Staat: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(wlink)
(23 dazwischenliegende Versionen von 7 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der '''Staat''' ist ein durch eine ''Staatsgewalt'' auf einem ''Staatsgebiet'' angeleitetes ''Staatsvolk''. Der Staat strukturiert sich durch seine [[Verfassung]], welche die rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt näher bestimmt. Die Gesetzgebung wird durch die Verwaltung vollzogen; in Konfliktfällen entscheidet die Justiz, die im Rechtsstaat unabhängig von der Exekutive das Gesetz zur Anwendung bringt.
+
Der '''Staat''' ist ein durch eine ''Staatsgewalt'' auf einem ''Staatsgebiet'' angeleitetes ''Staatsvolk''. Der Staat strukturiert sich durch seine dokumentierte oder nur überlieferte [[Verfassung]], welche die rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt näher bestimmt. Die staatliche Gesetzgebung wird durch die Verwaltung vollzogen; in Konfliktfällen entscheidet die Justiz, die, im [[Recht]]sstaat unabhängig von der Exekutive, das Gesetz zur Anwendung bringt.
  
Der Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber (mitunter unter Kontrolle einer Verfassungsgerichtsbarkeit), in der Demokratie limitiert durch periodische Neuzusammensetzung der gesetzgebenden Körperschaft durch das Wahlvolk, bestrebt ist, den allgemeinen Rechtsgedanken ("Gerechtigkeit") fortwährend zugunsten der Rechtsunterworfenen zu verwirklichen.
+
Der Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber (oft unter Kontrolle einer Verfassungsgerichtsbarkeit), in der [[Demokratie]] aber limitiert durch periodische Neuzusammensetzung der gesetzgebenden Körperschaft (Parlament) durch das Wahlvolk, bestrebt ist, den allgemeinen Rechtsgedanken ("[[Gerechtigkeit]]") fortwährend zugunsten der Rechtsunterworfenen zu verwirklichen.
  
Nach moderner Überzeugung ist der Ausübung der Staatsgewalt eine unübersteigbare Grenze durch den Respekt vor der ''Idee der Menschenwürde'' gesetzt, die in den [[Menschenrechte]]n eine die Rechtssphäre bindende Formulierung gefunden hat.
+
Nach moderner Überzeugung ist für die Ausübung der Staatsgewalt eine unübersteigbare Grenze durch den Respekt vor der ''Idee der Menschenwürde'' gesetzt, die in den [[Menschenrechte]]n eine, die Rechtssphäre bindende, Formulierung gefunden hat. Insbesondere gilt das für die [[Religionsfreiheit]], nach deren Idee der Staat in religiösen Dingen inkompetent ist (= unzuständig ''und'' überfragt).  
  
[[Kategorie:Profangeschichte]]
+
== "Das Gemeinwesen ist für die Bürger da, nicht die Bürger für das Gemeinwesen" ==
 +
 
 +
Der einzelne Mensch ist seinem Ursprung nach, nicht nur vor der Gesellschaft da, er steht auch nach seiner Bestimmung höher als diese. Die Gesellschaft, auf deren Bildung und Entwicklung die Einzelwesen hingeordnet sind, stellt lediglich das von der Natur gewollte allgemeine Mittel dar, um die [[Person]]en mit anderen Personen in Verbindung zu bringen. Deshalb ist der Grundsatz: [[lat.]] "civitas propter cives, non cives propter civitatem", ein uraltes Erbstück der katholischen [[Überlieferung]].<ref>: [[Grundfragen der ärztlichen Ethik#23. Der Arzt und das Recht]], [[Soziale Summe Pius' XII.]], Band III, S. 3158; Nr. 5379).</ref>
 +
 
 +
== [[Lehramt]]liche Schreiben ==
 +
'''[[Leo XIII.]]'''
 +
* [[16. Februar]] [[1892]] [[Enzyklika]] ''[[Au milieu des sollicitudes]]''' an die [[Erzbischöfe]], [[Bischöfe]] und alle Katholiken [[Frankreich]]s über die [[Kirche]] und [[Staat]] in Frankreich.
 +
* [[3. Mai]] [[1892]] [[Apostolischer Brief]] ''[[Notre consolation]]'' an die [[Kardinäle]] [[Frankreich]]s über die [[Kirche]] und die verschiedenen Staatsformen.
 +
 
 +
'''[[Pius XII.]]'''
 +
* 24. Dezember 1942 [[Con sempre (Wortlaut)|Weihnachtsrundfunkbotschaft: Grundlegende Normen für eine innere Ordnung der Staaten und Völker]].
 +
* Herbst [[1954]] [[Fuldaer Bischofskonferenz]]: Lehrschreiben: [[Fuldaer Bischofskonferenz: Aufgaben und Grenzen der Staatsgewalt (1953)|Aufgaben und Grenzen der Staatsgewalt]].
 +
 
 +
'''[[Johannes XXIII.]]'''
 +
* 1960 [[Österreichische Bischofskonferenz]]: [[Katechismus der katholischen Religion#85. LEHRSTÜCK: DIE ORDNUNG IN DEN GEMEINSCHAFTEN BERUHT AUF GOTTES GEBOT]].
 +
 
 +
==Literatur==
 +
* Walter Gut:Der Staat und der Schutz des ungeborenen Lebens. Brunner Verlag Kriens 1998 (90 Seiten; ISBN 3-905198-48-7).
 +
* Gisbertbert Kranz: Von Aschoka bis [[Robert Schuman|Schuman]], Zehn Exemplarische Staatsmänner, [[Johann Wilhelm Naumann Verlag]] 1996 (335 Seiten: ISBN 3885670690).
 +
* Constantin Frantz: Die Naturlehre des Staates als Grundlage aller Staatswissenschaft (1870). Neu hrsg. und mit Vorwort vers. von Walter Ferber. [[Johann Wilhelm Naumann Verlag]] 1949 (127 S.)
 +
* Gerhard Schneemann: Non possumus. Wir können nicht nachgeben. Eine Kritik der preußischen Maigesetze, nebst Angabe derjenigen katholischen Dogmen, welche durch dieselben verletzt werden. Von einem rheinpreussichen Theologen. [[Josef Habbel Verlag]], Amberg, 1874 (60 Seiten; 7. Auflage).
 +
*  Gerhard Schneemann: "Non possumus". Die preußischen und österreichischen Maigesetze in Bezug auf Glauben und Gewissen. Gegen Bischofs-Absetzer. [[Josef Habbel Verlag]], Amberg, 1875 (59 Seiten),
 +
* Wolfgang Vogt: Der Staat in der Soziallehre der Kirche. (Bibliothek Ekklesia - Band 24) [[Pattloch Verlag]] Aschaffenburg 1965 (1. Auflage, 160 Seiten).
 +
 
 +
'''siehe auch:''' [[Christliche Gesellschaftslehre]], [[Soziallehre]]
 +
 
 +
== Weblinks ==
 +
*[http://www.kath.net/news/31593 Staat und Kirche: Wie eng darf ihr Verhältnis sein?] [[Kath.net]] am 26. Mai 2011
 +
 
 +
== Anmerkungen ==
 +
<references />
 +
 
 +
[[Kategorie:Staat| ]]

Version vom 25. Januar 2021, 12:49 Uhr

Der Staat ist ein durch eine Staatsgewalt auf einem Staatsgebiet angeleitetes Staatsvolk. Der Staat strukturiert sich durch seine dokumentierte oder nur überlieferte Verfassung, welche die rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt näher bestimmt. Die staatliche Gesetzgebung wird durch die Verwaltung vollzogen; in Konfliktfällen entscheidet die Justiz, die, im Rechtsstaat unabhängig von der Exekutive, das Gesetz zur Anwendung bringt.

Der Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber (oft unter Kontrolle einer Verfassungsgerichtsbarkeit), in der Demokratie aber limitiert durch periodische Neuzusammensetzung der gesetzgebenden Körperschaft (Parlament) durch das Wahlvolk, bestrebt ist, den allgemeinen Rechtsgedanken ("Gerechtigkeit") fortwährend zugunsten der Rechtsunterworfenen zu verwirklichen.

Nach moderner Überzeugung ist für die Ausübung der Staatsgewalt eine unübersteigbare Grenze durch den Respekt vor der Idee der Menschenwürde gesetzt, die in den Menschenrechten eine, die Rechtssphäre bindende, Formulierung gefunden hat. Insbesondere gilt das für die Religionsfreiheit, nach deren Idee der Staat in religiösen Dingen inkompetent ist (= unzuständig und überfragt).

"Das Gemeinwesen ist für die Bürger da, nicht die Bürger für das Gemeinwesen"

Der einzelne Mensch ist seinem Ursprung nach, nicht nur vor der Gesellschaft da, er steht auch nach seiner Bestimmung höher als diese. Die Gesellschaft, auf deren Bildung und Entwicklung die Einzelwesen hingeordnet sind, stellt lediglich das von der Natur gewollte allgemeine Mittel dar, um die Personen mit anderen Personen in Verbindung zu bringen. Deshalb ist der Grundsatz: lat. "civitas propter cives, non cives propter civitatem", ein uraltes Erbstück der katholischen Überlieferung.<ref>: Grundfragen der ärztlichen Ethik#23. Der Arzt und das Recht, Soziale Summe Pius' XII., Band III, S. 3158; Nr. 5379).</ref>

Lehramtliche Schreiben

Leo XIII.

Pius XII.

Johannes XXIII.

Literatur

  • Walter Gut:Der Staat und der Schutz des ungeborenen Lebens. Brunner Verlag Kriens 1998 (90 Seiten; ISBN 3-905198-48-7).
  • Gisbertbert Kranz: Von Aschoka bis Schuman, Zehn Exemplarische Staatsmänner, Johann Wilhelm Naumann Verlag 1996 (335 Seiten: ISBN 3885670690).
  • Constantin Frantz: Die Naturlehre des Staates als Grundlage aller Staatswissenschaft (1870). Neu hrsg. und mit Vorwort vers. von Walter Ferber. Johann Wilhelm Naumann Verlag 1949 (127 S.)
  • Gerhard Schneemann: Non possumus. Wir können nicht nachgeben. Eine Kritik der preußischen Maigesetze, nebst Angabe derjenigen katholischen Dogmen, welche durch dieselben verletzt werden. Von einem rheinpreussichen Theologen. Josef Habbel Verlag, Amberg, 1874 (60 Seiten; 7. Auflage).
  • Gerhard Schneemann: "Non possumus". Die preußischen und österreichischen Maigesetze in Bezug auf Glauben und Gewissen. Gegen Bischofs-Absetzer. Josef Habbel Verlag, Amberg, 1875 (59 Seiten),
  • Wolfgang Vogt: Der Staat in der Soziallehre der Kirche. (Bibliothek Ekklesia - Band 24) Pattloch Verlag Aschaffenburg 1965 (1. Auflage, 160 Seiten).

siehe auch: Christliche Gesellschaftslehre, Soziallehre

Weblinks

Anmerkungen

<references />