Kirchensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Kirchensteuer''' ist eine besondere Form der Steuer in [[Deutschland]], die vom Finanzamt von den Mitgliedern anerkannten kirchlichen und steuerberechtigten Gemeinschaften als Zuschlag eingehoben wird und den jeweiligen Kirchen zugute kommt. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer sind die Einkommenssteuer bzw. die Lohnsteuer.
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Die '''Kirchensteuer''' ist eine besondere Form der Steuer in [[Deutschland]], die im Auftrag der Kirche(n) vom Finanzamt (von den Mitgliedern der anerkannten kirchlichen und steuerberechtigten Gemeinschaften) als Zuschlag erhhoben wird und an die jeweiligen Kirchen weitergegeben wird.  
  
Die rechtliche Grundlage für die Steuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer.
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Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer sind die Einkommenssteuer bzw. die Lohnsteuer.
  
Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in [[Österreich]] läuft ein ähnliches System unter dem Namen [[Kirchenbeitrag]].
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Die rechtliche Grundlage für die Kirchensteuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes von 1949 in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung von 1919. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz von 9% der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuerschuld.
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Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in [[Österreich]] besteht ein ähnliches System unter dem Namen [[Kirchenbeitrag]].
 
   
 
   
 
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Version vom 4. Juni 2007, 11:30 Uhr

Die Kirchensteuer ist eine besondere Form der Steuer in Deutschland, die im Auftrag der Kirche(n) vom Finanzamt (von den Mitgliedern der anerkannten kirchlichen und steuerberechtigten Gemeinschaften) als Zuschlag erhhoben wird und an die jeweiligen Kirchen weitergegeben wird.

Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer sind die Einkommenssteuer bzw. die Lohnsteuer.

Die rechtliche Grundlage für die Kirchensteuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes von 1949 in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung von 1919. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz von 9% der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuerschuld.

Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in Österreich besteht ein ähnliches System unter dem Namen Kirchenbeitrag.