch um - je nach den Bedürfnissen der Ortskirche und der Gläubigen - jede pastorale Materie von diözesanem Rang, mit Ausnahme derer, die der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten sind, zu ordnen. Natürlich ist der Bischof gehalten bei der Ausübung dieser Gewalt höheres Recht zu beobachten und zu respektieren.<ref> Vgl. can. 135 §2; vgl. auch Instruktion über die Diözesansynoden, V, 4.</ref>

Bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, ist nichtsdestoweniger die Regel guter Leitung zu beachten, die nahelegt dieselbe mit Zurückhaltung und Umsicht auszuüben, auf dass nicht zwanghaft auferlegt wird, was man auch durch Rat und Überzeugung erreichen kann. Nicht selten wird der Bischof sich eher um die Förderung der allgemeinen Ordnung der Kirche und, gegebenenfalls, um die Einhaltung der kirchlichen Gesetze zu kümmern haben als um die Promulgation neuer Normen. Es handelt sich hier um eine ihm als Wahrer der Einheit der Gesamtkirche zukommende wirkliche Pflicht, die in besonderer Weise den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und der Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen, sowie die Verwaltung der Güter betrifft.<ref> Vgl. can. 392.</ref>

An dieser Stelle gilt es auch darauf hinzuweisen, dass der Diözesanbischof selbstverständlich frei ist Normen ohne eine voraufgehende Diözesansynode bzw. außerhalb einer solchen zu erlassen, da die dem Bischof im Bereich der Diözese zukommende gesetzgebende Gewalt eine eigenberechtigte und ausschließliche ist. Deshalb muss er diesselbe, da es ihm nicht erlaubt ist zusammen mit anderen Personen, Organismen oder Diözesanversammlungen Gesetze zu erlassen, auch persönlich ausüben.<ref> Vgl. can. 391 §2.</ref>

Von den im folgenden aufgelisteten Materien sind nicht alle zu einer Diskussion auf der Diözesansynode geeignet. So wäre es z.B. nicht ratsam den Synodalen einfachhin Fragen bezüglich Leben und Dienst des Klerus zur Beratung vorzulegen. In anderen spezifischen Bereichen der Pastoral wird es sinnvoll sein, dass der Diözesanbischof die Synode über allgemeine diesselben betreffenden Kriterien oder Prinzipien befragt und den Erlass konkreter Normen auf einen späteren Zeitpunkt nach Abschluss der Synode verschiebt. Wie in der Instruktion ausgeführt,<ref> Vgl. Instruktion über die Diözesansynoden, III, A, 1; III, C, 3.</ref> liegt es im klugen Ermessen des Bischofs zu entscheiden, welche Themen während der Synode diskutiert werden sollen.

I. Hinsichtlich der Ausübung des "munus docendi"

Die Bischöfe sind in den ihnen anvertrauten Bistümern "Leiter des gesamten Dienstes am Wort Gottes".<ref> Can. 756 §2.</ref> Sie sind gehalten Vorsorge zu treffen, dass in der Diözese die Vorschriften des kanonischen Rechtes über den Dienst am Wort Gottes genau eingehalten werden und der christliche Glaube in rechter und vollständiger Weise weitergegeben wird.<ref> Vgl. can. 386.</ref> Der Kodex des Kanonischen Rechtes entfaltet diesen Auftrag und überträgt näherhin dem Diözesanbischof weitgehende Vollmachten in den folgenden Bereichen:

1. Ökumene: es kommt dem einzelnen Bischof oder den Bischofskonferenzen zu, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Autorität praktische Normen über die Ökumene betreffende Sachverhalte zu erlassen (vgl. can. 755 §2).

2. Predigt: es kommt dem Diözesanbischof zu hinsichtlich der Ausübung des Predigtamtes Normen zu erlassen, welche von denen, die dieses Amt in der Diözese ausführen, zu beachten sind (vgl. can. 772 §1). Diese Aufgabe des Bischofs wird in den folgenden Bereichen in besonderer Weise deutlich:

- eventuelle Einschränkung der Ausübung der Predigttätigkeit (vgl. can. 764);

- Anordnungen, die sich auf, den Erfordernissen der Gläubigen entsprechende, besondere Formen von Predigten beziehen, z.B. geistliche Exerzitien, Volksmissionen, usw. (vgl. can. 770);

- Sorge um die Verkündigung des Wortes Gottes an jene, die durch die ordentliche Seelsorge nicht in hinreichendem Maße erreicht werden und an die Nichtglaubenden (vgl. can. 771).

3. Katechese: es kommt dem Diözesanbischof zu, unter Wahrung der Vorschriften des Apostolischen Stuhls, den Lebensumständen der Gläubigen angepasst (vgl. cann. 777 und 1064), Normen in Fragen der Katechese zu erlassen (vgl. can. 775 §1). Er hat ebenfalls Anordnungen hinsichtlich der rechten Ausbildung der Katechisten zu treffen (vgl. can. 780).

4. Einsatz für die Mission: der Diözesanbischof hat in der Diözese für die Förderung der Missionsarbeit Sorge zu tragen (vgl. can. 782 §2) und, wenn die Diözese sich in einem Missionsgebiet befindet, für die Leitung und Koordination der Missionsarbeit (vgl. can. 790).

5. Katholische Erziehung: dem Diözesanbischof steht es zu, unter Beachtung in diesem Bereich eventuell von der Bischofskonferenz erlassener Anordnungen, alles zu regeln, was den Religionsunterricht und die katholische Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art erteilt bzw. von den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln vermittelt werden, betrifft (vgl. can. 804 §1).<ref> Obwohl in der dem Brief des Kardinalstaatssekretärs an die Präsidenten der Bischofskonferenzen vom 8. November 1983 beigelegten Auflistung der Kanones des CIC, Kanon 804 unter den Fällen erscheint, in welchen die Konferenzen keine Partikularnorm erlassen müssen sondern es können, erscheint eine solche Normierung höchst angemessen. Die genannte Auflistung, die das Ziel verfolgt, den Bischofskonferenzen bei der Bestimmung der in ihre Regelungskompetenz fallenden Materien zu helfen, hat rein hinweisenden Charakter.</ref> Ferner hat er für die allgemeine Ordnung der in seiner Diözese befindlichen katholischen Schulen sowie die Erhaltung der ihnen eigenen Prägung Sorge zu tragen (can. 806).

6. Soziale Kommunikationsmittel: es gehört zu den Pflichten der Bischöfe Veröffentlichungen und den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel zu beaufsichtigen (vgl. can. 823).

II. Hinsichtlich der Ausübung des "munus sanctificandi"

Die Bischöfe sind "die Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche".<ref> Can. 835 §1.</ref> Dem Diözesanbischof kommt es zu, für sein Bistum, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Autorität der Kirche, im liturgischen Bereich Normen zu erlassen, an die alle gebunden sind.<ref> Vgl. can. 838 §§1 und 4; vgl. auch can. 841.</ref> Der Kodex des Kanonischen Rechtes überlässt der gesetzlichen Regelung durch den Bischof folgende besondere Bereiche:

- unter Beobachtung der Bestimmungen des übergeordneten Rechts alles zu ordnen was den Einsatz von Laien bei liturgischen Handlungen betrifft (vgl. can. 230 §§2 und 3);<ref> Hinsichtlich der Entscheidungsvollmacht des Diözesanbischofs in Bezug auf den Dienst von Frauen am Altar, vgl. das "Responsum" des Päpstlichen Rates für die Interpretation der Gesetzestexte vom 11. Juli 1992, mit angefügter Note der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, veröffentlicht in AAS 86 (1994), 541-542.</ref>

- sofern die Bischofskonferenz keine Anordnungen getroffen hat, festzulegen, wann eine "schwere Notlage" vorliegt, welche die Spendung bestimmter Sakramente an nichtkatholische Christen rechtfertigt (vgl. can. 844 §§4 und 5);

- die Bedingungen festzulegen unter denen das Allerheiligste Sakrament in einem Privathaus aufbewahrt oder auf Reisen mitgeführt werden darf (vgl. can. 935);

- dort wo die Zahl der Geistlichen unzureichend ist, Anordnungen für die Aussetzung des Allerheiligsten durch Laien zu treffen (vgl. can. 943);

- Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen (vgl. can. 944 §2);

- unter Berücksichtigung der mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmten Kriterien festzulegen wann die zur Erlaubnis der Generalabsolution erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. can. 961 §2);

- Vorschriften für die gemeinsame Feier des Sakramentes der Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich zu erlassen (vgl. can. 1002);

- unter Beobachtung der von der allgemeinen Gesetzgebung der Kirche gegebenen Vorschriften Normen für priesterlose Sonntagsgottesdienste zu erlassen (vgl. can. 1248 §2).

III. Hinsichtlich der Ausübung des "munus pascendi"

1. Hinsichtlich der Organisation der Diözese.

Über die Vielzahl der verschiedenen zu einer angemessenen seelsorglichen Organisation der Diözese erforderlichen Maßnahmen hinaus, ist dem Diözesanbischof in besonderer Weise übertragen:

- die partikulare Gesetzgebung hinsichtlich der Kanonikerkapitel (vgl. cann. 503, 505 und 510 §3);

- die Bildung eines Diözesanpastoralrates, sowie der Erlass seiner Statuten (vgl. cann. 511 und 513 §1);

- der Erlaß von Normen, welche die Seelsorge in den Pfarreien bei Abwesenheit des Pfarrers gewährleisten (vgl. can. 533 §3);

- der Erlaß von Vorschriften über die Pfarrbücher (vgl. can. 535 §1; vgl. auch cann. 895, 1121 §1 und 1182);

- die Entscheidung über die Einrichtung von Pastoralräten auf Pfarreiebene und der Erlass sie betreffender Normen (vgl. can. 536);

- die Festlegung von Normen denen die pfarrlichen Vermögensverwaltungsräte unterliegen (vgl. can. 537);

- die nähere Bestimmung der Rechte und Pflichten der Pfarrvikare (vgl. can. 548);

- die nähere Bestimmung der Befugnisse der Dechanten (vgl. can. 555; vgl. auch can. 553).

2. Hinsichtlich der Lebensordnung des Klerus.

Kanon 384 unterstreicht, dass der Diözesanbischof dafür "Sorge zu tragen hat, daß die Priester die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und dass ihnen die Mittel und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen".

Andere Kanones bestimmen näher verschiedene Aspekte dieser der bischöflichen Sorge anvertrauten Bereiche:

- In Bezug auf die Erfüllung der dem klerikalen Stand eigenen Pflichten siehe: can. 277 §3 (Einhaltung des Zölibatspflicht); can. 283 §1 (Dauer der Abwesenheit von der Diözese); can. 285 (Fernbleiben von allem was sich für den klerikalen Stand nicht geziemt).

- Hinsichtlich der Mittel zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens, siehe: can. 276 §2, 4° (Teilnahme an geistlichen Einkehrtagen); can. 279 §2 (wissenschaftliche Weiterbildung); can. 283 §2 (Urlaub).

- Hinsichtlich Lebensunterhalt und sozialer Hilfe, siehe can. 281.

Schließlich, steht dem Bischof die Regelung der gegenseitigen Beziehungen sowie die der Zusammenarbeit aller im Bistum tätigen Kleriker zu (can. 275 §1).

3. Hinsichtlich der diözesanen Vermögensverwaltung

Der Bischof ist innerhalb der Grenzen des allgemeinen und partikularen Rechtes für die Regelung der gesamten, seiner Vollmacht unterstellten kirchlichen Vermögensverwaltung verantwortlich (vgl. can. 1276 §2). Im Bereich der Vermögensverwaltung fällt es auch in seine Kompetenz:

- unter Beachtung der durch das kanonische Recht festgelegten Bedingungen im Bereich der Diözese maßvolle Steuern aufzuerlegen (vgl. can. 1263);

- insofern die Bischofskonferenz keine Normen über erbetene Unterstützungen erlassen hat, solche für die Diözese festzulegen (vgl. can. 1262);

- je nach Notwendigkeit, besondere Spendensammlungen für kirchliche Zwecke anzuordnen (vgl. cann. 1265 und 1266);

- Normen hinsichtlich der Verwendung der von den Gläubigen bei den sogenannten "pfarrlichen" Amtshandlungen gespendeten Gaben und hinsichtlich der Vergütung der Kleriker, die derartige Aufgaben wahrnehmen, zu erlassen (vgl. can. 531);

- nähere Bedingungen für die Errichtung und Annahme von Stiftungen festzulegen (vgl. can. 1304 §2).

Anmerkungen

<references />

Weblinks