Pflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Pflichten eines Bürgers==
 
==Pflichten eines Bürgers==
 
Verschiedene Pflichten kennt auch der [[Staat]]. So gibt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Formel "[[Eigentum]] verpflichtet".
 
Verschiedene Pflichten kennt auch der [[Staat]]. So gibt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Formel "[[Eigentum]] verpflichtet".
 
==Päpstliche Zitate==
 
*''Diejenigen also, die zwar ihre Rechte in Anspruch nehmen, aber ihre Pflichten ganz vergessen oder nicht entsprechend erfüllen, sind denen zu vergleichen, die ein Gebäude mit einer Hand aufbauen und es mit der anderen wieder zerstören'' ([[Johannes XXIII.]], [[1963]])
 
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==

Version vom 27. Juli 2009, 01:37 Uhr

Pflicht ist ein Begriff in der philosophischen Ethik und der Moraltheologie. Auch im Kirchenrecht wird von Pflichten gesprochen. So gibt es z.B. die Pflicht zur brüderlichen Zurechtweisung und die Pflicht zum Stundengebet (für Ordensleute und Priester).

Im besonderen wird von ehelichen Pflichten gesprochen: Veranwortungsbewusste Elternschaft und die Weitergabe des menschlichen Lebens.

Pflichten eines Bürgers

Verschiedene Pflichten kennt auch der Staat. So gibt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Formel "Eigentum verpflichtet".

Literatur

  • Bueb, Bernhard, Von der Pflicht zu führen
  • G. Ermecke, Art. Pflicht, in: LThK, 2. Auflage, Bd. 8, Sp. 426-428.


Siehe auch: Gebot