Si unquam (Wortlaut)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
II. Apostolische Konstitution
Si unquam

Pius Bischof
Knecht der Knechte Gottes
zum ewigen Gedächtnis
Erteilung der außergewöhnlichen Vollmachten an Pönitentiare und Beichtväter
15. Juli 1924

(Offizieller lateinischer Text: AAS XVI [1924] 309-316)

(Quelle: Pius XI., Sendschreiben zum Heiligen Jahr 1925, Lateinischer und deutscher Text, in Fraktur abgedruckt; Autorisierte Ausgabe, Herder & Co. G.m.b.H. Verlagsbuchhandlung Freiburg im Breisgau 1925, S. 30-47)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Wenn es sich je sonst für den Römischen Bischof gehörte, das Amt des Guten Hirten zu üben, so vor allem heute, wo das große Jubiläum angekündigt ist und alle die Gläubigen, welche folgenden Jahres in dieser erhabenen Stadt zusammenkommen, ebenso auch die Bürger von Rom zur Tilgung der Vergehen, zur Besserung der Fehler und zur erneuten volleren Annahme des Geistes Jesu Christi angeregt und unterstützt werden sollen. Es entspricht der besser gestimmten und bereiteren Willenshaltung der Söhne, dass ihr das Erbarmen des gemeinsamen Vaters aller freigebiger erwidere und dass er, ein anderer Samaritan, gegenüber den Wunden, welche die Sünde den Seelen beklagenswert geschlagen hat, die Heilmittel der Apostolischen Macht und Liebe aufs eifrigste anwende. Niemand soll irgend eine Vorsorge von Uns vermissen, die es ihm ermöglicht, die Schmutzflecken aus seinem Gewissen zu tilgen und die Gnade und Freundschaft Gottes wieder zu erwerben. Daher halten Wir es für angemessen, wie es bekanntermaßen Unsere Vorgänger aus ähnlichem Anlass taten, während des Heiligen Jahres eine Ausdehnung und Vermehrung der Amtsgehalt der Beichtväter in Rom zu gewähren. Um zu verhüten, dass ein Zweifel über die Grenzen und die Handhabung der Vollmachten aufkomme, wollen Wir sie durch das gegenwärtige Schreiben mit möglichster Deutlichkeit umschreiben und regeln. Aus eigenem Antrieb, mit genauem Wissen und kraft der Apostolischen Vollgewalt beschließen und verfügen Wir das Folgende bezüglich der zu bestimmenden Beichtväter in Rom und seiner Umgebung während des Jubeljahres und bezüglich der ihnen zuzuerkennenden außergewöhnlichen Vollmacht:

Unsern geliebten Sohn, den Kardinal-Großpönitentiar beauftragen Wir, dass er außer den schon jetzt zur Verfügung stehenden ordentlichen und außerordentlichen Pönitentiaren der drei Basiliken vom Lateran, vom Vatikan und von Santa Maria Maggiore auch für die Basilika vom heiligen Paul an der Straße nach Ostia fürs ganze heilige Jahr ähnliche Pönitentiare bestimmt. Außerdem soll er sowohl in den erwähnten vier Basiliken wie in den übrigen römischen Kirchen der Welt- und Ordensgeistlichen und zumal der verschiedenen Nationen auf ähnliche Weise neue Pönitentiare einsetzen und sie reichlich vermehren.

Diesen Pönitentiaren, ob ordentlichen oder außerordentlichen, ob bereits im Amt befindlichen oder erst von Unserem geliebten Sohn, dem Kardinal-Großpönitentiar, auszuwählenden, gestatten Wir im Verlauf des Heiligen Jahres für die Gerichtsbarkeit des Gewissensbereiches beim Bußsakrament und bloß durch sich selbst alle Beichtenden nicht nur von jederlei dem Römischen Bischof oder dem zuständigen Bischof auf Grund eines allgemeinen Gesetzes vorbehaltenen Zensuren und Sünden lossprechen, sondern auch von der seitens eines Menschen oder durch den Richter verhängten Zensur, wofern deren Lossprechung nicht zum äußeren Rechtsbereich gehört.

Aber von diesen ungemein weitgehenden Vollmachten dürfen sie nur unter Beachtung der folgenden Regeln und Ausnahmen Gebrauch machen.

I. Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen und nach der Vorschrift des can. 2254 des Codex Iuris canonici solche absolvieren, die in eine dem Papst in der ausschließlichen Weise vorbehaltene Zensur verstrickt sind oder ein Amtsgeheimnis des Heiligen Offiziums beziehungsweise ein ähnliches, in irgendeiner anderen Kardinalskongregation, einem Gerichtshof oder einer Behörde der Römischen Kurie auferlegtes Geheimnis verletzt haben oder einer Zensur verfallen sind, die Pius X. durch die Konstitution Vakante Sede als ohne weiteres durch die Tat eintretend bestimmt hat. Doch können sie einen Beichtvater lossprechen, der schuldig ist der ein- oder höchstens zweimal entgegen dem Verbot der Cannes 884 und 2367 versuchten Lossprechung einer Person, mit der er sich selbst gegen das sechste Gebot versündigte. Dabei ist ihm aufzuerlegen erstens die Beseitigung der Gelegenheit zum Rückfall, zweitens die Verpflichtung, den Mitschuldigen inskünftig nicht mehr beichtzuhören oder loszusprechen, wenn anders nicht die Gefahr der Schande oder der Ärgernisses droht und drittens die schwere Aufgabe, eben des Mitsündiger, wenn er wiederkehrt, auf die Ungültigkeit der versuchten Lossprechungen aufmerksam zu machen.

II. Ähnlich sollen sie nur nach der Bestimmung des can. 2254 lossprechen die mit ordentlicher Gerichtsbarkeit für den äußeren Rechtsbereich ausgestatteten Prälaten des Weltklerus und die höheren Vorsteher einer exemten Religionsgesellschaft, die einer dem Papst besonders vorbehaltenen Exkommunikation öffentlich verfallen sind.

III. Die Häretiker und Schismatiker, die öffentlich gelehrt haben, sollen sie nicht absolvieren, außer diese hätten wenigstens vor dem Beichtvater selbst der Häresie oder dem Schisma abgeschworen und das Ärgernis, wie es angemessen ist, wieder gutgemacht. Was die in der Häresie Geborenen betrifft, so sollen derartige Nichtkatholiken, wenn Zweifel über die Tatsache oder Gültigkeit der in der Sekte gespendeten Taufe besteht, vor der Lossprechung an den Kardinalvikar verwiesen werden.

IV. Ebenso sollen sie diejenigen, die verbotenen Sekten, den freimaurerischen oder anderen dieser Art, beigetreten sind, auch wenn es geheim ist, nur lossprechen, wenn sie das Ärgernis wieder gutgemacht und sich von jeder tätigen Mitwirkung oder Begünstigung ihrer jeweiligen Sekte lossagen. Wenn sie die Geistlichen und Ordensleute, von deren Mitgliedschaft in einer Sekte sie wissen, nach dem can. 2336 & 2 angeben. Wenn sie die Bücher, Manuskripte und Zeichen, welche diese Sekte betreffen, soweit sie dieselben noch besitzen, dem Lossprechenden ausliefern, damit sie möglichst bald dem Heiligen Offizium gesichert ausgehändigt oder wenigstens, wenn gerechte, triftige Gründe dies fordern, vernichtet werden. Außerdem ist nach der Art der Sünden eine schwere heilsame Buße und häufiger Empfang des Beichtsakramentes aufzuerlegen.

V. Wer sich kirchliche Güter oder Rechte unerlaubt angeeignet hat, soll Lossprechung nur empfangen, wenn er sie entweder zurückerstattet oder möglichst bald beim zuständigen Bischof bzw, vom Apostolischen Stuhl einen Ausgleich nachgesucht oder wenigstens aufrichtig versprochen hat, diesen Ausgleich zu fordern.

VI. Wenn die Zensuren, mit welchen die Beichtenden belastet sind, öffentlich an deren Aufenthaltsorten bekannt sind oder namentlich ausgesprochen wurden oder das schwere Vergehen bereits an den Richter für den äußeren Rechtsbereich verwiesen ist, so können sie durch die Pöitenntiare für den Bereich des Gewissens und des Bußgerichts allein Lossprechung erhalten, aber nur, wofern sie aufrichtig gewillt sind, jeden Befehl demütig hinzunehmen und getreu auszuführen, ebenso das Ärgernis wieder gutzumachen. Sie sollen jedoch hingewiesen werden auf die in jedem Falle vorzunehmende schriftliche Benachrichtigung der Apostolischen Pönitentiarie. Die Beichtväter sollen nämlich nach der Absolution eine Bittschrift abfassen mit Anführung des Namens, des Zunamens und der Diözese des Beichtenden und des der öffentlichen Zensur unterworfenen Falles. Darunter sollen sie die gewährte Lossprechung von dieser Zensur bezeugen und den betreffenden Pönitenten an die Behörde der Heiligen Apostolischen Pönitentiarie weisen, damit er das Reskript nach der Praxis dieser Behörde in Form des absolvierten Gesandten oder Zugesandten empfangen kann.

VII. Dieselben Pönitentiare sollen alle und einzelne private Gelübde, auch dem Apostolischen Stuhl reservierte, beschworene auch, bei Vorliegen eines gerechten, glaubhaften Grundes, durch Dispens in andere fromme Werke umwandeln können. Vom Gelübde der vollkommenen, ewigen Keuschheit, wenn es auch von Anfang an öffentlich abgelegt wurde in einer einfachen wie feierlichen Ordensprofess, nachher bei Dispens von den anderen Gelübde dieser Prozess jedoch unvermindert zurecht bestehen blieb, können sie gleichweise aus gewichtigem, glaubwürdigem Grund durch Umwandlung in andere fromme Werke entbinden. Davon dürfen sie jedoch keinesfalls solche dispensieren, die infolge des Empfanges einer heiligen Weihe zur Ehelosigkeit verpflichtet sind, selbst wenn sie in den Laienstand zurückverwiesen worden sind. Von der Änderung der Gelübde, die einen Dritten betreffen, sollen sie sich enthalten, außer derjenige, den es angeht gäbe gern und ausdrücklich seine Zustimmung. Das Gelübde endlich, nicht zu sündigen oder andere unter einer Strafe verpflichtende Gelübde sollen sie nur in ein Werk umändern, das nicht weniger als das Gelübde selbst von der Sünde abhält und bewahrt.

VIII. Dispensieren können sie, aber nur im Rechtsbereich des Gewissens und der Beichte, von jeder Irregularität aus einem gänzlich geheimen Delikt. Ebenso von der im can. 985, 4° aufgeführten Irregularität des dreigewollten Mordes oder der Abtreibung, aber einzig zu dem Zweck, dass der Pönitent die bereits empfangenen Weihen ohne Gefahr der Entehrung oder des Ärgernisses ausüben kann.

IX. Ebenso können sie dispensieren, wiederum nur für den Rechtsbereich des Gewissens und der Beichte, von einem aufs strengste verheimlichen Ehehindernis der Blutsverwandtschaft im dritten oder zweiten Grad der Seitenlinie auch den ersten berührend, welches aus einer unerlaubten Zeugung herstammt, jedoch bloß um eine bestehende Ehe gültig zu machen, nicht um eine neue zu schließen.

X. Handelt es sich um eine geschlossene oder zu schließende Ehe, können sie dispensieren vom geheim geliebten Hindernis des Ehebruchs, wenn keiner von beiden Teilen des Gattenmordes schuldig ist. Im ersten Fall ist die private Erneuerung des Ehekonsenses aufzutragen gemäß can. 1135, in beiden Fällen eine heilsame, schwere, langdauernde Buße aufzuerlegen.

XI. Was den Besuch der vier Patriarchalbasiliken anlangt, können die Pönitentiare für einzelne Auswärtige, die wegen Armut oder wegen einer anderen schwerwiegenden Ursache nicht so lange in Rom bleiben können. Dispens erteilen in der Weise, dass sie entweder die sonst zehnmal zu wiederholenden Besuche wenigstens auf drei Tage herabsetzen und vermindern oder dass sie diese nach eigenem klugen Ermessen in andere fromme Werke umändern. Bei einzelnen Bürgern und Einwohnern Roms und seiner Umgebung, die durch Krankheit oder sonst ein rechtsgültiges Hindernis abgehalten die erwähnten Basiliken nicht besuchen können, dürfen sie mittels Dispens die zwanzig vorgeschriebenen Besuche umändern in andere fromme Werke, zu denen jene imstande sind. Doch mögen die Pönitentiare wissen, dass sie ihr Gewissen belasten, wenn sie unbedachtsam und ohne rechtmäßigen Grund sowohl auswärtige wie römische Bürger beziehungsweise Einwohner von diesen Besuchen befreien. Wen sie auf rechte Weise von den Besuchen entbunden haben, dem sollen sie jedoch die Unterlassung der nach Unserer Meinung zu verrichtenden Gebete, die vom Besuch an sich trennbar sind, nicht bewilligen. Nur zur Erleichterung für die Kranken dürfen die Gebete verringert oder abgeändert werden.

XII. Von der Verpflichtung zur vorgeschriebenen Beichte, nur deren Erfüllung nicht eine ungültige und nicht die pflichtgemäße jährliche Beichte genügt, dürfen sie keinen befreien, auch wenn sie voraussehen oder wissen, dass er keine schweren Sünden zu beichten hat.

XIII. Betreffs der heiligen Kommunion sei es verboten, die bezügliche Vorschrift in andere fromme Werke umzuändern, außer wenn es sich um Kranke handelt, welche an ihrem Empfang gänzlich gehindert sind. Wir bestimmen, des Jubiläums wegen, dass die als Wegzehrung gereichte genügt, keineswegs indes die vorgeschriebene Osterkommunion. Doch wer das österliche Gebot kläglich vernachlässigt hat, soll dann mit einer Kommunion beiden Verpflichtungen genügen können.

XIV. Vor allen diesen erwähnten Vollmachten sollen gemäß Unseren Willen nicht bloß die Pönitentiare Gebrauch machen, von denen Wir am Eingang dieses Schreibens sprachen, sondern auch die einzelnen Prälaten der Pönitentiarie und die Offiziale aus beiden Abteilungen, nur müssen sie in Rom zum Beichthören regelmäßig approbiert sein. Ferner die einzelnen Pfarrer Roms und seiner Umgebung, die vom Kardinalvikariat approbierten Rektoren und Beichtväter der Nationalkirchen. Außerdem verschiedene für die hauptsächlichsten und zahlreicher besuchten Gotteshäuser Roms näher zu bestimmende Beichtväter, an deren aller Beichtstuhl eine Tafel anzubringen ist mit der Aufschrift: Pönitentiarius Sancti Jubiläen. Um weiterhin reichlich für den Nutzen der Ordensleute Sorge tragen, erteilen Wir die gleichen Vollmachten für die Orden und exemten Kongregationen einigen Beichtvätern einigen Beichtvätern aus ihnen, welche die Oberen nur für ihre Untergebenen nach der Form des can. 518 und gemäß der in can. 514 § 1 umschriebenenAusdehnung approbiert haben. Aufgabe des Oberen wird es sein, in jedem einzelnen Haus einen oder zwei eigens dazu zu bestimmen. Doch dürfen diese auf Grund einer solchen Ermächtigung allein von obigen Vollmachten keien Gebrauch machen gegenüber Gläubigen außerhalb des Hauses und der Ordensgemeinschaft.

XV. Die Pönitentiare und die nach Obigem beauftragten Beichtväter mögen wissen, dass sie die umschriebenen Vollmachten bei allen Gläubigen der abend- und morgenländischen Kirche anwenden können, die zu ihnen zum Beichten kommen in der reinen, festen Absicht, die Jubiläumsgnade zu gewinnen. Aber sie dürfen nicht einen wiederholten Gebrauch davon machen gegenüber sollenden Beichtenden, die den Ablass, den man durch Wiederholung der vorgeschriebenen Werke mehrmals für die Armen Seelen gewinnen kann, bereits einmal gewonnen haben.

XVI. Dieselben Vollmachten können sie auch anwenden außerhalb der Kirche, der sie zugesprochen sind, wenn sie einmal anderswo Beichten abnehmen. Dabei sollen sie sie Cannes 908-910 beachten und die Zustimmung der Pfarrherrn haben. Wir binden ihnen aber sehr aufs Gewissen, die eigene Kirche ja nicht zu vernachlässigen, um andern zu dienen.

Um durch dieses Jahr der heilsamen Sühne reichere Seelengewinne zu erzielen, ist die Vermehrung der mitwirkenden Kräfte von Wichtigkeit. Darum erteilen Wir die nachstehenden außerordentlichen Vollmachten auch an alle für das Jubeljahr von Seiner Eminenz, Unserem Kardinalvikar und Generalvikar in geistlichen Dingen approbierten Beichtväter, ebenso an die exemten Ordensbeichtväter, die lediglich der eigene Obere für die Ordensgenossen und für alle im Ordenshaus Tag und Nacht verweilenden Auswärtigen approbiert, jedoch innerhalb der bei Erteilung der Approbation bestimmten zeitlichen, örtlichen und persönlichen Grenzen:

1. Sie können, nur persönlich und lediglich im Gerichtsbereich des Gewissens und des Bußsakramentes, diejenigen absolvieren, die bei ihnen selbst beichten, von jedwedem kirchlichen Zensuren, auch den auf besondere Weise dem Papst oder dem Bischof vorbehaltenen, wenn sie nur nicht öffentlich sind, ebenso von allen wenn auch noch so schweren Sünden und Vergehen, auch den dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen. Dabei sind heilsame und außerdem andere von Rechts wegen zu verhängende Bußen aufzuerlegen und hauptsächlich bei Erteilung der Lossprechung die Regeln und Ausnahmen zu beachten, welche oben unter Nr. I-V für die Pönitentiare vorgeschrieben sind.

2. Von allen und einzelnen privaten Gelübden, auch durch Eid bekräftigten, können sie suspendieren durch Umänderung in andere gute Werke bei Vorliegen eines gerechten, wenigstens glaubhaften Grundes. Ausgenommen sind solche Privatgelübde, die nach can. 1309 dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, ausgenommen auch die öffentlich bei Empfang einer heiligen Weihe oder bei feierlicher wie einfacher Ordens-Profess abgelegten und diejenigen, deren Dispensation zum Schaden eines Dritten ausschlüge oder deren Änderung weniger von der Sünde abhielte als das Gelübde selbst.

3. Sie können dispensieren in Bezug auf die Besuche der vier Basiliken und sie auf dieselbe Weise umändern, wie es den Pönitentiaren nach Nr. XI zusteht.

4. Wenn sie Vollmachten vom Apostolischen Stuhl durch die Heilige Pönitentiarie oder sonst wie rechtmäßig erlangt haben oder während des Heiligen Jahres erlangen, so sollen diese gültig und unabänderlich sein.

5. Betreffs Anwendung der Vollmachten, die Wir unter Nr. 1-3 gewährt haben, soll gelten und beachtet werden, was Wir für die niedrigen Pönitentiare in Nr. XV bestimmt haben.

Es bleibt nur noch übrig, die Pönitentiare und Beichväter, denen Wir solche außergewöhnliche Vollmachten aus apostolischer Güte erteilt haben, eindringlich zu ermahnen, sie mögen in Geduld und Liebe alle aufnehmen, die es nach Aussöhnung mit Gott drängt und nach Genuss der himmlischen Schätze, welche die heilige Mutter Kirche während des ganzen Jubeljahres jedermann erschließt.

Die vorliegende Urkunde soll, so verfügen Wir, Gültigkeit haben und behalten und deren Ausfertigungen und Auszügen, wofern sie von einem öffentlichenNotar handschriftlich unterfertigt und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, dieselbe Glaubwürdigkeit zukommen wie dieser Urkunde, wenn sie ausgehändigt und vorgezeigt würde. Entgegengesetzte Bestimmungen irgendwelcher Art sollen dies nicht hindern.

Niemand soll erlaubt sein, diese Urkunde Unserer gnädigen Willenserklärung zu entkräften oder ihr in freventlichem Unterfangen entgegenzutreten. Sollte sich einer einen solchen Versuch herausnehmen, der wisse, dass er den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus auf sich lädt.

Gegeben zu Rom bei St. Peter

am 15. Juli des Jahres 1924,
im dritten Jahres Unserer Regierung

O. Kard. Cagiano
Kanzler der hl. röm. Kirche

O. Kard. Giorgi
Großpönitentiar

Raphael Virili
Apostolischer Pronotar

Johannes Zani-Caprelli

Apostolischer Pronotar