Sedula cura (Wortlaut)

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Motu proprio
Sedula cura

unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Neuordnung der Päpstlichen Bibelkommission
27. Juni 1971

(Offizieller lateinischer Text AAS LXIII [1971] 665-669)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 92-101, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel. Die Rechtschreibung ist der gegenwärtigen Form angeglichen. Die lateinische Fassung [1]9

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Das WORT

Mit eifriger Sorge hat sich die Kirche stets um ein immer tieferes Verständnis der Heiligen Schrift bemüht, um ihre Kinder unablässig mit dem Worte Gottes zu nähren (1). Diese Sorge wird vor allem in unseren Tagen offenkundig, da das Zweite Vatikanische Konzil vorgeschrieben hat, zur stärkeren Förderung des christlichen Lebens sollten den Gläubigen die tiefen Reichtümer des Wortes Gottes reicher und breiter aufgetan werden.

Die Größe und Bedeutung dieser Aufgabe, der sich die Braut Christi heute mit erneuter Sorgfalt widmet, erfordert von ihr jedoch, dass auch das Studium der Heiligen Schrift mit allen Mitteln gefördert wird. Daher mahnt das Ökumenische Konzil:

Die katholischen Exegeten und die anderen Vertreter der theologischen Wissenschaften müssen sich in eifriger Zusammenarbeit darum bemühen, unter Aufsicht des kirchlichen Lehramts mit passenden Methoden die göttlichen Schriften so zu erforschen und auszulegen, dass möglichst viele Diener des Wortes in den Stand gesetzt werden, dem Volke Gottes mit wirklichem Nutzen die Nahrung der Schriften zu reichen (2).

Da aber der Bildungsfortschritt unserer Zeit täglichneue und nicht leicht zu lösende Fragen in diesen Disziplinen aufwirft, wird die den Exegeten übertragene Aufgabe immer schwieriger; auch wenn es unabdingbar ist, diese Studien so durchzuführen, dass sie den heutigen wissenschaftlichen Forschungen entsprechen, müssen die Exegeten dennoch wissen, dass Gott die Heilige Schrift nicht dem Urteil von Privatgelehrten, sondern seiner Kirche anvertraut hat, die Heilige Schrift daher stets gemäß der christlichen Tradition und Hermeneutik unter Schutz und Aufsicht des kirchlichen Lehramts ausgelegt werden muß (3).

In der Absicht, den Fortschritt der gesunden Lehre in der Bibelwissenschaft wirksamer zu unterstützen und die Schriftauslegung vor jeder unbesonnenen Meinung zu bewahren wie auch die Zusammenarbeit der Exegeten und Theologen mit dem Apostolischen Stuhl und untereinander auf geeignete Weise zu koordinieren (4), haben Wir es für opportun gehalten, Unsere Sorge und Aufmerksamkeit in besonderer Weise der Päpstlichen Bibelkommission zuzuwenden, die von Unserem Vorgänger Leo XIII. mit Apostolischem Schreiben Vigilantiae studiique vom 30. Oktober 1902 zur rechten Förderung der Bibelwissenschaften eingesetzt wurde. Der von dieser Kommission bislang für Schutz und Fortschritt der biblischen Studien erbrachte Nutzen, hat Uns in Unserer Überzeugung von ihrer Nützlichkeit und Bedeutung gestärkt. Damit aber die Kirche noch größeren Nutzen ziehen kann, scheint Uns nichts geeigneter und wirksamer zu sein, als diese Päpstliche Bibelkommission durch geeignetere Bestimmungen neuzuordnen, so dass sie hinsichtlich der Verfahrensweise, der vorzulegenden und zu behandelnden Fragen, der verschiedenen ihr zugewiesenen Aufgaben und schließlich hinsichtlich Zahl und Auswahl ihrer Mitglieder ihre Aufgabe leichter und entsprechend den gewachsenen Anforderungen der christlichen Gesellschaft erfüllen kann.

Nach reiflicher Überlegung erlassen Wir daher aus eigenem Antrieb und kraft Unserer Apostolischen Autorität folgende Bestimmungen zur Neuordnung der Päpstlichen Bibelkommission:

1. Die Bibelkommission behält als ihre Aufgabe die rechte Förderung der bibelwissenschaftlichen Studien und die Unterstützung des kirchlichen Lehramts in der Auslegung der Heiligen Schrift; sie wird aber nach den neuen Normen neugeordnet und mit der Kongregation für die .Glaubenslehre verbunden.

2. Das Amt des Vorsitzenden (Präses) der Bibelkommission versieht der Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, der von einem aus den Kommissionsmitgliedern gewählten Vertreter (Vizegerent) unterstützt werden kann.

3. Die Bibelkommission besteht aus Fachleuten der Bibelwissenschaften aus den verschiedenen Schulen und Nationen, die sich durch Wissen, Klugheit und katholische Gesinnung gegenüber dem Lehramt der Kirche auszeichnen.

4. Die Mitglieder der Bibelkommission werden vom Papst - auf Vorschlag des Kardinalpräses nach Befragung der Bischofskonferenzen – auf fünf Jahre ernannt, nach deren Ablauf sie bestätigt werden können. Die Zahl der Mitglieder soll zwanzig nicht übersteigen.

5. Der Sekretär der Bibelkommission wird auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission vom Papst auf fünf Jahre ernannt und zählt zu den Konsultoren der Kongregation für die Glaubenslehre. Nach Ablauf der fünf Jahre kann er bestätigt werden. Es ist empfehlenswert, dass der Kardinalpräses nach Möglichkeit die Mitglieder der Kommission befragt, bevor er dem Papst die Namen der für dieses Amt Geeigneten unterbreitet.

6. Eine Vollversammlung der Bibelkommission wird wenigstens einmal jährlich einberufen.

7. Wenn es das Studium besonderer Fragenerfordert, kann der Kardinalpräses spezielle Unterkommissionen aus den in der betreffenden Frage besonders sachkundigen Mitgliedern einsetzen, die nach Abschluss ihrer Arbeit zu bestehen aufhören. Die Unterkommissionen können mit Zustimmung des Vorsitzenden der Kommission andere Fachleute, gegebenenfalls auch nichtkatholische befragen. Die so Beigezogenen werden nicht Mitglieder.

8. Die Mitglieder der Bibelkommission können auch schriftlich befragt werden.

9. Die zu behandelnden Fragen und Argumente werden vom Papst oder vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt, und zwar auf Vorschlag der Kongregation für die Glaubenslehre, der Bischofssynode, der Bischofskonferenzen, auf Anregung von Mitgliedern der Bibelkommission selbst oder auch von katholischen Universitäten oder Bibelgesellschaften, vorbehaltlich der Bestimmung von Nr. 136 der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae universae.

10. Die von der Bibelkommission auf einer Vollversammlung, gegebenenfalls nach vorheriger Behandlung in Spezialkommissionen, gefassten Beschlüsse sind dem Papst vorzulegen und der Kongregation für die Glaubenslehre zum Gebrauch zu übergeben.

11. Aufgabe der Bibelkommission ist es, Untersuchungen durchzuführen und Instruktionen und Dekrete vorzubereiten, die von der Kongregation für die Glaubenslehre unter besonderer Erwähnung der Bibelkommission nach Approbation durch den Papst veröffentlicht werden können, sofern nicht der Papst in besonderen Fällen etwas anderes bestimmt.

12. Aufgabe der Bibelkommission ist es, Beziehungen zu den verschiedenen katholischen und nichtkatholischen Bibelinstituten zu pflegen.

13. Die Bibelkommission muss befragt werden, bevor neue Normen über biblische Fragen erlassen werden.

14. Die Bibelkommission behält bis zu einer anderweitigen Anordnung das Recht, akademische Grade in der Bibelwissenschaft zu verleihen, nach Maßgabe der besonderen, in geeigneter Weise zu überprüfenden Normen.

15. Die Mitglieder der Bibelkommission müssen in den von der Kommission zu behandelnden Fragen entsprechend deren Natur und Gewicht Geheimhaltung üben. Die bezüglich der Geheimhaltung geltenden Normen sind zu beachten.

Alles, was von Uns in diesem Motu Proprio bestimmt worden ist, soll dauernde Geltung haben und am 8. Juli dieses Jahres voll in Kraft treten, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, auch derer, die besonderer Erwähnung wert wären.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 27. Juni 1971,
im neunten Jahr Unseres Pontifikats
Paul VI. PP.

Anmerkungen

(1) Vgl. Dogm. Konst. Dei Verbum Nr. 23.

(2) Vgl. Nr. 23.

(3) VgI. I. Vatik. Konz., Sess. III Kap. II De revelatione; II. Vatik. Konz., Dogm. Konst. Dei Verbum Nr.12.

(4) VgI. Dogm. Konst. Dei Verbum Nr. 12 und 23.