Instruktion vom 3. September 1958: Unterschied zwischen den Versionen

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<center> Quelle: eigene Übersetzung der [[Herder-Korrespondenz]] [[Herder Verlag]] Freiburg im Breisgau, <br>13. Jahrgang, Heft 3, Dezember 1958, S. 148-160</center>
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<center> (Quelle: eigene Übersetzung der [[Herder-Korrespondenz]] [[Herder Verlag]] Freiburg im Breisgau, <br>13. Jahrgang, Heft 3, Dezember 1958, S. 148-160)</center>
  
 
'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
 
'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
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g) sind die Umstände entsprechend, so empfiehlt sich der Abschluß der Darbietung mit einer Andacht oder wenigstens mit dem eucharistischen Segen in der Absicht nämlich, dass die geistliche Erhebung, die die Aufführung erzielen wollte, durch die heilige Handlung sozusagen gekrönt wird.  
 
g) sind die Umstände entsprechend, so empfiehlt sich der Abschluß der Darbietung mit einer Andacht oder wenigstens mit dem eucharistischen Segen in der Absicht nämlich, dass die geistliche Erhebung, die die Aufführung erzielen wollte, durch die heilige Handlung sozusagen gekrönt wird.  
  
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===3. Die Bücher des liturgischen Gesanges ===
  
(Fortsetzung folgt)
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56. An Büchern des liturgischen Gesanges der römischen Kirche sind bis jetzt typisch ediert worden: das [[Graduale Romanum]] mit dem [[Ordinarium Missae]] das [[Antiphonale Romanum]] für das [[Stundengebet]], das [[Officium Defunctorum]], der [[Karwome]] und der Geburt unseres Herrn [[Jesus Christus]].
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57. Der Heilige Stuhl behält sich bezüglich aller gregorianismen Gesänge, die in den von ihm approbierten liturgischen Büchern der römischen Kirche enthalten sind, alle Rechte des Eigentums und der Verwendung vor.
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58. Es behalten ihre Geltung: das Dekret der Ritenkongregation vom 11. August 1905, die "lnstructio circa editionem et approbationem librorum cantum liturgicum gregorianum continentium" ("über die Herausgabe und Approbation der den liturgischen gregorianischen Gesang enthaltenden Bücher, Decr. auth. SRC. 4166), ebenso die darauf folgende "Declaratio circa editionem et approbationem librorum cantum liturgicum gregorianum continentium" vom 14. Februar 1906 (Decr. auth. SRC. 4178) und das Dekret vom 24. Februar 1911 über einige Sonderfragen bezüglich der Approbation der Gesangbücher und der "Proprien" irgendeiner Diözese oder einer klösterlichen Familie (Decr. auth. SRC. 4260).
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Es gilt auch für die Bücher des liturgischen Gesanges, was die Ritenkongregation unter dem 10. August 1946 "De facultate edendi libros liturgicos" (AAS, 1946, 371 bis 372) bestimmt hat.
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59. Der authentische gregorianische Gesang ist also in den "typischen" vatikanischen Ausgaben enthalten oder von der Ritenkongregation für irgendeine Sonderkirche oder Ordensfamilie approbiert und deshalb von den mit der nötigen Vollmacht versehenen Herausgebern nach Melodie und Text genau zu übernehmen. Sogenannte rhythmische Zeichen aber, die mit privater Autorität in den gregorianismen Gesängen eingeführt wurden, sind gestattet, wenn nur Geltung und Sinn der Noten, wie sie in den vatikanischen Büchern des liturgischen Gesanges enthalten sind, bewahrt bleiben.
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===4. Musikinstrumente und Glocken ===
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====A) Hauptprinzipien ====
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60. Für den Gebrauch der Musikinstrumente in der Liturgie wird an folgende Grundsätze erinnert:
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a) im Hinblick auf das Wesen, die Heiligkeit und Würde der Liturgie sollte der Gebrauch eines jeden Musikinstrumentes an sich möglichst vollkommen sein. Besser ist es daher, auf das Mitspiel von Instrumenten (sei es eine Orgel, sei es ein anderes Instrument) völlig zu verzichten, als sie unschön zu verwenden. Allgemein ist es besser, eine Unternehmung bescheiden und gut zu tun als große Dinge ins Werk zu setzen, wofür die geeigneten Mittel fehlen.
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b) Man muß sodann Rücksicht nehmen auf den Unterschied, der zwischen der sakralen und der profanen Musik besteht. Es gibt nämlim Musikinstrumente, die nach Natur und Ursprung - wie die klassische Orgel - unmittelbar auf die sakrale Musik ausgerichtet sind, und andere, die unschwer zum liturgischen Gebrauch geeignet gemacht werden können, wie gewisse Saiteninstrumente. Umgekehrt gibt es Instrumente, die nach gemeinsamem Urteil derart der Profanmusik zugehören, dass sie in keiner Weise für den liturgischen Gebraum geeignet sind.
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c) Schließlim gilt: Nur solche Musikinstrumente werden bei der Liturgie zugelassen, die in Form einer persönlichen Leistung des Künstlers gehandhabt werden. Auf mechanische oder automatische Weise bediente Instrumente sind ausgeschlossen.
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====B) Die klassische Orgel und ähnliche Instrumente ====
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61. Das feierliche Hauptmusikinstrument für die Liturgie in der lateinischen Kirche war und bleibt die klassische oder Pfeifenorgel.
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62. Die für den liturgischen Dienst bestimmte Orgel, mag sie auch klein sein, muß nach dem Gesetz der Kunst hergestellt sein und mit den Stimmen versehen sein, die ihrem Gebrauch entsprechen. Bevor sie in Gebrauch genommen wird, möge sie geweiht und deshalb immer mit  aller Sorgfalt behandelt werden.
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63. Außer der klassischen Orgel wird auch der Gebrauch des "Harmoniums" unter der Bedingung zugelassen, dass es durch die Beschaffenheit und Stärke des Tones dem liturgischen Gebrauch entspricht.
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64. Jene nachgemachte Orgel, die "Elektrophon" genannt wird, kann bei den liturgischen Handlungen eine Zeitlang geduldet werden, wenn nämlich die Mittel zur Anschaffung einer wenn auch kleinen Pfeifenorgel nicht ausreichen. In jedem einzelnen Falle muß die ausdrückliche Erlaubnis des Ordinarius erfolgen. Dieser möge zuerst die Diözesankommission für die sakrale Musik und andere Fachleute zu Rate ziehen, die wissen, wie ein solches Instrument dem liturgischen Gebrauch angepaßt werden kann.
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65. Die Spieler der Instrumente, von denen die Nr. 61 bis 64 handeln, müssen die Spielkunst sowohl zur Begleitung der liturgischen Gesänge oder eines Orchesters als auch zum Orgelspiel allein beherrschen. Da es immer wieder nötig wird, während der liturgischen Handlungen frei zu spielen (ex tempore), wie es zu ihren verschiedenen Teilen paßt, müssen sie auch die das Orgelspiel und die sakrale Musik bestimmenden Gesetze theoretisch und übungsmäßig beherrschen.
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Die Spieler sollen bestrebt sein, die ihnen anvertrauten Instrumente ehrfürchtig zu behandeln. Sooft sie bei den Kulthandlungen an der Orgel weilen, sollen sie sich der aktiven Teilnahme bewußt sein, die sie zur Ehre Gottes und zur Erbauung der Gläubigen leisten.
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66. Das Orgelspiel, mag es die eigentlichen liturgischen Handlungen oder Andachtsübungen begleiten, muß sehr sorgfältig dem Charakter der liturgischen Zeit oder des liturgischen Tages, der Natur des Ritus und der Andacht sowie ihren einzelnen Teilen angepaßt werden.
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67. Wenn nicht eine alte Gewohnheit oder ein vom Ordinarius zu billigende Sonderrücksichtnahme anderes empfiehlt, soll die Orgel in der Nähe des Hochaltars an möglichst günstigem Orte aufgestellt sein, jedoch stets so, dass die Sänger oder Musiker, die auf der Tribüne stehen, von den im Kirchenraum versammelten Gläubigen nicht gesehen werden können.
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====C) Die sakrale Instrumentalmusik ====
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68. Bei den liturgischen Handlungen, vor allem an Festtagen, können auch andere Musikinstrumente als die Orgel, besonders Streichinstrumente, verwendet werden, mit oder ohne Orgel, orchestral oder zur Begleitung des Gesanges, immer aber unter strenger Beobachtung der Gesetze, die sich aus den oben vorgetragenen Grundsätzen (Nr.60) ergeben:
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a) es muß sich um Musikinstrumente handeln, die für Kulthandlungen verwendbar sind,
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b) der Klang dieser Instrumente muß würdig und religiös lauter sein. Der Anklang an profane Musik und Weltlichkeit soll vermieden und die Frömmigkeit der Gläubigen gefördert werden.
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c) Chorleiter, Organist und ausführende Musiker müssen sowohl den Gebrauch der Instrumente als auch die Gesetze der sakralen Musik beherrschen.
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69. Die Ordinarien müssen, unterstützt von der Diözesankommission für sakrale Musik, darüber wachen, dass diese Vorschriften über den Gebrauch von Musikinstrumenten bei der Liturgie wirklich eingehalten werden. Sie mögen es nicht versäumen, notwendige Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die den Verhältnissen und Gewohnheiten angepaßt sind.
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====D) Musikinstrumente und automatische Einrichtungen====
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70. Die Musikinstrumente, die nach allgemeinem Urteil und Gebrauch nur der Profanmusik dienen, sind von jeder liturgischen Handlung und von Andachtsübungen auszuschließen.
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71. Völlig verboten für liturgische Handlungen und Andachten in- und außerhalb der Kirche ist der Gebrauch von Instrumenten und mechanischen Einrichtungen, wie automatische Orgel, Grammophon, Radiophon, Diktaphon, Magnetophon u. a. Das Verbot gilt, auch wenn es sich nur um die Übertragung von Predigten oder sakraler Musik handelt oder auch darum, Sänger oder Gläubige beim Gesang zu ersetzen oder zu unterstützen. Der Gebrauch dieser technischen Einrichtungen ist jedoch erlaubt, selbst in der Kirche, aber außerhalb liturgischer Handlungen und gottesdienstlicher Andachten, wenn es sich darum handelt, die Stimme des Papstes, des Bischofs oder anderer Redner zu hören, oder auch darum, die Gläubigen in der christlichen Lehre, im liturgischen Gesang oder im religiösen Volksgesang zu unterweisen, schließlich auch, um den Gesang des Volkes zu lenken und zu unterstützen bei Prozessionen außerhalb der Kirche.
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72. Lautverstärker dürfen auch bei liturgischen Handlungen und Andachten verwendet werden, wenn es darum geht, die Stimme des zelebrierenden Priesters oder des Vorbeters oder anderer, die gemäß den Rubriken oder im Auftrag des Rektors der Kirche zu sprechen haben, verständlicher zu machen.
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73. Der Gebrauch technischer Einrichtung, um Bilder oder Filme mit oder ohne Ton zu projizieren, ist in der Kirche streng verboten. Es gibt kein Motiv, auch religiöser oder caritativer Art, das eine Ausnahme rechtfertigt. Ferner muß vermieden werden, dass der Zugang von Versammlungs- oder Theaterräumen, die neben oder unter der Kirche angelegt sind, zur Kirche hin offensteht, so dass Lärm die Heiligkeit und Stille des Gotteshauses stört.
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====E) Die Übertragung von Kulthandlungen durch Rundfunk und Fernsehen ====
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74. Um liturgische Handlungen oder Andachten inner- oder außerhalb der Kirche durch Rundfunk oder Fernsehen übertragen zu dürfen, ist die ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius nötig. Er darf sie nur geben, wenn feststeht:
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a) Gesang und Musik entsprechen durchaus den Gesetzen der Liturgie und der sakralen Musik.
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b) Bei Fernsehübertragungen müssen alle, die dabei mitwirken, so geschult sein, dass die Feier den Rubriken völlig entspricht und würdig ausfällt. Diese Erlaubnis kann der Ordinarius für die religiöse Übertragung aus derselben Kirche auf die Dauer gewähren, wenn nach allseitiger Erwägung feststeht, dass alles Erforderliche sorgfältig eingehalten wird.
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75. Die Fernsehkameras sollen, soweit möglich, nicht im Presbyterium aufgestellt werden, niemals aber so nahe beim Altar, dass sie die Riten behindern.
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Die Fernsehtechniker sollen sich so würdig benehmen, wie es sich für den heiligen Ort und die heilige Handlung ziemt; sie dürfen die Andacht der Teilnehmer nicht im geringsten, vor allem nicht in jenen Augenblicken stören, die höchste Andacht fordern.
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76. Was im vorausgegangenen Abschnitt verordnet wurde, ist auch für Fotografen gültig, und zwar um so mehr, da sie sich mit ihren Apparaten überallhin zu begeben versuchen.
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77. Der Rektor der Kirche sorge jeweils dafür, dass die Vorschriften, von denen die Nummern 75 bis 77 handeln, gewissenhaft eingehalten werden. Die Ordinarien sollen es nicht unterlassen, genaue und zweckentsprechende Einzelbestimmungen zu erlassen.
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78. Da es die Rundfunkübertragung erfordert, dass die Hörer ihr ohne Unterbrechung folgen können, ist es bei übertragenen Messen eine Hilfe, wenn der zelebrierende Priester vor allem dann, wenn ein Vorbeter fehlt, jene Worte, die nach den Rubriken mit leiser Stimme zu rezitieren sind, mit "Seiner etwas erhöhten Stimme" spricht und das, was mit lauter Stimme zu sagen ist, sehr deutlich vorträgt, damit die Hörer der ganzen Meßfeier bequem folgen können.
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79. Es ist schließlim nützlich, vor der Übertragung der heilige Messe durch Rundfunk oder Fernsehen die Zuhörer oder Zuschauer daran zu erinnern, dass ein solches Hören oder Sehen der Messe nicht zur Erfüllung des Gebotes zum Messebesuch ausreicht.
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====F) Verbotene Zeit für Instrumentalmusik ====
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80. Da der Klang der Orgel und der übrigen Instrumente eine Ausschmückung der Liturgie darstellt, ist der Gebrauch dieser Instrumente nach dem Grad der Freude, durch die sich die einzelnen Tage oder liturgischen Zeiten unterscheiden, zu regeln.
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81. Bei allen liturgischen Handlungen sind deshalb, mit der Ausnahme des eucharistischen Segens, das Orgelspiel und alle übrigen Musikinstrumente verboten:
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a) in der Adventszeit, d. h. von der ersten Vesper des ersten Adventsonntags bis zur Non der Weihnachtsvigil,
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b) in der Fasten- und Passionszeit, d. h. von der Matutin des Asmermittwochs bis zum Hymnus Gloria in excelsis Deo bei der feierlichen Ostervigilmesse.
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c) an den Wochentagen und am Samstag des September-Quatember, wenn das Offizium und die Messe vom Tage sind,
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d) bei allen Totenoffizien und -messen.
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82. Das Spiel von anderen Instrumenten als der Orgel ist darüber hinaus verboten an den Sonntagen Septuagesima, Sexagesima, Quinquagesima und an den auf diese Sonntage folgenden Womentagen.
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83. Für diese verbotenen Tage und Zeiten gelten folgende Ausnahmen:
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a) der Gebrauch der Orgel und anderer Instrumente wird erlaubt an gebotenen Festtagen, auch an den »feriati" [der Arbeitsruhe entbehrende Feste unter der Woche] , ebenso an dem Festtag des Hauptpatrons des Ortes, am Titularfest oder am Jahrtag der Weihe einer klösterlichen Gemeinschaft oder wenn irgendeine außergewöhnliche Feierlichkeit anfällt,
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b) Orgel- oder Harmoniumspiel allein ist erlaubt am 3. Adventsonntag und am 4. Fastensonntag, ebenso am Donnerstag der Karwoche in der Chrisamweihemesse und vom Beginn der Missa solemnis am Abend des Gründonnerstags bis zum Schluß des Hymnus Gloria in excelsis Deo.
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c) Ebenso ist das Spiel, der Orgel allein oder des Harmoniums während der Messe und Vesper erlaubt, wenn es bloß zur Unterstützung des Gesangs geschieht. Die Ortsordinarien können diese Verbote und Ausnahmen nach der bewährten örtlichen oder regionalen Gewohnheit genauer bestimmen,
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84. Während des ganzen Triduum sacrum, d. h. von der Mitternacht des Gründonnerstags bis zum Hymnus Gloria in excelsis Deo in der feierlichen Ostervigilmesse, haben Orgel und Harmonium völlig zu schweigen und dürfen auch nicht zur Unterstützung des Gesanges beigezogen werden, unter Ausnahme dessen, was oben unter Nr. 83 b festgelegt ist.
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85. Der Kirchenrektor, oder wem es sonst obliegt, soll nicht unterlassen, den Gläubigen den Sinn dieses liturgischen Schweigens zu erklären und sorgfältig die liturgischen Vorschriften über die Unterlassung des Altarschmuckes für die gleichen Tage bzw. Zeiten beobachten zu lassen.
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====G) Die Glocken ====
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86. Die Beibehaltung des uralten und bewährten Gebrauchs der Glocken in der lateinischen Kirche ist allen, denen es obliegt, religiöse Pflicht.
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87. Die Glocken dürfen nicht verwendet werden, wenn sie nicht zuvor feierlich konsekriert oder wenigstens benediziert sind. Von da an aber sind sie als geweihte Gegenstände mit gebührender Sorgfalt zu behandeln.
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88. Die bewährten Gewohnheiten und die einzelnen Formen des Glockenläutens, die je verschiedenen Zwecken entsprechen, sind sorgfältig festzuhalten. Die Ortsordinarien sollen es nicht unterlassen, diesbezügliche Überlieferungen und Gebrauchsnormen zu sammeln oder, wo solche fehlen, vorzuschreiben.
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89. Erneuerungen, die dahin zielen, der Glocke selber einen volleren Klang zu verleihen oder ihr Läuten leichter zu gestalten, können vom Ortsordinarius nach Beratung mit Fachleuten erlaubt werden. Im Zweifelsfall sollen Fragen der Ritenkongregation vorgelegt werden.
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90. Außer den verschiedenen Gewohnheiten und bewährten Formen, die Glocken zu läuten, worüber in Nr. 88 gesprochen wurde, gibt es mancherorts besondere Apparate, durch welche mehrere im Glockenturm aufgehängte Glöckchen verschiedene Lieder und Melodien wiedergeben. Ein solches Spiel der Glocken, das gewöhnlich "Carillon" (Glockenspiel) genannt wird, ist von jeder liturgischen Verwendung völlig ausgeschlossen. Die dafür bestimmten Glocken können weder konsekriert noch nach dem feierlichen Ritus des Pontificale Romanum benediziert werden; sie können nur einen einfachen Segen erhalten.
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91. Mit Nachdruck ist anzustreben, dass alle Kirchen sowie öffentliche und halböffentliche Oratorien wenigstens mit einer oder zwei wenn auch kleinen Glocken versehen sind. Streng verboten aber ist es, anstelle der geweihten Glocken irgend welche Apparate oder Instrumente zu verwenden, um den Glockenklang mechanisch oder automatisch nachzuahmen und zu verstärken; es ist indessen gestattet, derartige Apparate und Instrumente zu gebrauchen, wenn sie nach den obigen Bestimmungen in der Art des Carillon verwendet werden.
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92. Im übrigen sind die Vorschriften des can. 1169, 1185 und 612 des CIC genau einzuhalten.
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===5. Die an der sakralen Musik und Liturgie hauptsächlich beteiligten Personen ===
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93. Der zelebrierende Priester steht der ganzen liturgischen Handlung vor.
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Alle übrigen Personen nehmen an der liturgischen Handlung in dem ihnen vorgeschriebenen Ausmaß teil. Daher gilt:
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a) Die Kleriker, die in der von den Rubriken verlangten Art und Form an der liturgischen Handlung als Kleriker teilnehmen, in der Funktion des Diakons, Subdiakons oder der untergeordneten Altardiener oder im Chor bzw. in der Schola mitwirken, üben einen eigentlichen und unmittelbar amtmäßigen Dienst (servitium ministeriale proprium et directum) auf Grund ihrer Ordination oder Aufnahme in den klerikalen Stand aus.
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b) Die Laien aber (vgl. Ansprachen Papst Pius' XII. an die Kardinäle und Bischöfe vom 2. November 1954 [AAS, 1954, 668]; an die Teilnehmer am Internationalen Kongreß für Pastoralliturgik zu Assisi vom 22. Septeinber 1956 [AAS, 1956, 716-717]) leisten eine wirksame liturgische Teilnahme (participationem liturgicam actuosam) auf Grund ihres Taufcharakters, durch den sie bei jedem heiligem Meßopfer gemäß ihrer Art mit dem Priester zusammen das göttliche Opfer Gott Vater darbringen (vgl. [[Mystici corporis christi]] vom 29. Juni 1943, AAS, 1943, 232-233; Mediator Dei vom 20. November 1947, AAS, 1947, 555-556).
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c) Die männlichen Laien, Knaben, Jungmänner, Männer, üben, wenn sie von der zuständigen kirchlichen Autorität zum Altardienst oder zur Ausübung der kirchlichen Musik bestellt werden, unter der Voraussetzung, dass sie ein solches Amt in der von den Rubriken festgestellten Art und Weise ausüben, einen unmittelbar amtsmäßigen, aber übertragenen Dienst aus (servitium. ministeriale directum quidem, sed delegatum). Für den Gesang müssen sie jedoch immer den "Chor" oder die "schola cantorum" bilden.
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94. Der zelebrierende Priester, der Diakon und der Subdiakon haben außer der sorgfältigen Beobachtung der Rubriken danach zu streben, dass sie die gesanglichen Teile nach besten Kräften richtig, deutlich und schön darbieten.
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95. Wenn zur Feier einer liturgischen Handlung eine Auswahl der Personen vorgenommen werden kann, empfiehlt es sich, denen den Vorzug zu geben, die erfahrungsgemäß besser singen können, besonders wenn es um feierliche liturgische Handlungen geht, die einen schwierigeren Gesang erfordern oder durch Rundfunk bzw. Fernsehen übertragen werden.
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96. Die wirksame Teilnahme der Gläubigen, vorzüglich bei der heiligen Messe und in manchen schwierigen liturgischen Handlungen, wird dann leichter erreicht, wenn sich ein Vorbeter einschaltet, der im rechten Augenblick mit wenigen Worten die Riten selber, auch die Gebete des zelebrierenden Priesters, des Diakons und Subdiakons oder die Lesungen erklärt und die äußere Teilnahme der Gläubigen, ihre Antworten, Gebete und Lieder leitet. Ein solcher Vorbeter kann unter folgenden Bedingungen zugelassen werden.
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a) Es ist geziemend, dass das Amt des Vorbeters vom Priester oder wenigstens von einem Kleriker übernommen wird. Ist das nicht möglich, so mag es einem männlichen Laien übertragen werden, den seine christlichen Sitten empfehlen und der sich in diesem Dienst auskennt. Frauen dürfen nie vorbeten. Es ist nur zugelassen, dass notfalls eine Frau den Gesang und die Gebete der Gläubigen sozusagen leitet.
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b) Wenn der Vorbeter Priester oder Kleriker ist, so trage er den Chorrock; er stelle sich im Presbyterium bei den Chorschranken, auf dem Ambo oder der Kanzel auf. Wenn er Laie ist, stehe er vor den Gläubigen an einem besonders geeigneten Ort, aber außerhalb des Presbyteriums oder der Kanzel.
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e) Die Erklärungen und Mahnungen, die vom Vorbeter zu geben sind, sollen schriftlich vorbereitet sein, knapp und leicht verständlich, im rechten Augenblick und mit gemäßigter Stimme gesprochen. Sie dürfen sich nie mit dem Gebet des zelebrierenden Priesters überschneiden; mit einem Wort, sie müssen so beschaffen sein, dass sie der Andacht der Gläubigen förderlich und nicht hinderlich sind.
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d) Der Vorbeter beachte bei der Leitung der Gläubigengebete die oben unter 14e gegebenen Vorschriften.
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e) Wo der Heilige Stuhl den Vortrag der Epistel und des Evangeliums in der Volkssprache nach dem Gesang des lateinischen Textes erlaubt hat, darf sich der Vorbeter nicht an die Stelle des Zelebranten, des Diakons oder Subdiakons setzen (vgl. Nr. 16e).
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f) Der Vorbeter nehme Rücksicht auf den Zelebranten und begleite die liturgische Handlung so, dass diese weder verzögert noch unterbrochen wird, sondern harmonisch, würdig und fromm abläuft.
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97. Alle, die an der sakralen Musik mitwirken, die Komponisten, Organisten, Chorleiter, Sänger und Orchestermusiker, sollen sich, weil sie ja an der Liturgie unmittelbar oder mittelbar Anteil haben, vor den übrigen Gläubigen durch ein christliches Leben auszeichnen.
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98. Außer diesem eben erwähnten Vorrang im Glauben und sittlichen Leben müssen sie auf Grund ihres Standes und ihrer Teilhabe an der Liturgie übet eine gewisse Bildung in der sakralen Musik und der Liturgie verfügen. Es gilt:
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a) Die Musikautoren oder Komponisten der sakralen Musik sollen eine geschlossene Kenntnis der Liturgie in geschichtlicher, dogmatischer, praktischer. und rubrikaler Hinsicht besitzen. Sie sollen auch die lateinische Sprache beherrschen. Schließlich sollen sie in den Gesetzen der sakralen und der Profanmusik sowie in der Musikgeschichte gründlich unterrichtet sein.
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b) Auch den Sängern, Knaben und Erwachsenen soll eine gedehnte Kenntnis der Liturgie und eine genügende Kenntnis der lateinischen Sprache besitzen, schließlich sollen sie alle ihre eigene Kunst so beherrschen, dass sie ihr Amt würdig und gut auszuführen vermögen.
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c) Auch den Sängern, Knaben und Erwachsenen, soll eine ihrer Fassungskraft angepaßte Kenntnis der liturgischen Handlungen und der Texte, die sie zu singen haben, vermittelt werden, dass sie den Gesang mit geistiger Einsicht und innerer Ergriffenheit ausführen können, wie es der "vernünftige" Dienst ihres Amtes erfordert. Sie mögen auch angeleitet werden, wie man lateinische Worte richtig und deutlich ausspricht. Die Rektoren der Kirchen, oder wessen Aufgabe es sonst ist, mögen darüber wachen, dass am Platz der Sänger in ihren Kirchen gute Ordnung und echte Frömmigkeit herrscht.
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d) Die Musiker schließlich, die die sakrale Musik ausführen, müssen nicht allein ihre Instrumente beherrschen, sondern sie sollen ihr Spiel nach den Gesetzen der sakralen Musik ausrichten und liturgisch unterrichtet sein, dass sie die äußere Ausübung der Kunst mit innerer Andacht zu verbinden mögen.
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99. Sehr wünschenswert ist, dass die Kathedralkirchen und womöglich auch die Pfarrkirchen sowie sonstige Kirchen von größerer Bedeutung ihren eigenen ständigen "Chor" oder ihre "schola cantorum" besitzen, die einen wahren amtsmäßigen Dienst gemäß der Norm des Artikels 93 a und c zu leisten vermögen .
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100. Wo aber ein solcher Chor nicht gegründet werden kann, wird gestattet, dass ein Chor der Gläubigen geschaffen wird, "gemischt" oder nur aus Frauen oder Mädchen bestehend. Ein solcher Chor aber muß an einem Ort, seine Aufstellung finden, der außerhalb des Presbyteriums oder außerhalb der Chorschranken liegt; die Männer müssen ihren Platz getrennt von den Frauen oder Mädchen haben; sorgsam muß alles Unpassende vermieden sein. Die Ordinarien sollen es nicht versäumen, diesbezügliche genaue Vorschriften zu erlassen, über deren Einhaltung die Rektoren der Kirchen sich zu verantworten haben (vgl. Decr. auth. SRC. 3964, 4201, 4231 und [[Musicae sacrae disciplina]], AAS, 1956, 23).
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101. Wünschenswert ist, dass Organist, Chorleiter, Sänger, Musiker und andere Kirchenbedienstete in frommreligiösem Eifer aus Gottesliebe ihre Aufgaben erfüllen, also ohne Vergütung. Wenn sie aber diese Leistung nicht umsonst vollbringen können, so fordern die christliche Gerechtigkeit und Liebe, dass die kirchlichen Oberen nach den örtlich verschiedenen und erprobten Gewohnheiten und unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen einen gerechten Lohn ausbezahlen.
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102. Dem entspricht, dass die Ortsordinarien, nach Anhörung der Kommission für die sakrale Musik, ein Verzeichnis herausgeben, in dem das Entgelt für die ganze Diözese festgelegt wird, das den verschiedenen in den vorhergehenden Nummern genannten Personen zu bezahlen ist.
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103. Es gehört sich schließlich, dass für jene Personen alles sorgfältig eingehalten wird, was in die "Sozialgesetzgebung" gehört, oder wo solche Gesetze fehlen, nach Richtlinien geordnet wird, die vom Ordinarius herausgegeben werden müssen.
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===6. Die Förderung der sakralen Musik und Liturgie ===
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====A) Die allgemeine Unterweisung des Klerus und des Volkes in der sakralen Musik und Liturgie ====
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104. Die sakrale Musik hängt engstens mit der Liturgie zusammen; der sakrale Gesang bezieht sich vollständig auf die Liturgie (Nr. 21). Der religiöse Volksgesang schließlich wird in weitestem Ausmaß bei den Andachten verwendet, manchmal aber auch bei liturgischen Handlungen (Nr.19). Daraus ergibt sich, dass die Unterweisung in der sakralen Musik und in der Liturgie nicht getrennt werden kann, dass bei des zum christlichen Leben gehört, dem Ausmaß nach verschieden entspredtend dem Stand von Klerikern und Gläubigen.
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Alle müssen sich also eine gewisse Mindestbildung in der Liturgie und sakralen Musik entsprechend ihrem Stand erwerben.
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105. Die natürlidte und ursprüngliche Schule der christlidten Erziehung ist die christliche Familie, in der die Kinder nach und nadt zur Kenntnis und Betätigung des christlichen Lebens geführt werden. Es ist also danach zu streben, dass die Kinder nach Alter und Vernunftgrad lernen, an Andachten und liturgisdten Handlungen, besonders der heiligen Messe, teilzunehmen, und dass sie den religiösen Volksgesang in Familie und Schule kennen und lieben lernen (vgl. oben Nr. 9, 51-53).
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106. Bezüglich der sogenannten Volks- und Elementarschulen ist folgendes zu beachten:
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a) werden sie von Katholiken geleitet und können sie ihre eigenen Lehrpläne ausarbeiten, so soll Vorsorge getroffen werden, dass die Kinder in den Schulen selbst die religiösen Volkslieder lernen, vor allem aber, dass sie entspredtend ihrer Fassungskraft tiefer eingeführt werden in das heilige Meßopfer und in die Art, daran teilzunehmen, und dass sie auch einfachere gregorianische Gesänge singen zu lernen beginnen,
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b) wo es sich um öffentliche Schulen handelt, die der Staatsverwaltung unterstehen, mögen die Ordinarien geeignete Richtlinien geben, wie für die notwendige Erziehung zur Liturgie und zum sakralen Gesang gesorgt werden kann.
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107. Was von den Volks- und Elementarschulen gilt, das muß noch drittglicher in den sogenannten Mittel- oder Sekundärschulen erstrebt werden, durch welche die Jugend jene Reife erwerben sollte, die erforderlich ist, ein rechtes soziales und religiöses Leben zu führen.
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108. Die bisher beschriebene liturgische und musikalische Bildung kann schließlich noch höher geführt werden. Es ist überaus vorteilhaft, wenn jene, die nach Absolvierung der höheren Studien besonders wichtige Ämter des Gemeinschaftslebens einnehmen sollen, auch eine gründliche Unterweisung über das ganze christliche Leben erhalten haben. Es mögen sich darum alle Priester, deren Sorge die Universitätsstudenten anvertraut sind, Mühe geben, diese theoretisdt und praktisch zu einer tieferen Kenntnis der Liturgie und zur Teilnahme daran zu führen. Dabei läßt sich bei Studenten, soweit es die Umstände zulassen, jene Gestaltung der Meßfeier verwirklichen, von der die Nummern 26 und 31 handelten.
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109. Wenn nun eine gewisse Kenntnis der Liturgie und Musik von allen Gläubigen gefordert wird, so müssen die jungen Männer, deren Streben auf das Priestertum geht, sowohl eine  vollkommene und zuverlässige Unterweisung über die Liturgie im ganzen als auch über den sakralen Gesang im besonderen sich erwerben. Was im kanonischen Recht darüber verordnet (can. 1364, 1, 3, 1365, 2) oder von der zuständigen Autorität ausdrücklich angeordnet ist (vgl. besonders Const. Apost. [[Divini cultus]] über Liturgie, Gregorianischen Gesang und sakrale Musik, die beständig zu fördern sind, vom 20. März 1928, AAS, 1929, 33-41), das muß von jenen, denen dafür eine ernste Gewissenspflidtt obliegt, genau eingehalten werden.
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110. Den Ordensleuten beiderlei Geschlechts sowie den Mitgliedern der Säkularinstitute muß von der Probe- und Noviziatszeit an eine fortschreitende und solide Unterweisung sowohl in der Liturgie als auch im sakralen Gesang zuteil werden.
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Es muß darüber hinaus Sorge getragen werden, dass in den Ordens gemeinschaften beiderlei Geschlechts und in den von ihnen abhängigen Kollegien geeignete Lehrer vorhanden sind, die den sakralen Gesang zu lehren, zu leiten und zu begleiten vermögen.
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Die Oberen haben dafür zu sorgen, dass in ihren Kommunitäten nicht bloß auserwählte Zirkel (coetus), sondern alle Mitglieder sich im sakralen Gesang üben.
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111. Es gibt Kirchen, in denen auf Grund ihrer Stellung die Liturgie zusammen mit der sakralen Musik in besonderer Schönheit und in besonderem Glanz vollzogen wird, nämlich bedeutendere Pfarrkirchen, Kollegiat-, Kathedral-, Abtei- oder Klosterkirchen oder andere bedeutende Heiligtümer. Die Angehörigen solcher Kirchen, mögen sie Kleriker, Ministranten oder Musiker sein, sollen sich alle erdenkliche Mühe geben und sich anstrengen, den sakralen Gesang und die liturgischen Handlungen in hervorragender Weise zu vollziehen.
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112. In besonderer Weise muß die Liturgie und der sakrale Gesang bei der Begründung und Leitung der äußeren Missionen berücksichtigt werden.
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Man muß da vor allem zwischen Völkern mit edler Kultur, oft tausendjähriger und sehr reicher Kultur, unterscheiden und Völkern, die bis jetzt einer höheren Kultur entbehren.
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Nach dieser Feststellung muß man folgende allgemeine Regeln vor Augen haben:
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a) die in die äußere Mission gesandten Priester müssen eine sehr gute Ausbildung in der Liturgie und im Gesang haben,
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b) handelt es sich um Völker, die sich durch eine eigene musische Kultur auszeichnen, mögen die Missionare danach streben, auch die eingeborene Musik in den religiösen Gebrauch einzubeziehen. Andachtsübungen im besonderen so zu gestalten, dass die eingeborenen Gläubigen auch in der heimatlichen Sprache und in Melodien, die ihrem Stamm angepaßt sind, ihren religiösen Sinn äußern können, muß ein Anliegen sein. Auch sollen sie nicht übersehen, dass nach vielen Erfahrungen die gregorianischen Gesänge auch von Eingeborenen gesungen werden können, da sie oft genug eine gewisse Verwandtschaft mit der eigenen musikalischen Tradition besitzen.
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c) Kommen aber weniger kultivierte Völker in Betracht, muß man das unter b) Vorgeschlagene so mäßigen, dass es dem besonderen Fassungsvermögen dieser Völkerschaften und ihrem Geist entspricht. Wo aber das Familien- und Sozialleben dieser Völker von einem stark religiösen Sinn befruchtet ist, mögen die Missionare unermüdliche Sorge aufwenden, dass sie diesen religiösen Geist nicht nur nicht auslöschen, sondern vielmehr, von Abergläubischen gereinigt, besonders mit Hilfe von Andachten christlich machen.
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====B) öffentliche und private Institute zur Förderung der sakralen Musik ====
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113. Die Pfarrer und Rektoren der Kirchen mögen eifrig sorgen, dass zum Vollzug liturgischer Feiern und Andachten Knaben, Jungmänner und auch Männer zum religiösen Dienst zur Verfügung stehen, die sich durch ihre Frömmigkeit empfehlen, die über die Zeremonien gut Bescheid wissen und die den liturgischen und religiösen Volksgesang beherrschen.
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114. Dem sakralen und dem Volksgesang dienen am besten die Institutionen der "Sängerknaben ", die vom Heiligen Stuhl mehrfach gelobt worden sind (Apost. Const. Divini cultus, AAS, 1929, 28; Musicae Sacrae Disciplina, AAS, 1956,23).
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Es ist zu wünschen und zu erstreben, dass alle Kirchen einen eigenen Chor von Sängerknaben besitzen, die einen hohen Ausbildungsstand in der Liturgie und besonders in der sakralen Musik aufweisen.
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115. Es wird ferner empfohlen, dass es in jeder Diözese ein Institut oder eine Gesangs- und Orgelschule gibt, in der die Organisten, Chorleiter, Sänger und Musiker ausgebildet werden.
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Noch besser wird manchmal ein solches Institut von mehreren Diözesen zusammen errichtet. Die Pfarrer und Rektoren der Kirchen sollen es nicht unterlassen, qualifizierte junge Leute in solche Schule zu senden und ihre Studien in geeigneter Weise zu fördern.
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116. Als besonders wertvoll sind jene höheren Institute oder Akademien zu schätzen, die eigens bestrebt sind, die sakrale Musik zu pflegen. Unter diesen Instituten nimmt das Päpstliche Institut für sakrale Musik, das von Papst Pius X. in Rom gegründet wurde, den ersten Platz ein.
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Den Ortsordinarien muß es eine Sorge sein, einige Priester, die eine Sonderbegabung und Vorliebe für diese Kunst haben, an die vorgenannten Institute zu entsenden, besonders an das Päpstliche Institut für sakrale Musik.
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117. Außer den für die sakrale Musik bestimmten Insttuten wurden auch Gesellschaften gegründet, dIe unter dem Namen Gregors des Großen oder der heiligen Cäcilia oder anderer Heiliger in verschiedener Weise die sakrale Musik zu pflegen sich als Aufgabe stellen. Aus der Fülle dieser Gemeinschaften und aus ihrem Zusammenschluß auf nationaler oder internationaler Grundlage kann die sakrale Musik große Förderung erfahren.
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118. In jeder einzelnen Diözese muß eine SonderkommIssion für sakrale Musik seit den Tagen des heiligen [[Pius X.]] bestehen (Motu proprio [[Tra le sollecitudini]] vom 22. Nov. 1903; AAS, 1903, n.24, Decr. auth. SRC. 4121). Die Mitglieder dieser Kommission, ob sie nun Priester oder-Laien sind, müssen vom Ordinarius ernannt werden. Er soll Männer auswählen, die in den verschiedenen Gattungen der sakralen Musik theoretisch und praktisch bewandert sind.
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Es ist möglich, dass die Ordinarien mehrerer Diözesen eine gemeinsame Kommission einrichten.
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Da nun die sakrale Musik eng mit der Liturgie und diese wiederum mit der Sakralkunst verknüpft ist, so sind auch in jeder Diözese Kommissionen für die Sakralkunst (Rundschreiben des Staatssekretärs vom 1. Sept. 1924, Prot. 34215) und für die Liturgie (Mediator Dei vom 20. Nov. 1947, AAS, 1947,561-562) einzurichten. Oft ist es empfehlenswert, die drei erwähnten Kommissionen nicht getrennt, sondern vereint tagen zu lassen, damit sie mit vereinigtem Rat ihre gemeinsamen Fragen verhandeln und zu lösen sich bemühen.
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Im übrigen mögen die Ordinarien darüber wachen, dass die vorgenannten Kommissionen, wie es die Umstände erfordern, öfters zusammenkommen. Es ist auch wünschenswert, dass der jeweilige Ordinarius selber manchmal den Vorsitz bei diesen Sitzungen führt.
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<center> [[Gaetano Kardinal Cicognani]] <br>
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[[Präfekt]]</center>
  
 
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Version vom 16. März 2011, 09:57 Uhr

Instruktion
Ritenkongregation
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
über sakrale Musik und Liturgie
3. September 1958
(Quelle: eigene Übersetzung der Herder-Korrespondenz Herder Verlag Freiburg im Breisgau,
13. Jahrgang, Heft 3, Dezember 1958, S. 148-160)

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).


Über die sakrale Musik sind von den Päpsten unserer Tage drei wichtige Dokumente herausgegeben worden: Das Motu proprio des hl. Pius X. Tra le sollecitudini vom 22. November 1903, sodann die Apostolische Konstitution Pius' XI. Divini cultus vom 30. Dezember 1928, schließlich die Enzyklika Musicae sacrae disciplina Papst Pius' XII. vom 25. Dezember 1955. Es fehlte auch nicht an anderen kleineren päpstlichen Dokumenten und Dekreten der Ritenkongregation, wodurch verschiedene auf die sakrale Musik bezügliche Dinge geregelt worden sind. Es ist offensichtlich, dass zwischen der sakralen Musik und der Liturgie von Natur aus eine so enge Verwandtschaft besteht, dass kaum über die eine Gesetze gegeben oder Normen verkündet werden können ohne Rücksichtnahme auf die andere. Deshalb enthalten sowohl die erwähnten päpstlichen Dokumente als auch die Erlasse der Ritenkongregation gleichzeitig Ausführungen über die sakrale Musik und die Liturgie.

Von Papst Pius XII. wurde vor der Enzyklika über die sakrale Musik die Enzyklika Mediator dei vom 20. November 1947 herausgegeben, in der die Lehre von der Liturgie und die seelsorgerischen Notwendigkeiten in ihrer gegenseitigen Verbundenheit auseinandergesetzt wurden. Deshalb schien es angebracht, die Hauptkapitel, die sich auf die Liturgie und die sakrale Musik und deren seelsorgerische Auswirkung beziehen, aus den erwähnten Dokumenten zusammenzufassen und möglichst zusammengedrängt in einer Sonderinstruktion zu erklären, damit um so leichter und sicherer in die Praxis überführt werde, was in diesen Dokumenten dargelegt wurde.

Mit Plan und Absicht haben daher für die Abfassung dieser Instruktion Fachleute der sakralen Musik und die päpstliche Kommission für die allgemeine liturgische Erneuerung zusammengearbeitet.

Der Inhalt der ganzen Instruktion weist folgende Gliederung auf:

1. Kapitel: Hauptbegriffe (nn. 1-10)

2. Kapitel: Allgemeine Vorschriften (nn. 11-21)

3. Kapitel: Besondere Vorschriften

1. Die wichtigsten liturgischen Handlungen, bei denen die sakrale Musik verwendet wird:

A) Die heilige Messe

a) Einige Grundsätze zur Teilnahme der Gläubigen (nn. 22-23)

b) Die Teilnahme der Gläubigen am Amt (Missa in cantu: nn. 24-27)

c) Die Teilnahme der Gläubigen an der Lese-Messe (Missa lecta: nn. 28-34)

d) Die Konvents- oder Chormesse (nn. 35-37)

e) Die Teilnahme von Priestern am heiligen Meßopfer und die "synchronisierten" Messen (nn. 38-39)

B) Das Chorgebet (Divinum Officium: nn. 40-46)

C) Der eucharistische Segen (n. 47)

2. Arten der sakralen Musik:

A) Die sakrale Polyphonie (nn. 48-49)

B) Die moderne Kirchenmusik (n. 50)

C) Der religiöse Volksgesang (nn. 51-53)

D) Die religiöse Musik (nn. 54-55)

3. Die Bücher des liturgischen Gesanges (nn. 56-59)

4. Die Musikinstrumente und Glocken:

A) Allgemeine Grundsätze (n. 60)

B) Die klassische Orgel und ähnliche Instrumente (nn. 61 bis 67)

C) Die sakrale Instrumentalmusik (nn. 68-69)

D) Die Musikinstrumente und automatischen Apparate (nn.70-73)

E) Die Übertragung von Kulthandlungen durch Rundfunk und Fernsehen (nn. 74-79)

F) Die für den Gebrauch der Musikinstrumente verbotene Zeit (nn. 80-85)

G) Die Glocken (nn. 86-92)

5. Die bei der sakralen Musik und der Liturgie hauptsächlich beteiligten Personen (nn. 93-103)

6. Die Förderung der sakralen Musik und der Liturgie:

A) Die allgemeine Unterweisung des Klerus und des Volkes in der sakralen Musik und in der Liturgie (nn. 104 bis 111)

B) öffentliche und private Einrichtungen zur Förderung der sakralen Musik (nn. 112-117).

Nachdem also gewisse Hauptbegriffe (Kapitel 1) geklärt sind, werden Hauptnormen verkündigt, die sich auf die sakrale Musik in der Liturgie beziehen (Kapitel 2). Auf diesem Fundament wird die ganze Sache im 3. Kapitel erklärt. In den einzelnen Paragraphen dieses Kapitels werden zunächst gewisse Hauptprinzipien aufgestellt, aus denen sich alsdann die Sondervorschriften ohne weiteres ableiten lassen.


Inhaltsverzeichnis

1. KAPITEL: HAUPTBEGRIFFE

1. "Die Liturgie macht den vollständigen öffentlichen Kult des mystischen Leibes Jesu Christi, des Hauptes nämlich und seiner Glieder aus." (Mediator Dei, AAS, 1947, 528-529.) Darum sind "liturgische Handlungen" jene Handlungen, die auf Grund der Stiftung Jesu Christi oder der Kirche und im Namen beider gemäß den liturgischen, vom Apostolischen Stuhl approbierten Büchern von dazu gesetzlich abgeordneten Personen vollzogen werden zur Verwirklichung der geschuldeten Verehrung Gottes, der Heiligen und der Seligen (vgl. can. 1256); die übrigen Kulthandlungen, die inner- oder außerhalb der Kirche, in Gegenwart oder unter der Leitung des Priesters vollzogen werden, nennt man "fromme Andachtsübungen" (pia exercitia).

2. Das heilige Meßopfer ist ein Akt des öffentlichen Kultes, der im Namen Christi und der Kirche Gott dargebracht wird, wo und wie es auch gefeiert wird. Darum ist die Bezeichnung "Privatmesse" zu meiden.

3. Es gibt zwei Arten von Meßfeiern: das gesungene Amt (Missa in cantu) und die Lese-Messe (Missa lecta).

Die Missa wird näherhin in cantu genannt, wenn der zelebrierende Priester die von ihm nach den Rubriken zu singenden Teile als Gesang vorträgt; andernfalls ist es eine Lese-Messe (Missa lecta). ,

Die Missa in cantu ihrerseits wird Missa solemnis genannt, wenn sie gefeiert wird unter Assistenz von Diakon und Subdiakon (ministri sacri). Wird sie ohne diese gefeiert, heißt sie Missa cantata (gesungenes Amt).

4. Unter der Bezeichnung "sakrale Musik" werden hier folgende Musikarten verstanden:

a) der gregorianische Gesang

b) die sakrale Polyphonie

c) die moderne Kirchenmusik

d) die sakrale Orgelmusik

e) der religiöse Volksgesang

f) die religiöse Musik.

5. Der bei den liturgischen Handlungen zu verwendende "gregorianische Gesang" ist jener sakrale Gesang der römischen Kirche, der aus einer altehrwürdigen Tradition heraus in Treue gepflegt und geordnet oder auch in der Neuzeit gemäß den Vorbildern der alten Tradition nachgebildet wurde und in den entsprechenden, vom Heiligen Stuhl rechtmäßig approbierten Büchern zum liturgischen Gebrauch dargeboten wird. Der gregorianische Gesang verlangt auf Grund seiner Natur nicht, dass er von der Orgel oder von einem anderen Musikinstrument begleitet werde.

6. Unter der Bezeichnung "sakrale Polyphonie" wird jener mensurierte Gesang verstanden, der aus den gregorianischen Gesängen hervorging, sich aus mehreren Stimmen zusammensetzt und ohne Begleitung eines Musikinstrumentes im Mittelalter in der lateinischen Kirche zu erblühen begann, in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, in Petrus Aloisius Praenestinus (1525-1594 [Palestrina]) seinen Hauptförderer besaß und von Meistern dieser Kunst immer noch gepflegt wird.

7. "Moderne Kirchenmusik" ist jene, die, aus verschiedenen Stimmen bestehend ohne dass Musikinstrumente ausgeschlossen wären, in der Neuzeit gemäß dem Fortschritt der Musikkunst sich herausgebildet hat. Sie muss, da sie unmittelbar für den liturgischen Gebrauch bestimmt ist, Frömmigkeit und religiöses Gefühl atmen. Nur unter dieser Bedingung wurde sie in den liturgischen Dienst aufgenommen.

8. »Sakrale Orgelmusik" ist eine Musik, die seit der Zeit, da der für den Gesang besonders geeignete Bau der Pfeifenorgel (tubulatum organum) gelang, für die Orgel allein komponiert wurde. Sie wurde von berühmten Meistern gepflegt und kann unter Beachtung der Gesetze der sakralen Musik wesentlich zur Ausschmückung der Liturgie beitragen.

9. »Der religiöse Volksgesang" ist jener Gesang, der dem religiösen Gefühl entspringt, mit dem die menschliche Natur vom Schöpfer unmittelbar ausgestattet wurde. Er steht darum bei allen Völkern in Blüte.

Er ist sehr geeignet, das Leben der Gläubigen im privaten und gemeinschaftlichen Bereich mit christlichem Geist zu nähren, und darum wurde er in der ganzen Kirche von den ältesten Zeiten an eifrig gepflegt (Eph. 5,18-20;· Kol. 3, 16). Er muß auch für unsere Zeit zur Förderung der Frömmigkeit der Gläubigen und zur Zier frommer Andachtsübungen nachdrücklich empfohlen werden, ja er kann sogar bei den eigentlich liturgischen Handlungen gelegentlich verwendet werden (Musicae Sacrae Disciplina, AAS, 1956, 13-14).

10. »Religiöse Musik" ist jene Musik, die sowohl nach der Absicht des Urhebers als aum rein sachlich und sinnhaft fromme und religiöse Empfindungen auszudrücken und hervorzurufen bemüht ist und darum »die Religion gewaltig fördert" (Musicae Sacrae Disciplina, AAS, 1956, 13). Sie ist indessen nicht auf den göttlichen Kult hin ausgerichtet, hat eine mehr freie Eigenart und wird deshalb zu den liturgischen Handlungen nicht beigezogen.

2. KAPITEL: ALLGEMEINE NORMEN

11. Diese Instructio besitzt Geltung für alle Riten der lateinischen Kirche. Was darum von dem gregorianischen Gesang gesagt wird, gilt auch für den etwaigen liturgischen Eigengesang anderer lateinischer Riten.

Mit dem Namen »sakrale Musik" ist in dieser Instructio bald »Gesang und Instrumentalmusik", bald »Instrumentalmusik" allein verstanden. Das ist jeweils leicht aus dem Zusammenhang zu erkennen.

Schließlich wird unter dem Namen »Kirche" in der Regel jeder »heilige Ort" verstanden, d. h. die Kirche im eigentlichen Sinn, das oratorium publicum, semipublicum, privatum (vgl. can. 1154, 1161, 1188), wenn nicht aus dem Zusammenhang sich ergibt, dass es sich um die Kirchen im eigentlichen Sinne handelt.

12. Die liturgischen Handlungen müssen nach der Norm der vom Apostolischen Stuhl approbierten Bücher, seien sie für die Gesamtkirche oder für eine Sonderkirche oder eine religiöse Genossenschaft (vgl. can. 1257) bestimmt, gefeiert werden. Fromme Andachtsübungen aber vollziehen sich gemäß der Sitte und dem Brauch der Gegenden oder Gemeinschaften, sofern sie von der zuständigen kirchlichen Autorität gebilligt sind (vgl. can. 1259).

Es ist nicht erlaubt, liturgische Handlungen und fromme Übungen zu vermischen. Vielmehr sollen, wenn es die Lage mit sich bringt, die Andachtsübungen den eigentlimen liturgischen Handlungen entweder vorausgehen oder nachfolgen.

13. a) Die Sprache der liturgischen Handlungen ist die lateinisme, wenn nicht in den oben erwähnten liturgischen Büchern, seien sie allgemeinrechtlicher oder partikularrechtlicher Art, für gewisse liturgische Handlungen eine andere Sprache ausdrücklich zugelassen ist und unbeschadet jener Ausnahmen, die unten genannt werden.

b) Bei liturgischen Handlungen, die mit Gesang gefeiert werden, darf man keinen wörtlich in die Volkssprache übersetzten liturgischen Text singen, unbeschadet der partikulären Zugeständnisse.

e) Die vom Heiligen Stuhl gewährten Sonderausnahmen vom Gesetz der lateinischen Sprache, die sonst bei liturgischen Handlungen einzig zugelassen ist; behalten ihre Geltung. Aber ohne die Autorität des Heiligen Stuhles ist es nicht erlaubt, sie weiter auszulegen oder auf andere Gegenden zu übertragen.

d) Bei den Andachtsübungen kann jede Sprache gebraucht werden, die die Gläubigen besonders anspricht.

14. a) Beim gesungenen Amt (Missa in eantu) ist nicht bloß vom zelebrierenden Priester und den Altardienern, sondern auch von der Schola oder den Gläubigen ausschließlich die lateinische Sprache zu verwenden. "Doch wo hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit es mit sich bringt, dass beim feierlichen eucharistischen Opfer (d. h. beim gesungenen Amt) nach dem lateinischen Gesang der liturgischen Texte einige Volksgesänge in der Muttersprache eingefügt werden, können die Ortsordinarien dies zulassen, wenn sie nach den Umständen bezüglich des Ortes und der Personen glauben, dass diese Gewohnheit klugerweise nicht aufgehoben werden kann (can. 5). Dabei bleibt aber das Gesetz in Kraft, dass die liturgischen Texte selbst nicht in der Volkssprache gesungen werden dürfen" (Musicae sacrae disciplina, AAS, 1956, 16-17).

b) Bei den Lese-Messen (Missae lectae) müssen der Zelebrant, sein Diener und die Gläubigen, die zusammen mit dem zelebrierenden Priester an der liturgischen Handlung unmittelbar (directe) teilnehmen, d. h. mit lauter Stimme jene Meßteile sprechen, die ihnen zukommen (vgl. n. 31), ausschließlich die lateinische Sprache gebrauchen.

Wenn aber die Gläubigen außer dieser unmittelbaren Teilnahme an der Liturgie gewisse Gebete und Volkslieder nach der heimatlichen Gewohnheit hinzuzufügen wünschen, kann das auch in der Volkssprache geschehen.

c) Es ist streng verboten, dass Teile des Proprium, des Ordinarium und des Meßkanons in lateinischer Sprache oder wörtlich übersetzt, sei es von allen Gläubigen oder auch von einem Vorbeter zusammen mit dem zelebrierenden Priester mit lauter Stimme gesprochen werden, doch beachte man die unter Nr. 31 verzeichneten Einschränkungen.

In Lese-Messen sollten jedoch an Sonn- und Feiertagen Evangelium und Lesung von einem Vorbeter zum Nutzen der Gläubigen in der Volkssprache gelesen werden.

Von der Wandlung bis zum Paternoster wird Schweigen angeraten.

15. Bei den Prozessionen, die in den liturgischen Büchern beschrieben sind, möge jene Sprache verwendet werden, die eben diese Bücher vorschreiben oder zulassen. Bei anderen Prozessionen aber, die nach Art der Andachtsübungen veranstaltet werden, kann die Sprache der Gläubigen gebraucht werden.

16. Der gregorianische Gesang ist der der lateinischen Kirche eigentümlichste und hauptsächlichste Gesang. Darum kann er nicht nur bei allen liturgischen Handlungen verwendet werden, sondern er muß bei sonst gleichen Verhältnissen anderen Arten der sakralen Musik vorgezogen werden.

Daher gilt:

a) Die Sprache des gregorianischen Gesanges, des liturgischen Gesanges schlechthin, ist einzig und allein die lateinische Sprache.

b) Jene Teile der liturgischen Handlungen, die rubrikengemäß vom zelebrierenden Priester und den ministri sacri zu singen sind, dürfen nur nach der gregorianischen Melodie, wie sie in den typischen Ausgaben geregelt ist, gesungen werden; dabei ist die Begleitung durch irgendein Instrument untersagt.

Die Schola und das Volk haben ebenso die gregorianische Melodie ausschließlich zu benutzen, wenn sie dem Priester und seinen ministri auf deren Gesang rubrikengemäß antworten.

c) Wo schließlich durch Sonderindulte die Erlaubnis besteht, dass bei einer Messe in cantu der zelebrierende Priester, der Diakon oder Subdiakon oder auch der Lektor die Texte der Epistel oder Lesung sowie des Evangeliums in der Volkssprache vortrage, nachdem sie in gregorianischer Melodie gesungen worden sind, darf das nur geschehen mit gehobener und lauter Stimme unter Ausschluß jeglichen gregorianischen Gesanges, mag er authentisch oder nachgebildet (adsimulata) sein (vgl. n. 96 e).

17. Die sakrale Polyphonie kann bei allen liturgischen Handlungen in Anwendung kommen, freilich unter der Bedingung, dass eine Schola vorhanden ist, die sie richtig ausführen kann. Diese Art sakraler Musik paßt besonders gut für liturgische Handlungen, die mit größerer Feierlichkeit zu begehen sind.

18. Ebenso kann die moderne Kirchenmusik bei allen liturgischen Handlungen zugelassen werden, wenn sie wirklich der Würde, dem Ernst und der Heiligkeit der Liturgie entspricht und eine Schola vorhanden ist, die sie richtig ausführen kann.

19. Der religiöse Volksgesang kann ohne Einschränkung bei Andachten zur Verwendung kommen; bei liturgischen Handlungen muß genau eingehalten werden, was oben in den Nummern 13-15 verfügt wurde.

20. Die religiöse Musik jedoch muß von allen liturgischen Handlungen ausgeschlossen bleiben; bei Andachten kann sie zugelassen werden. Was den Gesang an heiligen Orten betrifft, so müssen die unten unter Nr. 54 und 55 verkündeten Normen eingehalten werden.

21. All das, was gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher vom Priester und seinen Altardienern oder von der Schola oder dem Volk zu singen ist, gehört vollständig der Liturgie an. Darum gilt:

a) Es ist streng verboten, die Ordnung des zu singenden Textes irgendwie zu verändern, Worte zu verändern oder auszulassen oder nicht textgetreu zu wiederholen. Auch bei Kompositionen der sakralen Polyphonie und der modernen Kirchenmusik müssen die einzelnen Textworte klar und deutlich vernommen werden.

b) Aus demselben Grund wird bei jeglicher liturgischen Handlung ausdrücklich verboten, irgendeinen liturgischen Text, der gesungen werden muß, ganz oder teilweise auszulassen, es sei denn, dass durch die Rubriken anders verfügt ist.

c) Wenn aber aus einem vernünftigen Grund, z. B. aus Mangel an genügend Sängern oder wegen ihrer mangelnden Geübtheit in der Gesangskunst oder manchmal auch wegen der langen Dauer eines Ritus oder Gesanges, der eine oder andere für die Schola bestimmte liturgische Text nicht so gesungen werden kann, wie er in den Bestimmungen der liturgischen Bücher dargeboten wird, ist nur das eine gestattet, dass jene Texte entweder in gleichem Ton oder nach Art der Psalmen vollständig gesungen werden, wenn man will mit Orgelbegleitung.

3. KAPITEL: BESONDERE VORSCHRIFTEN

1. Die wichtigsten liturgischen Handlungen, bei denen sakrale Musik verwendet wird

A) Die Messe

a) Allgemeine Grundsätze bezüglich der Teilnahme der Gläubigen.

22. Die Messe verlangt von Natur aus, dass sich alle Teilnehmer entsprechend ihren Möglichkeiten daran beteiligen.

a) Diese Teilnahme muß vor allem innerlich, voll geistiger Aufmerksamkeit und herzlicher Ergriffenheit sein, wodurch die Gläubigen zusammen "mit dem Hohenpriester aufs innigste verbunden werden ... und zugleich mit Ihm und durch Ihn (das Opfer) darbringen und zugleich mit Ihm sich opfern" (Mediator Dei, AAS, 1947,552).

β) Die Teilnahme der Mitfeiernden wird vollständiger, wenn zu der inneren Sammlung die äußere Teilnahme hinzukommt, sofern sie sich durch äußere Handlungen kundtut wie die Körperhaltung (Knien, Stehen, Sitzen), rituelle Gesten, vorzüglich durch die Antworten, Gebete und Gesänge. Bezüglich dieser Teilnahme hat Papst Pius XII. in der Enzyklika über die Liturgie Mediator Dei in umfassender Weise folgende Formen mit Lob bedacht: "Es gebührt jenen Lob, die sich darum bemühen, dass die Liturgie auch nach außen eine heilige Handlung werde, an der tatsächlich alle Umstehenden teilnehmen. Das kann auf mehrfache Weise geschehen, indem nämlich das ganze Volk nach den liturgischen Regeln auf die Worte des Priesters in gehöriger Weise antwortet oder auch gemäß den verschiedenen Teilen des Opfers entsprechende Lieder singt oder auch beides miteinander verbindet oder schließlich, indem es beim feierlichen Hochamt auf die Gebete des Dieners Jesu Christi antwortet und zugleich die liturgischen Gesänge singt" (Mediator Dei, AAS, 1947, 560).

Diese harmonische Teilnahme haben die päpstlichen Verlautbarungen im Auge, wo sie von der" wirksamen Teilnahme" (actuosa participatio) (Mediator Dei, AAS, 1947, 530-537) handeln. Das hauptsächliche Vorbild hat man am zelebrierenden Priester und seinen Ministri, die in Form geschuldeter innerer Frömmigkeit und in sorgfältiger Beobachtung der Rubriken und Zeremonien Altardienste leisten.

y) Die vollkommene wirksame Teilnahme wird erzielt, wenn auch die sakramentale Teilnahme hinzukommt, wodurch namentlich "die umstehenden Gläubigen nicht nur dem innerlichen Verlangen nach, sondern auch durch den sakramentalen Empfang der Eucharistie teilnehmen, wodurch die Frucht dieses heiligen Opfers besonders reichlich über sie kommt" (Conc. Trid. Sess. 22, cap. 6, vgl. auch Mediator Dei, AAS, 1947, 565: "Sehr angebracht ist es und von der Liturgie vorgesehen, dass das Volk zum heiligen Mahl hinzutritt, nachdem der Priester die göttliche Speise am Altar genossen hat").

δ) Da jedoch eine bewußte und wirksame Teilnahme der Gläubigen ohne ihre hinreichende Unterweisung nicht erzielt werden kann, möge man sich jenes vom tridentinischen Konzil geschaffene Gesetz ins Gedächtnis rufen, das vorschreibt: "Es befiehlt die heilige Versammlung den Pfarrern und allen, welche Seelsorge ausüben, dass sie öfters bei der Feier der Messe (nämlich in der Homilie nach dem Evangelium) entweder selber oder durch andere einiges von dem, was in der Messe gelesen wird, auslegen und unter anderem irgendein Geheimnis des heiligen Opfers erklären, besonders an Sonn- und Feiertagen (Cone. Trid. Sess. 22, cap. 8, Musicae Sacrae Disciplina, 17).

23. Die verschiedenen Möglichkeiten, mit denen die Gläubigen dem heiligen Meßopfer tätig beiwohnen können, muß man so lenken, dass die Gefahr jeglichen Mißbrauchs ausgeschlossen ist und der Hauptzweck der entsprechenden Teilnahme erzielt wird: der vollkommenere Kult Gottes und die vollkommenere Erbauung der Gläubigen.

b) Die Teilnahme der Gläubigen am gesungenen Amt (Missa in cantu)

24. Die vornehmste Form der eucharistischen Feier besteht in der Missa solemnis, bei der die größere Feierlichkeit, bestehend in Zeremonien, Altardienern und sakraler Musik, die Größe der göttlichen Mysterien aufschließt und den Geist der Teilnehmer zur frommen Betrachtung dieser Geheimnisse hinlenkt. Ein Hochziel ist also, dass die Gläubigen diese Feierform in der gebührenden Schätzung mitbegehen, dass sie würdig teilnehmen in der nachfolgend auseinandergesetzten Art und Weise.

25. Bei der Missa solemnis kann die wirksame Teilnahme der Gläubigen in drei Stufen zur Vollendung kommen:

a) Die erste Stufe besteht darin, dass alle Gläubigen die liturgischen Antworten singen: Amen, Et cum spiritu tuo, Gloria tibi Domine, Habemus ad Dominum, Dignum et iustum est, Sed libera nos a malo, Deo gratias. Mit aller Sorgfalt ist darauf hinzuarbeiten, dass alle Gläubigen allüberall diese liturgischen Antworten gesanglich wiedergeben können.

ß) Die zweite Stufe wird dann erreicht, wenn alle Gläubigen auch folgende Teile aus dem Ordinarium Missae singen: Kyrie eleison, Gloria in excelsis Deo, Credo, Sanctus-Benedictus, Agnus Dei. Es ist also darauf hinzuarbeiten, dass die Gläubigen diese Teile aus dem Ordinarium Missae vor allem in den [[[Kyriale simplex|einfacheren gregorianischen Melodien]] zu singen vermögen. Wenn aber nicht alle Teile gesungen werden können, so hindert nichts daran, die leichteren Teile wie: Kyrie eleison, Sanctus-Benedictus, Agnus Dei auszuwählen, damit sie von allen Gläubigen gesungen werden, während das Gloria in excelsis Deo und das Credo von der schola cantorum übernommen wird.

Im übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass überall die folgenden leichteren gregorianischen Melodien von den Gläubigen gelernt werden: Kyrie eleison, Sanctus-Benedictus, Agnus Dei nach der XVI. Nummer des römischen Graduale, das Gloria. in excelsis Deo zusammen mit dem lte missa est und dem Deo Gratias nach der XV. Form, das Credo nach der I. oder III. Nummer. Auf diesem Wege kann man zu jenem wünschenswerten Ziele kommen, dass die Christgläubigen allüberall auf Erden den gemeinsamen Glauben in wirksamer Teilnahme am hochheiligen Meßopfer zugleich in gemeinsamem und frohem Zusammensingen offenbaren können (Musicae Sacrae Disciplina, AAS, 1956, 16).

y) Die dritte Stufe schließlich besteht darin, dass alle Teilnehmer so im gregorianischen Gesang geübt sind, dass sie auch die Teile aus dem Proprium Missae zu singen vermögen. Auf diese volle Teilnahme am Gesang ist vor allem in religiösen Gemeinschaften (Klöstern und Seminarien) zu drängen.

26. Hochzuschätzen ist auch die Missa cantata, die als Schmuck immerhin den Gesang und die Lieblichkeit der sakralen Musik besitzt, wenn sie auch der Ministri und der hohen Feierlichkeit der Zeremonien entbehrt. Wünschenswert ist es, dass an Sonn- und Feiertagen der Pfarr- oder Hauptgottesdienst als Amt abgehalten wird. Was aber von der Teilnahme der Gläubigen an der Missa solemnis in dem vorhergehenden Abschnitt gesagt wurde, das hat auch vollkommene Geltung für die Missa cantata.

27. Für die Missa in cantu sind obendrein noch folgende Punkte zu beachten:

a) Wenn der Priester mit den Altardienern den Einzug in die Kirche auf einem längeren Weg hält, hindert nichts daran, nach Absingen der Antiphon zum Introitus mit einem Vers weitere Verse desselben Psalms singen zu lassen. In diesem Fall kann nach den einzelnen Versen oder nach je einem Verspaar die Antiphon wiederholt werden. Wenn der Zelebrant beim Altar angelangt ist, bricht man, wenn nötig, mit dem Psalm ab, singt das Gloria Patri und wiederholt zuletzt die Antiphon.

ß) Nach der Antiphon zum Offertorium ist es gestattet, jene Verse in der alten gregorianischen Form zu singen, die ehedem nach der Antiphon gesungen wurden. Wenn indessen die Antiphon zum Offertorium nicht irgendeinem Psalm entnommen ist, so kann ein anderer Psalm ausgewählt werden, der der Feier entspricht. Nach Beendigung der Antiphon kann jedoch auch irgendein lateinischer Gesang, der diesem Teil der Messe entsprechen muß und nicht über das Stillgebet hinaus verlängert werden darf, gesungen werden.

y) Die Antiphon der Communio ist an sich zu singen, während der Priester das heiligste Sakrament empfängt. Wenn aber Gläubige kommunizieren, soll der Vortrag dieser Antiphon erst beginnen, während der Priester die heilige Kommunion austeilt. Wenn diese Antiphon zur Communio einem Psalm entnommen ist, dürfen weitere Verse desselben Psalms gesungen werden. In diesem Fall kann nach den einzelnen Versen oder nach je einem Verspaar die Antiphon wiederholt werden, und nach vollendeter Kommunionausteilung wird der Psalm mit dem Gloria Patri beschlossen und die Antiphon wiederholt. Wenn indes die Antiphon nicht einem Psalm entnommen ist, kann ein Psalm ausgewählt werden, der der Feier und der liturgischen Handlung entspricht.

Wenn aber die Antiphon zur Communio gesungen ist und wenn besonders die Kommunionausteilung sich in die Länge zieht, kann auch ein anderes Lied in lateinischer Sprache gesungen werden, das zur heiligen Handlung paßt. Ferner können die zur heiligen Kommunion gehenden Gläubigen zusammen mit dem zelebrierenden Priester dreimal das "Domine, non sum dignus" rezitieren.

δ) Wenn das Sanctus und Benedictus in gregorianischer Melodie gesungen werden, sind sie ununterbrochen zu singen. Wenn aber anders, dann ist das Benedictus nach der Wandlung anzusetzen.

ε) Während die Wandlung stattfindet, muß jeder Gesang aufhören, und wo eine solche Sitte noch herrschen sollte, muß auch die Orgel und jedes Musikinstrument schweigen.

ζ) Nach der Konsekration wird Schweigen angeraten bis zum Pater noster, wenn nicht das Benedictus noch zu singen ist.

η) Während der zelebrierende Priester am Ende der Messe die Gläubigen segnet, schweigt die Orgel. Der zelebrierende Priester hat die Segensworte so auszusprechen, dass sie von allen Gläubigen verstanden werden können.

c) DieTeilnahme der Gläubigen an der Lese-Messe (Missa lecta)

28. Eifrige Sorge ist darauf zu verwenden, dass die Gläubigen "nicht gleichsam wie Draußenstehende oder stumme Zuschauer (Constitutio Apost. Divini cultus, AAS, 1929, 40) der Lese-Messe anwohnen, sondern die Teilnahme leisten, die von einem so großen Mysterium gefordert wird und die die reichsten Früchte bringt".

29. Die erste Art, wie die Gläubigen an der Lese-Messe teilnehmen können, besteht darin, dass die einzelnen sowohl aus eigener Anstrengung ihre innere fromme Aufmerksamkeit auf die Hauptteile der Messe lenken als auch die äußere Haltung nach den verschiedenen bewährten Gewohnheiten regionaler Art einnehmen.

Vor allem ist es lobenswert, ein kleines Meßbuch, das dem Verständnis angepaßt ist, in der Hand zu haben und mit dem Priester in den Worten der Kirche mitzubeten. Da aber nicht alle gleichermaßen befähigt sind, die Riten und liturgischen formeln recht zu verstehen, und da außerdem die seelischen Bedürfnisse nicht bei allen gleich sind oder immer gleich bleiben, ist für diese eine andere geeignetere oder leichtere Art der Beteiligung empfehlenswerter. Sie besteht darin, die "Mysterien Jesu Christi fromm zu betrachten oder andere Andachtsübungen vorzunehmen und andere Gebete zu verrichten, die zwar der Form nach sich von den heiligen Riten unterscheiden, der Natur nach aber gleichwohl mit denselben übereinstimmen" (Mediator Dei, AAS, 1947, 560f.).

Zu beachten ist ferner: wo die Sitte besteht, während der Lese-Messe die Orgel zu spielen, ohne dass die Gläubigen an der Messe durch gemeinsame Gebete oder Gesänge teilnehmen, ist zu mißbilligen, die Orgel, das Harmonium oder ein anderes Musikinstrument ohne Unterbrechung spielen zu lassen. Diese Instrumente haben zu schweigen:

a) nach dem Einzug des zelebrierenden Priesters zum Altar bis zum Offertorium,

ß) von Beginn der Präfation bis zum Sanctus einschließlich,

γ) wo es Sitte ist, von der Konsekration bis zum Pater noster,

δ) vom Gebet des Herrn bis zum Agnus Dei einschließlich, beim Confiteor vor der Gläubigen-Kommunion, während des Vortrags der Postcommunio und bei Erteilung des Segens am Ende der Messe.

30. Die zweite Art der Teilnahme besteht darin, dass die Gläubigen bei dieser Teilnahme am eucharistischen Opfer gemeinsame Gebete und Lieder vortragen. Es ist darauf zu achten, dass die Gebete wie die Lieder den Teilen der Messe jeweils möglichst entsprechen, wobei die Vorschrift Nr. 14 c nicht verletzt werden darf.

31. Drittens wird diese vollkommenere Art endlich erfüllt, wenn die Gläubigen dem Priester die liturgischen Antworten geben, sozusagen also mit ihm ins "Zwiegespräch" eintreten und die ihnen zukommenden Teile mit lauter Stimme sprechen. Es können vier Stufen dieser vollkommeneren Teilnahme unterschieden werden:

a) Wenn die Gläubigen dem zelebrierenden Priester die leichteren liturgischen Antworten geben, nämlich: Amen, Et cum spiritu tuo, Deo gratias, Gloria tibi Domine, Laus tibi Christe, Habemus ad Dominum, Dignum et iustum est, Sed libera nos a malo.

ß) Wenn die Gläubigen darüber hinaus auch vortragen, was vom Ministranten nach den Rubriken zu sagen ist, und wenn sie auch bei Austeilung der heiligen Kommunion innerhalb der Messe das Confiteor sprechen und das dreimalige Domine, non sum dignus.

y) Wenn die Gläubigen auch folgende Teile aus dem Ordinarium Missae zusammen mit dem Priester rezitieren: Gloria in excelsis Deo, Credo, Sanctus-Benedictus, Agnus Dei.

δ) Wenn die Gläubigen auch Teile aus dem Proprium Missae zusammen mit dem zelebrierenden Priester vortragen, nämlich: Introitus, Graduale, Offertorium, Communio. Diese letzte Stufe kann nur von ausgewählten, gut geschulten und unterrichteten Gemeinschaften würdig verwirklicht werden.

32. In der Lese-Messe kann das ganze Pater noster, da es ja das geeignetste und altehrwürdige Kommuniongebet darstellt, von den Gläubigen zusammen mit dem zelebrierenden Priester rezitiert werden, indessen nur in der lateinischen Sprache und unter allseitiger Hinzufügung des Amen, also unter völligem Ausschluß der Rezitierung in der Volkssprache.

33. In der Lese-Messe können religiöse Volkslieder von den Gläubigen gesungen werden unter Einhaltung der Vorschrift, dass sie zu den Teilen der Meßfeier völlig passen (vgl. Nr. 14 b).

34. Vor allem wenn der Kirchenraum groß und das Volk zahlreich erschienen ist, muß der zelebrierende Priester all das, was er nach den Rubriken mit lauter Stimme vorzutragen hat, mit so starker Stimme sagen, dass alle Gläubigen der heiligen Handlung bequem zu folgen vermögen.

d) Die Konventsmesse, auch "Missa in choro" genannt

35. Unter die liturgischen Handlungen, die sich durch eine besondere Würde auszeichnen, ist mit Recht die Konventsmesse oder "Missa in choro" zu rechnen, die von den durch das Kirchenrecht zum Chor Verpflichteten in innerer Verbindung mit dem Chorgebet täglich zu feiern ist. Die Messe zusammen mit dem Chorgebet begründet das Ganze des christlichen Kultes oder jenes vollkommene Lob, das dem allmächtigen Gott auch in äußerer und öffentlicher Feierlichkeit alltäglich dargebracht wird.

Da aber nicht in allen Kirchen alltäglich diese öffentliche und vollkommene Darbringung des göttlichen Kultes vollzogen werden kann, so wird es von den durch das "Gesetz des Chores" dazu Abgeordneten sozusagen stellvertretend vollzogen. Das gilt vor allem von den Kathedralkirchen im Hinblick auf die ganze Diözese.

Jegliche Zelebration "im Chor" muß in der Regel mit besonderer Schönheit und Feierlichkeit, d. h. mit Gesang und sakraler Musik vollzogen werden.

36. So soll die Konventsmesse feierlich oder wenigstens als Missa cantata stattfinden.

Wo indessen nach Partikularrecht und Partikularindult von der feierlichen Messe "in choro" dispensiert wurde, muß mindestens vermieden werden, dass während der Konventsmesse die kanonischen Tagzeiten rezitiert werden. Vielmehr liegt es nahe, dass die Konventsmesse als Lese-Messe in der unter Nr. 31 vorgesehenen Form unter völligem Ausschluß der Volkssprache abgehalten wird.

37. Für die Konventsmesse möge noch berücksichtigt werden:

a) An den einzelnen Tagen muß nur eine Konventsmesse gehalten werden, die mit dem im Chore rezitierten Offizium übereinstimmen muß, wenn nicht von den Rubriken anders bestimmt wird (Additiones et Variationes in rubricis Missalis, tit. I, n. 4). Die Verpflichtung aber zur Feier anderer Messen im Chore auf Grund frommer Stiftungen oder einer anderen rechtmäßigen Ursache bleibt bestehen.

ß) Die Konventsmesse folgt den Vorschriften für das Amt (Messe "mit Gesang") oder für die Lese-Messe (Missa lecta).

y) Die Konventsmesse muß nach der Terz abgehalten werden, wenn nicht der Leiter der Gemeinschaft aus einem wichtigen Grund heraus ihre Abhaltung nach der Sext oder Non verfügt hat.

δ) Konventsmessen "außerhalb des Chores" (extra chorum), die bisher von den Rubriken ab und zu vorgeschrieben waren, werden aufgehoben.

e) Die Teilnahme von Priestern beim heiligen Meßopfer und die "synchronisierten" Messen

38. Es sei vorausgeschickt, dass die sakramentale Konzelebration in der lateinischen Kirche auf rechtlich festgesetzte Fälle eingeschränkt ist. Sodann sei die Stellungnahme des heiligen Offiziums vom 23. Mai 1957 (AAS, 1957, 370) ins Gedächtnis zurückgerufen, wodurch als ungültig die Konzelebration des heiligen Meßopfers durch Priester erklärt wird, die, obschon in heiligen Gewändern und von jeglicher Intention beseelt, nicht die Konsekrationsworte sprechen. Es ist nicht verboten, dass beim Zusammenkommen mehrerer Priester anläßlich einer Tagung "nur einer das Opfer darbringt, während andere (seien es alle, seien es mehrere) diesem einen Opfer anwohnen und dabei aus der Hand des Zelebranten die heilige Kommunion empfangen", wenn "das nur aus einem gerechten und vernünftigen Grund geschieht und der Bischof zur Vermeidung von Aufsehen der Gläubigen nicht anders verfügt". Es darf jedoch dieser Art der Feier nicht der von Papst Pius XII. erwähnte Irrtum zugrunde liegen, als ob nämlich die Zelebration einer Messe, der hundert Priester in frommer Weise anwohnen, der Feier von hundert Messen durch hundert Priester gleichkäme (vgl. die Ansprachen Papst Pius' XII. an die Kardinäle und Bischöfe vom 2. Nov. 1954 [AAS, 1954, 669-670] und an die Teilnehmer am internationalen pastoral-liturgischen Kongreß von Assisi vom 22. September 1956 [AAS, 1956, 716-717]).

39. Verboten sind die "synchronisierten Messen", die so gefeiert werden, dass zwei oder mehr Priester an einem oder mehreren Altären zusammen die Messe feiern, so dass alle Handlungen und alle Worte zu genau derselben Zeit vorgenommen und vorgetragen werden, sogar noch unter Hinzuziehung gewisser moderner Instrumente, durch die eine restlose Gleichförmigkeit oder "Synchronisation" erzielt wird.

B) Das Officium Dlvinum

40. Das Officium Divinum wird entweder im "Chor" oder in "Gemeinschaft" (in communi) oder "einzeln" verrichtet.

Man spricht von der Verrichtung "in choro", wenn das Officium Divinum von einer Kommunität gebetet wird, die kirchenrechtlich zum Chor verpflichtet ist, von einer Verrichtung "in communi" aber, wenn es bei einer Kommunität geschieht, die nicht zum Chor verpflichtet ist.

Wie nun auch das Officium Divinum verrichtet wird, in "choro", in "communi" oder "einzeln", so wird es von solchen verrichtet, die durch das Kirchengesetz dazu verpflichtet sind, und ist immer ein Akt des öffentlichen Kultus, Gott im Namen der Kirche erwiesen.

41. Das Officium Divinum ist seiner Natur nach so eingerichtet, dass es mit wechselnden Stimmen verrichtet wird, einige Teile erfordern sogar, wenn durchführbar, gesanglichen Vollzug.

42. Nach diesen Feststellungen gilt: die Verrichtung des Officium Divinum "in choro" ist festzuhalten und zu fördern. Die Verrichtung "in communi" sowie auch der gesangliche Vortrag wenigstens eines Teiles des Offiziums wird nach örtlichen, zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten eindringlich empfohlen.

43. Die Rezitierung der Psalmen "in choro" oder "in communi" in gregorianischer Melodie oder ohne Gesang soll ernst und würdig unter Einhaltung der rechten Tonlage, den entsprechenden Pausen und in stimmlicher Harmonie stattfinden.

44. Wenn die bei einer Hore des kanonischen Gebetes vorkommenden Psalmen gesungen werden, dann nur nach der gregorianischen Melodie, entweder im Wechsel der Psalmen oder im Wechsel der Verse desselben Psalmes.

45. Die altehrwürdige Sitte, die Vesper an Sonn- und Festtagen mit dem Volk zusammen gemäß den Rubriken zu singen, muß, wo sie besteht, beibehalten werden, wo sie nicht besteht, soll sie - soweit möglich - eingeführt werden, wenigstens für das eine oder andere Mal im Laufe des Jahres.

Ferner sollen die Ordinarien darauf achten, dass nicht aus Anlaß der Abendmessen der Vespergesang an Sonn- und Festtagen unterlassen wird. Die Abendmessen, die der Ordinarius erlauben kann, "wenn ein geistlicher Vorteil eines beachtlichen Teiles der Gläubigen dies erfordert" (Apost. Constit. Christus Dominus vom 6. Januar 1953, AAS, 1953, 14-24; Instructio Supremae S. Congregationis Sancti Officii vom gleichen Tag, AAS, 1953, 47 bis 51; Motu proprio Sacram Communionem vom 19. März 1957, AAS, 1957, 177-178), dürfen den liturgischen Handlungen und den Andachtsformen, durch die das christliche Volk in gewohnter Weise die Festtage heiligt, nicht zum Schaden sein. Daher muß die geltende Sitte des Vespergesanges oder der Abhaltung sonstiger Andachten zusammen mit der eucharistischen Segnung beibehalten werden, auch wenn eine Abendmesse stattfindet.

46. In den Seminarien für Welt- und Ordenspriester möge öfters wenigstens ein Teil des Officium Divinum in communi und, soweit möglich, in cantu vollzogen werden; an Sonn- und Festtagen ist wenigstens die Vesper zu singen (vgl. can. 1367,3).

C) Der eucharlstische Segen

47. Die eucharistische Segnung ist eine wirkliche liturgische Handlung. Sie muß demnach gemäß der Ordnung im Rituale Romanum, tit. X, cap. V, n. 5 stattfinden.

Wo aber nach alter Sitte eine andere Form der Erteilung des eucharistischen Segens besteht, kann diese Art mit Erlaubnis des Ordinarius beibehalten werden; geraten wird aber, in kluger Weise die römische Sitte des eucharistischen Segens zu fördern.

2. Arten der sakralen Musik

A) Sakrale Polyphonie

48. Die Werke von Komponisten der sakralen Polyphonie, mag es sich um alte oder neue handeln, dürfen nicht bei liturgischen Handlungen zugelassen werden, wenn nicht zuvor festgestellt wurde, dass sie in ihrer Komposition den Gesetzen und Mahnungen der Enzyklika Musicae sacrae disciplina (AAS, 1956, 18-20) entsprechen. Im Zweifelsfalle muß die Diözesankommission de Musica Sacra befragt werden.

49. Alte Dokumente dieser Kunst, die noch in Archiven liegen, müssen sorgfältig aufgesucht, und wenn nötig, muß um ihre Erhaltung zweckentsprechend Sorge getragen werden. Auch soll ihre Herausgabe in kritischer und für den liturgischen Gebrauch geeigneter Form von Fachleuten besorgt werden.

B) Moderne Kirchenmusik

50. Gemäß der Enzyklika Musicae sacrae disciplina (AAS, 1956, 19-20) sollen Werke der modernen Kirchenmusik bei liturgischen Handlungen nicht zugelassen werden, wenn sie nicht nach den Gesetzen der Liturgie und der sakralen Musik geschaffen sind. Hierfür ist das Urteil der Diözesankommission de Musica Sacra zuständig.

C) Religiöser Volksgesang

51. Der religiöse Volksgesang ist höchst empfehlens- und förderungswert; mit seiner Hilfe wird nämlich das christliche Leben mit religiösem Geist durchtränkt und der Sinn der Gläubigen emporgeführt.

Der religiöse Volksgesang hat seinen zuständigen Platz bei allen Feierlichkeiten des christlichen Lebens, ob sie öffentlicher oder familiärer Art sind oder unter die täglichen Arbeiten des Alltagslebens fallen. Seinen besonders vollkommenen Anteil aber behauptet er bei allen Andachten, mögen sie außerhalb oder innerhalb der Kirche abgehalten werden. Manchmal ist er sogar bei liturgischen Handlungen selbst zugelassen, gemäß den obigen Normen Nr. 13-15.

52. Damit aber die religiösen Volksgesänge ihren Zweck erreichen, »müssen sie völlig mit der Lehre des katholischen Glaubens übereinstimmen, ihn richtig vortragen und auslegen, eine klare Sprache und schlichte Melodie anwenden, frei bleiben von geschwollenem und eitlem Wortschwall und schließlich kurz und eingängig sein, religiöse Würde und religiösen Ernst besitzen" (Musicae sacrae disciplina, AAS, 1956, 20). Die Ordinariate müssen eifrig Sorge tragen, dass diese Vorschriflen eingehalten werden.

53. Es wird daher allen Interessierten empfohlen, die religiösen Volkslieder, auch die der früheren Zeiten, mögen sie schrifllich oder in lebendiger Weitergabe auf uns zugekommen sein, in geeigneter Weise zu sammeln und unter Billigung der Ordinarien zum Gebrauch der Gläubigen herauszugeben.

D) Religiöse Musik

54. Auch diese Musik ist zu schätzen und in geeigneter Weise zu fördern. Sie kann zwar wegen ihrer Sonderart bei liturgischen Handlungen nicht verwendet werden. Doch verfolgt sie das Ziel, bei den Hörern religiöse Stimmungen hervorzurufen und die Religion zu fördern. Deshalb wird sie mit vollem Recht als religiös bezeichnet.

55. Die eigentlichen Stätten zur Aufführung religiöser Musik sind die Konzertsäle, Theater und Versammlungsräume, nicht aber die Kirchen, die für den Gottesdienst bestimmt sind.

Wenn aber irgendwo ein Musiksaal oder sonst ein entsprechender Versammlungsraum fehlt und die Überzeugung besteht, dass die Darbietung religiöser Musik den Gläubigen eine geistliche Förderung bringen könne, mag der Ordinarius eine solche Aufführung in irgendeiner Kirche unter Einlfaltung von folgenden Bedingungen gestatten:

a) für jede vorzunehmende Aufführung ist die schrifl:liche Erlaubnis des Ordinarius erforderlich,

b) um diese Erlaubnis zu erhalten, muß eine schrifl:liche Eingabe vorausgehen, in der die Zeit der Aufführung, der Name der Werke, die Namen der- Meister (des Organisten und des Chordirigenten) und der Künstler angegeben werden,

c) der Ordinarius darf die Erlaubnis nur geben, wenn nach Anhörung der Meinung der Diözesankommission de Musica Sacra und vielleicht auch der Anschauung anderer Fachleute klar festgestellt ist, dass die Darbietungen nicht nur in echt künstlerischer Hinsicht, sondern auch an innerer christlicher Frömmigkeit hervorragend sind, dass auch die ausführenden Personen jene Eigenschafl: verwirklichen, von denen in Nr. 97-98 gesprochen werden wird,

d) das Heiligste Sakrament soll zu geeigneter Zeit aus der Kirche entfernt und in einer Kapelle oder auch in der Sakristei geziemend geborgen werden. Wenn das nicht geschehen kann, so mögen die Zuhörer daran erinnert werden, dass das Heiligste Sakrament in der Kirche zugegen ist, und der Rektor der Kirche möge besorgt sein, dass diesem Sakrament keine Ehrfurchtslosigkeit zuteil wird,

e) sind Eintrittskarten zu verkaufen oder Programme zu verteilen, so möge das alles außerhalb des Kirchenraumes geschehen,

f) die Musiker, Sänger und Hörer mögen sich so verhalten und so gekleidet sein und jenes ernste Verhalten äußern, das dem heiligen Ort entspricht,

g) sind die Umstände entsprechend, so empfiehlt sich der Abschluß der Darbietung mit einer Andacht oder wenigstens mit dem eucharistischen Segen in der Absicht nämlich, dass die geistliche Erhebung, die die Aufführung erzielen wollte, durch die heilige Handlung sozusagen gekrönt wird.

3. Die Bücher des liturgischen Gesanges

56. An Büchern des liturgischen Gesanges der römischen Kirche sind bis jetzt typisch ediert worden: das Graduale Romanum mit dem Ordinarium Missae das Antiphonale Romanum für das Stundengebet, das Officium Defunctorum, der Karwome und der Geburt unseres Herrn Jesus Christus.

57. Der Heilige Stuhl behält sich bezüglich aller gregorianismen Gesänge, die in den von ihm approbierten liturgischen Büchern der römischen Kirche enthalten sind, alle Rechte des Eigentums und der Verwendung vor.

58. Es behalten ihre Geltung: das Dekret der Ritenkongregation vom 11. August 1905, die "lnstructio circa editionem et approbationem librorum cantum liturgicum gregorianum continentium" ("über die Herausgabe und Approbation der den liturgischen gregorianischen Gesang enthaltenden Bücher, Decr. auth. SRC. 4166), ebenso die darauf folgende "Declaratio circa editionem et approbationem librorum cantum liturgicum gregorianum continentium" vom 14. Februar 1906 (Decr. auth. SRC. 4178) und das Dekret vom 24. Februar 1911 über einige Sonderfragen bezüglich der Approbation der Gesangbücher und der "Proprien" irgendeiner Diözese oder einer klösterlichen Familie (Decr. auth. SRC. 4260).

Es gilt auch für die Bücher des liturgischen Gesanges, was die Ritenkongregation unter dem 10. August 1946 "De facultate edendi libros liturgicos" (AAS, 1946, 371 bis 372) bestimmt hat.

59. Der authentische gregorianische Gesang ist also in den "typischen" vatikanischen Ausgaben enthalten oder von der Ritenkongregation für irgendeine Sonderkirche oder Ordensfamilie approbiert und deshalb von den mit der nötigen Vollmacht versehenen Herausgebern nach Melodie und Text genau zu übernehmen. Sogenannte rhythmische Zeichen aber, die mit privater Autorität in den gregorianismen Gesängen eingeführt wurden, sind gestattet, wenn nur Geltung und Sinn der Noten, wie sie in den vatikanischen Büchern des liturgischen Gesanges enthalten sind, bewahrt bleiben.

4. Musikinstrumente und Glocken

A) Hauptprinzipien

60. Für den Gebrauch der Musikinstrumente in der Liturgie wird an folgende Grundsätze erinnert:

a) im Hinblick auf das Wesen, die Heiligkeit und Würde der Liturgie sollte der Gebrauch eines jeden Musikinstrumentes an sich möglichst vollkommen sein. Besser ist es daher, auf das Mitspiel von Instrumenten (sei es eine Orgel, sei es ein anderes Instrument) völlig zu verzichten, als sie unschön zu verwenden. Allgemein ist es besser, eine Unternehmung bescheiden und gut zu tun als große Dinge ins Werk zu setzen, wofür die geeigneten Mittel fehlen.

b) Man muß sodann Rücksicht nehmen auf den Unterschied, der zwischen der sakralen und der profanen Musik besteht. Es gibt nämlim Musikinstrumente, die nach Natur und Ursprung - wie die klassische Orgel - unmittelbar auf die sakrale Musik ausgerichtet sind, und andere, die unschwer zum liturgischen Gebrauch geeignet gemacht werden können, wie gewisse Saiteninstrumente. Umgekehrt gibt es Instrumente, die nach gemeinsamem Urteil derart der Profanmusik zugehören, dass sie in keiner Weise für den liturgischen Gebraum geeignet sind.

c) Schließlim gilt: Nur solche Musikinstrumente werden bei der Liturgie zugelassen, die in Form einer persönlichen Leistung des Künstlers gehandhabt werden. Auf mechanische oder automatische Weise bediente Instrumente sind ausgeschlossen.

B) Die klassische Orgel und ähnliche Instrumente

61. Das feierliche Hauptmusikinstrument für die Liturgie in der lateinischen Kirche war und bleibt die klassische oder Pfeifenorgel.

62. Die für den liturgischen Dienst bestimmte Orgel, mag sie auch klein sein, muß nach dem Gesetz der Kunst hergestellt sein und mit den Stimmen versehen sein, die ihrem Gebrauch entsprechen. Bevor sie in Gebrauch genommen wird, möge sie geweiht und deshalb immer mit aller Sorgfalt behandelt werden.

63. Außer der klassischen Orgel wird auch der Gebrauch des "Harmoniums" unter der Bedingung zugelassen, dass es durch die Beschaffenheit und Stärke des Tones dem liturgischen Gebrauch entspricht.

64. Jene nachgemachte Orgel, die "Elektrophon" genannt wird, kann bei den liturgischen Handlungen eine Zeitlang geduldet werden, wenn nämlich die Mittel zur Anschaffung einer wenn auch kleinen Pfeifenorgel nicht ausreichen. In jedem einzelnen Falle muß die ausdrückliche Erlaubnis des Ordinarius erfolgen. Dieser möge zuerst die Diözesankommission für die sakrale Musik und andere Fachleute zu Rate ziehen, die wissen, wie ein solches Instrument dem liturgischen Gebrauch angepaßt werden kann.

65. Die Spieler der Instrumente, von denen die Nr. 61 bis 64 handeln, müssen die Spielkunst sowohl zur Begleitung der liturgischen Gesänge oder eines Orchesters als auch zum Orgelspiel allein beherrschen. Da es immer wieder nötig wird, während der liturgischen Handlungen frei zu spielen (ex tempore), wie es zu ihren verschiedenen Teilen paßt, müssen sie auch die das Orgelspiel und die sakrale Musik bestimmenden Gesetze theoretisch und übungsmäßig beherrschen.

Die Spieler sollen bestrebt sein, die ihnen anvertrauten Instrumente ehrfürchtig zu behandeln. Sooft sie bei den Kulthandlungen an der Orgel weilen, sollen sie sich der aktiven Teilnahme bewußt sein, die sie zur Ehre Gottes und zur Erbauung der Gläubigen leisten.

66. Das Orgelspiel, mag es die eigentlichen liturgischen Handlungen oder Andachtsübungen begleiten, muß sehr sorgfältig dem Charakter der liturgischen Zeit oder des liturgischen Tages, der Natur des Ritus und der Andacht sowie ihren einzelnen Teilen angepaßt werden.

67. Wenn nicht eine alte Gewohnheit oder ein vom Ordinarius zu billigende Sonderrücksichtnahme anderes empfiehlt, soll die Orgel in der Nähe des Hochaltars an möglichst günstigem Orte aufgestellt sein, jedoch stets so, dass die Sänger oder Musiker, die auf der Tribüne stehen, von den im Kirchenraum versammelten Gläubigen nicht gesehen werden können.

C) Die sakrale Instrumentalmusik

68. Bei den liturgischen Handlungen, vor allem an Festtagen, können auch andere Musikinstrumente als die Orgel, besonders Streichinstrumente, verwendet werden, mit oder ohne Orgel, orchestral oder zur Begleitung des Gesanges, immer aber unter strenger Beobachtung der Gesetze, die sich aus den oben vorgetragenen Grundsätzen (Nr.60) ergeben:

a) es muß sich um Musikinstrumente handeln, die für Kulthandlungen verwendbar sind,

b) der Klang dieser Instrumente muß würdig und religiös lauter sein. Der Anklang an profane Musik und Weltlichkeit soll vermieden und die Frömmigkeit der Gläubigen gefördert werden.

c) Chorleiter, Organist und ausführende Musiker müssen sowohl den Gebrauch der Instrumente als auch die Gesetze der sakralen Musik beherrschen.

69. Die Ordinarien müssen, unterstützt von der Diözesankommission für sakrale Musik, darüber wachen, dass diese Vorschriften über den Gebrauch von Musikinstrumenten bei der Liturgie wirklich eingehalten werden. Sie mögen es nicht versäumen, notwendige Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die den Verhältnissen und Gewohnheiten angepaßt sind.

D) Musikinstrumente und automatische Einrichtungen

70. Die Musikinstrumente, die nach allgemeinem Urteil und Gebrauch nur der Profanmusik dienen, sind von jeder liturgischen Handlung und von Andachtsübungen auszuschließen.

71. Völlig verboten für liturgische Handlungen und Andachten in- und außerhalb der Kirche ist der Gebrauch von Instrumenten und mechanischen Einrichtungen, wie automatische Orgel, Grammophon, Radiophon, Diktaphon, Magnetophon u. a. Das Verbot gilt, auch wenn es sich nur um die Übertragung von Predigten oder sakraler Musik handelt oder auch darum, Sänger oder Gläubige beim Gesang zu ersetzen oder zu unterstützen. Der Gebrauch dieser technischen Einrichtungen ist jedoch erlaubt, selbst in der Kirche, aber außerhalb liturgischer Handlungen und gottesdienstlicher Andachten, wenn es sich darum handelt, die Stimme des Papstes, des Bischofs oder anderer Redner zu hören, oder auch darum, die Gläubigen in der christlichen Lehre, im liturgischen Gesang oder im religiösen Volksgesang zu unterweisen, schließlich auch, um den Gesang des Volkes zu lenken und zu unterstützen bei Prozessionen außerhalb der Kirche.

72. Lautverstärker dürfen auch bei liturgischen Handlungen und Andachten verwendet werden, wenn es darum geht, die Stimme des zelebrierenden Priesters oder des Vorbeters oder anderer, die gemäß den Rubriken oder im Auftrag des Rektors der Kirche zu sprechen haben, verständlicher zu machen.

73. Der Gebrauch technischer Einrichtung, um Bilder oder Filme mit oder ohne Ton zu projizieren, ist in der Kirche streng verboten. Es gibt kein Motiv, auch religiöser oder caritativer Art, das eine Ausnahme rechtfertigt. Ferner muß vermieden werden, dass der Zugang von Versammlungs- oder Theaterräumen, die neben oder unter der Kirche angelegt sind, zur Kirche hin offensteht, so dass Lärm die Heiligkeit und Stille des Gotteshauses stört.

E) Die Übertragung von Kulthandlungen durch Rundfunk und Fernsehen

74. Um liturgische Handlungen oder Andachten inner- oder außerhalb der Kirche durch Rundfunk oder Fernsehen übertragen zu dürfen, ist die ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius nötig. Er darf sie nur geben, wenn feststeht:

a) Gesang und Musik entsprechen durchaus den Gesetzen der Liturgie und der sakralen Musik.

b) Bei Fernsehübertragungen müssen alle, die dabei mitwirken, so geschult sein, dass die Feier den Rubriken völlig entspricht und würdig ausfällt. Diese Erlaubnis kann der Ordinarius für die religiöse Übertragung aus derselben Kirche auf die Dauer gewähren, wenn nach allseitiger Erwägung feststeht, dass alles Erforderliche sorgfältig eingehalten wird.

75. Die Fernsehkameras sollen, soweit möglich, nicht im Presbyterium aufgestellt werden, niemals aber so nahe beim Altar, dass sie die Riten behindern.

Die Fernsehtechniker sollen sich so würdig benehmen, wie es sich für den heiligen Ort und die heilige Handlung ziemt; sie dürfen die Andacht der Teilnehmer nicht im geringsten, vor allem nicht in jenen Augenblicken stören, die höchste Andacht fordern.

76. Was im vorausgegangenen Abschnitt verordnet wurde, ist auch für Fotografen gültig, und zwar um so mehr, da sie sich mit ihren Apparaten überallhin zu begeben versuchen.

77. Der Rektor der Kirche sorge jeweils dafür, dass die Vorschriften, von denen die Nummern 75 bis 77 handeln, gewissenhaft eingehalten werden. Die Ordinarien sollen es nicht unterlassen, genaue und zweckentsprechende Einzelbestimmungen zu erlassen.

78. Da es die Rundfunkübertragung erfordert, dass die Hörer ihr ohne Unterbrechung folgen können, ist es bei übertragenen Messen eine Hilfe, wenn der zelebrierende Priester vor allem dann, wenn ein Vorbeter fehlt, jene Worte, die nach den Rubriken mit leiser Stimme zu rezitieren sind, mit "Seiner etwas erhöhten Stimme" spricht und das, was mit lauter Stimme zu sagen ist, sehr deutlich vorträgt, damit die Hörer der ganzen Meßfeier bequem folgen können.

79. Es ist schließlim nützlich, vor der Übertragung der heilige Messe durch Rundfunk oder Fernsehen die Zuhörer oder Zuschauer daran zu erinnern, dass ein solches Hören oder Sehen der Messe nicht zur Erfüllung des Gebotes zum Messebesuch ausreicht.

F) Verbotene Zeit für Instrumentalmusik

80. Da der Klang der Orgel und der übrigen Instrumente eine Ausschmückung der Liturgie darstellt, ist der Gebrauch dieser Instrumente nach dem Grad der Freude, durch die sich die einzelnen Tage oder liturgischen Zeiten unterscheiden, zu regeln.

81. Bei allen liturgischen Handlungen sind deshalb, mit der Ausnahme des eucharistischen Segens, das Orgelspiel und alle übrigen Musikinstrumente verboten:

a) in der Adventszeit, d. h. von der ersten Vesper des ersten Adventsonntags bis zur Non der Weihnachtsvigil,

b) in der Fasten- und Passionszeit, d. h. von der Matutin des Asmermittwochs bis zum Hymnus Gloria in excelsis Deo bei der feierlichen Ostervigilmesse.

c) an den Wochentagen und am Samstag des September-Quatember, wenn das Offizium und die Messe vom Tage sind,

d) bei allen Totenoffizien und -messen.

82. Das Spiel von anderen Instrumenten als der Orgel ist darüber hinaus verboten an den Sonntagen Septuagesima, Sexagesima, Quinquagesima und an den auf diese Sonntage folgenden Womentagen.

83. Für diese verbotenen Tage und Zeiten gelten folgende Ausnahmen:

a) der Gebrauch der Orgel und anderer Instrumente wird erlaubt an gebotenen Festtagen, auch an den »feriati" [der Arbeitsruhe entbehrende Feste unter der Woche] , ebenso an dem Festtag des Hauptpatrons des Ortes, am Titularfest oder am Jahrtag der Weihe einer klösterlichen Gemeinschaft oder wenn irgendeine außergewöhnliche Feierlichkeit anfällt,

b) Orgel- oder Harmoniumspiel allein ist erlaubt am 3. Adventsonntag und am 4. Fastensonntag, ebenso am Donnerstag der Karwoche in der Chrisamweihemesse und vom Beginn der Missa solemnis am Abend des Gründonnerstags bis zum Schluß des Hymnus Gloria in excelsis Deo.

c) Ebenso ist das Spiel, der Orgel allein oder des Harmoniums während der Messe und Vesper erlaubt, wenn es bloß zur Unterstützung des Gesangs geschieht. Die Ortsordinarien können diese Verbote und Ausnahmen nach der bewährten örtlichen oder regionalen Gewohnheit genauer bestimmen,

84. Während des ganzen Triduum sacrum, d. h. von der Mitternacht des Gründonnerstags bis zum Hymnus Gloria in excelsis Deo in der feierlichen Ostervigilmesse, haben Orgel und Harmonium völlig zu schweigen und dürfen auch nicht zur Unterstützung des Gesanges beigezogen werden, unter Ausnahme dessen, was oben unter Nr. 83 b festgelegt ist.

85. Der Kirchenrektor, oder wem es sonst obliegt, soll nicht unterlassen, den Gläubigen den Sinn dieses liturgischen Schweigens zu erklären und sorgfältig die liturgischen Vorschriften über die Unterlassung des Altarschmuckes für die gleichen Tage bzw. Zeiten beobachten zu lassen.

G) Die Glocken

86. Die Beibehaltung des uralten und bewährten Gebrauchs der Glocken in der lateinischen Kirche ist allen, denen es obliegt, religiöse Pflicht.

87. Die Glocken dürfen nicht verwendet werden, wenn sie nicht zuvor feierlich konsekriert oder wenigstens benediziert sind. Von da an aber sind sie als geweihte Gegenstände mit gebührender Sorgfalt zu behandeln.

88. Die bewährten Gewohnheiten und die einzelnen Formen des Glockenläutens, die je verschiedenen Zwecken entsprechen, sind sorgfältig festzuhalten. Die Ortsordinarien sollen es nicht unterlassen, diesbezügliche Überlieferungen und Gebrauchsnormen zu sammeln oder, wo solche fehlen, vorzuschreiben.

89. Erneuerungen, die dahin zielen, der Glocke selber einen volleren Klang zu verleihen oder ihr Läuten leichter zu gestalten, können vom Ortsordinarius nach Beratung mit Fachleuten erlaubt werden. Im Zweifelsfall sollen Fragen der Ritenkongregation vorgelegt werden.

90. Außer den verschiedenen Gewohnheiten und bewährten Formen, die Glocken zu läuten, worüber in Nr. 88 gesprochen wurde, gibt es mancherorts besondere Apparate, durch welche mehrere im Glockenturm aufgehängte Glöckchen verschiedene Lieder und Melodien wiedergeben. Ein solches Spiel der Glocken, das gewöhnlich "Carillon" (Glockenspiel) genannt wird, ist von jeder liturgischen Verwendung völlig ausgeschlossen. Die dafür bestimmten Glocken können weder konsekriert noch nach dem feierlichen Ritus des Pontificale Romanum benediziert werden; sie können nur einen einfachen Segen erhalten.

91. Mit Nachdruck ist anzustreben, dass alle Kirchen sowie öffentliche und halböffentliche Oratorien wenigstens mit einer oder zwei wenn auch kleinen Glocken versehen sind. Streng verboten aber ist es, anstelle der geweihten Glocken irgend welche Apparate oder Instrumente zu verwenden, um den Glockenklang mechanisch oder automatisch nachzuahmen und zu verstärken; es ist indessen gestattet, derartige Apparate und Instrumente zu gebrauchen, wenn sie nach den obigen Bestimmungen in der Art des Carillon verwendet werden.

92. Im übrigen sind die Vorschriften des can. 1169, 1185 und 612 des CIC genau einzuhalten.

5. Die an der sakralen Musik und Liturgie hauptsächlich beteiligten Personen

93. Der zelebrierende Priester steht der ganzen liturgischen Handlung vor.

Alle übrigen Personen nehmen an der liturgischen Handlung in dem ihnen vorgeschriebenen Ausmaß teil. Daher gilt:

a) Die Kleriker, die in der von den Rubriken verlangten Art und Form an der liturgischen Handlung als Kleriker teilnehmen, in der Funktion des Diakons, Subdiakons oder der untergeordneten Altardiener oder im Chor bzw. in der Schola mitwirken, üben einen eigentlichen und unmittelbar amtmäßigen Dienst (servitium ministeriale proprium et directum) auf Grund ihrer Ordination oder Aufnahme in den klerikalen Stand aus.

b) Die Laien aber (vgl. Ansprachen Papst Pius' XII. an die Kardinäle und Bischöfe vom 2. November 1954 [AAS, 1954, 668]; an die Teilnehmer am Internationalen Kongreß für Pastoralliturgik zu Assisi vom 22. Septeinber 1956 [AAS, 1956, 716-717]) leisten eine wirksame liturgische Teilnahme (participationem liturgicam actuosam) auf Grund ihres Taufcharakters, durch den sie bei jedem heiligem Meßopfer gemäß ihrer Art mit dem Priester zusammen das göttliche Opfer Gott Vater darbringen (vgl. Mystici corporis christi vom 29. Juni 1943, AAS, 1943, 232-233; Mediator Dei vom 20. November 1947, AAS, 1947, 555-556).

c) Die männlichen Laien, Knaben, Jungmänner, Männer, üben, wenn sie von der zuständigen kirchlichen Autorität zum Altardienst oder zur Ausübung der kirchlichen Musik bestellt werden, unter der Voraussetzung, dass sie ein solches Amt in der von den Rubriken festgestellten Art und Weise ausüben, einen unmittelbar amtsmäßigen, aber übertragenen Dienst aus (servitium. ministeriale directum quidem, sed delegatum). Für den Gesang müssen sie jedoch immer den "Chor" oder die "schola cantorum" bilden.

94. Der zelebrierende Priester, der Diakon und der Subdiakon haben außer der sorgfältigen Beobachtung der Rubriken danach zu streben, dass sie die gesanglichen Teile nach besten Kräften richtig, deutlich und schön darbieten.

95. Wenn zur Feier einer liturgischen Handlung eine Auswahl der Personen vorgenommen werden kann, empfiehlt es sich, denen den Vorzug zu geben, die erfahrungsgemäß besser singen können, besonders wenn es um feierliche liturgische Handlungen geht, die einen schwierigeren Gesang erfordern oder durch Rundfunk bzw. Fernsehen übertragen werden.

96. Die wirksame Teilnahme der Gläubigen, vorzüglich bei der heiligen Messe und in manchen schwierigen liturgischen Handlungen, wird dann leichter erreicht, wenn sich ein Vorbeter einschaltet, der im rechten Augenblick mit wenigen Worten die Riten selber, auch die Gebete des zelebrierenden Priesters, des Diakons und Subdiakons oder die Lesungen erklärt und die äußere Teilnahme der Gläubigen, ihre Antworten, Gebete und Lieder leitet. Ein solcher Vorbeter kann unter folgenden Bedingungen zugelassen werden.

a) Es ist geziemend, dass das Amt des Vorbeters vom Priester oder wenigstens von einem Kleriker übernommen wird. Ist das nicht möglich, so mag es einem männlichen Laien übertragen werden, den seine christlichen Sitten empfehlen und der sich in diesem Dienst auskennt. Frauen dürfen nie vorbeten. Es ist nur zugelassen, dass notfalls eine Frau den Gesang und die Gebete der Gläubigen sozusagen leitet.

b) Wenn der Vorbeter Priester oder Kleriker ist, so trage er den Chorrock; er stelle sich im Presbyterium bei den Chorschranken, auf dem Ambo oder der Kanzel auf. Wenn er Laie ist, stehe er vor den Gläubigen an einem besonders geeigneten Ort, aber außerhalb des Presbyteriums oder der Kanzel.

e) Die Erklärungen und Mahnungen, die vom Vorbeter zu geben sind, sollen schriftlich vorbereitet sein, knapp und leicht verständlich, im rechten Augenblick und mit gemäßigter Stimme gesprochen. Sie dürfen sich nie mit dem Gebet des zelebrierenden Priesters überschneiden; mit einem Wort, sie müssen so beschaffen sein, dass sie der Andacht der Gläubigen förderlich und nicht hinderlich sind.

d) Der Vorbeter beachte bei der Leitung der Gläubigengebete die oben unter 14e gegebenen Vorschriften.

e) Wo der Heilige Stuhl den Vortrag der Epistel und des Evangeliums in der Volkssprache nach dem Gesang des lateinischen Textes erlaubt hat, darf sich der Vorbeter nicht an die Stelle des Zelebranten, des Diakons oder Subdiakons setzen (vgl. Nr. 16e).

f) Der Vorbeter nehme Rücksicht auf den Zelebranten und begleite die liturgische Handlung so, dass diese weder verzögert noch unterbrochen wird, sondern harmonisch, würdig und fromm abläuft.

97. Alle, die an der sakralen Musik mitwirken, die Komponisten, Organisten, Chorleiter, Sänger und Orchestermusiker, sollen sich, weil sie ja an der Liturgie unmittelbar oder mittelbar Anteil haben, vor den übrigen Gläubigen durch ein christliches Leben auszeichnen.

98. Außer diesem eben erwähnten Vorrang im Glauben und sittlichen Leben müssen sie auf Grund ihres Standes und ihrer Teilhabe an der Liturgie übet eine gewisse Bildung in der sakralen Musik und der Liturgie verfügen. Es gilt:

a) Die Musikautoren oder Komponisten der sakralen Musik sollen eine geschlossene Kenntnis der Liturgie in geschichtlicher, dogmatischer, praktischer. und rubrikaler Hinsicht besitzen. Sie sollen auch die lateinische Sprache beherrschen. Schließlich sollen sie in den Gesetzen der sakralen und der Profanmusik sowie in der Musikgeschichte gründlich unterrichtet sein.

b) Auch den Sängern, Knaben und Erwachsenen soll eine gedehnte Kenntnis der Liturgie und eine genügende Kenntnis der lateinischen Sprache besitzen, schließlich sollen sie alle ihre eigene Kunst so beherrschen, dass sie ihr Amt würdig und gut auszuführen vermögen.

c) Auch den Sängern, Knaben und Erwachsenen, soll eine ihrer Fassungskraft angepaßte Kenntnis der liturgischen Handlungen und der Texte, die sie zu singen haben, vermittelt werden, dass sie den Gesang mit geistiger Einsicht und innerer Ergriffenheit ausführen können, wie es der "vernünftige" Dienst ihres Amtes erfordert. Sie mögen auch angeleitet werden, wie man lateinische Worte richtig und deutlich ausspricht. Die Rektoren der Kirchen, oder wessen Aufgabe es sonst ist, mögen darüber wachen, dass am Platz der Sänger in ihren Kirchen gute Ordnung und echte Frömmigkeit herrscht.

d) Die Musiker schließlich, die die sakrale Musik ausführen, müssen nicht allein ihre Instrumente beherrschen, sondern sie sollen ihr Spiel nach den Gesetzen der sakralen Musik ausrichten und liturgisch unterrichtet sein, dass sie die äußere Ausübung der Kunst mit innerer Andacht zu verbinden mögen.

99. Sehr wünschenswert ist, dass die Kathedralkirchen und womöglich auch die Pfarrkirchen sowie sonstige Kirchen von größerer Bedeutung ihren eigenen ständigen "Chor" oder ihre "schola cantorum" besitzen, die einen wahren amtsmäßigen Dienst gemäß der Norm des Artikels 93 a und c zu leisten vermögen .

100. Wo aber ein solcher Chor nicht gegründet werden kann, wird gestattet, dass ein Chor der Gläubigen geschaffen wird, "gemischt" oder nur aus Frauen oder Mädchen bestehend. Ein solcher Chor aber muß an einem Ort, seine Aufstellung finden, der außerhalb des Presbyteriums oder außerhalb der Chorschranken liegt; die Männer müssen ihren Platz getrennt von den Frauen oder Mädchen haben; sorgsam muß alles Unpassende vermieden sein. Die Ordinarien sollen es nicht versäumen, diesbezügliche genaue Vorschriften zu erlassen, über deren Einhaltung die Rektoren der Kirchen sich zu verantworten haben (vgl. Decr. auth. SRC. 3964, 4201, 4231 und Musicae sacrae disciplina, AAS, 1956, 23).

101. Wünschenswert ist, dass Organist, Chorleiter, Sänger, Musiker und andere Kirchenbedienstete in frommreligiösem Eifer aus Gottesliebe ihre Aufgaben erfüllen, also ohne Vergütung. Wenn sie aber diese Leistung nicht umsonst vollbringen können, so fordern die christliche Gerechtigkeit und Liebe, dass die kirchlichen Oberen nach den örtlich verschiedenen und erprobten Gewohnheiten und unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen einen gerechten Lohn ausbezahlen.

102. Dem entspricht, dass die Ortsordinarien, nach Anhörung der Kommission für die sakrale Musik, ein Verzeichnis herausgeben, in dem das Entgelt für die ganze Diözese festgelegt wird, das den verschiedenen in den vorhergehenden Nummern genannten Personen zu bezahlen ist.

103. Es gehört sich schließlich, dass für jene Personen alles sorgfältig eingehalten wird, was in die "Sozialgesetzgebung" gehört, oder wo solche Gesetze fehlen, nach Richtlinien geordnet wird, die vom Ordinarius herausgegeben werden müssen.

6. Die Förderung der sakralen Musik und Liturgie

A) Die allgemeine Unterweisung des Klerus und des Volkes in der sakralen Musik und Liturgie

104. Die sakrale Musik hängt engstens mit der Liturgie zusammen; der sakrale Gesang bezieht sich vollständig auf die Liturgie (Nr. 21). Der religiöse Volksgesang schließlich wird in weitestem Ausmaß bei den Andachten verwendet, manchmal aber auch bei liturgischen Handlungen (Nr.19). Daraus ergibt sich, dass die Unterweisung in der sakralen Musik und in der Liturgie nicht getrennt werden kann, dass bei des zum christlichen Leben gehört, dem Ausmaß nach verschieden entspredtend dem Stand von Klerikern und Gläubigen.

Alle müssen sich also eine gewisse Mindestbildung in der Liturgie und sakralen Musik entsprechend ihrem Stand erwerben.

105. Die natürlidte und ursprüngliche Schule der christlidten Erziehung ist die christliche Familie, in der die Kinder nach und nadt zur Kenntnis und Betätigung des christlichen Lebens geführt werden. Es ist also danach zu streben, dass die Kinder nach Alter und Vernunftgrad lernen, an Andachten und liturgisdten Handlungen, besonders der heiligen Messe, teilzunehmen, und dass sie den religiösen Volksgesang in Familie und Schule kennen und lieben lernen (vgl. oben Nr. 9, 51-53).

106. Bezüglich der sogenannten Volks- und Elementarschulen ist folgendes zu beachten:

a) werden sie von Katholiken geleitet und können sie ihre eigenen Lehrpläne ausarbeiten, so soll Vorsorge getroffen werden, dass die Kinder in den Schulen selbst die religiösen Volkslieder lernen, vor allem aber, dass sie entspredtend ihrer Fassungskraft tiefer eingeführt werden in das heilige Meßopfer und in die Art, daran teilzunehmen, und dass sie auch einfachere gregorianische Gesänge singen zu lernen beginnen,

b) wo es sich um öffentliche Schulen handelt, die der Staatsverwaltung unterstehen, mögen die Ordinarien geeignete Richtlinien geben, wie für die notwendige Erziehung zur Liturgie und zum sakralen Gesang gesorgt werden kann.

107. Was von den Volks- und Elementarschulen gilt, das muß noch drittglicher in den sogenannten Mittel- oder Sekundärschulen erstrebt werden, durch welche die Jugend jene Reife erwerben sollte, die erforderlich ist, ein rechtes soziales und religiöses Leben zu führen.

108. Die bisher beschriebene liturgische und musikalische Bildung kann schließlich noch höher geführt werden. Es ist überaus vorteilhaft, wenn jene, die nach Absolvierung der höheren Studien besonders wichtige Ämter des Gemeinschaftslebens einnehmen sollen, auch eine gründliche Unterweisung über das ganze christliche Leben erhalten haben. Es mögen sich darum alle Priester, deren Sorge die Universitätsstudenten anvertraut sind, Mühe geben, diese theoretisdt und praktisch zu einer tieferen Kenntnis der Liturgie und zur Teilnahme daran zu führen. Dabei läßt sich bei Studenten, soweit es die Umstände zulassen, jene Gestaltung der Meßfeier verwirklichen, von der die Nummern 26 und 31 handelten.

109. Wenn nun eine gewisse Kenntnis der Liturgie und Musik von allen Gläubigen gefordert wird, so müssen die jungen Männer, deren Streben auf das Priestertum geht, sowohl eine vollkommene und zuverlässige Unterweisung über die Liturgie im ganzen als auch über den sakralen Gesang im besonderen sich erwerben. Was im kanonischen Recht darüber verordnet (can. 1364, 1, 3, 1365, 2) oder von der zuständigen Autorität ausdrücklich angeordnet ist (vgl. besonders Const. Apost. Divini cultus über Liturgie, Gregorianischen Gesang und sakrale Musik, die beständig zu fördern sind, vom 20. März 1928, AAS, 1929, 33-41), das muß von jenen, denen dafür eine ernste Gewissenspflidtt obliegt, genau eingehalten werden.

110. Den Ordensleuten beiderlei Geschlechts sowie den Mitgliedern der Säkularinstitute muß von der Probe- und Noviziatszeit an eine fortschreitende und solide Unterweisung sowohl in der Liturgie als auch im sakralen Gesang zuteil werden.

Es muß darüber hinaus Sorge getragen werden, dass in den Ordens gemeinschaften beiderlei Geschlechts und in den von ihnen abhängigen Kollegien geeignete Lehrer vorhanden sind, die den sakralen Gesang zu lehren, zu leiten und zu begleiten vermögen.

Die Oberen haben dafür zu sorgen, dass in ihren Kommunitäten nicht bloß auserwählte Zirkel (coetus), sondern alle Mitglieder sich im sakralen Gesang üben.

111. Es gibt Kirchen, in denen auf Grund ihrer Stellung die Liturgie zusammen mit der sakralen Musik in besonderer Schönheit und in besonderem Glanz vollzogen wird, nämlich bedeutendere Pfarrkirchen, Kollegiat-, Kathedral-, Abtei- oder Klosterkirchen oder andere bedeutende Heiligtümer. Die Angehörigen solcher Kirchen, mögen sie Kleriker, Ministranten oder Musiker sein, sollen sich alle erdenkliche Mühe geben und sich anstrengen, den sakralen Gesang und die liturgischen Handlungen in hervorragender Weise zu vollziehen.

112. In besonderer Weise muß die Liturgie und der sakrale Gesang bei der Begründung und Leitung der äußeren Missionen berücksichtigt werden.

Man muß da vor allem zwischen Völkern mit edler Kultur, oft tausendjähriger und sehr reicher Kultur, unterscheiden und Völkern, die bis jetzt einer höheren Kultur entbehren.

Nach dieser Feststellung muß man folgende allgemeine Regeln vor Augen haben:

a) die in die äußere Mission gesandten Priester müssen eine sehr gute Ausbildung in der Liturgie und im Gesang haben,

b) handelt es sich um Völker, die sich durch eine eigene musische Kultur auszeichnen, mögen die Missionare danach streben, auch die eingeborene Musik in den religiösen Gebrauch einzubeziehen. Andachtsübungen im besonderen so zu gestalten, dass die eingeborenen Gläubigen auch in der heimatlichen Sprache und in Melodien, die ihrem Stamm angepaßt sind, ihren religiösen Sinn äußern können, muß ein Anliegen sein. Auch sollen sie nicht übersehen, dass nach vielen Erfahrungen die gregorianischen Gesänge auch von Eingeborenen gesungen werden können, da sie oft genug eine gewisse Verwandtschaft mit der eigenen musikalischen Tradition besitzen.

c) Kommen aber weniger kultivierte Völker in Betracht, muß man das unter b) Vorgeschlagene so mäßigen, dass es dem besonderen Fassungsvermögen dieser Völkerschaften und ihrem Geist entspricht. Wo aber das Familien- und Sozialleben dieser Völker von einem stark religiösen Sinn befruchtet ist, mögen die Missionare unermüdliche Sorge aufwenden, dass sie diesen religiösen Geist nicht nur nicht auslöschen, sondern vielmehr, von Abergläubischen gereinigt, besonders mit Hilfe von Andachten christlich machen.

B) öffentliche und private Institute zur Förderung der sakralen Musik

113. Die Pfarrer und Rektoren der Kirchen mögen eifrig sorgen, dass zum Vollzug liturgischer Feiern und Andachten Knaben, Jungmänner und auch Männer zum religiösen Dienst zur Verfügung stehen, die sich durch ihre Frömmigkeit empfehlen, die über die Zeremonien gut Bescheid wissen und die den liturgischen und religiösen Volksgesang beherrschen.

114. Dem sakralen und dem Volksgesang dienen am besten die Institutionen der "Sängerknaben ", die vom Heiligen Stuhl mehrfach gelobt worden sind (Apost. Const. Divini cultus, AAS, 1929, 28; Musicae Sacrae Disciplina, AAS, 1956,23).

Es ist zu wünschen und zu erstreben, dass alle Kirchen einen eigenen Chor von Sängerknaben besitzen, die einen hohen Ausbildungsstand in der Liturgie und besonders in der sakralen Musik aufweisen.

115. Es wird ferner empfohlen, dass es in jeder Diözese ein Institut oder eine Gesangs- und Orgelschule gibt, in der die Organisten, Chorleiter, Sänger und Musiker ausgebildet werden.

Noch besser wird manchmal ein solches Institut von mehreren Diözesen zusammen errichtet. Die Pfarrer und Rektoren der Kirchen sollen es nicht unterlassen, qualifizierte junge Leute in solche Schule zu senden und ihre Studien in geeigneter Weise zu fördern.

116. Als besonders wertvoll sind jene höheren Institute oder Akademien zu schätzen, die eigens bestrebt sind, die sakrale Musik zu pflegen. Unter diesen Instituten nimmt das Päpstliche Institut für sakrale Musik, das von Papst Pius X. in Rom gegründet wurde, den ersten Platz ein.

Den Ortsordinarien muß es eine Sorge sein, einige Priester, die eine Sonderbegabung und Vorliebe für diese Kunst haben, an die vorgenannten Institute zu entsenden, besonders an das Päpstliche Institut für sakrale Musik.

117. Außer den für die sakrale Musik bestimmten Insttuten wurden auch Gesellschaften gegründet, dIe unter dem Namen Gregors des Großen oder der heiligen Cäcilia oder anderer Heiliger in verschiedener Weise die sakrale Musik zu pflegen sich als Aufgabe stellen. Aus der Fülle dieser Gemeinschaften und aus ihrem Zusammenschluß auf nationaler oder internationaler Grundlage kann die sakrale Musik große Förderung erfahren.

118. In jeder einzelnen Diözese muß eine SonderkommIssion für sakrale Musik seit den Tagen des heiligen Pius X. bestehen (Motu proprio Tra le sollecitudini vom 22. Nov. 1903; AAS, 1903, n.24, Decr. auth. SRC. 4121). Die Mitglieder dieser Kommission, ob sie nun Priester oder-Laien sind, müssen vom Ordinarius ernannt werden. Er soll Männer auswählen, die in den verschiedenen Gattungen der sakralen Musik theoretisch und praktisch bewandert sind.

Es ist möglich, dass die Ordinarien mehrerer Diözesen eine gemeinsame Kommission einrichten.

Da nun die sakrale Musik eng mit der Liturgie und diese wiederum mit der Sakralkunst verknüpft ist, so sind auch in jeder Diözese Kommissionen für die Sakralkunst (Rundschreiben des Staatssekretärs vom 1. Sept. 1924, Prot. 34215) und für die Liturgie (Mediator Dei vom 20. Nov. 1947, AAS, 1947,561-562) einzurichten. Oft ist es empfehlenswert, die drei erwähnten Kommissionen nicht getrennt, sondern vereint tagen zu lassen, damit sie mit vereinigtem Rat ihre gemeinsamen Fragen verhandeln und zu lösen sich bemühen.

Im übrigen mögen die Ordinarien darüber wachen, dass die vorgenannten Kommissionen, wie es die Umstände erfordern, öfters zusammenkommen. Es ist auch wünschenswert, dass der jeweilige Ordinarius selber manchmal den Vorsitz bei diesen Sitzungen führt.

Gaetano Kardinal Cicognani
Präfekt