Konziliarismus: Unterschied zwischen den Versionen

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Seit den beiden Vatikanischen Konzilien ist der Konziliarismus jedoch '''definitiv überwunden'''. Stattdessen gilt die Lehre vom [[Kollegium der Bischöfe]], dass ''mit und unter'' dem dem Papst (aber nie ohne oder gegen ihn) als Nachfolger Petri (stets) handelt. Der Papst muss ''per definitionem'' sein Amt immer und überall völlig frei ausüben können; die "immanenten Schranken" werden durch das Amt selbst gesetzt.  
 
Seit den beiden Vatikanischen Konzilien ist der Konziliarismus jedoch '''definitiv überwunden'''. Stattdessen gilt die Lehre vom [[Kollegium der Bischöfe]], dass ''mit und unter'' dem dem Papst (aber nie ohne oder gegen ihn) als Nachfolger Petri (stets) handelt. Der Papst muss ''per definitionem'' sein Amt immer und überall völlig frei ausüben können; die "immanenten Schranken" werden durch das Amt selbst gesetzt.  
  
Da der Papst aber nicht "Souverän" über die Kirche ist, sondern Diener der Diener Gottes, ''geistlich'' eingebunden in die [[Hierarchie]], der er dient, ist die denkbare Frage nach einem "häretischen Papst" eher abstrakt-spekulativer Natur. Einzelne Krisen in der [[Kirchengeschichte]] (relevante Fälle: [[Liberius]](gest. 366; teilw. Nachgiebigkeit ggü. den Arianern), [[Honorius I.]] (gest. 638; grobe Missverständnisse um den [[Monotheletismus]]), zuletzt (!) [[Johannes XXII.]](gest. 1334; Problematik der ''visio beatifica'')) sind gerade durch die Weiterentwicklung des Amtsbegriff rückblickend gelöst ([[Lumen gentium]], Kapitel III.) und für die Zukunft ausgeschlossen.  
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Da der Papst aber nicht "Souverän" über die Kirche ist, sondern Diener der Diener Gottes, ''geistlich'' eingebunden in die [[Hierarchie]], der er dient, ist die denkbare Frage nach einem "häretischen Papst" eher abstrakt-spekulativer Natur. Einzelne Krisen in der [[Kirchengeschichte]] (relevante Fälle: [[Liberius]] (gest. 366; teilw. Nachgiebigkeit ggü. den Arianern), [[Honorius I.]] (gest. 638; grobe Missverständnisse um den [[Monotheletismus]]), zuletzt (!) [[Johannes XXII.]](gest. 1334; Problematik der ''visio beatifica'')) sind gerade durch die Weiterentwicklung des Amtsbegriff rückblickend gelöst ([[Lumen gentium]], Kapitel III.) und für die Zukunft ausgeschlossen.  
  
 
'''Anmerkung:''' Bislang musste noch kein Papst jemals (außer Johannes XXII. selbst) eine ernstlich ''definitive'' Entscheidung (auch unterhalb des Rangs der [[ex cathedra]]-Entscheidung) eines Vorgängers widerrufen. Anpassungen und Korrekturen betreffen in aller Regel nur die ''Rechtsordnung der Kirche'', die ''Disziplin'' in der kohärenten Lehre und die Ordnung der ''[[Liturgie]]''.
 
'''Anmerkung:''' Bislang musste noch kein Papst jemals (außer Johannes XXII. selbst) eine ernstlich ''definitive'' Entscheidung (auch unterhalb des Rangs der [[ex cathedra]]-Entscheidung) eines Vorgängers widerrufen. Anpassungen und Korrekturen betreffen in aller Regel nur die ''Rechtsordnung der Kirche'', die ''Disziplin'' in der kohärenten Lehre und die Ordnung der ''[[Liturgie]]''.

Version vom 20. August 2008, 21:30 Uhr

Unter Konziliarismus versteht man in der Geschichte der Kirche den immer wieder aufgekommenen Gedanken, das Konzil stünde über dem Papst; ein Papst müsse sich notfalls vor dem Ökumenischen Konzil rechtfertigen. Die schwere Krise des Papsttums am Ausgang des Mittelalters begünstigte, besonders im Konzil von Konstanz, diese Idee. Faktisch begünstigt sie das Staatskirchentum und die Aufsplitterung der Kirche in nationale, regionale oder rituelle Bruchstücke. Denn praktizierbar ist der Konziliarismus real nicht.

Seit den beiden Vatikanischen Konzilien ist der Konziliarismus jedoch definitiv überwunden. Stattdessen gilt die Lehre vom Kollegium der Bischöfe, dass mit und unter dem dem Papst (aber nie ohne oder gegen ihn) als Nachfolger Petri (stets) handelt. Der Papst muss per definitionem sein Amt immer und überall völlig frei ausüben können; die "immanenten Schranken" werden durch das Amt selbst gesetzt.

Da der Papst aber nicht "Souverän" über die Kirche ist, sondern Diener der Diener Gottes, geistlich eingebunden in die Hierarchie, der er dient, ist die denkbare Frage nach einem "häretischen Papst" eher abstrakt-spekulativer Natur. Einzelne Krisen in der Kirchengeschichte (relevante Fälle: Liberius (gest. 366; teilw. Nachgiebigkeit ggü. den Arianern), Honorius I. (gest. 638; grobe Missverständnisse um den Monotheletismus), zuletzt (!) Johannes XXII.(gest. 1334; Problematik der visio beatifica)) sind gerade durch die Weiterentwicklung des Amtsbegriff rückblickend gelöst (Lumen gentium, Kapitel III.) und für die Zukunft ausgeschlossen.

Anmerkung: Bislang musste noch kein Papst jemals (außer Johannes XXII. selbst) eine ernstlich definitive Entscheidung (auch unterhalb des Rangs der ex cathedra-Entscheidung) eines Vorgängers widerrufen. Anpassungen und Korrekturen betreffen in aller Regel nur die Rechtsordnung der Kirche, die Disziplin in der kohärenten Lehre und die Ordnung der Liturgie.