Sacerdotium ministeriale (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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'''1''' Bezüglich Aufgabe und Dienst der Priester hat das Zweite Vatikanische Konzil die Lehre bestätigt, dass das hierarchisch gegliederte Priesteramt sich nicht nur dem Rang, sondern dem Wesen nach vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen unterscheidet, und hat damit zur Glaubensgewissheit erklärt, dass allein Bischöfen und Priestern die Vollmacht zukommt, das eucharistische Geheimnis zu vollziehen. Denn obwohl alle Gläubigen am einmaligen und einzigartigen Priestertum Christi teilhaben und bei der Darbringung der Eucharistie mitwirken, ist allein der zum heiligen Dienst bestellte Priester kraft des Weihesakramentes bevollmächtigt, das eucharistische Opfer "[[in persona Christi]]" zu vollziehen und es im Namen des ganzen christlichen Volkes darzubringen. <ref> [[II. Vatikanisches Konzil]], Dogm. Konst. [[Lumen gentium]], Nr. 10, 17,26,28; Konst. [[Sacrosanctum concilium]], Nr. 7; Dekret [[Christus dominus]], Nr. 15; Dekret [[Presbyterorum ordinis]], Nr. 2 u. 3. Vgl. auch [[Paul VI.]], [[Enzyklika]] [[Mysterium fidei]], vom 3. 9. 1965; [[AAS]] 57 (1965), S.761.</ref>  
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'''1''' Bezüglich Aufgabe und Dienst der Priester hat das Zweite Vatikanische Konzil die Lehre bestätigt, dass das hierarchisch gegliederte Priesteramt sich nicht nur dem Rang, sondern dem Wesen nach vom gemeinsamen [[Priestertum der Gläubigen]] unterscheidet, und hat damit zur Glaubensgewissheit erklärt, dass allein Bischöfen und Priestern die Vollmacht zukommt, das eucharistische Geheimnis zu vollziehen. Denn obwohl alle Gläubigen am einmaligen und einzigartigen Priestertum Christi teilhaben und bei der Darbringung der Eucharistie mitwirken, ist allein der zum heiligen Dienst bestellte Priester kraft des Weihesakramentes bevollmächtigt, das eucharistische Opfer "[[in persona Christi]]" zu vollziehen und es im Namen des ganzen christlichen Volkes darzubringen. <ref> [[II. Vatikanisches Konzil]], Dogm. Konst. [[Lumen gentium]], Nr. 10, 17,26,28; Konst. [[Sacrosanctum concilium]], Nr. 7; Dekret [[Christus dominus]], Nr. 15; Dekret [[Presbyterorum ordinis]], Nr. 2 u. 3. Vgl. auch [[Paul VI.]], [[Enzyklika]] [[Mysterium fidei]], vom 3. 9. 1965; [[AAS]] 57 (1965), S.761.</ref>  
  
 
'''2''' In den letzten Jahren wurden jedoch mehr und mehr Ansichten verbreitet und zuweilen auch schon in die Praxis übertragen, die die oben erwähnte Lehre leugnen und so das kirchliche Leben in seinem Innersten verletzen. Diese Ansichten, die unter verschiedenen Formen und mit unterschiedlichen Begründungen vorgetragen werden, finden bei den Gläubigen mehr und mehr Anklang zum Teil, weil behauptet wird, solche Meinungen stützten sich auf wissenschaftliche Fundamente, zum Teil auch unter dem Vorwand, nur so könne den pastoralen Notwendigkeiten in den christlichen Gemeinden und deren sakramentalem Leben entsprochen werden.
 
'''2''' In den letzten Jahren wurden jedoch mehr und mehr Ansichten verbreitet und zuweilen auch schon in die Praxis übertragen, die die oben erwähnte Lehre leugnen und so das kirchliche Leben in seinem Innersten verletzen. Diese Ansichten, die unter verschiedenen Formen und mit unterschiedlichen Begründungen vorgetragen werden, finden bei den Gläubigen mehr und mehr Anklang zum Teil, weil behauptet wird, solche Meinungen stützten sich auf wissenschaftliche Fundamente, zum Teil auch unter dem Vorwand, nur so könne den pastoralen Notwendigkeiten in den christlichen Gemeinden und deren sakramentalem Leben entsprochen werden.
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'''1''' Von den Vertretern der neuen Meinungen  wird behauptet, dass jede christliche Gemeinde schon aufgrund der Tatsache, dass sie sich im Namen Christi versammelt und somit den Vorrang der ungeteilten Gegenwart Christi genießt (vgl. Mt 18, 20), mit allen Vollmachten ausgestattet sei, die der Herr seiner Kirche zuteilen wollte. Es wird ferner erklärt, die Kirche sei in dem Sinn apostolisch zu nennen, dass alle, die in der Taufe wiedergeboren, in die Kirche eingegliedert wurden und am Priestertum, Prophetenamt und Königtum Christi teilnehmen, auch als wirkliche Nachfolger der Apostel zu gelten haben. Da die gesamte Kirche zunächst in den Aposteln vorgebildet war, sei daraus zu folgern, dass auch die Einsetzungsworte der Eucharistie, die zunächst an die Apostel gerichtet waren, für alle bestimmt seien.
 
'''1''' Von den Vertretern der neuen Meinungen  wird behauptet, dass jede christliche Gemeinde schon aufgrund der Tatsache, dass sie sich im Namen Christi versammelt und somit den Vorrang der ungeteilten Gegenwart Christi genießt (vgl. Mt 18, 20), mit allen Vollmachten ausgestattet sei, die der Herr seiner Kirche zuteilen wollte. Es wird ferner erklärt, die Kirche sei in dem Sinn apostolisch zu nennen, dass alle, die in der Taufe wiedergeboren, in die Kirche eingegliedert wurden und am Priestertum, Prophetenamt und Königtum Christi teilnehmen, auch als wirkliche Nachfolger der Apostel zu gelten haben. Da die gesamte Kirche zunächst in den Aposteln vorgebildet war, sei daraus zu folgern, dass auch die Einsetzungsworte der Eucharistie, die zunächst an die Apostel gerichtet waren, für alle bestimmt seien.
  
'''2''' Der Dienst der Bischöfe und Priester sei infolgedessen für eine geregelte Ordnung der Kirche zwar notwendig, doch unterscheide er sich vom allgemeinen Priestertum der Gläubigen nicht durch das, was die Teilhabe am Priestertum Christi im strengen Sinn betrifft, sondern allein hinsichtlich dessen Vollzug. Deshalb sei die sogenannte Aufgabe der Gemeindeleitung - die den Auftrag zur Predigt und zum Vorsitz der liturgischen Versammlung einschließt -nichts anderes als eine Beauftragung, um die rechte Ordnung in der Gemeinde aufrechtzuerhalten, die deshalb aber nicht sakralisiert werden dürfe. Die Beauftragung zu solchem Dienst füge keine neue und im eigentlichen Sinn "priesterliche" Fähigkeit hinzu – der Ausdruck "Priester" wird in diesem Zusammenhang meist vermieden - noch präge sie ein besonderes Kennzeichen ein, wodurch der Betroffene ontologisch betrachtet für sein Amt in einen neuen Zustand erhoben wird. Die Beauftragung bedeute letztlich nichts anderes, als dass nun vor der Gemeinde die von Anfang an im Sakrament der Taufe grundgelegte Fähigkeit zur Geltung komme.
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'''2''' Der Dienst der Bischöfe und Priester sei infolgedessen für eine geregelte Ordnung der Kirche zwar notwendig, doch unterscheide er sich vom allgemeinen [[Priestertum der Gläubigen]] nicht durch das, was die Teilhabe am Priestertum Christi im strengen Sinn betrifft, sondern allein hinsichtlich dessen Vollzug. Deshalb sei die sogenannte Aufgabe der Gemeindeleitung - die den Auftrag zur Predigt und zum Vorsitz der liturgischen Versammlung einschließt -nichts anderes als eine Beauftragung, um die rechte Ordnung in der Gemeinde aufrechtzuerhalten, die deshalb aber nicht sakralisiert werden dürfe. Die Beauftragung zu solchem Dienst füge keine neue und im eigentlichen Sinn "priesterliche" Fähigkeit hinzu – der Ausdruck "Priester" wird in diesem Zusammenhang meist vermieden - noch präge sie ein besonderes Kennzeichen ein, wodurch der Betroffene ontologisch betrachtet für sein Amt in einen neuen Zustand erhoben wird. Die Beauftragung bedeute letztlich nichts anderes, als dass nun vor der Gemeinde die von Anfang an im Sakrament der Taufe grundgelegte Fähigkeit zur Geltung komme.
  
 
'''3''' Infolge der Apostolizität der einzelnen Ortsgemeinden, in denen Christus nicht weniger gegenwärtig ist als in der bischöflichen Struktur, könne jede Gemeinde, sei sie auch noch so klein, die ihr ursprünglich übertragene Vollmacht in Anspruch nehmen, wann immer sie über längere Zeit jenes wesentliche Element entbehren müsste, das die Eucharistie darstellt. Es komme ihr also das Recht zu, ihren eigenen Vorsteher und Leiter zu ernennen und ihm alle Fähigkeiten zu übertragen, die zur Leitung der Gemeinde notwendig sind einschließlich des Vorsitzes bei der Eucharistie und der Vollmacht zu deren Konsekration. Gott selbst –so wird behauptet - könne unter derartigen Umständen auch ohne Sakrament die Amtvollmachten nicht verweigern, die er im Normalfall allein durch das Weihesakrament gewährt.
 
'''3''' Infolge der Apostolizität der einzelnen Ortsgemeinden, in denen Christus nicht weniger gegenwärtig ist als in der bischöflichen Struktur, könne jede Gemeinde, sei sie auch noch so klein, die ihr ursprünglich übertragene Vollmacht in Anspruch nehmen, wann immer sie über längere Zeit jenes wesentliche Element entbehren müsste, das die Eucharistie darstellt. Es komme ihr also das Recht zu, ihren eigenen Vorsteher und Leiter zu ernennen und ihm alle Fähigkeiten zu übertragen, die zur Leitung der Gemeinde notwendig sind einschließlich des Vorsitzes bei der Eucharistie und der Vollmacht zu deren Konsekration. Gott selbst –so wird behauptet - könne unter derartigen Umständen auch ohne Sakrament die Amtvollmachten nicht verweigern, die er im Normalfall allein durch das Weihesakrament gewährt.
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'''1''' Auch wenn die oben genannten Meinungen in oft abgestuften und unterschiedlichen Formen vorgetragen werden, so münden sie doch alle in die eine Schlussfolgerung ein: die Vollmacht, das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen, sei nicht notwendigerweise mit dem Weihesakrament verbunden. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Schlussfolgerung in keiner Weise mit dem überlieferten Glauben in Einklang gebracht werden kann, denn auf diese Weise wird nicht nur die den Priestern anvertraute Amtvollmacht verworfen, sondern die gesamte apostolische Struktur der Kirche verletzt und die Heilsökonomie der Sakramente zerstört.
 
'''1''' Auch wenn die oben genannten Meinungen in oft abgestuften und unterschiedlichen Formen vorgetragen werden, so münden sie doch alle in die eine Schlussfolgerung ein: die Vollmacht, das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen, sei nicht notwendigerweise mit dem Weihesakrament verbunden. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Schlussfolgerung in keiner Weise mit dem überlieferten Glauben in Einklang gebracht werden kann, denn auf diese Weise wird nicht nur die den Priestern anvertraute Amtvollmacht verworfen, sondern die gesamte apostolische Struktur der Kirche verletzt und die Heilsökonomie der Sakramente zerstört.
  
'''2''' Nach der Lehre der Kirche wird die Teilnahme am Wort des Herrn und an dem von ihm geschenkten göttlichen Leben von Anfang an in dem einen, einzigen Leib gewährt, den sich der Herr selbst die Zeiten hindurch auferbaut. Dieser Leib, das heißt die Kirche Christi, wird von ihm selbst beständig durch die Gaben der Dienste und Ämter geordnet; "er wird durch Gelenke und Bänder versorgt und zusammengehalten und wächst so durch Gottes Wirken" (Kol 2, 19).<ref>vgl. [[II. Vatikanisches Konzil]], Dogm. Konst. [[Lumen gentium]], Nr. 7, 18, 19,20; Dekret [[Christus dominus]], Nr. 1 u. 3; Dekret [[Presbyterorum ordinis]], Nr. 2.</ref> Diese Struktur der Ämter wird in der Tradition der Kirche mittels der dreifachen Gewalt entfaltet, die den Aposteln und deren Nachfolgern anvertraut wurde, nämlich der Gewalt zu heiligen, zu lehren und die Kirche im Namen Christi zu leiten.
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'''2''' Nach der Lehre der Kirche wird die Teilnahme am Wort des Herrn und an dem von ihm geschenkten göttlichen Leben von Anfang an in dem einen, einzigen Leib gewährt, den sich der Herr selbst die Zeiten hindurch auferbaut. Dieser Leib, das heißt die Kirche Christi, wird von ihm selbst beständig durch die Gaben der Dienste und [[Drei Ämter Christi|Ämter]] geordnet; "er wird durch Gelenke und Bänder versorgt und zusammengehalten und wächst so durch Gottes Wirken" (Kol 2, 19).<ref>vgl. [[II. Vatikanisches Konzil]], Dogm. Konst. [[Lumen gentium]], Nr. 7, 18, 19,20; Dekret [[Christus dominus]], Nr. 1 u. 3; Dekret [[Presbyterorum ordinis]], Nr. 2.</ref> Diese Struktur der Ämter wird in der Tradition der Kirche mittels der dreifachen Gewalt entfaltet, die den Aposteln und deren Nachfolgern anvertraut wurde, nämlich der Gewalt zu heiligen, zu lehren und die Kirche im Namen Christi zu leiten.
  
 
Die Apostolizität der Kirche ist nicht so zu verstehen, dass alle Gläubigen Apostel wären,<ref>Vgl. [[Konzil von Trient]], [[Sacrificium, et sacerdotium|Doctrina de sacramento ordinis]], Kap. 4; DS 1767.</ref>  auch nicht in kollektiver Form. Keiner Gemeinde kommt die Vollmacht zu, ein apostolisches Amt zu verleihen, denn dies wird grundsätzlich vom Herrn selbst zugeteilt. Wenn also die Kirche in den Glaubensbekenntnissen apostolisch genannt wird, so kommt damit zum Ausdruck, dass ihr Lehramt in Übereinstimmung mit der Glaubenslehre der Apostel steht und dass darüber hinaus eine wirkliche Fortführung des Auftrags der Apostel in der Struktur der Nachfolge zur Geltung kommt, kraft derer die den Aposteln übertragene Sendung bis ans Ende der Zeiten fortdauern soll.<ref>Vgl. [[II. Vatikanisches Konzil]], Dogm. Konst. [[Lumen gentium]], Nr. 20.</ref> Die derart strukturierte Nachfolge der Apostel, in der die Apostolizität der ganzen Kirche gründet, gehört zur lebendigen Tradition, die für die Kirche von Anfang an zur prägenden Gestalt wurde und es weiterhin sein wird. Deshalb führen alle Versuche vom rechten Weg ab, die dieser lebendigen Tradition einzelne Teile der HI. Schrift entgegenstellen, um daraus das Recht auf andere Strukturen abzuleiten.  
 
Die Apostolizität der Kirche ist nicht so zu verstehen, dass alle Gläubigen Apostel wären,<ref>Vgl. [[Konzil von Trient]], [[Sacrificium, et sacerdotium|Doctrina de sacramento ordinis]], Kap. 4; DS 1767.</ref>  auch nicht in kollektiver Form. Keiner Gemeinde kommt die Vollmacht zu, ein apostolisches Amt zu verleihen, denn dies wird grundsätzlich vom Herrn selbst zugeteilt. Wenn also die Kirche in den Glaubensbekenntnissen apostolisch genannt wird, so kommt damit zum Ausdruck, dass ihr Lehramt in Übereinstimmung mit der Glaubenslehre der Apostel steht und dass darüber hinaus eine wirkliche Fortführung des Auftrags der Apostel in der Struktur der Nachfolge zur Geltung kommt, kraft derer die den Aposteln übertragene Sendung bis ans Ende der Zeiten fortdauern soll.<ref>Vgl. [[II. Vatikanisches Konzil]], Dogm. Konst. [[Lumen gentium]], Nr. 20.</ref> Die derart strukturierte Nachfolge der Apostel, in der die Apostolizität der ganzen Kirche gründet, gehört zur lebendigen Tradition, die für die Kirche von Anfang an zur prägenden Gestalt wurde und es weiterhin sein wird. Deshalb führen alle Versuche vom rechten Weg ab, die dieser lebendigen Tradition einzelne Teile der HI. Schrift entgegenstellen, um daraus das Recht auf andere Strukturen abzuleiten.  

Aktuelle Version vom 12. Juli 2019, 16:17 Uhr

Schreiben
Sacerdotium ministeriale

der Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
der an die Bischöfe der Katholischen Kirche
über einige Fragen bezüglich des Dieners der Eucharistie.
6. August 1983
(Offizieller lateinischer Text: AAS LXXV [1983] 1001-1009)

(Quelle: Deutsche Bischofskonferenz, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 49; auch in: Der Apostolische Stuhl 1983, S. 1583-1591)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


I. Einführung

1 Bezüglich Aufgabe und Dienst der Priester hat das Zweite Vatikanische Konzil die Lehre bestätigt, dass das hierarchisch gegliederte Priesteramt sich nicht nur dem Rang, sondern dem Wesen nach vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen unterscheidet, und hat damit zur Glaubensgewissheit erklärt, dass allein Bischöfen und Priestern die Vollmacht zukommt, das eucharistische Geheimnis zu vollziehen. Denn obwohl alle Gläubigen am einmaligen und einzigartigen Priestertum Christi teilhaben und bei der Darbringung der Eucharistie mitwirken, ist allein der zum heiligen Dienst bestellte Priester kraft des Weihesakramentes bevollmächtigt, das eucharistische Opfer "in persona Christi" zu vollziehen und es im Namen des ganzen christlichen Volkes darzubringen. <ref> II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nr. 10, 17,26,28; Konst. Sacrosanctum concilium, Nr. 7; Dekret Christus dominus, Nr. 15; Dekret Presbyterorum ordinis, Nr. 2 u. 3. Vgl. auch Paul VI., Enzyklika Mysterium fidei, vom 3. 9. 1965; AAS 57 (1965), S.761.</ref>

2 In den letzten Jahren wurden jedoch mehr und mehr Ansichten verbreitet und zuweilen auch schon in die Praxis übertragen, die die oben erwähnte Lehre leugnen und so das kirchliche Leben in seinem Innersten verletzen. Diese Ansichten, die unter verschiedenen Formen und mit unterschiedlichen Begründungen vorgetragen werden, finden bei den Gläubigen mehr und mehr Anklang zum Teil, weil behauptet wird, solche Meinungen stützten sich auf wissenschaftliche Fundamente, zum Teil auch unter dem Vorwand, nur so könne den pastoralen Notwendigkeiten in den christlichen Gemeinden und deren sakramentalem Leben entsprochen werden.

Es ist daher der Glaubenskongregation ein dringliches Anliegen, den Oberhirten in brüderlichem Geist beizustehen. Sie möchte hier einige wesentliche Gesichtspunkte der kirchlichen Lehre bezüglich des Dieners der Eucharistie in Erinnerung rufen, so wie sie uns durch die lebendige Tradition übermittelt wurden und wie sie auch in früheren Dokumenten des Lehramts zum Ausdruck kamen.<ref>Vgl. Pius XII., Enzyklika Mediator Dei, vom 20. 11. 1947; AAS 39 (1947), S. 553; Paul VI., Apost. Schreiben Quinque iam anni, vom 8. 12. 1970; AAS 63 (1971), S. 99; Dokumente der Bischofssynode 1971: De sacerdotio ministeriali. 1. Teil; AAS 63 (1971), S. 903-908; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Mysterium ecclesiae, vom 24. 6. 1973, Nr. 6; AAS 65 (1973), S. 405-407; Erklärung De duobus operibus Professoris Ioannis Küng, vom 15. 2. 1975; AAS 67 (1975), S. 204; Erklärung Inter insigniores, vom 15. 10. 1976, Nr. 5; AAS 69 (1977), S. 108-113; Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente an alle Priester der Kirche, vom 8. 4. 1979, Nr. 2-4; AAS 71 (1979), S. 395-400; Schreiben Dominicae cenae an alle Bischöfe der Kirche, vom 24. 2. 1980, Nr. 1-11; AAS 72 (1980), S. 115-134.</ref> Sie setzt die vom zweiten Vatikanischen Konzil gebotene umfassende Darstellung des priesterlichen Dienstes voraus, hält es aber in der gegenwärtigen Situation für dringend geboten, das Besondere und Wesentliche der priesterlichen Aufgabe noch deutlicher herauszustellen.

II. Irrige Meinungen

1 Von den Vertretern der neuen Meinungen wird behauptet, dass jede christliche Gemeinde schon aufgrund der Tatsache, dass sie sich im Namen Christi versammelt und somit den Vorrang der ungeteilten Gegenwart Christi genießt (vgl. Mt 18, 20), mit allen Vollmachten ausgestattet sei, die der Herr seiner Kirche zuteilen wollte. Es wird ferner erklärt, die Kirche sei in dem Sinn apostolisch zu nennen, dass alle, die in der Taufe wiedergeboren, in die Kirche eingegliedert wurden und am Priestertum, Prophetenamt und Königtum Christi teilnehmen, auch als wirkliche Nachfolger der Apostel zu gelten haben. Da die gesamte Kirche zunächst in den Aposteln vorgebildet war, sei daraus zu folgern, dass auch die Einsetzungsworte der Eucharistie, die zunächst an die Apostel gerichtet waren, für alle bestimmt seien.

2 Der Dienst der Bischöfe und Priester sei infolgedessen für eine geregelte Ordnung der Kirche zwar notwendig, doch unterscheide er sich vom allgemeinen Priestertum der Gläubigen nicht durch das, was die Teilhabe am Priestertum Christi im strengen Sinn betrifft, sondern allein hinsichtlich dessen Vollzug. Deshalb sei die sogenannte Aufgabe der Gemeindeleitung - die den Auftrag zur Predigt und zum Vorsitz der liturgischen Versammlung einschließt -nichts anderes als eine Beauftragung, um die rechte Ordnung in der Gemeinde aufrechtzuerhalten, die deshalb aber nicht sakralisiert werden dürfe. Die Beauftragung zu solchem Dienst füge keine neue und im eigentlichen Sinn "priesterliche" Fähigkeit hinzu – der Ausdruck "Priester" wird in diesem Zusammenhang meist vermieden - noch präge sie ein besonderes Kennzeichen ein, wodurch der Betroffene ontologisch betrachtet für sein Amt in einen neuen Zustand erhoben wird. Die Beauftragung bedeute letztlich nichts anderes, als dass nun vor der Gemeinde die von Anfang an im Sakrament der Taufe grundgelegte Fähigkeit zur Geltung komme.

3 Infolge der Apostolizität der einzelnen Ortsgemeinden, in denen Christus nicht weniger gegenwärtig ist als in der bischöflichen Struktur, könne jede Gemeinde, sei sie auch noch so klein, die ihr ursprünglich übertragene Vollmacht in Anspruch nehmen, wann immer sie über längere Zeit jenes wesentliche Element entbehren müsste, das die Eucharistie darstellt. Es komme ihr also das Recht zu, ihren eigenen Vorsteher und Leiter zu ernennen und ihm alle Fähigkeiten zu übertragen, die zur Leitung der Gemeinde notwendig sind einschließlich des Vorsitzes bei der Eucharistie und der Vollmacht zu deren Konsekration. Gott selbst –so wird behauptet - könne unter derartigen Umständen auch ohne Sakrament die Amtvollmachten nicht verweigern, die er im Normalfall allein durch das Weihesakrament gewährt.

Zu dieser Schlussfolgerung trägt auch die Tatsache bei, dass die Feier der Eucharistie oft lediglich als ein Akt der Ortsgemeinde verstanden wird, die sich versammelt, um im Brechen des Brotes des Letzten Abendmahles zu gedenken. Sie beinhalte daher mehr ein brüderliches Mahl, in dem die Gemeinde sich zusammenfindet und sich so zum Ausdruck bringt, als dass sie eine sakramentale Erneuerung des Opfers Christi darstellt, dessen erlösende Kraft sich auf alle Menschen erstreckt, auf Anwesende und Feme, auf Lebende und Tote.

4 Auf der anderen Seite haben in manchen Gegenden die irrigen Ansichten über die Notwendigkeit geweihter Priester zur Feier der Eucharistie einige dazu verleitet, im Rahmen der Glaubensverkündigung die Sakramente der Eucharistie und Priesterweihe in ihrem Wert mehr und mehr zu schmälern.

III. Die Lehre der Kirche

1 Auch wenn die oben genannten Meinungen in oft abgestuften und unterschiedlichen Formen vorgetragen werden, so münden sie doch alle in die eine Schlussfolgerung ein: die Vollmacht, das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen, sei nicht notwendigerweise mit dem Weihesakrament verbunden. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Schlussfolgerung in keiner Weise mit dem überlieferten Glauben in Einklang gebracht werden kann, denn auf diese Weise wird nicht nur die den Priestern anvertraute Amtvollmacht verworfen, sondern die gesamte apostolische Struktur der Kirche verletzt und die Heilsökonomie der Sakramente zerstört.

2 Nach der Lehre der Kirche wird die Teilnahme am Wort des Herrn und an dem von ihm geschenkten göttlichen Leben von Anfang an in dem einen, einzigen Leib gewährt, den sich der Herr selbst die Zeiten hindurch auferbaut. Dieser Leib, das heißt die Kirche Christi, wird von ihm selbst beständig durch die Gaben der Dienste und Ämter geordnet; "er wird durch Gelenke und Bänder versorgt und zusammengehalten und wächst so durch Gottes Wirken" (Kol 2, 19).<ref>vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nr. 7, 18, 19,20; Dekret Christus dominus, Nr. 1 u. 3; Dekret Presbyterorum ordinis, Nr. 2.</ref> Diese Struktur der Ämter wird in der Tradition der Kirche mittels der dreifachen Gewalt entfaltet, die den Aposteln und deren Nachfolgern anvertraut wurde, nämlich der Gewalt zu heiligen, zu lehren und die Kirche im Namen Christi zu leiten.

Die Apostolizität der Kirche ist nicht so zu verstehen, dass alle Gläubigen Apostel wären,<ref>Vgl. Konzil von Trient, Doctrina de sacramento ordinis, Kap. 4; DS 1767.</ref> auch nicht in kollektiver Form. Keiner Gemeinde kommt die Vollmacht zu, ein apostolisches Amt zu verleihen, denn dies wird grundsätzlich vom Herrn selbst zugeteilt. Wenn also die Kirche in den Glaubensbekenntnissen apostolisch genannt wird, so kommt damit zum Ausdruck, dass ihr Lehramt in Übereinstimmung mit der Glaubenslehre der Apostel steht und dass darüber hinaus eine wirkliche Fortführung des Auftrags der Apostel in der Struktur der Nachfolge zur Geltung kommt, kraft derer die den Aposteln übertragene Sendung bis ans Ende der Zeiten fortdauern soll.<ref>Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nr. 20.</ref> Die derart strukturierte Nachfolge der Apostel, in der die Apostolizität der ganzen Kirche gründet, gehört zur lebendigen Tradition, die für die Kirche von Anfang an zur prägenden Gestalt wurde und es weiterhin sein wird. Deshalb führen alle Versuche vom rechten Weg ab, die dieser lebendigen Tradition einzelne Teile der HI. Schrift entgegenstellen, um daraus das Recht auf andere Strukturen abzuleiten.

3 Die Katholische Kirche, die in Jahrhunderten gewachsen ist und aufgrund des Lebens, das ihr vom Herrn durch die Ausgießung des HI. Geistes geschenkt wurde, immer weiterwächst, hat stets ihre apostolische Struktur bewahrt getreu der Tradition der Apostel, die in ihr lebt und fortdauert. Wenn sie den Erwählten unter Anrufung des HI. Geistes die Hände auflegt, so ist sie sich dessen bewusst, in der Kraft des Herrn zu handeln, der die Bischöfe als Nachfolger der Apostel in besonderer Weise an seiner dreifachen Sendung als Priester, Prophet und König teilhaben lässt. Ihrerseits übertragen die Bischöfe ihr Dienstsamt in unterschiedlicher Abstufung an verschiedene Personen in der Kirche.<ref>Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nr. 28.</ref> Wenn daher auch alle Getauften sich vor Gott der gleichen Würde erfreuen, so wollte der göttliche Lehrmeister doch die christliche Gemeinde hierarchisch gegliedert wissen. Deshalb bestehen von den Anfängen an in ihr besondere apostolische Ämter, die aus dem Weihesakrament hervorgehen.

4 Unter jenen Aufgaben, die Christus ausschließlich den Aposteln und deren Nachfolgern übertragen hat, ragt in besonderer Weise die Vollmacht heraus, die Eucharistie zu feiern. Allein den Bischöfen und den Priestern, denen die Bischöfe selbst Anteil an ihrem Amt gegeben haben, ist daher die Vollmacht vorbehalten, im eucharistischen Geheimnis neu zu vollziehen, was Christus beim Letzten Abendmahl getan hat.<ref>Dies bestätigt der in der Kirche geübte Brauch, die Bischöfe und Priester "sacerdotes sacri cultus" zu nennen, besonders deshalb, weil nur diesen die Vollmacht zuerkannt wurde, das eucharistische Geheimnis zu vollziehen.</ref>

Damit jene ihre Aufgaben - speziell den wichtigen Dienst, das eucharistische Geheimnis zu vollziehen - recht erfüllen können, bezeichnet Christus der Herr all jene, die er zum Bischofs- oder Priesteramt beruft, kraft des Weihesakraments mit einem besonderen Zeichen, das auch in den feierlichen Dokumenten des Lehramts "Character" genannt wird.<ref>Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nr. 21; Dekret Presbyterorum ordinis, Nr. 2. (Anmerkung des Übersetzers: character indelebilis, d. h. "unauslöschliches Weihemal.")</ref> Er selbst nimmt sie nämlich dadurch in eine solche Gleichgestaltung mit sich hinein, dass sie beim Sprechen der Wandlungsworte nicht im Auftrag der Gemeinde, sondern "in persona Christi" handeln, was mehr bedeutet als "im Namen" oder "in Stellvertretung" Jesu Christi, ...nämlich "die spezifische sakramentale Identifizierung mit dem ,ewigen Hohenpriester', der Urheber und hauptsächliches Subjekt dieses seines eigenen Opfers ist, bei dem er in Wahrheit von niemandem ersetzt werden kann".<ref>Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae cenae, Nr. 8; AAS 72 (1980), S. 128-129.</ref>

Es gehört also zum Wesen der Kirche selbst, dass die Vollmacht zum Vollzug der Eucharistie allein den Bischöfen und Priestern anvertraut wird, die durch den Empfang des Weihesakraments zu deren Dienern bestellt wurden. Aus diesem Grund erklärt auch die Kirche, dass das eucharistische Geheimnis in keiner Gemeinde gefeiert werden kann, es sei denn durch die Hände eines geweihten Priesters, wie das Vierte Laterankonzil ausdrücklich gelehrt hat.<ref> IV. Laterankonzil, Const. de fide catholica Firmiter credimus: "Una vero est fidelium universalis Ecclesia, extra quam nullus omnino salvatur, in qua idem ipse sacerdos est sacrificium Iesus Christus, cuius corpus et sanguis in sacramento altaris sub speciebus panis et vini veraciter continentur, transsubstantiatis pane in corpus et vino in sanguinem potestate divina: ut ad perficiendum mysterium unitatis accipiamus ipsi de suo, quod accepit ipse de nostro. Et hoc utique sacramentum nemo ratest conficere, nisi sacerdos, qui rite fuerit ordinatus, secundum claves Ecclesiae, quas ipse concessit Apostolis eorumque successoribus Iesus Christus" (DS 802).</ref>

Die einzelnen Gläubigen oder Gemeinden, die aufgrund von Verfolgungen oder durch den Mangel an Priestern über kürzere oder längere Zeit der Eucharistiefeier entbehren müssen, gehen deshalb der Gnade des Erlösers keineswegs verlustig. Wenn sie, zutiefst vom Wunsch nach dem Sakrament geleitet und im Gebet mit der ganzen Kirche vereint, den Herrn anrufen und ihre Herzen zu ihm erheben, haben sie in der Kraft des HI. Geistes Gemeinschaft mit der Kirche, die der lebendige Leib Christi ist, und mit dem Herrn selbst. Durch ihr Verlangen nach dem Sakrament mit der Kirche vereint, sind sie, wenn auch äußerlich von ihr getrennt, zuinnerst und wirklich ganz mit der Kirche verbunden und empfangen daher die Früchte des Sakraments; das Verhalten jener aber, die unrechtmäßig für sich das Recht zur Feier der Eucharistie in Anspruch nehmen, führt schließlich dahin, dass sich ihre Gemeinschaft in sich selbst verschließt.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente nostro, Nr. 10; AAS 71 (1979), S. 411-415. Bezüglich der Wirksamkeit des Wunsches nach dem Sakrament vgl. Konzil von Trient, Dekret De iustificatione, Kap. 4; DS 1524; Dekret De sacramentis, can. 4; DS 1604; II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nr. 14; S. Officium, Epist. Ad archiep. Bostoniensem, vom 8.8. 1949; DS 3870 u. 3872.</ref> Solches Wissen befreit jedoch die Bischöfe, Priester und alle Glieder der Kirche nicht von der schweren Pflicht, darum zu beten, dass der "Herr der Ernte" je nach den Bedürfnissen der Menschen und der Zeit Arbeiter sende (Vgl. Mt 9, 37 ff.), noch mindert es die Verpflichtung, sich mit allen Kräften dafür einzusetzen, dass der einladende Ruf des Herrn zum priesterlichen Dienst in Demut und Großmut des Herzens gehört und angenommen werde.

IV. Einladung zur Wachsamkeit

Die HI. Kongregation für die Glaubenslehre ist von dem Wunsch geleitet, den Bischöfen der Kirche eine Hilfe anzubieten, wenn sie auf diese Schwerpunkte der Lehre aufmerksam macht. Sie möchte den Bischöfen helfen, damit sie ihrer Aufgabe gemäß die Herde des Herrn mit der Speise der Wahrheit stärken, den Schatz des Glaubens behüten und die volle Einheit der Kirche bewahren. Es ist notwendig, dass wir - stark im Glauben - den Irrtümern widerstehen, auch wenn sie unter frommem Anschein sich darbieten, allein von der Absicht geleitet, die Wahrheit in Liebe zu tun (vgl. Eph 4, 15), um so die Irrenden in der Liebe des Herrn umfangen zu können. Die Gläubigen nämlich, die den Versuch unternehmen, die Eucharistie außerhalb des geheiligten Bandes der apostolischen Nachfolge, die durch das Weihesakrament begründet ist, zu feiern, schließen sich damit von der Teilhabe an dem einen Leib des Herrn aus und tragen daher nicht zur Stärkung und zum Aufbau der Gemeinde, sondern zu deren Zerstörung bei.

Den Bischöfen kommt folglich die Aufgabe zu, darüber zu wachen, dass die genannten Irrtümer nicht weiter in Katechese und theologischer Lehre um sich greifen oder gar in den Alltag christlichen Lebens übertragen werden. Bei Vorfällen dieser Art kommt ihnen die heilige Pflicht zu, solche Irrtümer öffentlich zurückzuweisen, weil sie unvereinbar sind mit der Feier des eucharistischen Opfers und die kirchliche Gemeinschaft zutiefst verletzen. Die gleichen Maßnahmen sind angezeigt gegen jene, die die wesentliche Bedeutung, die dem Weihe- und Altarssakrament für die Kirche zukommt, schmälern. Denn auch uns gilt das Wort: "Verkünde das Wort, tritt dafür ein zu gelegener und ungelegener Zeit; weise zurecht, tadle, ermahne in unermüdlicher und geduldiger Belehrung. „Du aber sei in allem nüchtern, ertrage das Leiden, verkünde das Evangelium, erfülle treu deinen Dienst!" (2 Tim 4, 2-5).

Die gemeinsame Sorge findet so unter den gegebenen Umständen eine konkrete Anwendung, indem die ungeteilte Kirche, die zwar in verschiedene Ortskirchen gegliedert ist, dennoch auf ein einziges Ziel hinarbeiten<ref>VgI. II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nr. 23.</ref> und so den ihr von Gott durch die Apostel anvertrauten Schatz des Glaubens zu behüten vermag.

Die Treue zum Willen Christi und die Würde der Christen erfordern nämlich, dass der überlieferte Glaube derselbe bleibt und so die Gläubigen Frieden finden lässt in ihrem Glauben (vgl. Röm 15, 13).

Dieses Schreiben, dem ein Beschluss der Ordentlichen Sitzung dieser Kongregation zugrunde liegt, hat Papst Johannes Paul II. im Rahmen einer dem unterzeichneten Kardinal-Präfekten gewährten Audienz approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet.

Gegeben am 6. August 1983, dem Fest der Verklärung des Herrn,
am Sitz der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre in Rom.
Joseph Kardinal Ratzinger
Präfekt
+ Fr. Hieronymus Hamer, O. P.
Tit. Erzbischof von Lorium
Sekretär

Anmerkungen

<references />