Menschenrechte

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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, von den Vereinten Nationen (UNO) am 10. Dezember 1948 verkündet, hält gegen jeden Totalitarismus daran fest, dass jedem und allen Menschen schon deshalb Rechte zukommen, weil er Mensch ist.

Hauptaussagen

Die Deklaration führt in 30 Artikeln unterschiedliche Rechtsgüter an, die sie für jeden Menschen fordert.<ref>"Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte", 10. Dezember 1948 [1]</ref>

  • "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen." (Artikel 1)
  • "Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand." (Artikel 2)
  • "Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person." (Artikel 3)
  • Sklaverei, Sklavenhandel, Leibeigenschaft, Folter und erniedrigende Behandlung sind verboten. (Artikel 4 und 5)
  • "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz." (Artikel 6) Es besteht Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung sowie bei Anschuldigungen auf Rechtsbeistand, ein gerechtes und öffentliches Verfahren und die Unschuldsvermutung bis zu einer Verurteilung. (Artikel 6-11)
  • "Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden." (Artikel 12)
  • "Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen." (Artikel 18)

Rezeption durch das kirchliche Lehramt

Die Deklaration der Menschenrechte wurde von Papst Johannes XXIII. in der Enzyklika Pacem in terris positiv in das katholische Soziallehre aufgenommen und mit Gaudium et spes 1965 bestätigt. Allerdings hatte bereits Pius VI. seiner Kritik an der Abfassung der Menschenrechtsdeklaration zugleich angefügt, dass diese nicht besage, er trete für die Wiederherstellung des ancien régime ein.

Die Hinwendung der Kirche zu einem christlich fundierten Humanismus war bereits von Papst Pius XII., und auch, wegen seines Kampfes gegen die totalitären und autoritären Ansprüche der Politik in der Zeit nach dem 1. Weltkrieg, bereits durch Papst Pius XI. vorbereitet worden. Indem der Katholizismus die Rechtsidee, die bei der menschlichen Person anknüpft, seinerseits akzeptiert, antwortet er auf die vielleicht größte Krise der Menschheit, die, im 19. Jahrhundert vorbereitet, in den Katastrophen des 20. Jahrhunderts offenkundig wurde. Die Idee der Menschenrechte selbst hat, unter dem Eindruck dieser Krise, "da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen"<ref>"Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte", Präambel [2]</ref>, eine Fortentwicklung erlebt. Diese Idee will nicht mehr, wie zu Zeiten der französischen Revolution, selbst eine "Vernunftreligion" sein, die in Konkurrenz zu den Religionen tritt.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist also kein ihrerseits "missionarisches" Projekt: Ihre Forderungen richten sich an das Staatsleben, mithin an die zivile Rechtssphäre. In der UNO-Ansprache des Papstes 2008 machte Benedikt XVI. überdies darauf aufmerksam, dass gerade dieser Anspruch das Wesentliche an der "geläuterten" Idee der Menschenrechte ist: Sie stehen dem jeweiligen Gesetzgeber nicht nach dem Belieben zur tagespolitischen "Interpretation" zur Verfügung, sondern fordern Garantien, die jeder Gesetzgeber immer und überall zu respektieren habe. Diese Selbstbeschränkung des Staatsgesetzes ist älteste christliche Lehre, die, in anderer Ausprägung, bereits in der Zwei-Reiche-Lehre des Hl. Augustinus zu erkennen ist.

Zitat

Am 18. April 2008 sprach Papst Benedikt XVI. vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen in New York. Er führte unter anderem folgendes aus:

Der Bezug zur Würde des Menschen, die das Fundament und Ziel der Schutzverantwortung ist, führt uns hin zu dem spezifischen Thema dieses Jahres, das den 60. Jahrestag der »Allgemeinen Erklärung der Menschen- rechte« markiert.

Dieses Dokument war das Ergebnis einer Übereinstimmung verschiedener religiöser und kultureller Traditionen, die alle von demselben Wunsch erfüllt waren, die menschliche Person in den Mittelpunkt der Institutionen, der Gesetze und des Vorgehens der Gesellschaften zu stellen und sie als wesentlich für die Welt der Kultur, der Religion und der Wissenschaft anzusehen. Die Menschenrechte werden immer mehr als die gemeinsame Sprache und das ethische Substrat der internationalen Beziehungen dargestellt. Ebenso wie die Universalität, die Unteilbarkeit und die gegenseitige Abhängigkeit der Menschenrechte Garantien für die Wahrung der Menschenwürde sind.

Es ist aber offensichtlich, dass die in der »Erklärung« anerkannten und dargelegten Rechte auf jeden Menschen aufgrund des gemeinsamen Ursprungs der Menschen angewendet werden, der für die Welt und die Geschichte der zentrale Punkt des Schöpfungsplanes Gottes bleibt. Diese Rechte haben ihre Grundlage im Naturrecht, das in das Herz des Menschen eingeschrieben und in den verschiedenen Kulturen und Zivilisationen gegenwärtig ist. Die Menschenrechte aus diesem Kontext herauszulösen, würde bedeuten, ihre Reichweite zu begrenzen und einer relativistischen Auffassung nachzugeben, für welche die Bedeutung und Interpretation dieser Rechte variieren könnten und derzufolge ihre Universalität im Namen kultureller, politischer, sozialer und sogar religiöser Vorstellungen verneint werden könnte.

Die große Vielfalt der Sichtweisen kann kein Grund sein, um zu vergessen, dass nicht nur die Rechte universal sind, sondern auch die menschliche Person, die das Subjekt dieser Rechte ist.

Siehe auch

Anmerkungen

<references />