Kirchensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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*Horst Herrmann, Die Kirchen und unser Geld, Rasch und Röhring Verlag, Hamburg 1990, ISBN 3-89136-301-X
 
*Horst Herrmann, Die Kirchen und unser Geld, Rasch und Röhring Verlag, Hamburg 1990, ISBN 3-89136-301-X
  
==Siehe auch==
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==Weblinks==
 
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Version vom 16. Juni 2015, 12:27 Uhr

Die Kirchensteuer ist eine besondere Form der Besteuerung in Deutschland, die im Auftrag der Kirche(n) vom Finanzamt (von den Mitgliedern der anerkannten kirchlichen und steuerberechtigten Gemeinschaften) als Zuschlag erhoben wird und an die jeweiligen Kirchen weitergegeben wird.

Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer sind die Einkommenssteuer bzw. die Lohnsteuer.

Die rechtliche Grundlage für die Kirchensteuer sind die Artikel 140 des Grundgesetzes von 1949 in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung von 1919. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den jeweiligen Kirchenverantwortlichen festgelegt. Das jeweilige Landesparlament muss aber die Zustimmung geben. Hier gibt es lokale Unterschiede. In der Regel sind dies aber ein Prozentsatz von 9% der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuerschuld.

In den meisten Bundesländern erfolgt die Einhebung direkt von den (weltlichen) Finanzämtern; in Bayern bestehen eigene Kirchensteuerämter. Die Kirchensteuer auf die Lohnsteuer wird jedoch auch in Bayern direkt von den staatlichen Finanzämtern kassiert.

Eine Kirchensteuer gibt es nur in wenigen Ländern, in Österreich besteht ein bedingt ähnliches System unter dem Namen Kirchenbeitrag (umgangssprachlich auch als Kirchensteuer bezeichnet), der aber nicht vom Staat, sondern der Kirche selbst eingetrieben wird. In der Schweiz wird eine Steuer der staatskirchenrechtlichen Körperschaft abgegeben.

Geschichte der Kirchensteuer

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht wurde die Kirchensteuer nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Säkularisation von 1803/06 als Kompensation für die beschlagnahmten Kirchengüter eingeführt, sondern erst nach Abschaffung der kirchlichen Personenstandsbeurkundung (für staatliche Zwecke) nach 1871, wobei anfangs die meisten Religionsgemeinschaften von diesem Recht zur Steuererhebung nicht einmal Gebrauch machten. Im Jahr 1897 bestand beispielsweise katholischerseits eine Kirchensteuer ausschließlich in Baden.

Die weltlichen Finanzämter stellten seit Beginn des Systems den kirchlichen Behörden die Einkommensdaten zur Verfügung; die staatliche Einhebung in Form des Abzugs zusammen mit der Lohnsteuer wurde allerdings erst nach dem 2. Weltkrieg in der Bundesrepublik eingeführt. Die Ausweitung des Systems auf das Beitrittsgebiet 1990 führte dort zu einer massiven Austrittswelle.

Der eigentliche Kirchensteuer wurde von Adolf Hitler eingeführt und befürwortet.

Bewertung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird auch im kirchlichen Bereich unterschiedlich bewertet. Auf der einen Seite wird darauf hingewiesen, dass kirchliche Institutionen auf die Gelder angewiesen, um ihren pastoralen und karitativen Verpflichtungen nachzukommen. Auf der anderen Seite wird die Kirchensteuer als zu enge Verquickung der Kirche mit dem Staat angesehen. Dadurch mache sich die Kirche vom Staat abhängig. Zudem begünstige die Kirchensteuer einige Institutionen, während andere - wie Klöster, geistliche Gemeinschaften - leer ausgingen.

Literatur

  • Horst Herrmann, Die Kirchen und unser Geld, Rasch und Röhring Verlag, Hamburg 1990, ISBN 3-89136-301-X

Siehe auch: Trennung von Kirche und Staat

Weblinks