Religionum laicalium (Wortlaut)

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Dekret
Religionum laicalium<ref> Das Dekret ist in zwei verschiedenen Fassungen erschienen: Die erste Fassung wurde mit Schreiben der Kongregation für die Ordensleute vom 31. Mai 1966 (Prot. N. S.R. 1445/64) herausgegeben; sie wurde mit der Überschrift "Decretum quo Supremis Moderatoribus Religionum laicalium iuris Pontificii tam virorum quam mulierum quaedam tribuuntur" und mit Zwischentiteln versehen abgedruckt: Commentarium pro Religiosis et Missionariis 47, 1966, 252-254. Die zweite Fassung ist veröffentlicht: AAS 59, 1967, 362-364. Auf die Abweichungen in den Fassungen wird am gegebenen Ort hingewiesen. </ref>

Kongregation für die Ordensleute
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Gewährung von Vollmachten an die Generaloberen klösterlicher Laienverbände päpstlichen Rechts
31. Mai 1966

(Offizieller lateinischer Text: AAS 59 [1967] 362-364)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 16, lateinisch und deutscher Text, S. 148-155, Zwischenüberschriften sind redaktionelle Zusätze, die nicht zum amtlichen Text gehören; Imprimatur N. 12/70 Treveris die, 16 m. Martii 1970 Vicarius Generalis Dr. L. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1970)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Klösterliche Laienverbände von Männern wie von Frauen haben gebeten, dass sie die Vollmachten erhalten sollten, die den Generaloberen der klösterlichen Priesterverbände durch das päpstliche Reskript vom 6. November 1964 übertragen worden sind, insoweit es sich um Vollmachten handelt, die nicht mit deren klerikalem Charakter zusammenhängen. Die Kongregation für die Ordensleute hat Papst Paul VI. darüber berichtet und kraft des vom Papst erteilten Auftrags das Folgende beschlossen, um den genannten klösterlichen Verbänden die verdiente Zuneigung zu gewähren und zugleich die innere Leitung wirksamer zu gestalten.

I. Den Generaloberen klösterlicher Laienverbände von Männern wie von Frauen päpstlichen Rechtes werden folgende Vollmachten erteilt:

Aufnahme in den Verband

1 Mit Zustimmung ihres Rates vom Hindernis der unehelichen Geburt diejenigen zu dispensieren, die in den klösterlichen Verband aufgenommen werden sollen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um solche, die einer sakrilegischen Verbindung oder aus Ehebruch entstammen.

Veräußerung von Verbandsvermögen

2 Mit Zustimmung ihres Rates und bei Vorliegen eines gerechten Grundes zu erlauben, dass Eigentum des klösterlichen Verbandes veräußert, verpfändet, mit Hypothek belastet, vermietet, verpachtet, in Erbpacht gegeben wird, und dass juristische Personen ihres klösterlichen Verbandes Schulden aufnehmen bis zu dem Betrag, den auf Vorschlag der nationalen oder regionalen Bischofskonferenz der Apostolische Stuhl genehmigt hat.

Säkularisierung

3 Für ihre Untergebenen, die darum bitten, vom Ortsoberhirten des Klosters, dem der Bittsteller angehört, die Dispens von den zeitlichen Gelübden zu erlangen.

Abwesenheit vom Kloster

4 Mit Zustimmung ihres Rates den eigenen Untergebenen zu gestatten, dass sie aus gerechtem Grund bis zu einem Jahr vom Kloster abwesend sind. Wenn die Erlaubnis krankheitshalber erteilt wird, kann sie gegeben werden, solange es notwendig ist; wenn sie zur Ausübung von Apostolatsaufgaben gegeben wird, kann sie aus gerechtem Grund auch über ein Jahr hinaus erteilt werden, sofern die Apostolatsaufgaben mit den Zwecken des klösterlichen Verbandes zusammenhängen und die Normen des allgemein- wie teilkirchlichen Rechtes eingehalten werden.

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen subdelegieren, die jedoch die Vollmacht nur mit Zustimmung ihres Rates gebrauchen können.

Verzicht auf Vermögen

5 Mit Zustimmung ihres Rates ihren untergebenen Professen mit einfachen ewigen Gelübden, die darum bitten, die Vollmacht !:u erteilen, ihr Vermögen aus gerechtem Grund und unter Beachtung der Normen der Klugheit abzutreten.<ref>Nr. 5 Abs. 1 ist entsprechend der Erklärung zu Nr. 16 Abs. 1 des Reskripts "Cum Admotae" gefasst. </ref>

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen subdelegieren, die jedoch die Vollmacht nur mit Zustimmung ihres Rates anwenden können.

Änderung des Testaments

6 Ihren Untergebenen zu gestatten, dass sie ihr Testament ändern können.

Diese Vollmacht können sie mit Zustimmung ihres Rates den höheren Oberen ihres Verbandes subdelegieren.

Verlegung des Noviziats

7 Mit Zustimmung ihres Rates für immer oder auf Zeit den Sitz eines nach Norm des Rechtes bereits errichteten Noviziates in ein anderes Haus ihres Verbandes zu verlegen; die betreffenden Ortsoberhirten sind davon vorher in Kenntnis zu setzen, ferner sind die entsprechenden Rechtsnormen zu beachten.<ref>Nr. 7 hatte in der ersten Fassung folgenden Wortlaut: " ... in aliam domum eiusdem Religionis, praemonito Ordinario loci, ubi sita est domus novitiatus, et servatis de iure servandis" = " .. in ein anderes Haus ihres Verbandes zu verlegen; der Ortsoberhirt, in dessen Bereich das Noviziatshaus liegt, ist davon vorher in Kenntnis zu setzen, ferner sind die entsprechenden Rechtsnormen zu beachten." </ref>

Amtszeit der Hausoberen

8 Mit Zustimmung ihres Rates die Hausoberen für eine dritte dreijährige Amtszeit zu bestätigen, nach vorheriger Beratung mit dem Ortsoberhirten.

Chorgebet von Nonnen

9 Den Generaloberinnen von Nonnenorden wird die Vollmacht gewährt, aus gerechtem Grund einzelne Nonnen von der Verpflichtung zum Chorgebet zu dispensieren, wenn sie vom Chor abwesend sind,<ref>Nr. 9 hatte in der ersten Fassung folgenden Wortlaut: " ... ab obligatione recitandi Officium divinum si ad hoc vi Iris communis teneantur - cum a choro abfuerint ... " = " ... von der Verpflichtung zum Chorgebet zu befreien - wenn sie dazu kraft allgemeinen Rechtes gehalten sind - ... " </ref> oder diese Verpflichtung in andere Gebete umzuwandeln. Mit Zustimmung des Rates kann diese Vollmacht den Oberinnen der einzelnen Häuser delegiert<ref>In der ersten Fassung hieß es: "subdelegari". </ref> werden.

Dieselbe Vollmacht wird in gleicher Weise allen Oberinnen von selbständigen Nonnenklöstern erteilt.

II. Bezüglich Ausdehnung, Träger und Gebrauch dieser Vollmachten wird folgendes erklärt:

Ausdehnung

1 Die oben genannten Vollmachten beziehen sich auf die klösterlichen Laienverbände päpstlichen Rechtes.

2 Die oben genannten Vollmachten sind auch den Generaloberen von Verbänden päpstlichen Rechtes verliehen, die ohne amtliche Gelübde in Gemeinschaft leben (vgl. 2. Buch, Kap. 17 CIC); die in Nr. 2 und 3 erteilten Vollmachten entsprechend auch Generaloberen von Säkularinstituten päpstlichen Rechtes.

Inhaber

3 Träger dieser Vollmachten ist die Person des Generaloberen oder der Generaloberin oder die Person, die bei deren Ausfall nach Norm der genehmigten Konstitutionen die interimistische Leitung übernimmt, und für die Vollmacht, von der am Ende von Nr. 9 gehandelt ist, die Person der Oberin des selbständigen Klosters und bei deren Ausfall jene, welche die interimistische Leitung übernimmt.

Behinderung des Inhabers

4 Wenn der Generalobere oder die Generaloberin in ihrem Amt behindert sind, können die Vollmachten ganz oder teilweise einem Mitglied des Verbandes, das als Stellvertreter handelt, delegiert<ref>In der ersten Fassung hieß es: "subdelegari". </ref> werden. Dieses kann daher die Vollmachten selbst anwenden, sie aber auch in einzelnen Fällen wiederum entsprechend den oben genannten Grenzen und Klauseln subdelegieren.

Inkrafttreten

5 Was hier festgelegt ist, tritt sogleich in Kraft; es bedarf keiner - wie man sagt - Vollzugsform.

Aus der Kongregation für die Ordensleute, am 31. Mai 1966.

L. † s.

I. Kard. Antoniutti,
Präfekt
† Paul Philippe,

Sekretär

Anmerkungen

<references />