Sacram communionem (Wortlaut)

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Motu proprio
Sacram communionem

von Papst
Pius XII.
Neue Erleichterungen des Eucharistischen Nüchternheitsgebotes
19. März 1957

(Offizieller lateinischer Text AAS 49 [1957] 177-178)

(Quelle: Herder-Korrespondenz. Herder Verlag Freiburg im Breisgau, 11. Jahrgang, Heft 8, Mai 1957, S. 352-353; Der Text wurde im Osservatore Romano am 23. März 1957 veröffentlicht)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Um es den Gläubigen zu ermöglichen, die heilige Kommunion häufig zu empfangen und das Gebot, an Festtagen die heilige Messe zu hören, leichter zu erfüllen, haben Wir in den ersten Tagen des Jahres 1953 Apostolische Konstitution Christus dominus in qua verkündet, durch die Wir die Vorschriften der Eucharistischen Nüchternheit milderten. Zugleich übertrugen Wir den Ortsordinarien die Vollmacht, die Feier der Messe und Austeilung der heiligen Kommunion in den Abendstunden zu gestatten, sobald gewisse Vorbedingungen dazu gegeben sind.

Wir setzten die Zeit der vor der Messe oder der heiligen Kommunion einzuhaltenden Nüchternheit, wenn diese am Nachmittag gefeiert bzw. empfangen würde, auf drei Stunden für feste Speisen und eine Stunde für nicht alkoholische Getränke herab.

Die Bischöfe haben Uns ihre tiefe Dankbarkeit wegen der reichen Früchte bezeugt, die diese Konzession hervorgebracht hat, und viele von ihnen haben Uns eindringlich gebeten, sie zu ermächtigen, die Feier der heiligen Messe in den Nachmittagsstunden in Anbetracht des großen Gewinns, den die Gläubigen davon haben würden, täglich zu gestatten. Sie baten Uns zugleich, das Nüchternheitsgebot vor der Messe oder der heiligen Kommunion in gleicher Weise auch auf die Messe oder heiligen Kommunion auszudehnen, die in den Morgenstunden gefeiert bzw. empfangen würde.

Im Hinblick auf die beträchtlichen Wandlungen, die sich in der Ordnung der Arbeit, der öffentlichen Ämter, ja des ganzen sozialen Lebens vollzogen hat, haben Wir es für gut erachtet, den dringlichen Bitten der Bischöfe stattzugeben, und haben daher angeordnet:

1. Die Ortsordinarien, ausgenommen die nicht mit besonderem Mandat ausgestatteten Generalvikare, können die Feier der Heiligen Messe in den Nachmittagsstunden für jeden Tag gestatten, sobald das geistige Wohl eines beträchtlichen Teils der Gläubigen das verlangt.

2. Die eucharistische Nüchternheit, die die Priester vor der Feier des heiligen Meßopfers und die Gläubigen vor Empfang der heiligen Kommunion einzuhalten verpflichtet sind, wird sowohl für den Morgen wie für den Nachmittag auf drei Stunden für feste Speisen und alkoholische Getränke, auf eine Stunde für nichtalkoholische Getränke festgesetzt. Wasser bricht die Nüchternheit nicht.

3. An die Einhaltung dieser eucharistischen Nüchternheit sind auch diejenigen gebunden, die die Heilige Messe mitten in der Nacht oder in den ersten Morgenstunden feiern dann die heilige Kommunion empfangen.

4. Kranke dürfen, auch wenn sie nicht bettlägrig sind, alkoholische Getränke und eigentliche Medizinen sowohl in festem wie in flüssigem Zustand ohne Zeitbeschränkung vor der Feier der Heiligen Messe oder dem Empfang der heiligen Kommunion zu sich nehmen.

Alle, die von diesen Erleichterungen profitieren, sollen sich aber um so eifriger bemühen, diese Erleichterungen durch ein leuchtendes Beispiel christlichen Lebens und besonders durch Werke der Buße und der christlichen Liebe wieder aufzuwiegen.

Die Bestimmungen dieses Motu proprio treten mit dem 25. März 1957, dem Fest Mariä Verkündigung, in Kraft. Alle, dem entgegenstehenden Vorschriften, auch wenn sie besonderer Erwähnung wert wären, sind damit außer gesetzt.

Rom zu St. Peter, 19. März, dem Fest des heiligen Joseph, des Patrons der Gesamtkirche,
im 19. Jahr Unseres Pontifikates
Pius PP. XII.