Kirchensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Kirchensteuer ist eine besondere Form der Steuer in Deutschland, die vom Finanzamt von den Mitgliedern anerkannten kirchlichen und steuerberechtigten Gemeinschaften als Zuschlag eingehoben wird und den jeweiligen Kirchen zugute kommt. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer sind die Einkommenssteuer bzw. die Lohnsteuer.
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Die '''Kirchensteuer''' ist eine besondere Form der Steuer in [[Deutschland]], die vom Finanzamt von den Mitgliedern anerkannten kirchlichen und steuerberechtigten Gemeinschaften als Zuschlag eingehoben wird und den jeweiligen Kirchen zugute kommt. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer sind die Einkommenssteuer bzw. die Lohnsteuer.
  
 
Die rechtliche Grundlage für die Steuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer.
 
Die rechtliche Grundlage für die Steuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer.
  
Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in Österreich läuft ein ähnliches System unter dem Namen [[Kirchenbeitrag]].
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Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in [[Österreich]] läuft ein ähnliches System unter dem Namen [[Kirchenbeitrag]].
 
   
 
   
 
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Version vom 1. Juni 2006, 22:27 Uhr

Die Kirchensteuer ist eine besondere Form der Steuer in Deutschland, die vom Finanzamt von den Mitgliedern anerkannten kirchlichen und steuerberechtigten Gemeinschaften als Zuschlag eingehoben wird und den jeweiligen Kirchen zugute kommt. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer sind die Einkommenssteuer bzw. die Lohnsteuer.

Die rechtliche Grundlage für die Steuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer.

Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in Österreich läuft ein ähnliches System unter dem Namen Kirchenbeitrag.