Summorum Pontificum (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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'''KATHPEDIA''' dokumentiert den Wortlaut des Schreiben [[Summorum Pontificum]] von Papst [[Benedikt XVI.]]
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== Das Schreiben im Wortlaut ==
 
 
 
=== Deutsch ===
 
 
 
'''Achtung: Inoffizielle vom Vatikan veröffentlichte Übersetzung'''
 
 
 
'''Motu Proprio SUMMORUM PONTIFICUM'''
 
 
 
Die Sorge der Päpste ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, dass die
 
Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „zum
 
Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.
 
 
 
Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu
 
wahren, „demzufolge jede Teilkirche mit der Gesamtkirche nicht nur
 
hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen
 
muss, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und
 
ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind,
 
nicht nur Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt
 
weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche
 
entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi).“ (1)
 
 
 
Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen, ragt der
 
Name des heiligen Gregor des Großen heraus; dieser sorgte dafür, dass sowohl
 
der katholische Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur,
 
welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den
 
jungen Völkern Europas übermittelt wurden.
 
 
 
Er ordnete an, dass die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl
 
des Messopfers als auch des Officium Divinum – festgestellt und bewahrt
 
werde.
 
 
 
Eine außerordentlich große Stütze war sie den Mönchen und auch den Nonnen,
 
die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten und überall zugleich mit
 
der Verkündigung des Evangeliums durch ihr Leben auch jenen äußerst
 
heilsamen Satz veranschaulichten, dass „dem Gottesdienst nichts vorzuziehen“
 
sei (Kap. 43). Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach
 
römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die
 
Kultur vieler Völker.
 
 
 
Es steht fraglos fest, dass die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren
 
verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten der christlichen Zeit – sehr
 
viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der
 
Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat.
 
 
 
Dass aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf
 
haben verschiedene weitere Päpste im Verlauf der Jahrhunderte besondere
 
Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. heraus, der mit
 
großem seelsorglichen Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den
 
ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter und „nach der
 
Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der
 
lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab.
 
 
 
Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische
 
Messbuch deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den
 
nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die große
 
Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.
 
 
 
„Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte,
 
indem sie sich um die Erneuerung  oder die Festlegung der liturgischen Riten
 
und Bücher bemühten und schließlich am Beginn dieses Jahrhunderts eine
 
allgemeine Reform in Angriff nahmen“. (2) So aber hielten es Unsere
 
Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII.,  der heilige Pius X., (3)  Benedikt
 
XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII.
 
 
 
In jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum
 
Ausdruck, wonach mit der gebotenen Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem
 
Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert und den Erfordernissen
 
unserer Zeit angepasst werden sollte.
 
 
 
Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die
 
reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für
 
die lateinische Kirche approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von
 
Volkssprachen übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den
 
Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen.
 
 
 
Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Römischen
 
Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, dass „dieses ‚liturgische
 
Gebäude‘ […] in seiner Würde und Harmonie“ neu erstrahlte. (4)
 
 
 
Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den
 
früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend
 
geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies
 
weiterhin, dass Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge für
 
diese Gläubigen, im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult „Quattuor abhinc
 
annos“, das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte, die
 
Möglichkeit zum Gebrauch des Römischen Messbuchs zugestand, das von Johannes
 
XXIII. im Jahr 1962 herausgegeben worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes
 
Paul II. indes die Bischöfe mit dem als Motu Proprio erlassenen
 
Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei“ auf, eine solche Möglichkeit
 
weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten,
 
einzuräumen.
 
 
 
Nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger
 
Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen und auch von Unseren
 
Vätern Kardinälen in dem am 23. März 2006 abgehaltenen Konsistorium gehört
 
worden sind, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des
 
Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, '''BESCHLIESSEN
 
WIR'''  mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:
 
 
 
'''Art. 1.''' Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche
 
Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen
 
Ritus. Das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel. Johannes XXIII. neu
 
herausgegebene Römische Messbuch hat hingegen als außerordentliche
 
Ausdrucksform derselben „Lex orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund
 
seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen
 
Ehre erfreuen.
 
 
 
Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der Kirche werden aber
 
keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie
 
sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.
 
 
 
Demgemäß ist es erlaubt, das Messopfer nach der vom sel. Johannes XXIII.
 
promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen
 
Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die
 
von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor abhinc annos“ und „Ecclesia
 
Dei“ für den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden
 
wie folgt ersetzt:
 
 
 
'''Art. 2.''' In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische
 
Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester –
 
entweder das vom seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene
 
Römische Messbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970
 
promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum.
 
 
 
Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Messbuch benötigt der
 
Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem
 
Ordinarius.
 
 
 
'''Art. 3.''' Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der
 
Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder
 
diözesanen Rechts – es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe
 
im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des
 
Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen
 
dies erlaubt.
 
 
 
Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze
 
Gesellschaft solche Feiern oft, auf Dauer oder ständig begehen will, ist es
 
Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und
 
Partikularstatuten zu entscheiden.
 
 
 
'''Art. 4.''' Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt
 
wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden,
 
die aus eigenem Antrieb darum bitten.
 
 
 
'''Art. 5 § 1.''' In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren
 
Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die
 
heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu
 
feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, dass das
 
Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der
 
ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs
 
nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit
 
der ganzen Kirche zu fördern ist.
 
 
 
'''§ 2.''' Die Feier nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den
 
Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls ''eine'' Feier dieser Art stattfinden.
 
 
 
'''§ 3.''' Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu
 
besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu
 
gestatten, so z. B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei
 
situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten.
 
 
 
'''§ 4.''' Priester, die das Messbuch des sel. Johannes XXIII. gebrauchen, müssen
 
geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.
 
 
 
'''§ 5.''' In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache
 
des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.
 
 
 
'''Art. 6.''' In Messen, die nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen
 
mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache
 
verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten
 
Ausgaben. 
 
 
 
'''Art. 7.''' Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten
 
sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon
 
in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch
 
zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die
 
Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.
 
 
 
'''Art. 8.''' Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen
 
Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert
 
wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten,
 
die ihm Rat und Hilfe zu geben hat.
 
 
 
'''Art 9 § 1.''' Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die
 
Erlaubnis geben, dass bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe,
 
der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das
 
Heil der Seelen dies nahe legt.
 
 
 
'''§ 2.''' Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach
 
dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahe
 
legt.
 
 
 
'''§ 3.''' Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu
 
gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.
 
 
 
'''Art. 10.''' Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine
 
Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren Form
 
des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen,
 
entsprechend dem Recht.
 
 
 
'''Art. 11.''' Die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“, die von Johannes Paul II.
 
im Jahr 1988 errichtet wurde (5), fährt fort mit der Erfüllung ihrer
 
Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die
 
Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will.
 
 
 
'''Art. 12.''' Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie
 
sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhls ausüben, indem sie
 
über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht.
 
 
 
Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische
 
Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und
 
rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der
 
Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen
 
Anordnung.
 
 
 
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem
 
dritten Jahr Unseres Pontifikats.
 
 
 
'''Anmerkungen:''' <br>
 
(1) INSTITUTIO GENERALIS MISSALIS ROMANI, EDITIO TERTIA, 2002, Nr. 397.
 
(2) PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus
 
vom 4. Dezember 1988, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899.
 
(3) Ebd.
 
(4) HL. PAPST PIUS X., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Abhinc duos
 
annos vom 23. Oktober 1913: AAS 5 (1913) 449-450; vgl. PAPST JOHANNES PAUL
 
II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 3: AAS 81 (1989)
 
899.
 
(5) Vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“
 
Ecclesia Dei adflicta vom 2. Juli 1988, Nr. 6: AAS 80 (1988) 1498.  <br>
 
 
 
=== Latein ===
 
 
 
LITTERAE APOSTOLICAE
 
MOTU PROPRIO DATAE
 
 
 
BENEDICTUS XVI
 
 
 
Summorum Pontificum cura ad hoc tempus usque semper fuit, ut Christi Ecclesia Divinae Maiestati cultum dignum offerret, «ad laudem et gloriam nominis Sui» et «ad utilitatem totius Ecclesiae Suae sanctae».
 
 
 
Ab immemorabili tempore sicut etiam in futurum, principium servandum est «iuxta quod unaquaeque Ecclesia particularis concordare debet cum universali Ecclesia non solum quoad fidei doctrinam et signa sacramentalia, sed etiam quoad usus universaliter acceptos ab apostolica et continua traditione, qui servandi sunt non solum ut errores vitentur, verum etiam ad fidei integritatem tradendam, quia Ecclesiae lex orandi eius legi credendi respondet».
 
 
 
Inter Pontífices qui talem debitam curam adhibuerunt, nomen excellit sancti Gregorii Magni, qui tam fidem catholicam quam thesauros cultus ac culturae a Romanis in saeculis praecedentibus cumulatos novis Europae populis transmittendos curavit. Sacrae Liturgiae tam Missae Sacrificii quam Officii Divini formam, uti in Urbe celebrabatur, definiri conservarique iussit. Monachos quoque et moniales maxime fovit, qui sub Regula sancti Benedicti militantes, ubique simul cum Evangelii annuntiatione illam quoque saluberrimam Regulae sententiam vita sua illustrarunt, «ut operi Dei nihil praeponatur» (cap. 43). Tali modo sacra liturgia secundum morem Romanum non solum fidem et pietatem sed et culturam multarum gentium fecundavit. Constat utique liturgiam latinam variis suis formis Ecclesiae in omnibus aetatis christianae saeculis permultos Sanctos in vita spirituali stimulasse atque tot populos in religionis virtute roborasse ac eorundem pietatem fecundasse.
 
 
 
Ut autem Sacra Liturgia hoc munus efficacius expleret, plures alii Romani Pontifices decursu saeculorum peculiarem sollicitudinem impenderunt, inter quos eminet Sanctus Pius V, qui magno cum studio pastorali, Concilio Tridentino exhortante, totum Ecclesiae cultum innovavit, librorum liturgicorum emendatorum et «ad normam Patrum instauratorum» editionem curavit eosque Ecclesiae latinae usui dedit.
 
Inter Ritus romani libros liturgicos patet eminere Missale Romanum, quod in romana urbe succrevit, atque succedentibus saeculis gradatim formas assumpsit, quae cum illa in generationibus recentioribus vigente magnam habent similitudinem.
 
 
«Quod idem omnino propositum tempore progrediente Pontifices Romani sunt persecuti, cum novas ad aetates accommodaverunt aut ritus librosque liturgicos determinaverunt, ac deinde cum ineunte hoc nostro saeculo ampliorem iam complexi sunt redintegrationem». Sic vero egerunt Decessores nostri Clemens VIII, Urbanus VIII, sanctus Pius X, Benedictus XV, Pius XII et beatus Ioannes XXIII.
 
 
Recentioribus autem temporibus, Concilium Vaticanum II desiderium expressit, ut debita observantia et reverentia erga cultum divinum denuo instauraretur ac necessitatibus nostrae aetatis aptaretur. Quo desiderio motus, Decessor noster Summus Pontifex Paulus VI libros liturgicos instauratos et partim innovatos anno 1970 Ecclesiae latinae approbavit; qui ubique terrarum permultas in linguas vulgares conversi, ab Episcopis atque a sacerdotibus et fidelibus libenter recepti sunt. Ioannes Paulus II, tertiam editionem typicam Missalis Romani recognovit. Sic Romani Pontifices operati sunt ut «hoc quasi aedificium liturgicum [...] rursus, dignitate splendidum et concinnitate» appareret.
 
 
 
Aliquibus autem in regionibus haud pauci fideles antecedentibus formis liturgicis, quae eorum culturam et spiritum tam profunde imbuerant, tanto amore et affectu adhaeserunt et adhaerere pergunt, ut Summus Pontifex Ioannes Paulus II, horum fidelium pastorali cura motus, anno 1984 speciali Indulto “Quattuor abhinc annos”, a Congregatione pro Cultu Divino exarato, facultatem concessit utendi Missali Romano a Ioanne XXIII anno 1962 edito; anno autem 1988 Ioannes Paulus II iterum, litteris Apostolicis “Ecclesia Dei” Motu proprio datis, Episcopos exhortatus est ut talem facultatem late et generose in favorem omnium fidelium id petentium adhiberent.
 
 
 
Instantibus precibus horum fidelium iam a Praedecessore Nostro Ioanne Paulo II diu perpensis, auditis etiam a Nobis Patribus Cardinalibus in Concistorio die XXIII mensis martii anni 2006 habito, omnibus mature perpensis, invocato Spiritu Sancto et Dei freti auxilio, praesentibus Litteris Apostolicis DECERNIMUS quae sequuntur:
 
 
 
Art. 1. Missale Romanum a Paulo VI promulgatum ordinaria expressio “Legis orandi” Ecclesiae catholicae ritus latini est. Missale autem Romanum a S. Pio V promulgatum et a B. Ioanne XXIII denuo editum habeatur uti extraordinaria expressio eiusdem “Legis orandi” Ecclesiae et ob venerabilem et antiquum eius usum debito gaudeat honore. Hae duae expressiones “legis orandi” Ecclesiae, minime vero inducent in divisionem “legis credendi” Ecclesiae; sunt enim duo usus unici ritus romani.
 
 
 
Proinde Missae Sacrificium, iuxta editionem typicam Missalis Romani a B. Ioanne XXIII anno 1962 promulgatam et numquam abrogatam, uti formam extraordinariam Liturgiae Ecclesiae, celebrare licet. Conditiones vero a documentis antecedentibus “Quattuor abhinc annos” et “Ecclesia Dei” pro usu huius Missalis statutae, substituuntur ut sequitur:
 
 
 
Art. 2. In Missis sine populo celebratis, quilibet sacerdos catholicus ritus latini, sive saecularis sive religiosus, uti potest aut Missali Romano a beato Papa Ioanne XXIII anno 1962 edito, aut Missali Romano a Summo Pontifice Paulo VI anno 1970 promulgato, et quidem qualibet die, excepto Triduo Sacro. Ad talem celebrationem secundum unum alterumve Missale, sacerdos nulla eget licentia, nec Sedis Apostolicae nec Ordinarii sui.
 
 
 
Art. 3. Si communitates Institutorum vitae consecratae atque Societatum vitae apostolicae iuris sive pontificii sive dioecesani quae in celebratione conventuali seu “communitatis” in oratoriis propriis celebrationem sanctae Missae iuxta editionem Missalis Romani anno 1962 promulgatam habere cupiunt, id eis licet. Si singula communitas aut totum Institutum vel Societas tales celebrationes saepe vel plerumque vel permanenter perficere vult, res a Superioribus maioribus ad normam iuris et secundum leges et statuta particularia decernatur.
 
 
 
Art. 4. Ad celebrationes sanctae Missae de quibus supra in art. 2 admitti possunt, servatis de iure servandis, etiam christifideles qui sua sponte id petunt.
 
 
 
Art. 5, § 1. In paroeciis, ubi coetus fidelium traditioni liturgicae antecedenti adhaerentium continenter exsistit, parochus eorum petitiones ad celebrandam sanctam Missam iuxta ritum Missalis Romani anno 1962 editi, libenter suscipiat. Ipse videat ut harmonice concordetur bonum horum fidelium cum ordinaria paroeciae pastorali cura, sub Episcopi regimine ad normam canonis 392, discordiam vitando et totius Ecclesiae unitatem fovendo.
 
§ 2. Celebratio secundum Missale B. Ioannis XXIII locum habere potest diebus ferialibus; dominicis autem et festis una etiam celebratio huiusmodi fieri potest.
 
§ 3. Fidelibus seu sacerdotibus id petentibus, parochus celebrationes, hac in forma extraordinaria, permittat etiam in adiunctis peculiaribus, uti sunt matrimonia, exsequiae aut celebrationes occasionales, verbi gratia peregrinationes.
 
§ 4. Sacerdotes Missali B. Ioannis XXIII utentes, idonei esse debent ac iure non impediti.
 
§ 5. In ecclesiis, quae non sunt nec paroeciales nec conventuales, Rectoris ecclesiae est concedere licentiam de qua supra.
 
 
 
Art. 6. In Missis iuxta Missale B. Ioannis XXIII celebratis cum populo, Lectiones proclamari possunt etiam lingua vernacula, utendo editionibus ab Apostolica Sede recognitis.
 
 
 
Art. 7. Ubi aliquis coetus fidelium laicorum, de quo in art. 5 § 1 petita a parocho non obtinuerit, de re certiorem faciat Episcopum dioecesanum. Episcopus enixe rogatur ut eorum optatum exaudiat. Si ille ad huiusmodi celebrationem providere non potest res ad Pontificiam Commissionem “Ecclesia Dei” referatur.
 
 
 
Art. 8. Episcopus, qui vult providere huiusmodi petitionibus christifidelium laicorum, sed ob varias causas impeditur, rem Pontificiae Commissioni “Ecclesia Dei” committere potest, quae ei consilium et auxilium dabit.
 
 
 
Art. 9, § 1. Parochus item, omnibus bene perpensis, licentiam concedere potest utendi rituali antiquiore in administrandis sacramentis Baptismatis, Matrimonii, Poenitentiae et Unctionis Infirmorum, bono animarum id suadente.
 
§ 2. Ordinariis autem facultas conceditur celebrandi Confirmationis sacramentum utendo Pontificali Romano antiquo, bono animarum id suadente.
 
§ 3. Fas est clericis in sacris constitutis uti etiam Breviario Romano a B. Ioanne XXIII anno 1962 promulgato.
 
 
Art 10. Fas est Ordinario loci, si opportunum iudicaverit, paroeciam personalem ad normam canonis 518 pro celebrationibus iuxta formam antiquiorem ritus romani erigere aut rectorem vel cappellanum nominare, servatis de iure servandis.
 
Art. 11. Pontificia Commissio “Ecclesia Dei” a Ioanne Paulo II anno 1988 erecta, munus suum adimplere pergit.
 
Quae Commissio formam, officia et normas agendi habeat, quae Romanus Pontifex ipsi attribuere voluerit.
 
 
 
Art. 12. Eadem Commissio, ultra facultates quibus iam gaudet, auctoritatem Sanctae Sedis exercebit, vigilando de observantia et applicatione harum dispositionum.
 
Quaecumque vero a Nobis hisce Litteris Apostolicis Motu proprio datis decreta sunt, ea omnia firma ac rata esse et a die decima quarta Septembris huius anni, in festo Exaltationis Sanctae Crucis, servari iubemus, contrariis quibuslibet rebus non obstantibus.
 
 
 
Datum Romae, apud Sanctum Petrum, die septima mensis Iulii, anno Domini MMVII, Pontificatus Nostri tertio.
 
 
 
 
 
1 Institutio generalis Missalis Romani, Editio tertia, 2002, 397 <br>
 
2 Ioannes Paulus Pp. II, Litt. ap. Vicesimus quintus annus (4 Decembris 1988), 3: AAS 81 (1989), 899.<br>
 
3 Ibid.<br>
 
4 S. Pius Pp. X, Litt. Ap. Motu proprio datae Abhinc duos annos (23 Octobris 1913): AAS 5 (1913), 449-450; cfr Ioannes Paulus II, Litt. ap. Vicesimus quintus annus (4 Decembris 1988), 3: AAS 81 (1989), 899.<br>
 
5 Cfr Ioannes Paulus Pp. II, Litt. ap. Motu proprio datae Ecclesia Dei (2 iulii 1988), 6: AAS 80 (1988), 1498.<br>
 
 
 
== Das Begleitschreiben an die Bischöfe im Wortlaut ==
 
 
 
'''Achtung: Offizielle Übersetzung''' (Quelle: [www.kath.net])
 
Liebe Brüder im Bischofsamt,
 
 
hoffnungsvoll und mit großem Vertrauen lege ich den Text eines neuen als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens über den Gebrauch der römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform in Eure Hände, die Hände der Hirten. Das Dokument ist Frucht langen Nachdenkens, vielfacher Beratungen und des Gebetes.
 
 
Nachrichten und Beurteilungen, die ohne ausreichende Kenntnis vorgenommen wurden, haben in nicht geringem Maße Verwirrung gestiftet. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen, die von freudiger Aufnahme bis zu harter Opposition reichen und die sich auf ein Vorhaben beziehen, dessen Inhalt in Wirklichkeit nicht bekannt war.
 
 
Dem Dokument standen näherhin zwei Befürchtungen entgegen, auf die ich in diesem Brief etwas näher eingehen möchte.
 
 
 
An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbegründet.
 
 
 
Dazu ist zunächst zu sagen, dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt.
 
 
Die letzte dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht und während des Konzils benützt wurde, kann demgegenüber als Forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden.
 
 
Es ist nicht angebracht, von diesen Fassungen des Römischen Messbuches als von „zwei Riten“ zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus.
 
 
Was nun die Verwendung des Messbuches von 1962 als Forma extraordinaria der Messliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb.
 
 
Im Augenblick der Einführung des neuen Messbuchs schien es nicht notwendig, eigene Normen für den möglichen Gebrauch des bisherigen Missale zu erlassen. Man ging wohl davon aus, dass es sich um wenige Einzelfälle handeln würde, die fallweise am jeweiligen Ort zu lösen seien.
 
 
 
Dann zeigte sich aber bald, dass vor allem in Ländern, in denen die liturgische Bewegung vielen Menschen eine bedeutende liturgische Bildung und eine tiefe innere Vertrautheit mit der bisherigen Form der liturgischen Feier geschenkt hatte, nicht wenige stark an diesem ihnen von Kindheit auf liebgewordenen Gebrauch des Römischen Ritus hingen.
 
 
Wir wissen alle, dass in der von Erzbischof Lefebvre angeführten Bewegung das Stehen zum alten Missale zum äußeren Kennzeichen wurde; die Gründe für die sich hier anbahnende Spaltung reichten freilich viel tiefer.
 
 
Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität“ aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte.
 
 
Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Erwartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigenmächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden.
 
 
 
So sah sich Papst Johannes Paul II. veranlasst, mit dem Motu Proprio „Ecclesia Dei“ vom 2. Juli 1988 eine Rahmennorm für den Gebrauch des Missale von 1962 zu erlassen, die freilich keine Einzelbestimmungen enthält, sondern grundsätzlich an den Großmut der Bischöfe gegenüber den „gerechtfertigten Wünschen“ derjenigen Gläubigen appellierte, die um diesen Usus des Römischen Ritus baten.
 
 
Der Papst hatte damals besonders auch der Bruderschaft des heiligen Pius X. helfen wollen, wieder die volle Einheit mit dem Nachfolger Petri zu finden, und hatte so eine immer schmerzlicher empfundene Wunde in der Kirche zu heilen versucht.
 
 
Diese Versöhnung ist bislang leider nicht geglückt, aber eine Reihe von Gemeinschaften machten dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio Gebrauch.
 
 
Schwierig blieb dagegen die Frage der Verwendung des Missale von 1962 außerhalb dieser Gruppierungen, wofür genaue rechtliche Formen fehlten, zumal die Bischöfe dabei häufig fürchteten , die Autorität des Konzils werde hier in Frage gestellt.
 
 
 
 
 
Hatte man unmittelbar nach dem Ende des II. Vaticanums annehmen können, das Verlangen nach dem Usus von 1962 beschränke sich auf die ältere Generation, die damit aufgewachsen war, so hat sich inzwischen gezeigt, dass junge Menschen diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und hier eine ihnen besonders gemäße Form der Begegnung mit dem Mysterium der heiligen Eucharistie finden.
 
 
 
So ist ein Bedarf nach klarer rechtlicher Regelung entstanden, der beim Motu Proprio von 1988 noch nicht sichtbar war; diese Normen beabsichtigen, gerade auch die Bischöfe davon zu entlasten, immer wieder neu abwägen zu müssen, wie auf die verschiedenen Situationen zu antworten sei.
 
 
 
Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu Proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen.
 
 
 
Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache voraus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen.
 
 
 
Schon von diesen konkreten Voraussetzungen her ist es klar, dass das neue Messbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt.
 
 
Es ist wahr, dass es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Weise mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen,  die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leitbild für eine Vervollkommnung sein.
 
 
 
Im Übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten: Das alte Messbuch kann und soll neue Heilige und einige der neuen Präfationen aufnehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird  im Kontakt mit den verschiedenen, dem usus antiquior gewidmeten Einrichtungen die praktischen Möglichkeiten prüfen.
 
 
In der Feier der Messe nach dem Missale Pauls VI. kann  stärker, als bisher weithin der Fall ist, jene Sakralität erscheinen, die viele Menschen zum alten Usus hinzieht.
 
 
Die sicherste Gewähr dafür, dass das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird, besteht im ehrfürchtigen Vollzug seiner Vorgaben, der seinen spirituellen Reichtum und seine theologische Tiefe sichtbar werden lässt.
 
 
 
Damit bin ich beim positiven Grund angelangt, der mich veranlasst hat, mit diesem Motu Proprio dasjenige von 1988 fortzuschreiben.
 
 
Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Laufe der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Eindruck, dass in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, von Seiten der Verantwortlichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu gewinnen; dass Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, dass Spaltungen sich verfestigen konnten.
 
 
 
Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen.
 
 
 
Mir kommt da ein Wort aus dem zweiten Korintherbrief in den Sinn, wo Paulus den Korinthern sagt: „Unser Mund hat sich für euch aufgetan, Korinther, unser Herz ist weit geworden. In uns ist es nicht zu eng für euch; eng ist es in eurem Herzen. Lasst doch als Antwort darauf… auch euer Herz weit aufgehen!“ (2 Kor 6,11-13).
 
 
 
Paulus sagt das in anderem Zusammenhang, aber sein Anruf kann und soll uns gerade auch in dieser Sache berühren. Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet.
 
 
 
Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch.
 
 
 
Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind, und ihnen ihren rechten Ort zu geben.
 
 
 
Um die volle Communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form.
 
 
 
Abschließend, liebe Brüder, liegt mir daran zu betonen, dass diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt.
 
 
 
In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22: „Sacrae Liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet: quae quidem est apud Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, apud Episcopum“)
 
 
 
Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht. Sollten Probleme auftreten, die der Pfarrer nicht zu lösen imstande ist, kann der Ordinarius immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu Proprio festgelegten neuen Bestimmungen.
 
 
 
Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen.
 
 
 
Liebe Brüder, dankbar und zuversichtlich vertraue ich Eurem Hirtenherzen diese Seiten und Bestimmungen des Motu Proprio an. Seien wir stets eingedenk der Worte des Apostels Paulus, die er an die Ältesten von Ephesus gerichtet hat: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Bischöfen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat“ (Apg 20,28).
 
 
 
Der mächtigen Fürsprache Mariens, der Mutter der Kirche, vertraue ich diese neuen Bestimmungen an und erteile Euch, liebe Mitbrüder, den Pfarrern in Euren Diözesen und allen Priestern, die Eure Mitarbeiter sind, sowie allen Euren Gläubigen von Herzen meinen Apostolischen Segen.
 
 
 
Gegeben zu Sankt Peter, am 7. Juli 2007
 
 
 
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*[http://www.kath.net/detail.php?id=17234 Kommentar von Bischof Kurt Koch, Basel]
 
 
 
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2014, 12:11 Uhr