Inter cetera (Wortlaut)

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Rundschreiben
Inter cetera

Apostolische Signatur
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen
über den Stand und die Tätigkeit der kirchlichen Gerichte
28. Dezember 1970

(Offizieller lateinischer Text AAS 63 [1971] 480-486)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 39, Kirchliches Prozessrecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 104-123, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 9 / 76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Unter den sonstigen neuen Kompetenzen, welche diesem Höchsten Gerichtshof übertragen wurden durch die Konstitution "Regimini ecclesiae", mit welcher Papst Paul VI. am 15. August 1967 die Römische Kurie reformiert hat, steht nicht an letzter Stelle die Aufgabe, Sorge zu tragen für eine ordnungsgemäße Rechtspflege bei allen Rechtsstreitigkeiten - Ehesachen nicht ausgenommen - und daher für die Errichtung von regionalen oder überregionalen<ref> AAS 59 (1967), 921, Nr. 105. </ref> oder interrituellen Gerichtshöfen<ref> IOiud. can. 38. </ref> zu sorgen.

Bis zur Kurienreform hat die Sakramentenkongregation<ref>In deren Zuständigkeitsbereich es fiel und fällt, was im Eherecht gewöhnlich entschieden und zugestanden wird (vgl. c. 249 § 2 eIe; Konst. "Regimini ecclesiae" Nr. 55). </ref> in bezug auf die Eheprozesse sowohl die Aufsicht über die Gerichte, als auch deren Neuordnung mit Sorgfalt durchgeführt und sie - soweit dies notwendig war - den Verhältnissen angepasst. Diese Sorge ist jetzt diesem Höchsten Gerichtshof übertragen worden, weil es schien, dass es seinem Aufgabenbereich und der Vereinheitlichung der Kompetenzen treffend entspricht. Gerade diese Vereinheitlichung war, gemäß den Wünschen des II. Vatikanischen Ökumenischen Konzils<ref> VatEp Nr. 9. </ref> einer der maßgeblichen Grundsätze, die bei der Reform der Römischen Kurie angewandt wurden.

I.

1. Die Sakramentenkongregation hat durch das Schreiben "In Plenariis" vom 1. Juli 1932<ref> AAS 24 (1932), 272-274. Dieses Schreiben ist nochmals veröffentlicht in: AAS 28 (1936), 368-370. </ref> die Aufsicht über die Gerichte zum ersten Mal geregelt und zwar so, dass die Ortsordinarien verpflichtet wurden, jährlich einen Bericht über den Stand und die Tätigkeit des eigenen Gerichtes an die Kongregation zu senden.

2. Der Eifer und die Tätigkeit der Kongregation wuchs so an, dass am 24. Mai 1939 ein eigenes "Officium Vigilantiae" errichtet wurde, dessen Hauptaufgabe es war, die Berichte zu beurteilen und alle Urteile zu prüfen, die jährlich von den einzelnen Gerichten gefällt wurden.

3. Der Errichtung dieses Amtes vorausgegangen war das Motu proprio "Qua cura" Papst Pius' XI. vom 8. Dezember 1938<ref>AAS 30 (1938), 410--413. </ref>, durch welches die kirchlichen Ehegerichte in Italien geordnet wurden. Wie der Papst selbst bekennt, geschah dies auf Betreiben der Sakramentenkongregation, die in mehrjähriger Arbeit Erkundigungen über die Gerichtssachen und die Gerichte genau gesammelt hatte<ref>AAS 30 (1938), 411. </ref>.

Dieser ersten Regelung sind noch mehrere für verschiedene Nationen gefolgt, durch Dekrete vor allem derselben Kongregation. Die Konsistorialkongregation hat diese Initiativen ergänzt, indem sie einige Dekrete der Sakramentenkongregation ausgedehnt hat auf andere Streit- und Strafsachen<ref>Die erste Erweiterung geschah zugunsten einiger Regionalgerichte in Frankreich durch Dekret vom 18. Mai 1965: AAS 57 (1965), 1006-1007. </ref>.

4. Daraus wird klar, dass, wenn es sich darum handelt, die Rechtspflege zu fördern, die beständige Aufsicht und die besorgte Neuordnung der Gerichte eng miteinander verbunden sind, wie es Papst Paul VI. weise angedeutet hat, als er beide Aufgaben - nach Art einer einzigen - dem Kompetenzbereich dieses Höchsten Gerichtshofes zugewiesen hat: "(Der Apostolischen Signatur) bestätigen Wir ihre Aufsichtsbefugnisse und ihre Zuständigkeit, wenn nötig, neue regionale oder überregionale Gerichtshöfe einzurichten, wie es schon mit großem Weitblick in vielen Gegenden geschehen ist<ref>Konst. "Regimini ecclesiae": AAS 59 (1967), 889. </ref>."

II.

5. Dieser Höchste Gerichtshof nimmt die beiden ihm übertragenen Aufgaben wahr. Während er bereits damit begonnen hat, für eine Neuordnung der Gerichte zu sorgen, durch Schreiben, welche den Bischofskonferenzen übersandt wurden, nimmt er mit dem vorliegenden Rundschreiben - nachdem gleichfalls die Bischofskonferenzen gehört wurden - die andere Aufgabe in Angriff. Dabei will er die Aufsicht ausüben, nicht in der Absicht, alles allein auf sich zu übertragen, sondern um den bischöflichen Gerichten brüderliche Hilfe anzubieten und diesen, die über den ganzen Erdkreis zerstreut sind, einen Dienst zu leisten zum Heil der Seelen, durch eine sachgerechte Rechtspflege.

In diesem Sinne benützt dieser Höchste Gerichtshof die Gelegenheit, die Ortsordinarien wiederum dringend zu ermahnen, doch zu bedenken, ob nicht jene Vereinigung der Gerichte, die nach den Worten des Papstes bereits in vielen Regionen "mit großem Weitblick" eingeführt wurde, auch in ihrem Gebiet durchgeführt werden sollte (und für die Besetzung der verschiedenen Gerichtsämter falls erforderlich - Priester aus anderen Regionen herangezogen werden sollten). Auf diese Weise könnte die Rechtspflege in der ganzen Kirche - besonders hinsichtlich der Ehesachen - schneller und genauer abgewickelt werden, zum Heil der Seelen, die sich zuweilen in größter Gefahr befinden, wenn über den Personenstand nicht so schnell wie möglich und genau entschieden wird.

6. Zu einem Wachstum der erwünschten Zusammenarbeit und um bei der schweren Aufgabe der Rechtspflege wirksam Hilfe leisten zu können, werden die Berichte über den Stand und die Tätigkeit aller kirchlichen Gerichte - auch der klösterlichen und der in den Missionsgebieten - sehr viel beitragen. Diese Berichte sind abzufassen von den jeweiligen Vorsitzenden - mögen diese zur Lateinischen Kirche oder zu den Orientalischen Kirchen gehören - unter Berücksichtigung sowohl des allgemeinen Rechts als auch der Vorschriften des teilkirchlichen Rechts.

7. Diese Berichte sind an die Apostolische Signatur zu senden entweder über das General-Rationarium der Kirche (Ufficio Centrale di Statistica della Chiesa) oder über die Nuntien oder die Apostolischen Delegaten, falls nicht für einzelne Nationen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen wurde.

III.

8. In dem Bericht, welcher jährlich einzusenden ist und alle Streitsachen eines jeden Gerichtes berücksichtigen muss, sowohl die in einem förmlichen Prozess oder in einem summarischen Verfahren verhandelten und entschiedenen, als auch die erst eröffneten Verfahren, sind die einzelnen in der beigefügten Tabelle vorgelegten, sowie die hier folgenden Fragen soweit es die Sache verlangt, zu beantworten:

9. 1) Ob die Ernennung des Offizials, der Vizeoffiziale und der übrigen Richter, des Kirchenanwalts, Bandverteidigers und der Notare gemäß den rechtlichen Bestimmungen geschieht, und zwar sowohl bezüglich ihrer Eigenschaften, als auch im Bezug auf den Amtsinhaber, der sie ernennt.

2) Ob das eingehalten wird, was im Recht vorgeschrieben ist über die Auswahl und die Zulassung der Anwälte und Prozessstellvertreter, Zeugen und Sachverständigen, und ob diese ihr Amt treu ausüben.

3) Ob im Kollegialgericht auch kollegial verhandelt wird und ob die einzelnen Richter, wenn sie zur Urteilssitzung zusammenkommen, ihre Entscheidung hinsichtlich des Prozessgegenstandes geschrieben mitbringen unter Angabe der rechtlichen und sachlichen Gründe, auf Grund deren sie zu ihrer Entscheidung gekommen sind.

4) Ob die gerichtlichen und die vereinbarten Fristen eingehalten werden und die Verfahren in der ersten und der zweiten Instanz so schnell wie möglich abgeschlossen werden.

5) Ob ein Verzeichnis der Gerichtsgebühren nach den Vorschriften des Rechts erstellt wurde, in dem festgelegt ist, was die Parteien an Gerichtskosten zu zahlen haben und wie hoch die Vergütung ist, welche die Parteien für die geleistete Arbeit der Anwälte und Prozessstellvertreter zu entrichten haben.

6) Ob die erforderliche Aufsicht angewandt wurde, dass die Anwälte und Prozessstellvertreter keine übermäßigen Gebühren vertraglich vereinbaren; ob entsprechende Mittel gegen sie gebraucht wurden, falls sie es doch getan haben.

7) Ob das Urteil innerhalb eines Monats ausgefertigt und innerhalb von zwei Monaten seit dem Tag der Urteilssitzung verkündet wurde.

8) Auf welche Gründe sich die Nichtigkeitsbeschwerde stützt, die eventuell gegen ein Urteil eingelegt wurde.

9) Wenn in einem Jahr kein Urteil gefällt wurde, sind die Gründe für dieses Schweigen anzugeben.

10) Aus welchen Nichtigkeitsgründen die einzelnen Urteile ergingen.

11) Auf welchen Grund sich die Sonderverfahren beziehen, in denen der Ordinarius die Nichtigkeit erklärt hat, gemäß den cc. 1990-1992 CIC oder den can. 498-500 des Motu proprio Sollicitudinem Nostram<ref>AAS 42 (1950), p. 106. </ref>.

10. Die unter Nr. 9 und in der beigefügten Tabelle enthaltenen Fragen beeinträchtigen nicht die vom Apostolischen Stuhl gewährten Indulte und erlassenen teilkirchlichen Gesetze, welche noch in Kraft sind; ebenso bleibt das Recht der Orientalischen Kirchen in Kraft. Daher sollen die Berichte und Antworten darauf bedacht sein, Auskunft zu geben über die genaue Beachtung der entsprechenden prozessrechtlichen Vorschriften.

IV.

11. Vom Jahre 1972 an soll alle fünf Jahre, im Monat Januar zusammen mit dem Bericht über den Stand der Diözese, aber auf einem eigenen Bogen, ein Bericht über den Stand des Gerichtes eingesandt werden, in welchem angegeben werden muss:

1) Ob die Diözese ein ordentlich besetztes Gericht erster Instanz hat, oder ob sie sich, vor allem für Ehenichtigkeitssachen, eines überdiözesanen Gerichtes bedienen muss. Wenn ja, welches?

2) Ob in der Diözese Verfahren in zweiter Instanz durchgeführt werden können; wenn ja, welche Diözesangerichte es sind, gegen deren erstinstanzliche Urteile Berufung an das Gericht dieser Diözese eingelegt werden muss.

3) Die Namen des Offizials und der übrigen Richter, des Kirchenanwalts und des Bandverteidigers, mit den akademischen Graden, welche die einzelnen besitzen.

4) Ob wenigstens der Offizial - oder der Vorsitzende des Gerichts - und die Richter das Doktorat im kanonischen Recht besitzen. Ob sie und die anderen, in Nr. 3 genannten, frei sind von anderen Aufgaben.

5) Die Namen des Kanzlers des Gerichts und derer, die als Schriftführer fungieren und ihre akademischen Grade.

6) Die Namen und akademischen Grade der Anwälte, unter besonderer Erwähnung derer, die Priester sind. Hinsichtlich der Prozessstellvertreter und Anwälte soll angezeigt werden, ob die rechtlichen Vorschriften für Ehenichtigkeitsverfahren eingehalten worden sind.

7) Ein Verzeichnis der Gebühren, die wegen der Ausgaben des Gerichts zu zahlen sind; in welchem Maße die Kurie zu den Ausgaben des Diözesangerichts oder des überdiözesanen bzw. regionalen Gerichts (etwas) beiträgt; das Verfahren, nach dem die gerechte Besoldung der Richter und der Bediensteten des Gerichts geregelt wird; die Gebühren, welche den Anwälten und gegebenenfalls den Sachverständigen gezahlt werden müssen; ob diese Gebühren von den Parteien direkt oder über die Gerichtskanzlei gezahlt werden; auf welche Weise für eine unentgeltliche Verteidigung der Armen gesorgt ist und in welchem Verhältnis die beiden Weisen des Rechtsbeistandes statistisch zueinander stehen.

12. Es sind nicht mehr alle Urteile, sondern nur noch diejenigen, die ausdrücklich angefordert werden, an diesen Höchsten Gerichtshof zu senden, und zwar im allgemeinen ohne die Akten, wenn nicht auch die Akten selbst zuweilen erbeten werden.

13. Dieser Höchste Gerichtshof muss benachrichtigt werden, sowohl über die Ernennung der Vorsitzenden und der Richter aller Gerichte - auch der Regional- und Berufungsgerichte - unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufs, als auch über deren Entfernung aus dem Amt.

V.

14. Um für die Einhaltung der prozessrechtlichen Vorschriften, welche nur der Papst ändern kann<ref>Vgl. Motu proprio "De episcoporum muneribus" vom 15. 6.1966: AAS 58 (1966), 469 Nr. IV. </ref>, um so besser sorgen zu können, wird folgendes bestimmt:

1) Wenn es vorkommt, dass irgendwo einzelne prozessrechtliche Vorschriften übertreten werden und kein anderer Weg zu Gebote steht, die Beachtung dieser Gesetze zu gewährleisten, steht der Rekurs an diesen Höchsten Gerichtshof offen, welcher dann Vorkehrungen treffen wird gemäß Art. 93 der besonderen Normen der Apostolischen Signatur.

2) Der Bischofskonferenz wird das abgewogene Urteil über die Zweckmäßigkeit oder sogar die Notwendigkeit der Errichtung einer Kommission - in welcher ausgewählte Gerichtsvorsitzende nicht fehlen dürfen - überlassen, deren Aufgabe es sein soll, der Apostolischen Signatur schriftlich oder mündlich über die Tätigkeit der Gerichte der eigenen Region und die Beachtung der prozessrechtlichen Vorschriften zu berichten.

Sofern eine Sonderkommission nicht eingesetzt werden kann, soll wenigstens der Gerichtsvorsitzende berichten.

* * *

15. Schließlich ist es hilfreich, den hochwürdigsten Ortsordinarien und den Höheren Oberen der Ordensgenossenschaften folgendes zu empfehlen: vor allem, dass sie unter Berücksichtigung der Vorschriften des Apostolischen Stuhles<ref>Vgl. z. B. die Instruktion "Provida mater": … Es ist die Meinung des Heiligen Stuhls - und das mögen die hochwürdigsten Ortsoberhirten getreulich zur Kenntnis nehmen - dass ausgewählte junge Leute, die wenigstens das Doktorat im kanonischen Recht in der Heiligen Stadt erworben haben, besonders beim ,Studio' der S. R. Rota ausgebildet werden, Prozesse richtig zu führen und recht zu entscheiden gemäß Gerechtigkeit und Wahrheit." (Aus dem Einführungsdekret zur EPO: AAS 28 [1936], 314). </ref> und der kürzlichen Ansprache des Papstes an die S. R. Rota<ref>Papst Paul VI., Ansprache an die Richter, Beamten und Anwälte der S. R. Rota, zum Beginn des neuen Gerichtsjahres, vom 12. Februar 1968: AAS 60 (1968),206: "Aber diese ganze ungeheure Arbeit der Kodexreform bliebe zu einem großen Teil steril, wenn man nicht gleichzeitig dafür sorgen würde, auch das Studium dieses Rechtes zu erneuern und die Zahl derer zu vergrößern, die sich einem besonderen Studium der Rechte widmen und die dann zukünftig dazu beitragen können - auf unterschiedliche Weise und auf verschiedenen Ebenen - den erneuerten Gesetzen der Kirche Wirkung zu verschaffen ... Wir möchten wünschen, dass Ihr Kollegium auch dazu einen wirksamen Beitrag leistet ... indem Sie weiterhin ein gründliches kanonisches Ausbildungsprogramm abwickeln mittels Ihres ,Studio Rotale', welches zwar erst seit kurzem besteht, sich aber bereits unbestreitbare Verdienste gegenüber der Kirche und gegenüber der Wissenschaft erworben hat."</ref>, in welchen das Studium des kanonischen Rechts namentlich für die künftigen Richter urgiert wird, gewissenhaft für die Ausbildung ausgewählter junger Männer für das schwere Richteramt Sorge tragen unter Überwindung aller Schwierigkeiten.

Außerdem sollen sie Tagungen und Kurse im kanonischen Recht fördern, durch welche bald die Richter, bald die Bediensteten des Gerichts und die Anwälte ihr eigenes kanonistisches Wissen und die Kenntnis der Rechtswissenschaft mehren, vervollkommnen und den heutigen Notwendigkeiten anpassen. Endlich sollen sie das Richteramt hoch schätzen. Denn, wenn es auch vielleicht ein weniger angenehmes und anziehendes Wesen zur Schau trägt, weil es ohne Vergnügen und äußeres Gepräge gerade im Verborgenen ausgeübt wird, hat es doch eine spezifisch pastorale Note, weil es für die Bedürfnisse der Gläubigen Sorge trägt und dadurch dem Wohl der Kirche dient.

Das vorliegende Rundschreiben erlangt seine volle und uneingeschränkte Wirksamkeit am Fest Maria Verkündigung, das ist am 25. März 1971.

Gegeben zu Rom, am Amtssitz der Apostolischen Signatur, am 28. Dezember 1970.

DlNO KARD. STAFFA
Präfekt

JOHANNES M. PINNA

Sekretär

Anmerkungen

<references />