Spirituali militum curae

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Johannes Paul Bischof

Diener der Diener Gottes
zur bleibenden Erinnerung
Apostolische Konstitution

Spirituali militum curae

für die Ordnung der katholischen Militärseelsorge und der katholischen Militärordinariate bzw. Militärdiözesen
17. April 1986

(Offizieller lateinischer Text: AAS 76 [1986] 481-486)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite; auch in: DAS 1986, S. 1269-1264; Päpstliche Dokumente für die Militärseelsorge (siehe dort Literatur) in der Deutschen Bundeswehr, S. 24-33 - lat. und dt.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Für die Militärseelsorge hat die Kirche den verschiedenen Erfordernissen entsprechend stets mit besonderer Bedachtsamkeit Sorge getragen. Die Soldaten stellen nämlich eine eigene Gesellschaftsklasse dar und bedürfen "wegen ihrer besonderen Lebensbedingungen" (Christus Dominus, 43) - sei es, dass sie sich freiwillig und auf Dauer in die Streitkräfte aufnehmen lassen, oder dass sie auf Grund des Gesetzes für eine bestimmte Zeit einberufen werden - einer konkreten und besonderen Form der Seelsorge; diesem dringenden Erfordernis haben im Laufe der Zeiten die heilige Hierarchie, in erster Linie aber die Römischen Päpste auf Grund der ihnen übertragenen Aufgabe des Dienstes oder der "Diakonia" (Lumen Gentium, 24), in einzelnen Fällen in sehr geeigneter Weise durch eine den Personen und Umständen möglichst entsprechende Jurisdiktion Rechnung getragen. Dadurch haben sich mit der Zeit in den einzelnen Nationen kirchliche Strukturen herausgebildet, an deren Spitze ein mit den entsprechenden Ermächtigungen ausgestatteter Prälat gestellt wurde (Bullarium Romanum, Torino 1868, t. XV, p. 410).

Die Konsistorialkongregation hat in der Instruktion Sollemne semper vom 23. April 1951 diesbezüglich weise Bestimmungen herausgegeben (AAS 43 (1951), S. 562 - 565). Nun aber muß man sagen, dass die Zeit gekommen ist, die genannten Bestimmungen zu revidieren, damit sie von größerer Kraft und Wirksamkeit sein können. Dazu hält uns vor allem das Zweite Vatikanische Konzil an, das den Weg geebnet hat für geeignete Initiativen zur Durchführung spezieller pastoraler Aufgaben (Vgl. Presbytrorum Ordinis, 10) sowie sehr aufmerksam das Wirken der Kirche in unserer heutigen Welt ins Auge faßte, auch was den Aufbau und die Förderung des Friedens in der ganzen Welt in der ganzen Welt betrifft; dabei sollen sich diejenigen, die Militärdienst leisten, "als Diener der Sicherheit und Freiheit der Völker" betrachten, denn "indem sie diese Aufgaben recht erfüllen, tragen sie wahrhaft zur Festigung des Friedens bei. (Gaudium et Spes, 79)

Das legen auch die großen Veränderungen nahe, die stattgefunden haben, nicht nur was den Beruf des Soldaten und seine besonderen Lebensumstände betrifft, sondern auch im Hinblick auf das allgemeine Empfinden und Verständnis der heutigen Gesellschaft für Wesen und Aufgabe der Streitkräfte in der Gemeinschaft der Menschen miteinander. Dazu veranlaßt schließlich auch die Promulgierung des neuen Codex des kanonischen Rechts, der zwar tatsächlich auf die Militärseelsorge Bezug nimmt, dabei aber die bis dahin gültigen Gesetze unverändert läßt (Vgl. Codex Iuris Canonici, Can. 569), die jedoch heute in angebrachter Weise revidiert werden, damit aus ihrer passenden Abfassung reifere Früchte erwachsen.

Gesetze dieser Art können freilich nicht für alle Nationen dieselben sein, da die Zahl der katholischen Gläubigen, die sich zum Militärdienst verpflichten, weder absolut noch relativ überall gleich ist und da sich die Verhältnisse an den einzelnen Orten sehr voneinander unterscheiden. Es ist daher angebracht, dass hier einige allgemeine Bestimmungen festgelegt werden, die für alle Militärordinariate - bisher Militärvikariate genannt - Gültigkeit haben und die dann, freilich im Rahmen dieses allgemeinen Gesetzes, durch Statuten ergänzt werden sollen, die der Apostolische Stuhl für jedes einzelne Ordinariat festlegt.

I. § 1. Die Militärordinariate, die auch Feldordinariate heißen können und die rechtlich den Diözesen angeglichen werden, sind besondere Kirchenbezirke, die nach eigenen, vom Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet werden, in welchen die Bestimmungen dieser Konstitution genauer präzisiert werden, wobei überall dort, wo es zwischen dem Apostolischen Stuhl und Nationen getroffene Vereinbarungen gibt, diese beachtet werden. (cf. Codex Iuris Canonici, Can. 3)

§ 2. Wo die Umstände es nahelegen, sollen nach Anhören der Meinung der Bischofskonferenzen vom Apostolischen Stuhl neue Militärordinariate errichtet werden.

II. § 1. Dem Militärordinariat steht ein eigener, im Regelfall mit der Bischofswürde bekleideter Ordinarius vor, der sämtliche Rechte der Diözesanbischöfe genießt und an ihre Verpflichtungen gebunden ist, sofern nicht aus der Natur der Sache oder auf Grund der besonderen Statuten eine andere Regelung besteht.

§ 2. Den Militärordinarius ernennt der Papst frei, oder er setzt ein bzw. bestätigt den rechtmäßig designierten Kandidaten. (Vgl. Codex Iuris Canonici, Can. 163, 377 § 1)

§ 3. Damit sich der Militärordinarius mit ganzer Kraft dieser besonderen Seelsorgearbeit widmen kann, wird er normalerweise von anderen mit der Seelsorge verbundenen Aufgaben frei bleiben, außer wenn die besonderen Umstände einer Nation etwas anderes anraten.

§ 4. Zwischen dem Militärordinariat und den anderen Teilkirchen soll ein enges Band der Gemeinsamkeit und eine Verbundenheit der Kräfte in der Seelsorgetätigkeit bestehen.

III. Der Militärordinarius gehört von Rechts wegen der Bischofskonferenz der Nation an, in welcher das Ordinariat seinen Sitz hat.

IV. Die Jurisdiktion des Militärordinarius ist: 1. personal, so dass sie gegenüber den zum Ordinariat gehörenden Personen auch dann ausgeübt werden kann, wenn diese sich außerhalb der nationalen Landesgrenzen aufhalten; 2. ordentlich sowohl im internen wie im externen Bereich; 3. eigenberechtigt, aber kumulativ mit der Jurisdiktion des Diözesanbischofs, da ja die zum Ordinariat gehörenden Personen weiterhin auch Gläubige jener Teilkirche sind, deren Volkes Teil sie auf Grund des Wohnortes oder Ritus bilden.

V. Die den Soldaten vorbehaltenen Bereiche und Orte unterstehen zuerst und hauptsächlich der Jurisdiktion des Militärordinariates; an zweiter Stelle aber der Jurisdiktion des Diözesanbischofs, und zwar jedesmal, wenn der Militärordinarius oder seine Kapläne abwesend sind. In diesem Fall handeln sowohl der Diözesanbischof wie der Pfarrer auf Grund ihres Rechtes.

VI. § 1. Das Presbyterium des Militärordinariats bilden außer jenen, von denen in den folgenden §§ 3 und 4 die Rede sein wird, jene Welt- wie Ordenspriester, die mit den entsprechenden Qualitäten für die rechte Erfüllung dieser besonderen pastoralen Aufgabe ausgestattet sind und mit Zustimmung ihres Ordinarius einen Dienst im Militärordinariat ausüben.

§ 2. Die Diözesanbischöfe sowie die zuständigen Ordensoberen sollen dem Militärordinariat in ausreichender Zahl Priester und Diakone zugestehen, die sich für diese Aufgabe eignen.

§ 3. Der Militärordinarius kann mit Billigung des Heiligen Stuhles ein Priesterseminar errichten und dessen Alumnen nach Absolvierung der geistlichen und pastoralen Sonderausbildung im Ordinariat zu den heiligen Weihen zulassen.

§ 4. Auch andere Kleriker können nach Maßgabe des Rechts in das Militärordinariat inkardiniert werden.

§ 5. Der Priesterrat muß eigene, vom Ordinarius genehmigte Statuten haben, unter Berücksichtigung der von der Bischofskonferenz erlassenen Normen. (Vgl. Codex Iuris Canonici, Can. 496)

VII. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereiches und gegenüber den ihnen anvertrauten Personen haben die Priester, die im Ordinariat Kapläne heißen, die Rechte und Pflichten von Pfarrern, wenn nicht aus der Natur der Sache oder auf Grund besonderer Statuten eine andere Regelung besteht, jedoch nach der Bestimmung von Art. IV. kumulativ mit dem Ortspfarrer.

VIII. Was die Ordensmänner und Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens betrifft, die im Ordinariat Dienst leisten, so muß sich der Ordinarius sorgfältig darum kümmern, dass sie an der Treue zur Berufung und Identität ihres Instituts festhalten und eng mit ihren Oberen verbunden sind.

IX. Da alle Gläubigen am Aufbau des Leibes Christi mitwirken müssen (Vgl. Codex Iuris Canonici, Can. 208), sollen der Ordinarius und sein Presbyterium dafür sorgen, dass die gläubigen Laien des Ordinariates, sowohl als einzelne wie gemeinsam, ihre Rolle wahrnehmen als apostolische, aber auch missionarische Triebkraft unter den übrigen Soldaten, mit denen sie zusammenleben.

X. Außer denjenigen, die in den Statuten (Art. I) genannt sind, gehören zum Militärordinariat und unterstehen seiner Jurisdiktion: 1. Die Gläubigen, die Soldaten sind, sowie jene, die in den Streitkräften Dienst tun, vorausgesetzt, dass sie durch die für sie erlassenen staatlichen Gesetze darin einbezogen sind; 2. ihre Familienangehörigen, also die Ehefrauen und Kinder, letztere auch nach Erlangung ihrer Volljährigkeit, solange sie im selben Haushalt wohnen, sowie die ebenfalls im selben Haushalt wohnenden Verwandten und das Dienstpersonal; 3. alle, die Militärschulen besuchen oder die sich in Militärspitälern, Altenheimen oder anderen ähnlichen Einrichtungen aufhalten oder dort Dienst tun; 4. alle Gläubigen beiderlei Geschlechts, ob sie einem Ordensinstitut angehören oder nicht, die einen festen Dienst, entweder vom Militärordinarius übertragen oder mit seiner Zustimmung, ausüben.

XI. Der Militärordinarius ist von der Kongregation für die Bischöfe bzw. von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker abhängig und behandelt je nach Verschiedenheit der Fälle die Fragen mit den dafür zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie.

XII. Der Militärordinarius soll alle fünf Jahre dem Apostolischen Stuhl über den Stand des Ordinariats Bericht erstatten, und zwar in der von diesem vorgeschriebenen Form. Ebenso ist der Militärordinarius rechtmäßig zum "Ad limina"-Besuch verpflichtet. (Vgl. Codex Iuris Canonici, Can. 399 und 400, §§ 1 u. 2.; Siehe Konstistorialkongregation, Dekret De Sacrorum liminum visitatione a Vicariis castrensibus peragenda, 28. 2. 1959: AAS. 51 (1959), S. 272 - 274. )

XIII. In den Sonderstatuten wird stets unter Wahrung bestehender zwischen dem Heiligen Stuhl und den Nationen getroffener Vereinbarungen, unter anderem folgendes bestimmt: 1. wo die Kirche des Militärordinarius und seine Kurie ihren Sitz haben sollen; 2. ob es einen oder mehrere Generalvikare geben soll und welche anderen Kurialbeamten ernannt werden sollen; 3. alles, was die kirchliche Stellung des Militärordinarius und der übrigen dem Militärordinariat zugeteilten Priester und Diakone während und bei Verlassen ihres Dienstes betrifft, und welche Bestimmungen hinsichtlich ihrer militärischen Stellung zu beachten sind; 4. welche Vorkehrungen für den Fall der Sedisvakanz oder der Verhinderung zu treffen sind; 5. was über den Pastoralrat sowohl des ganzen Ordinariats wie auf lokaler Ebene unter Beachtung der Bestimmungen des Codex des kanonischen Rechts gelten soll; 6. welche Bücher gemäß den allgemeinen Gesetzen und den Vorschriften der Bischofskonferenz über die Verwaltung der Sakramente und über den Personenstand geführt werden müssen.

XIV. Was Gerichtsverfahren der Gläubigen des Militärordinariats betrifft, ist dafür in erster Instanz das Gericht der Diözese zuständig, in welcher die Kurie des Militärordinariats ihren Sitz hat; in den Statuten soll aber immer das Berufungsgericht festgesetzt werden. Wenn aber das Ordinariat seinen Gerichtshof hat, werden die Berufungen an das Gericht geleitet, das der Militärbischof selbst mit Billigung des Apostolischen Stuhles festgesetzt hat. (Vgl. Codex Iuris Canonici, Can. 1438 Nr. 2)

Alle Bestimmungen unserer Konstitution werden am 21. Juli des laufenden Jahres in Kraft treten. Die sonderrechtlichen Bestimmungen aber bleiben in Kraft, soweit sie mit dieser Apostolischen Konstitution übereinstimmen; die gemäß Art. I abgefaßten Statuten jedes einzelnen Militärordinariats sind innerhalb eines Jahres, von jenem Datum an gerechnet, dem Heiligen Stuhl zur Prüfung vorzulegen.

Es ist unser Wunsch, dass diese unsere Verfügungen und Vorschriften jetzt und in Zukunft gültig und wirksam sind und bleiben bei Aufhebung, soweit notwendig, der von unseren Vorgängern herausgegebenen Konstitutionen und Apostolischen Verfügungen und anderen Vorschriften, auch wenn sie besondere Aufhebung und besondere Erwähnung verdienen.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 21. April 1986,

im achten Jahr unseres Pontifikates.

Johannes Paul II.

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