Sonntagspflicht

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Sonntagspflicht oder Sonntagsgebot bedeutet, das jeder Christgläubige am ersten Tag der Woche oder Samstag vorabend gebunden ist, die heilige Messe zu besuchen. Es ist Hauptteil des ersten Gebotes der Kirche.

Die Sonntagspflicht ist der zentrale Lebensvollzug der Kirche, den der Glaubende aktiv mitträgt. Allerdings kann es begründete Ausnahmen geben, die im Zweifelsfall mit dem Pfarrer oder einem Beichtvater abgesprochen werden.

Erklärend <ref>Dieser Abschnitt ist fast ganz aus: Deutscher Katholischer Erwachsenen-Katechismus, Band 2, S. 222-223</ref>

"Auch wenn es vielen widerstrebt, angesichts eines so einzigartigen Angebotes von ,Sonntagspflicht` zu sprechen, so ist es doch nach wie vor eine ernsthafte Verfehlung gegen Gott und die Gemeinde, wenn ein Christ die Eucharistiefeier am Sonntag ohne schwerwiegenden Grund versäumt. Ob das im einzelnen Fall als schwere Sünde bezeichnet werden muss, ist von daher zu beurteilen, inwieweit sich hier eine Haltung der Undankbarkeit, Gleichgültigkeit oder Ablehnung gegenüber Gott und seiner Kirche ausdrückt. So ist das Gewicht dieser Verfehlung zu messen an der Haltung, in der der einzelne zu Gott und der Kirche steht. Zumal wer immer wieder ohne Grund der sonntäglichen Eucharistiefeier fernbleibt, steht in schwerem Widerspruch zu dem, was er als getaufter und gefirmter Christ der Gemeinschaft der Kirche und sich selbst schuldig ist, und er weist damit zugleich undankbar das Angebot Gottes zurück. Das Gebot der Kirche will die innere Verpflichtung nur bewußtmachen und unterstreichen. Es will eine Hilfe zur Selbstbindung sein und deutlich machen, daß die Teilnahme an der Eucharistiefeier nicht dem Belieben des einzelnen überlassen bleiben kann".

Wer der Eucharistiefeier am Sonntag fernbleibt und sich mit Vorwänden der Verpflichtung entzieht und so trotz besserer Einsicht Gottes Einladung zum Gastmahl seines Sohnes ausschlägt, macht sich schuldig. Sein Handeln steht im Widerspruch zu seinem Christsein. "In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass es vor allem Aufgabe der Eltern ist, ihre Kinder zur Teilnahme an der Sonntagsmesse zu erziehen, wobei sie von den Religionslehrern unterstützt werden, die die Einführung in die Heilige Messe in das Unterrichtsprogramm der ihnen anvertrauten Kinder einbauen und diesen den wahren Grund der Pflicht des Sonntagsgebotes erläutern müssen.<ref> Johannes Paul II. Apostolisches Schreiben Dies Domini, Nr. 36 an die Bischöfe, den Klerus, die Ordensleute und an die Gläubigen über die Heiligung des Sonntags vom 31. Mai 1998.</ref>

Das Sonntagsgebot bindet nicht in jedem Fall und unter allen Umständen. Es kann Gründe geben, die von der Teilnahme entschuldigen. Das trifft zu, wenn aus einer Teilnahme schwere persönliche Nachteile (zum Beispiel Zerrüttung der Ehe) entstehen, unzumutbare Belastungen (zum Beispiel angegriffene Gesundheit, Krankheit, weite Wege) erwachsen oder Verpflichtungen der Nächstenliebe den Vorrang vor der Teilnahme an der Eucharistiefeier (zum Beispiel Pflege schwerkranker Angehöriger, Sorge für kleine Kinder) haben. Doch sollte man auch im Fall einer längeren Verhinderung (zum Beispiel Krankenpflege oder Kinderbetreuung) nach Möglichkeiten einer Ablösung Ausschau halten, so dass man auch in dieser Zeit immer wieder einmal am Gottesdienst teilnehmen kann. Nicht selten bieten Pfarrgemeinden für die Zeit des Sonntagsgottesdienstes eine Betreuung von Kindern an."

Wenn die Messfeier nur schwer oder nicht möglich ist

<ref>Ganzer Abschnitt: Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Instruktion Redemptionis sacramentum, vom 25. März 2004 Nr. 162.</ref> An dem Tag, der Sonntag genannt wird, kommt die Kirche in Treue zusammen, um vor allem durch die Messfeier<ref>Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Instruktion Redemptionis sacramentum, vom 25. März 2004 Nr. 162.</ref> der Auferstehung des Herrn und des ganzen Ostermysteriums zu gedenken.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Dies domini, v.a. Nrn. 31-51: AAS 90 (1998) 713-766, hier 731-746; Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte (6. Januar 2001), Nr. 35-36: AAS 93 (2001) 290-292; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 41: AAS 95 (2003) 460-461.</ref> Tatsächlich wird «die christliche Gemeinde [...] nur auferbaut, wenn sie Wurzel und Angelpunkt in der Feier der heiligsten Eucharistie hat».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 6; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 22, 33: AAS 95 (2003) 448, 455-456.</ref> Das christliche Volk soll deshalb am Sonntag, an gebotenen Feiertagen und an anderen höheren Festtagen zu seinem Nutzen die Eucharistie feiern. Wo am Sonntag in einer Pfarrkirche die Messfeier nur schwer möglich ist, soll der Diözesanbischof zusammen mit seinem Presbyterium über geeignete Abhilfen nachdenken (z.B. Wort-Gottes-Feier).<ref>Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nr. 26: AAS 59 (1967) 555-556; Kongregation für den Gottesdienst Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi ecclesia (2. Juni 1988), Nrn. 5 u. 25: Notitiae 24 (1988) 366-378, hier 367, 372.</ref> Die beste Lösung wird darin bestehen, dass andere Priester zu diesem Zweck herbeigerufen werden oder die Gläubigen eine in der Nachbarschaft gelegene Kirche aufsuchen, um dort an der Feier der Eucharistie teilzunehmen.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi ecclesia, Nr. 18: Notitiae 24 (1988) 370.</ref>

«Es ist auch nicht gestattet, die sonntägliche heilige Messe durch ökumenische Wortgottesdienste, durch gemeinsame Gebetstreffen mit Christen, die den [...] kirchlichen Gemeinschaften angehören, oder durch die Teilnahme an ihren liturgischen Feiern zu ersetzen».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 30: AAS 95 (2003) 453-454; vgl. auch Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1085.</ref> Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen, dass bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist.<ref>Vgl. Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1085.</ref>

Teilnahme an der heiligen Messe am Sonntag durch Kommunikationsmittel

Die Teilnahme an der heiligen Messe am Sonntag durch Kommunikationsmittel, erfüllt unter normalen Voraussetzungen die Sonntagspflicht nicht. Es ist jedoch "sehr lobenswert", "dass alte und kranke Menschen durch Radio- und Fernsehübertragungen an der Sonntagsmesse teilnehmen."<ref> Benedikt XVI.: Sacramentum caritatis vom 22. Februar 2007, Nr. 57.</ref>

Lehramtliche Schreiben

Johannes Paul II.

Weblinks

Anmerkungen

<references />