Kirchensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die rechtliche Grundlage für die Kirchensteuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes von 1949 in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung von 1919. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz von 9% der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuerschuld.
 
Die rechtliche Grundlage für die Kirchensteuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes von 1949 in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung von 1919. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz von 9% der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuerschuld.
  
Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in [[Österreich]] besteht ein ähnliches System unter dem Namen [[Kirchenbeitrag]]. In der [[Schweiz]] wird eine Steuer der [[Schweizer Staatskirchentum|staatskirchenrechtlichen Körperschaft]] abgegeben.
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In den meisten Bundesländern erfolgt die Einhebung direkt von den (weltlichen) Finanzämtern; in Bayern bestehen eigene Kirchensteuerämter.
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Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in [[Österreich]] besteht ein bedingt ähnliches System unter dem Namen [[Kirchenbeitrag]] (umgangssprachlich auch als Kirchensteuer bezeichnet), das aber nicht vom Staat, sondern der Kirche selbst festgesetzt und eingetrieben wird. In der [[Schweiz]] wird eine Steuer der [[Schweizer Staatskirchentum|staatskirchenrechtlichen Körperschaft]] abgegeben.
 
   
 
   
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Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht wurde die Kirchensteuer nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der [[Säkularisation]] von 1803/06 als Kompensation für die beschlagnahmten Kirchengüter eingeführt, sondern erst nach Abschaffung der kirchlichen Personenstandsbeurkundung (für staatliche Zwecke) nach 1871, wobei anfangs die meisten Religionsgemeinschaften von diesem Recht zur Steuererhebung nicht einmal Gebrauch machten.
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Die staatliche Einhebung in Form des Abzugs zusammen mit der Lohnsteuer wurde gar erst nach dem 2. Weltkrieg in der Bundesrepublik eingeführt.
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[[Kategorie:Deutschland]]
 
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Version vom 26. November 2007, 08:11 Uhr

Die Kirchensteuer ist eine besondere Form der Besteuerung in Deutschland, die im Auftrag der Kirche(n) vom Finanzamt (von den Mitgliedern der anerkannten kirchlichen und steuerberechtigten Gemeinschaften) als Zuschlag erhhoben wird und an die jeweiligen Kirchen weitergegeben wird.

Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer sind die Einkommenssteuer bzw. die Lohnsteuer.

Die rechtliche Grundlage für die Kirchensteuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes von 1949 in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung von 1919. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz von 9% der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuerschuld.

In den meisten Bundesländern erfolgt die Einhebung direkt von den (weltlichen) Finanzämtern; in Bayern bestehen eigene Kirchensteuerämter.

Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in Österreich besteht ein bedingt ähnliches System unter dem Namen Kirchenbeitrag (umgangssprachlich auch als Kirchensteuer bezeichnet), das aber nicht vom Staat, sondern der Kirche selbst festgesetzt und eingetrieben wird. In der Schweiz wird eine Steuer der staatskirchenrechtlichen Körperschaft abgegeben.

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht wurde die Kirchensteuer nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Säkularisation von 1803/06 als Kompensation für die beschlagnahmten Kirchengüter eingeführt, sondern erst nach Abschaffung der kirchlichen Personenstandsbeurkundung (für staatliche Zwecke) nach 1871, wobei anfangs die meisten Religionsgemeinschaften von diesem Recht zur Steuererhebung nicht einmal Gebrauch machten.

Die staatliche Einhebung in Form des Abzugs zusammen mit der Lohnsteuer wurde gar erst nach dem 2. Weltkrieg in der Bundesrepublik eingeführt.