Pontificalis domus (Wortlaut)

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Motu proprio
Pontificalis domus

von Papst
Paul VI.
über die Neuordnung des Päpstlichen Hauses
28. März 1967

(Offizieller lateinischer Text AAS 69 [1968] 305-315)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 10, Kurienreform I (1967), lateinischer und deutscher Text, S. 254-273, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1968; Imprimatur N. 92 / 67, Treveris die 18 m. Iunii1968 Vicarius Generalis d. m. Israel. Die Nummerierung folgt der lateinischen Fassung. Die Abschnittsüberschriften in eckigen Klammern wurden hier hinzugefügt um den Text für die Kathpedia zu gliedern)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


[Einleitung]

Das Päpstliche Haus hat sich im Lauf der Jahrhunderte infolge der langen, wechselvollen und vielfältigen Entwicklung der Dinge und Gebräuche, die den Papst selbst und sein Amt angehen, gebildet und besteht seit jeher als eine hervorragende Körperschaft von einzigartiger Würde und Nutzen im Dienst des Stuhles Petri, der zugleich geistlicher Mittelpunkt der Katholischen Kirche und Amtssitz des Stellvertreters Christi auf Erden ist. Nun hat aber der Papst als sichtbares Haupt der Katholischen Kirche und zugleich als weltliches Oberhaupt eines von den anderen Staaten anerkannten Staatswesens jederzeit verlässliche, geeignete und sachverständige Personen aus dem geistlichen wie aus dem Laienstand zu seinen Diensten herangezogen. Sie sollten sich nicht nur um den würdigen Vollzug der heiligen Riten kümmern - deren Höhepunkt die hochfestlichen Zeremonien bei bestimmten kirchlichen Anlässen bilden -, sie sollten auch die vielfachen Aufgaben, welche die Verwaltung eines weltlichen Staates fordert, erfüllen.

Infolge der offensichtlich veränderten Verhältnisse der jüngsten Zeit jedoch haben manche, dem Päpstlichen Haus geleisteten Dienste ihre ursprüngliche Funktion verloren. Sie sind gleichsam nur noch Ehrendienste geblieben, die in Wirklichkeit nicht mehr unserem Leben entsprechen. Da der geistliche Dienst des Papstamtes sich von Tag zu Tag auf neue Verhältnisse und Methoden einstellen muss, ergibt sich - wie Wir bereits betont haben, als Wir die Stände der Adeligen und Patrizier in Audienz empfingen -, dass der Apostolische Stuhl in wirklichkeitsnaher Sicht der Verhältnisse, wenn auch da und dort ungern, unter den ihm überkommenen Einrichtungen und Gewohnheiten jene aussondern und auswählen muss, die ihm von besonders hoher Bedeutung zu sein scheinen. Zudem hat sich heute, nicht nur in der ganzen Kirche, besonders seit dem Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzil, sondern überall in der Welt in zunehmendem Maße ein sehr ausgeprägtes Empfinden gebildet für den Vorrang der geistlichen Anliegen, für das Recht der Wahrheit, für den Wert der öffentlichen Ordnung und das Bemühen um Brauchbares, für die Beachtung des Praktischen, Funktionsgemäßen und Sinnentsprechenden, wobei man all das hintansetzt, was nur Titel, äußere Aufmachung und Prunk ist.

So scheint es Uns jetzt angebracht, die Zusammensetzung Unseres Päpstlichen Hauses den Gegebenheiten unserer Zeit anzupassen und auf die wirklichen Verhältnisse abzustimmen. Dadurch soll unterstrichen werden, dass das Amt des Stellvertreters Christi auf Erden in erster Linie dem Heil der Seelen dient; es soll aber auch dargetan werden, dass dem Papst im Zusammenleben der Völker und auch in ihren notvollen Anliegen eine besondere Aufgabe zukommt.

Wir wünschen deshalb sehr: die Mitglieder des Päpstlichen Hauses - sowohl die „Kapelle", das ist der Kreis von Würdenträgern, die dem feierlichen päpstlichen Gottesdienst beiwohnen und dem Papst als dem Haupt der Katholischen Religion dienen, als auch die „Familie", welche dem Papst als Haupt einer mit der Eigenschaft einer juristischen Person ausgestatteten Gemeinschaft zu Diensten steht, die von den Nationen wie auch den internationalen Vereinigungen anerkannt wird und das aktive wie passive diplomatische Vertretungsrecht besitzt - sollen auf geistlichem Gebiet wie auch im zeitlichen Bereich ihre Ämter und Berufe wirklich ausüben. So sollen also die alten, echten Einrichtungen, aus denen die verschiedenen Ämter des Päpstlichen Hofes entstanden sind, jenes äußere Bild bieten, das der Notwendigkeit unserer Tage entspricht und von ihr verlangt wird.

So wird nun wirklich Unser alter wohlverdienter Hof - welcher von jetzt ab nur noch den ursprünglichen und angesehenen Namen „Päpstliches Haus" tragen soll - weiter in ehrenvollem Glanz stehen. Er besteht ja aus Geistlichen und Laien von besonderer Erfahrung und hohem Ansehen, die sich auch durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet katholischen Apostolats oder in Literatur und Wissenschaft oder in verschiedenen Berufen, die sie zum Nutzen der Seelen und zur Ehre Gottes ausgeübt haben, besonders auszeichnen.

Aus diesen Gründen beschließen und bestimmen Wir nach Anhören Unserer Ratgeber über das Päpstliche Haus folgendes:

I. [Das Päpstliche Haus]

1 [Zusammensetzung]

§ 1. Das Päpstliche Haus setzt sich zusammen aus Personen aus dem geistlichen und dem Laienstand, welche einerseits die obengenannte „Kapelle", andererseits die „Päpstliche Familie", und zwar die geistliche und die Laienfamilie, bilden.

§ 2. Zur „Kapelle" gehören zunächst Persönlichkeiten, die den verschiedenen Stufen der heiligen Kirche, nämlich des Gottesvolkes, angehören - Bischöfe, Priester und Laien -, ferner einige Männer, die aus jenen ausgewählt sind, die der Papst zur Erledigung seiner umfangreichen Aufgaben sich als Helfer beigezogen hat; schließlich die Hausgenossen des Papstes.

§ 3. Zur „Päpstlichen Familie" zählen bestimmte Laien, die besonders verantwortungsvolle und repräsentative Stellen einnehmen und so den Papst als Haupt des Apostolischen Stuhles oder als Souverän der Vatikanstadt unterstützen. Zur „Familie" zählen ferner Geistliche, die in der Ausübung eines solchen Amtes dem Papst unmittelbarer zur Seite stehen. Schließlich gehören zu ihr die Hausgenossen des Papstes.

2 [Leiter]

Leiter des Päpstlichen Hauses ist der Präfekt des Apostolischen Palastes. Ihm obliegt, dessen Mitglieder zu religiösen oder anderen allgemeinen feierlichen Anlässen, die in Nr. 4 besprochen sind, zusammenzurufen, die Dienste der Mitglieder festzulegen, über die Ordnung der genannten Feierlichkeiten und deren rechten Verlauf zu wachen : - nach den besonderen in Nr. 5 gegebenen Anweisungen und den Erfordernissen der verschiedenen Zeremonien, in Absprache mit dem Staatssekretariat.

3 [Ernennung]

§ 1. Alle Mitglieder des Päpstlichen Hauses, ob aus dem geistlichen oder dem Laienstand, werden vom Papst ernannt.

§ 2. Die Dauer der Zugehörigkeit der Geistlichen zur „Päpstlichen Kapelle" oder „Päpstlichen Familie" richtet sich nach den Vorschriften der Apostolischen Konstitution "Regimini Ecclesiae Universae" (Nr. 2, § 5 - vgl. A.A.S. 59, 1967, p. 891) und anderen schon erlassenen oder noch zu erlassenden Sondervorschriften. Die Laien bleiben fünf Jahre im Amt.

Die Amtszeit des einzelnen kann der Papst verlängern.

§ 3. Bei Sedisvakanz enden alle Dienste im Päpstlichen Haus. Doch führen die betreffenden Personen ihre Dienstobliegenheiten weiter, so dass die gewohnten Geschäfte des Hauses und die verschiedenen mit der Sedisvakanz verbundenen Zeremonien richtig und ordnungsgemäß ausgeführt werden nach Maßgabe der vom Kardinalskollegium erlassenen Vorschriften.

§ 4. Im Päpstlichen Haus gilt kein einziges Amt als erblich.

4 [Aufgaben]

§ 1. Die Zeremonien, denen die zum Päpstlichen Haus gehörenden Personen beiwohnen, sind religiöser oder nichtreligiöser Art.

§ 2. Von den religiösen Zeremonien gelten einige als feierlich (z. B. wenn der Papst die Insignien seines Amtes übernimmt, wenn öffentliche Konsistorien, die Eucharistiefeier in Gegenwart des Papstes oder Heiligsprechungen stattfinden). Andere Zeremonien gelten als einfache.

§ 3. Die nichtreligiösen Zeremonien werden eingeteilt in offizielle Audienzen (z. B. wenn der Papst Könige, Staatsoberhäupter, Ministerpräsidenten oder Außenminister empfängt oder wenn er die diplomatischen Vertreter zur Überreichung ihrer Beglaubigungsschreiben beim Apostolischen Stuhl empfängt), und in Audienzen ohne offiziellen Charakter.

5 [Weitere Regelungen]

Der Präfekt des Apostolischen Palastes sorgt für geeignete, vom Papst gutzuheißende Gesetze, welche die Art und Weise der religiösen und nichtreligiösen Pontifikalzeremonien bestimmen. Ebenso wird die Kleidung bestimmt, die Geistliche und Laien, die der „Kapelle" oder der „Familie" des Päpstlichen Hauses angehören, bei diesen Zeremonien anzulegen haben.

II. [Die Päpstliche Kapelle]

6 [Zusammensetzung und Funktion]

§ 1. Die „Päpstliche Kapelle" umfasst außer den zur „Päpstlichen Familie" gehörenden Geistlichen, die in Nr. 7 § 1 genannt sind, folgende Personen:

  • die Kardinäle aus den Rangklassen des Kardinalskollegiums
  • die Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe oder Eparchen, die Thronassistenten des Päpstlichen Stuhles sind, und zwar des lateinischen oder orientalischen Ritus
  • den Proquästor der Kasse des Apostolischen Stuhles für die Zeit der Sedisvakanz (Vizekämmerer der Römischen Kirche)
  • die leitenden Prälaten der einzelnen Kongregationen, den Sekretär des Obersten Gerichtshofes der Apostolischen Signatur, den Dekan der Römischen Rota
  • den Regens der Apostolischen Pönitentiarie
  • den Regens der Apostolischen Kanzlei
  • die leitenden Prälaten der drei ständigen Sekretariate
  • den leitenden Prälaten des Päpstlichen Rates für die sozialen Kommunikationsmittel
  • den Abt der Erzabtei Montecassino, die Generaläbte der Regulierten Kanoniker und der Mönchsorden
  • den obersten Moderator oder in seiner Abwesenheit den Generalprokurator der Bettelorden
  • die Auditoren der Römischen Rota
  • die Richter (Votanten) des Obersten Gerichtshofes der Apostolischen Signatur
  • Mitglieder der Kanonikerkollegien der drei Patriarchalbasiliken der Stadt Rom
  • die Konsistorialadvokaten
  • die Pfarrer der Stadt Rom
  • die Geistlichen, die dem Papst beim Gottesdienst ministrieren (vgl. Nr. 6 § 5)
  • Mitglieder des Laienrates und der Päpstlichen Kommission "Justitia et Pax"
  • die Hausgenossen des Papstes.

§ 2. Die genannten Würdenträger wohnen den feierlichen religiösen Handlungen bei, die vom Papst selbst oder in seinem Beisein vollzogen werden (vgl. Nr. 4 § 2); dabei nehmen die einzelnen den Platz ein, der ihnen nach der Rangordnung zukommt, die durch besondere Normen festgelegt wird.

§ 3. Wenn der Papst feierlich einzieht, von den Würdenträgern nach der in § 2 festgelegten Rangordnung geleitet, dann entsenden die oben im Plural bezeichneten Kollegien in das Gefolge nur je zwei Vertreter, außer den Pfarrern der Stadt Rom, die am Papstzug in größerer Zahl teilnehmen können.

§ 4. In der „Päpstlichen Kapelle" werden von nun an folgende Ehrenämter und -titel aufgehoben: die Kardinäle des Apostolischen Palastes; die mit dem Lemniscus ausgezeichneten Prälaten (Quastenprälaten, Prelati di Fiocchetto); die fürstlichen Thronassistenten; der Diaetarch Seiner Heiligkeit (gewöhnlich Majordomus genannt); der Administer für innere Angelegenheiten; der Komtur vom Heiligen Geist; der Römische Magistrat; der Magister des Heiligen Hospizes; die Ehrenkammerherren, die Geheimkapläne und die Ehrengeheimkapläne; die Geheimkleriker; der Beichtvater der „Päpstlichen Familie"; die Leuchterakolythen; die gewöhnlichen Kapläne; die Türhüter mit der roten Rute; der Bewahrer der Päpstlichen Tiara; die Päpstlichen Herolde (Mazzieri); die Apostolischen Boten.

§ 5. Die Kleriker, welche dem Papst beim Gottesdienst ministrieren, haben ihm unter der Leitung der Päpstlichen Zeremonienmeister zu assistieren. Zu dieser Gruppe können außer den jetzt der „Päpstlichen Kapelle" angehörenden Klerikern auch Personen hinzugezogen werden, die in den eben aufgehobenen Gruppen Dienst taten: nämlich Geheimkapläne, Ehrengeheimkapläne, Geheimkleriker, Leuchterakolythen, gewöhnliche Kapläne und die Türhüter mit der roten Rute.

III. [Die Päpstliche Familie]

7 [Zusammensetzung]

Die „Päpstliche Familie" bilden Personen, die aus dem geistlichen oder Laienstand ausgewählt sind.

§ 1. Zur geistlichen „Päpstlichen Familie" zählen folgende Personen:

  • der Substitut des Staatssekretariats und der Sekretär für die Geheimschreiben des Papstes
  • der Sekretär des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche
  • der Almosenmeister Seiner Heiligkeit
  • der Generalvikar Seiner Heiligkeit für die Vatikanstadt (vgl. Nr. 7 § 5)
  • der Präsident der Päpstlichen Kirchlichen Akademie
  • der Theologe des Päpstlichen Hauses (vgl. Nr. 7 § 4)
  • der Sekretär für die päpstlichen Breven an die Fürsten
  • der Sekretär für die lateinischen Schreiben des Papstes
  • die Apostolischen Protonotare
  • die Prälaten der päpstlichen Anticamera (vgl. Nr. 7 § 11)
  • die Päpstlichen Zeremonienmeister
  • die Ehrenprälaten Seiner Heiligkeit (vgl. Nr. 7 § 6)
  • die Kapläne Seiner Heiligkeit (vgl. Nr. 7 § 6)
  • der Prediger des Päpstlichen Hauses

§ 2. Die aus Laien bestehende „Päpstliche Familie" umfasst:

  • die Thronassistenten
  • den Delegaten der Vatikanstadt
  • den Generalrat der Vatikanstadt
  • den Präfekten der Ehrengarde des Papstes (vgl. Nr. 9)
  • den Präfekten der Päpstlichen Schweizergarde
  • den Präfekten der Palatinehrengarde
  • den Präfekten der Päpstlichen Polizei
  • die Konsultoren der Vatikanstadt
  • den Präsidenten der Päpstlichen Akademie der Wissenschaften
  • die Ehrenassistenten des Papstes (gewöhnlich „Edelleute Seiner Heiligkeit" genannt; vgl. Nr. 7 § 7)
  • die Kuratoren des Apostolischen Palastes
  • die Angestellten der päpstlichen Anticamera (vgl. Nr. 7 § 7)
  • die Hausgenossen des Papstes.

§ 3. In der „Päpstlichen Familie" werden folgende Ämter und Titel aufgehoben: die Kardinäle und Prälaten des Päpstlichen Palastes (der Hofmeister - Maggiordomo - Seiner Heiligkeit, der Päpstliche Oberkämmerer - Maestro di Camera -, der Auditor Seiner Heiligkeit), der Magister des Heiligen Hospizes, der Großfurier des Päpstlichen Hauses, der Oberstallmeister, der Generalpostmeister, die Träger der Goldenen Rose, der Legationssekretär, der Exemte Tribun der Päpstlichen Nobelgarde, die Ehrenkammerherren, die Ehrenkammerherren „extra Urbem" (außerhalb Roms), die Geheimkapläne, die Geheimen Ehrenkapläne, die Geheimen Ehrenkapläne „extra Urbem", die Geheimkleriker, die gewöhnlichen Kapläne, der Beichtvater der Päpstlichen „Familie", der Geheime Speisenvorkoster.

§ 4. Der Magister des Apostolischen Palastes behält seine Aufgaben, heißt aber von nun an Theologe des Päpstlichen Hauses.

§ 5. Die Bezeichnung der Geheimen Wirklichen Kammerherren wird beseitigt. Bezüglich der bisherigen Träger dieses Titels wird festgelegt: Der Geheime Almosenmeister und der Präfekt der Apostolischen Sakristei verbleiben in ihrem Amt, doch wird der erstere Almosenmeister Seiner Heiligkeit, der andere aber Generalvikar Seiner Heiligkeit für die Vatikanstadt heißen; der Sekretär für die Breven an die Fürsten und der Sekretär für die lateinischen Schreiben, von denen in Nr. 134 der Apostolischen Konstitution "Regimini Ecclesiae Universae" die Rede ist, behalten Amt und Titel. Ferner werden beseitigt Amt und Titel des Mundschenks, Nuntius (Botschafts-Sekretär) und Vestiarius (Garderobenmeister); das Amt, das von diesen bisher ausgeübt wurde, wird von den beiden Prälaten der päpstlichen Anticamera versehen, von denen in Nr. 7 § 11 die Rede ist. Ebenso wird Titel und Amt des Subdatars aufgehoben.

§ 6. Die Hausprälaten und die überzähligen Geheimen Kammerherren gehören weiterhin zur „Päpstlichen Familie" wie auch zur „Päpstlichen Kapelle"; doch heißen die einen Ehrenprälaten Seiner Heiligkeit, die anderen Kapläne Seiner Heiligkeit gemäß der Vorschrift von Nr. 8.

§ 7. Ebenso verbleiben in ihrem Amt, doch mit verändertem Namen, die Geheimen und die Ehrenkammerherren mit Degen und Mantel; sie heißen nun Edelleute Seiner Heiligkeit. Die Türhüter heißen Angestellte der päpstlichen Anticamera.

§ 8. Die Laienmitglieder der „Päpstlichen Familie" nehmen am feierlichen Einzug des Papstes und an den religiösen Zeremonien der „Kapelle" nicht teil; gleichwohl wird ihnen bei vom Papst gehaltenen Feiern ein eigener Platz zugewiesen.

§ 9. Die Thronassistenten stehen dem Präfekten des Apostolischen Palastes zu Diensten. Sie haben bei feierlichen nichtreligiösen Zeremonien, von denen Nr. 4 § 3 handelt, den Gästen des Papstes die Ehrendienste zu erweisen: sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Dienste, die den Laienmitgliedern der „Päpstlichen Familie" zugewiesen sind, in der rechten Ordnung ausgeführt werden.

§ 10. Der Präfekt des Apostolischen Palastes kann bei feierlicheren nichtreligiösen Zeremonien die Konsultoren der Vatikanstadt mit besonderen Diensten betrauen.

§ 11. Die beiden Prälaten der päpstlichen Anticamera, die dort täglich Dienst tun, werden vom Papst ernannt; ihr Amt endet bei Sedisvakanz.

8 [Ehrentitel]

Als kirchliche Ehrentitel gibt es von nun ab nur noch die drei Stufen: die Apostolischen Protonotare (die wirklichen und die überzähligen), die Ehrenprälaten Seiner Heiligkeit und die Kapläne Seiner Heiligkeit. Die übrigen Grade entfallen.

9 [Ehrengarde]

Die Päpstliche Nobelgarde heißt künftig Ehrengarde des Papstes. Sie soll von nun ab ihre Ehrendienste bei öffentlichen nichtreligiösen feierlichen Zeremonien leisten, von denen Nr. 4 § 3 handelt, nach besonderen Weisungen, die der Präfekt des Apostolischen Palastes zu geben hat. Alles, was die Zahl der Gardisten, ihre Ernennung und die Art und Weise ihrer Dienste anbelangt, wird durch die besonderen Bestimmungen für diese Garde geregelt, die in geeigneter Weise an die neuen Gegebenheiten anzupassen sind.

10 [Päpstliche Garden]

Ehrendienste und Dienste zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind folgenden Päpstlichen Garden übertragen:

der Schweizergarde
der Palatinehrengarde
der Päpstlichen Polizei.
Sie befolgen ihre eigenen, entsprechend zu überarbeitenden Normen.

11 [Angestellte]

Je nach Notwendigkeit leistet bei den verschiedenen religiösen und nichtreligiösen feierlichen Zeremonien eine Gruppe von Angestellten Dienst. Diese werden vom Präfekten des Apostolischen Palastes, dem es obliegt, ihnen die einzelnen Aufgaben zuzuweisen, für fünf Jahre ernannt.

Abschluß

Alles aber, was von Uns in diesem Schreiben Motu proprio bestimmt worden ist, soll nach Unserem Willen fest und gültig sein, unter Aufhebung aller eventuell entgegenstehender Bestimmungen.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 28. März 1968,
im fünften Jahr Unseres Pontifikates
Paul VI. PP.

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