Ordo synodi episcoporum (1966)

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Schreiben
Ordo synodi episcoporum

Staatssekretariat
von Papst
Paul VI.
Bischofssynodeenordnung

8. Dezember 1966

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 12, lateinischer und deutscher Text, S. 18-49, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1968; Imprimatur No 16/68, Treveris die 26 m. Januarii, Vicarius Generalis d. m. Israel.).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


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ERSTER TEIL: DIE OBERSTE GEWALT DES PAPSTES UND DIE AN DER BISCHOFSSYNODE BETEILIGTEN PERSONEN

Kapitel Über den Papst

Art. 1 (Die Gewalt des Papstes)

Dem Papst allein steht zu:

1. Die Bischofssynode zu berufen, sooft es ihm angebracht scheint, und auch den Ort zu bezeichnen, wo die Zusammenkünfte stattfinden sollen;

2. die Auswahl der Mitglieder oder Sodalen zu genehmigen;

3. den Gegenstand der zu behandelnden Fragen zu bestimmen;

4. zu verfügen, dass die entsprechenden Unterlagen denen zugeschickt werden, die an der Bearbeitung der zu behandelnden Angelegenheiten teilnehmen sollen;

5. die Reihenfolge der zu behandelnden Gegenstände festzulegen;

6. die Synode persönlich oder durch andere zu leiten;

7. über die vorgebrachten Empfehlungen zu beschließen.

Kapitel Der stellvertretende Vorsitzende

Art. 2 (Die Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden)

§ 1. Der stellvertretende Vorsitzende leitet im Namen und in Ermächtigung des Papstes die Versammlung der Bischofssynode.

§ 2. Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Papst ernannt, sein Amt erlischt nach Abschluss der Versammlung, für die er ernannt worden ist.

§ 3. Wenn der Papst mehrere zum Vorsitz für die Versammlung beruft, walten diese des Amtes in der vom Papst selbst bestimmten Reihenfolge.

Art. 3 (Die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden)

Dem stellvertretenden Vorsitzenden liegt ob:

1. Die Arbeiten der Synode zu leiten, entsprechend den Befugnissen, die ihm in dem Berufungsschreiben zuerkannt wurden, gemäß der festgesetzten Reihenfolge der zu behandelnden Gegenstände sowie unter Einhaltung der in dieser Geschäftsordnung vorgeschriebenen Verfahrensregeln;

2. gewissen Teilnehmern, wenn es angebracht und ratsam ist, besondere Aufgaben zuzuweisen, damit die Versammlung in möglichst geeigneter Weise sich ihren Arbeiten widmen kann;

3. die Akten der Versammlung zu unterzeichnen. Falls mehrere stellvertretende Vorsitzende bestellt sind, sollen alle die Schlussakten unterschreiben.

Kapitel Die Sitzungen der Synode

Art. 4 (Die einzelnen Sitzungen der Synode)

Die Bischofssynode wird zusammengerufen:

1. Zu einer Generalversammlung, wenn es sich nach Natur und Bedeutung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes empfiehlt, Lehrmeinung, klugen Rat und Gutachten des Episkopates der ganzen katholischen Welt einzuholen;

2. zu einer außerordentlichen Versammlung, wenn Angelegenheiten, die das Wohl der Gesamtkirche betreffen, eine unverzügliche Entscheidung verlangen;

3. zu einer Sonderversammlung, wenn wichtige Aufgaben vorliegen, die das Wohl der Kirche in einem oder in mehreren Gebieten in besonderer Weise angehen.

Kapitel Die Mitglieder oder Sodalen

Art. 5 (Die Teilnehmer der Synode)

§ 1. An der Generalversammlung der Synode nehmen teil:

1. a) die Patriarchen, die Groß-Erzbischöfe und die Metropoliten außerhalb der Patriarchate der katholischen Kirchen des orientalischen Ritus;

b) die von den einzelnen nationalen Bischofskonferenzen gewählten Bischöfe, gemäß Art 6, § 1, 3;

c) Bischöfe, die von den Bischofskonferenzen für mehrere Nationen gewählt sind, von Konferenzen nämlich, die für solche Nationen, die keine eigene (nationale) Konferenz haben, gegründet sind, nach Bestimmung Art. 6, § 1, 4;

d) zehn Ordensmänner zur Vertretung der Kleriker-Ordensinstitute, die von der Römischen Vereinigung der Generalobern gewählt sind;

2. die an der Spitze der Römischen Kurialbehörden stehenden Kardinäle.

§ 2. An der außerordentlichen Versammlung nehmen teil:

1. a) die Patriarchen, die Groß-Erzbischöfe und die Metropoliten außerhalb der Patriarchate der katholischen Kirchen des orientalischen Ritus;

b) die Vorsitzenden der nationalen Bischofskonferenzen;

c) die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen mehrerer Nationen, der Konferenzen nämlich, die für solche Nationen gegründet sind, die keine eigene (nationale) Konferenz haben;

d) drei Ordensmänner zur Vertretung der Kleriker-Ordensinstitute, die von der Römischen Vereinigung der Generalobern gewählt sind.

2. Die an der Spitze der Römischen Kurialbehörden stehenden Kardinäle.

§ 3. 1. An der Sonderversammlung nehmen teil die Patriarchen, die Groß-Erzbischöfe, die Metropoliten außerhalb der Patriarchate der katholischen Kirchen des orientalischen Ritus, ebenso die Vertreter der Bischofskonferenzen einer oder mehrerer Nationen sowie der Ordensinstitute, wie in diesem Artikel § 1, im Art. 6, § 1, 4 und bezüglich der Ordensleute in Art. 6, § 2, 4 festgelegt ist; diese alle sollen jedoch den Gebieten angehören, für die die Bischofssynode einberufen ist.

2. An der Sonderversammlung nehmen auch die Kardinäle teil, die an der Spitze derjenigen Römischen Kurialbehörden stehen, die zu den zur Behandlung stehenden Gegenständen eine Beziehung haben.

§ 4. Den einzelnen Versammlungen wohnen auch die Mitglieder bei, die vom Papst nach der Bestimmung Nr. X des Apostolischen Schreibens Apostolica sollicitudo vom 15. September 1965 ausgewählt sind.

Art. 6 (Die Wahl der Mitglieder)

§ 1. 1. Als abgeordnete Vertreter der Bischofskonferenzen einer oder mehrerer Nationen gelten diejenigen Bischöfe, die in geheimer Abstimmung von ihrer Bischofskonferenz in der vereinigten Vollsitzung gewählt worden sind.

2. Die Wahlen gehen nach Norm des C.I.C. can. 101, § 1, 1. vor sich. Wenn mehrere Vertreter zu wählen sind, ist für jede einzelne Wahl eine eigene Abstimmung zu veranstalten, so dass der zweite nicht gewählt werden kann, bevor der erste gewählt worden ist.

3. Die Bischöfe, welche die einzelnen Bischofskonferenzen vertreten, werden in folgender Weise gewählt:

a) einer für eine jede nationale Bischofskonferenz, die bis zu 25 Mitglieder hat;

b) zwei für eine jede nationale Bischofskonferenz, die bis zu 50 Mitglieder hat;

c) drei für eine jede nationale Bischofskonferenz, die bis zu 100 Mitglieder hat;

d) vier für eine jede nationale Bischofskonferenz, die über 100 Mitglieder hat.

4. Die Bischofskonferenzen für mehrere Nationen wählen ihre Vertreter nach denselben Bestimmungen.

5. Bei der Wahl der Bischöfe sind nicht nur allgemeinhin deren Gelehrsamkeit und Klugheit zu berücksichtigen, sondern vor allem auch ihre theoretische und praktische Kenntnis in der der Synode zur Erörterung vorliegenden Angelegenheit.

6. Die Namen der Gewählten teilen die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen dem Generalsekretariat durch den Päpstlichen Legaten ihrer Nation mit, und zwar wenigstens zwei Monate vor Beginn der Versammlung.

§ 2. 1. Die Wahl der Ordensleute, von denen Art. 5 dieser Ordnung handelt, geschieht in entsprechender Anwendung nach Norm des § 1, 2 dieses Artikels.

2. Bei der Wahl der Ordensleute sind nicht nur allgemein deren Gelehrsamkeit und Klugheit zu berücksichtigen, sondern auch ihre theoretische und praktische Kenntnis in der der Synode zur Erörterung vorliegenden Angelegenheit.

3. Die Namen der Gewählten teilt der Vorsitzende der Römischen Vereinigung der Generalobern dem Generalsekretär mit, und zwar wenigstens zwei Monate vor Beginn der Versammlung.

4. Die zur Vertretung der Ordensinstitute in der Sonderversammlung der Synode bestimmten Ordensleute - und zwar nicht mehr als zwei - werden von der Römischen Vereinigung der Ordensobern gewählt; es sollen Persönlichkeiten sein, die sowohl in den zur Verhandlung stehenden Fragen erfahren sind als auch die betreffenden Gebiete, für die die Versammlung einberufen ist, kennen, auch wenn sie nicht von dort stammen.

§ 3. Die Namen der Bischöfe und Ordensleute, die gewählt werden, sollen nicht veröffentlicht werden, bevor der Papst ihre Wahl bestätigt hat.

Art. 7 (Das Vorweisen der Wahlurkunde)

Zu Beginn jeder Versammlung der Synode legen die gewählten Mitglieder dem Papst durch den Generalsekretär die amtliche Urkunde ihrer Wahl vor, die vom Vorsitzenden und vom Sekretär einer jeden Konferenz oder, wenn es sich um Ordensleute handelt, vom Vorsitzenden und Sekretär der Römischen Vereinigung der Generalobern unterzeichnet ist.

Kapitel Die Studienkommissionen

Art. 8 (Die Einrichtung 'Von Studienkommissionen)

Bedarf eine in der Synode behandelte Angelegenheit weiterer Klärung, ist es Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden, mit dem Einverständnis des Papstes aus den Mitgliedern besondere Studienkommissionen zu bilden.

Kapitel Die Beschwerdekommission

Art. 9 (Einrichtung und Aufgabe der Beschwerdekommission)

Zu Beginn einer jeden Versammlung wird vom Papst eine Kommission von drei Mitgliedern aufgestellt, deren Aufgabe es ist, eingereichte Beschwerden ordnungsgemäß zu prüfen und dem Papst vorzulegen.

Kapitel Der ständige Sekretär oder Generalsekretär

Art. 10 (Die Ernennung des Generalsekretärs)

Der ständige Sekretär oder Generalsekretär wird vom Papst ernannt, nach dessen Weisung er sein Amt ausübt.

Art. 11 (Die Aufgaben des Generalsekretärs)

§ 1. Der Generalsekretär hat die Aufgabe, Anordnungen und Aufträge des Papstes auszuführen und diesem alles mitzuteilen, was die Bischofssynode betrifft.

§ 2. Der Generalsekretär nimmt an den Versammlungen der Synode teil, er leitet das Generalsekretariat und unterzeichnet dessen Akten.

§ 3. Ferner obliegt dem Generalsekretär:

1. im Auftrag des Papstes die Einberufungsschreiben, die Reihenfolge der zu behandelnden Angelegenheiten einer jeden Versammlung der Bischofssynode, ebenso Urkunden, Anweisungen und Mitteilungen, die diese Versammlung betreffen, zu versenden;

2. allen, die es angeht, die Namen der Mitglieder oder Sodalen mitzuteilen, die vom Papst persönlich berufen wurden gemäß Bestimmung Nr. X des Apostolischen Schreibens Apostolica sollicitudo vom 15. September 1965; mitzuteilen auch die vom Papst vorgenommene Ernennung des Sondersekretärs einer jeden Versammlung;

3. die Tagesordnung einer jeden Versammlung vorzubereiten, wobei dem Papst die zu behandelnden Angelegenheiten und die Liste derjenigen Mitglieder zu unterbreiten ist, die noch der Genehmigung bedürfen;

4. das Protokoll einer jeden Versammlung zu übermitteln an die Kardinäle, die den Behörden der Römischen Kurie vorstehen, an die Patriarchen, Groß-Erzbischöfe und Metropoliten außerhalb der Patriarchate der Katholischen Kirchen des orientalischen Ritus, an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen wie auch an den Vorsitzenden der Römischen Vereinigung der Generalobern;

5. das auszuführen, was die Bischofssynode ihm aufträgt;

6. Akten und Urkunden zu sammeln, zu ordnen und sorgfältig aufzubewahren.

Art. 12 (Die Gehilfen des Generalsekretärs)

§ 1. Die Gehilfen des Generalsekretärs werden mit Zustimmung des Papstes vom Generalsekretär ernannt und sind von ihm abhängig.

§ 2. Als Gehilfen werden geeignete und befähigte Kirchenmänner ausgewählt, die sich durch Gelehrsamkeit und Klugheit auszeichnen.

§ 3. Wenn es der Gegenstand verlangt, können für technische Fragen mit Gutheißung des Papstes vom Generalsekretär erfahrene Fachleute ausgewählt werden.

Kapitel Der Sondersekretär

Art. 13 (Die Ernennung des Sondersekretärs)

§ 1. Der Sondersekretär wird vom Papst für jede Versammlung ernannt, in der eine Angelegenheit, in welcher er fachkundig ist, behandelt wird.

§ 2. Wenn die in der Versammlung zu behandelnden Gegenstände verschiedener Art sind, wird für jeden Gegenstand ein Sondersekretär ernannt.

§ 3. Nach Schluss der Versammlung erlischt das Amt des Sondersekretärs.

Art. 14 (Die Aufgaben des Sondersekretärs)

Der Sondersekretär steht dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Verfügung, der Versammlung selbst und dem Generalsekretär für die Bereithaltung von Urkunden und Berichten; für Erläuterungen und Mitteilungen, die jenen, die sie etwa erbitten, zu geben sind; schließlich für das Anlegen der Akten.

ZWEITER TEIL: ALLGEMEINE NORMEN

Kapitel Die Einberufung der Bischofssynode

Art. 15 (Art und Weise der Einberufung der Synode)

§ 1. Die Bischofssynode wird vom Papst zu gegebener Zeit und in geeigneter Form einberufen.

§ 2. Der Vorsitzende hat die Pflicht, Tag und Stunde der nächsten Zusammenkunft sowie den zur Behandlung stehenden Gegenstand nach der vorher festgesetzten Ordnung anzuzeigen.

§ 3. Eine Einladung der einzelnen Mitglieder findet nur dann statt, wenn der Vorsitzende es für nötig hält.

Kapitel Die Kleidung

Art. 16 (Die Kleidung in den Versammlungen)

In den Versammlungen tragen die Mitglieder, denen es zukommt, das pianische Gewand ohne Lacerna, die übrigen ihr allgemein übliches Gewand.

Kapitel Die Rangordnung

Art. 17 (Die Rangordnung)

§ 1. Bezüglich der Rangordnung ist die Vorschrift C.I.C. can. 106, 3. und C.I.O. de personis, can. 37, 3. einzuhalten.

§ 2. Wenn etwa ein Mitglied außerhalb der Rangordnung einen Platz einnimmt, seine Meinung kundgibt oder andere Handlungen unternimmt, erwirbt es damit keinerlei Recht und benachteiligt niemanden.

Kapitel Die Geheimhaltung

Art. 18 (Die Pflicht zur Geheimhaltung)

Alle, die an der Synode teilhaben, sind an die Geheimhaltung gebunden, und zwar was die vorbereitende Tätigkeit sowie die Arbeiten der Versammlung selbst betrifft, insbesondere bezüglich der Gutachten und der Abstimmungen der einzelnen Mitglieder sowie der Entscheidungen und Entschließungen der Versammlung.

Kapitel Die Sprache, der sich die Synode bedienen soll

Art. 19 (Die Sprache, die in Versammlungen und Akten zu verwenden ist)

In den Versammlungen der Synode und deren Akten ist die lateinische Sprache zu verwenden.

Kapitel Das Sammeln und Austeilen von Akten und Urkunden

Art. 20 (Das Verfahren beim Sammeln und Austeilen von Akten und Urkunden)

§ 1. Alle Akten und Urkunden werden durch den Generalsekretär gesammelt und ausgeteilt.

§ 2. Das Verzeichnis der Gegenstände, über die in der Versammlung der Synode verhandelt werden soll, wird nach Möglichkeit sechs Monate vor Beginn der Versammlung übermittelt, so dass Zeit gegeben ist, Bischofskonferenzen zur Meinungserforschung zusammenzurufen.

Kapitel Die Meinungserforschung durch die Bischofskonferenzen

Art. 21 (Das Verfahren bei der Meinungserforschung)

§ 1. Die Angelegenheiten, die der Papst bei der Berufung der Synode zur Verhandlung bestimmt hat, müssen von einer jeden Bischofskonferenz bzw. der Versammlung der Bischöfe des orientalischen Ritus gründlich durchgesehen und studiert werden.

§ 2. über die Entscheidung dieser Angelegenheiten gibt jeder Episkopat in einer ihm geeignet scheinenden Weise ein gemeinsames Gutachten heraus.

§ 3. Dieses Gutachten wird von den einzelnen zur Synode abgeordneten Mitgliedern in der Versammlung der Synode vorgetragen.

Kapitel Die Abstimmungen

Art. 22 (Die Stimmabgabe)

Nachdem die Mitglieder das Gutachten, von dem Art. 21, § 3 handelt, vorgetragen haben, schreitet man, wenn der Papst so bestimmt, zur Abstimmung.

Art. 23 (Form und Art der Abstimmungen)

§ 1. Die Stimmabgabe erfolgt durch die Formel: placet, non placet, placet iuxta modum (einverstanden, nicht einverstanden, bedingungsweise einverstanden), falls es sich um die Billigung eines Entwurfs handelt, sei es als ganzen oder eines seiner Teile; bei Verbesserungen oder zur Billigung von Änderungen und bei anderen Abstimmungen bedient man sich aber nur der Formel placet und non placet.

§ 2. Wer mit „placet iuxta modum" stimmt, ist verpflichtet, die zur Bedingung gemachte Abänderung klar und knapp schriftlich einzureichen.

§ 3. Die Stimmabgabe erfolgt auf geeigneten Stimmzetteln, wofern der Vorsitzende nicht ein anderes Verfahren vorschreibt, z. B. Aufstehen, Sitzen bleiben, oder wenigstens Erheben der Hand.

Art. 24 (Stimmenmehrheit)

§ 1. Zur Billigung einer Angelegenheit sind für die Erreichung der Stimmenmehrheit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Ablehnung aber deren absolute Mehrheit.

§ 2. Die Vorschrift in § 1 soll eingehalten werden, wenn es sich darum handelt, dem Papst einen Rat zu erteilen, und auch wenn mit Erlaubnis des Papstes eine Sache zu entscheiden ist.

§ 3. Fragen über die Verfahrensweise werden durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gelöst.

Kapitel Die Abwesenheit von Mitgliedern

Art. 25 (Die Pflicht, Fernbleiben anzuzeigen)

Wer einer Sitzung der Versammlung nicht beiwohnen kann, muss dem Vorsitzenden durch den Generalsekretär den Grund seines Fernbleibens anzeigen.

Kapitel Die Befreiung von der Residenzpflicht

Art. 26 (Bezug der Einkünfte aus Benefizien)

Alle, die verpflichtet sind, der Synode beizuwohnen, oder die aus irgendeinem Grund für sie arbeiten, werden für die Dauer der Versammlung und ihrer Teilnahme bzw. ihres Dienstes von der Residenzpflicht befreit und können jedwede Einkünfte aus ihren Benefizien und die Taggelder – außer solchen, die nur für wirkliche Anwesenheit auszugeben sind - in Empfang nehmen.

==DRITTER TEIL: DER ABLAUF DER SYNODE??

Kapitel Die Riten

Art. 27 (Eröffnung und Schluss der Versammlung)

§ 1. Die Versammlung der Synode wird mit der Feier des Eucharistischen Opfers und dem feierlichen Gesang des Veni Creator eröffnet.

§ 2. Desgleichen wird die Versammlung mit der Feier des Eucharistischen Opfers und dem feierlichen Gesang des Tedeum abgeschlossen.

Kapitel Die Abfassung des Berichtes

Art. 28 (Das Entwerfen des Berichtes)

§ 1. Der Bericht, durch den eine in der Synode zur Verhandlung stehende Frage dargelegt, beleuchtet und genau erklärt wird, wird von demjenigen Bischof entworfen, dem der Papst bei der Berufung einer jeden Versammlung dieses Amt überträgt.

§ 2. Dem Berichterstatter soll der Sondersekretär zur Seite stehen.

Art. 29 (Die Zusendung des Berichtes)

Der Text des Berichtes, der dann in der Synode verlesen werden soll, muss wenigstens dreißig Tage vor Beginn der Versammlung an den Generalsekretär gelangen, der Abschriften für die Mitglieder herstellen lässt.

Kapitel Amtsübernahme durch den stellvertretenden Vorsitzenden

Art. 30 (Die Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden)

Zu Beginn der Synode verliest der Generalsekretär gegebenenfalls vor den zur Sitzung Versammelten die Päpstliche Berufungsurkunde für den stellvertretenden Vorsitzenden; dieser übernimmt dann sofort sein Amt.

Kapitel Die Verfahrensweise in den Sitzungen der Synode

Art. 31 (Vorlage und Erklärung des Gegenstandes)

Der Vorsitzende kündigt den zur Debatte stehenden Gegenstand an und ruft den Berichterstatter auf, der den vorbereiteten Bericht verliest; der Berichterstatter bedient sich, wenn nötig, der Mithilfe des Sondersekretärs.

Art. 32 (Erörterung des Gegenstandes)

§ 1. Nach der vom Generalsekretär aufgestellten Liste ruft der Vorsitzende diejenigen Mitglieder der Reihe nach zum Sprechen auf, die sich am Vortage dazu angemeldet haben.

§ 2. Die Sprecher bringen ihre Bemerkungen vor, die sie dann dem Generalsekretär schriftlich übergeben.

Art. 33 (Erwiderungen)

§ 1. Wenn ein Mitglied nach Anhören der Bemerkungen der Redner etwas erwidern oder entgegenhalten will, kann er dazu Gelegenheit vom Vorsitzenden erbitten.

§ 2. Es ist Sache des Vorsitzenden, Gelegenheit zur Erwiderung einzuräumen und den Termin der Erwiderung festzusetzen.

§ 3. Am festgesetzten Termin ruft der Vorsitzende nach der vom Generalsekretär aufgestellten Liste die Väter auf, die um Gelegenheit zur Erwiderung gebeten haben.

§ 4. Die Sprecher sollen, wenn der Vorsitzende die Zeit zur Erwiderung nicht begrenzt hat, ihre Erwiderungen in ganz kurzer Rede zusammenfassen.

§ 5. Die Sprecher können im Namen mehrerer Mitglieder die Erwiderung vorbringen; in diesem Fall sollen sie diejenigen, in deren Namen sie sprechen, angeben.

§ 6. Die Erwiderungen sind darauf schriftlich dem Generalsekretär zu übergeben.

Art. 34 (Die Studienkommissionen)

§ 1. Ergibt es sich, dass nach stattgehabter Debatte der Gegenstand einer weiteren Klärung bedarf, kann der stellvertretende Vorsitzende mit dem Einverständnis des Papstes und nach den vom Papst erlassenen Vorschriften (s. Art. 8) eine besondere Kommission bilden, die sich dieser Arbeit unterzieht.

§ 2. Inzwischen schreitet man zur Behandlung des folgenden Gegenstandes.

§ 3. 1. Wenn die Studienkommission ihre Ergebnisse dargelegt hat, werden diese von einem durch die Kommission bezeichneten Berichterstatter den Mitgliedern erläutert.

2. Wenn die Mitglieder es beantragen, kann der Vorsitzende eine kurze Debatte über diese Schlussfolgerungen gewähren; diese Debatte geschieht gemäß Art. 32.

Art. 35 (Das Vorbringen des Votums)

§ 1. Nach Beendigung der Debatte legen die einzelnen Mitglieder ihre Auffassung entsprechend dem Gutachten, von dem Art. 21, § 2 handelt, dar; das Votum ist sodann schriftlich dem Generalsekretär zu übergeben.

§ 2. Wenn auf Wunsch des Papstes eine Abstimmung stattfindet, wird diese nach den Bestimmungen der Artikel 22-24 durchgeführt.

Kapitel Der Bericht über die geleisteten Arbeiten

Art. 36 (Die Erstellung des Berichtes)

Wenn alles abgeschlossen ist, erstattet der Generalsekretär mit Hilfe des Sondersekretärs einen Bericht, in dem die Arbeiten beschrieben werden, die zur Prüfung des Gegenstandes oder der Gegenstände geleistet wurden, sowie die von den Mitgliedern daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

Art. 37 (Der Bericht an den Papst)

Den Bericht, von dem Art. 36 handelt, erstatten dem Papst der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär.


Die vorstehende Ordnung der Bischofssynode wurde bekannt gegeben durch folgendes Schreiben des Kardinal-Staatssekretärs:

Durch das Motu proprio vom 15. September 1965 hat Papst Paul VI. die Bischofssynode für die gesamte Kirche eingerichtet. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der darin aufgestellten Normen hat der Heilige Vater die vorliegende Ordnung der Bischofssynode approbiert, die alles regelt, was in dem Apostolischen Schreiben enthalten ist. Gleichzeitig hat er verfügt, dass diese Ordnung gewissenhaft zu beobachten ist.

Gegeben zu Rom,
am Feste der Unbefleckten Empfängnis Mariens, 8. Dezember 1966.
H. J. KARD. CICOGNANI
Staatssekretär

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